Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 5/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-29
Aktenzeichen: L 2 AL 5/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0729.L2AL5.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 118 Abs 1 SGB 3, § 122 Abs 2 SGB 3, § 330 Abs 3 SGB 3, § 48 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Der Arbeitslose hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sobald er eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt, die seine Arbeitslosigkeit beendet. Entscheidend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als geringfügig oder nicht, ist nicht die schriftliche Abfassung des Vertrages, sondern wie dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht mehr vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 15 Stunden beträgt.(Rn.26)
-
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld ist rückwirkend aufzuheben, wenn dem Arbeitslosen der rechtswidrige Bezug des Arbeitslosengeldes wenigstens grob fahrlässig bekannt war. Das ist u. a. dann der Fall, wenn ihm die Notwendigkeit der Mitteilung auch selbst geringfügiger Beschäftigungen durch die im Vorbezug erfolgten eigenen Meldungen zu geringfügigen Beschäftigungen bekannt war.(Rn.32)
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Ermessenserwägungen sind angesichts der Pflicht der Arbeitsagentur zur rückwirkenden Aufhebung nicht anzustellen. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs. 1 SGB 10 nach.(Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 28. Dezember 2009, S 3 AL 244/07
nachgehend BSG, 9. März 2011, B 7 AL 6/11 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der
Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Verpflichtung zur
Erstattung erhaltener Leistungen und darauf entrichteter
Sozialversicherungsbeiträge wegen der Aufnahme einer nicht mehr
geringfügigen Beschäftigung.
2 Der am 1944 geborene Kläger war in der Vergangenheit unter
anderem als Meister, Montagehelfer und Wachmann und in
verschiedenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig. Er bezog ab dem
- Juli 2003 Arbeitslosengeld, das die Beklagte für 360 Tage nach
einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 270,98 Euro (im Jahr 2003
wöchentlicher Leistungssatz 119,42 Euro, täglicher Leistungssatz
17,06 Euro; im Jahr 2004 wöchentlicher Leistungssatz 121,59 Euro,
täglicher Leistungssatz 17,37 Euro) bewilligte und auszahlte. Für
den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24. Juni 2004 zahlte die
Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 2.379,69 Euro sowie Beiträge
zur Sozialversicherung in Höhe von 678,85 Euro.
3 In Folge einer Meldung der K R GmbH (Arbeitgeberin) an die
Einzugsstelle erhielt auch die Datenstelle der Beklagten Kenntnis
von einer als geringfügig gemeldeten Beschäftigung des Klägers ab
dem 9. Februar 2004. Mit Schreiben vom 25. April 2004 informierte
die Beklagte ihre örtliche Arbeitsagentur hierüber. Diese bat mit
Schreiben an die Arbeitgeberin vom 7. Mai 2004 um die Zusendung von
Nebenverdienstbescheinigungen.
4 Am 7. Juni 2004 beantragte der Kläger die Zahlung von
Arbeitslosenhilfe ab dem 25. Juni 2004 und gab an, vom 19. Februar
2004 bis zum 15. Mai 2004 als Bote wöchentlich 14 Stunden bei der
Arbeitgeberin zu einem Monatsbruttolohn von 165 Euro beschäftigt
gewesen zu sein.
5 Die Arbeitgeberin erklärte in den bei der Beklagten
eingereichten Nebenverdienstbescheinigungen, dass der Kläger ab dem
Februar 2004 wöchentlich nicht mehr als 14,5 Stunden beschäftigt
gewesen sei und ihm Erstattungen für Fahrtkosten gewährt worden
seien. Der Kläger unterzeichnete die Erklärungen mit seinem
Namen.
6 Ab dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit.
7 Das Hauptzollamt M ersuchte die Beklagte am 14. September 2006
um Auskunft zu den Leistungen an den Kläger: Im Ergebnis einer
Durchsuchung bei der Arbeitgeberin seien Stundennachweise
sichergestellt worden, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass
der Kläger ein höheres Arbeitsentgelt erhalten habe, als in den
Nebenverdienstbescheinigungen ausgeführt wurde. Die tatsächlich
geleisteten Stunden gingen über das Maß von 14,9 Stunden
wöchentlich hinaus. Denn es sei nachvollziehbar, dass die Stunden,
die über das Maß der Geringfügigkeit hinausgingen, mit fünf Euro je
Stunde vergütet und als Kilometervergütung angegeben seien, so dass
die tatsächliche Arbeitsstundenzahl verschleiert worden sei. Dies
ergebe sich aus den Stundennachweisen für April 2004 und Mai 2004.
Für Februar 2004 bis März 2004 seien zwar keine Stundennachweise
erstellt worden, es lägen aber vom Bauleiter unterschriebene
Einzeltagesnachweise vor. Eine Notiz lasse auch hier die
Abrechnungsweise erkennen und nachvollziehbar erscheinen. Im Juni
2004 seien keine Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze
eingetreten, aber die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle und
zurück doppelt berücksichtigt worden. Nach der
Vernehmungsniederschrift beim Hauptzollamt vom 11. Juni 2007 räumte
der Kläger ein, dass die Stundengrenze für eine geringfügige
Beschäftigung überschritten worden sei. Die Zeiten seien für ihn
unerheblich gewesen, da nach seiner Ansicht der Lohn wichtiger
gewesen sei. Er habe nie mehr als 165 Euro monatlich erhalten. Die
Nebenverdienstbescheinigungen und die darin bescheinigten Stunden
seien ihm egal gewesen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die
Bescheinigungen im Büro "passend gemacht" worden seien.
Er bereue die Sache. Die Auswirkungen seines Handelns seien ihm
nicht bewusst gewesen. Er sei bereit, die eventuellen Überzahlungen
an die Beklagte zu erstatten.
8 Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 gab die Beklagte dem Kläger
Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Aufhebung der Bewilligung
des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24.
Juni 2004 in Höhe von 2.379,69 Euro sowie Beiträgen zur
Sozialversicherung in Höhe von 678,85 Euro und deren Erstattung:
Der Kläger habe in diesem Zeitraum in einem nicht mehr
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher
nicht arbeitslos gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger
zumindest hätte erkennen können, dass der Anspruch auf
Arbeitslosengeld weggefallen sei.
9 Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 hob die Beklagte die Bewilligung
des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 9. Februar 2004 bis 24.
Juni 2004 auf und verlangte die Erstattung in Höhe von 2.379,69
Euro sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 678,85
Euro.
10 Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 7. August
2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September
2007 zurück: Es sei anhand der Tagesberichte der Nachweis erbracht
worden, dass der Kläger regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich
gearbeitet habe.
11 Am 12. Oktober 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht
Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid
vom 28. Dezember 2009 abgewiesen hat: Die Klage sei unbegründet, da
die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom
9. Februar 2004 bis 24. Juni 2004 zu Recht aufgehoben habe und eine
Erstattung von insgesamt 3.058,54 Euro fordern könne. Der Kläger
habe in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld
gehabt, weil er eine Beschäftigung aufgenommen habe, die seine
Arbeitslosigkeit beendet habe. Insoweit sei eine nachträgliche
Veränderung in den Verhältnissen eingetreten. Der Kläger habe die
Beklagte durch die wahrheitswidrige Angabe, nicht mehr als 14,9
Stunden beschäftigt gewesen zu sein, getäuscht, so dass, wenn nicht
schon Vorsatz, so doch grobe Fahrlässigkeit vorliege.
12 Gegen den ihm am 30. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid
hat der Kläger am 10. Januar 2010 Berufung eingelegt: Das SG habe
nur die Stundennachweise verwertet. Ihm habe der Geschäftsführer
aber mitgeteilt, dass bei der Durchsuchung keine Lohnunterlagen
beschlagnahmt worden seien. In seinem Arbeitsvertrag sei genau
geregelt, wie hoch die Zahl der Beschäftigungsstunden und die
Vergütung gewesen sei. Die Auflistung in den Tagesberichten habe
nichts mit seinen geleisteten Stunden zu tun. Er habe das
Firmenfahrzeug auch privat nutzen können, aber alle Stunden
angegeben. Er bitte, den Fahrtenschreiber und das Fahrtenbuch
einzusehen. Seine normale Arbeitszeit in der Woche habe weniger als
15 Stunden betragen. In den Fahrtenbüchern sei ersichtlich, dass
alle anderen Stunden ab 23 Uhr bis 3 Uhr gefahren worden seien.
Wichtig sei auch, die Lohnzettel einzusehen, da darin der Lohn
unterschrieben sei. Alles andere seien nur Vermutungen. Die
Tagesberichte seien nur zur Abwesenheit des Fahrzeuges geführt
worden, so dass darin nicht stehe, wann die Submission
stattgefunden habe. Er habe immer zur Arbeitgeberin zurückkehren
müssen. Es sei eine Unterstellung, dass er sofort nach Hause
gefahren sei. Die Hin- und Rückfahrt sei ihm nicht als Arbeitszeit
vergütet worden. In seiner Freizeit könne er machen, was er wolle.
Er bitte, ihm genauestens nachzuweisen, was er zuviel an Lohn
erhalten habe.
13 Der Kläger beantragt,
14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28.
Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007
aufzuheben.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie führt aus: In den Tagesberichten seien die Zeiten des
Arbeitsbeginns und des Beginns der Submission angegeben. Der Kläger
sei also von seinem Wohnort zur Arbeitgeberin gefahren, habe die
Unterlagen zur Submission entgegengenommen und zur Submission
gefahren. Danach sei er zur Arbeitgeberin zurückgefahren und sodann
nach Hause zurückgekehrt. An manchen Tagen sei er auch sofort nach
Hause zurückgekehrt. Aufgrund der Perforierung der
Nebenverdienstbescheinigungen sei davon auszugehen, dass der Kläger
die Nebenverdienstbescheinigungen vollständig gesehen, zur Kenntnis
genommen und dann unterschrieben habe. Sie gehe davon aus, dass der
Kläger somit gemeinsam mit der Arbeitgeberin getäuscht habe. Die
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag seien unerheblich, da auf die
tatsächliche Arbeitszeit abzustellen sei.
18 Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau 397 Js
24766/07 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und
des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten
ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die Berufung des Klägers ist fristgerecht im Sinne des § 151
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist
auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach
§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.
20 Die Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
11. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
September 2007 verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
S. 1 SGG in seinen Rechten.
21 Die Aufhebung des Arbeitslosengeldes ab dem 9. Februar 2004 ist
formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger ist mit Schreiben von
21. Juni 2007 auch wirksam zu der beabsichtigten Entscheidung
angehört worden.
22 Rechtliche Anknüpfung für die Aufhebung der Leistungsbewilligung
ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung
(SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. In materieller Hinsicht stand dem
Kläger ab dem 9. Februar 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
zu. Der Kläger war nicht im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 SGB III arbeitslos, da er eine Beschäftigung in einem
Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausübte. Zudem erlosch
die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III
mit der Aufnahme der Beschäftigung, weil er dies der Beklagten
nicht unverzüglich angezeigt hatte.
23 Der Senat geht nach den sichergestellten Beweismitteln davon
aus, dass der Kläger am 9. Februar 2004 mit der Arbeitgeberin einen
schriftlichen Arbeitsvertrag über einen Pauschallohn von 165 Euro
im Monat zuzüglich einer Fahrtkostenentschädigung von 0,27 Euro je
km für die Fahrten von R. nach G und zurück bei einer Arbeitszeit
von 14,5 Stunden wöchentlich unterzeichnete. Die Arbeitsaufgabe des
Klägers bestand darin, als Bote Angebotsunterlagen der
Arbeitgeberin für Bauvorhaben im Rahmen einer öffentlichen oder
beschränkten Ausschreibung zu übergeben (sog. Submissionstermine).
Eine Fahrtkostenerstattung für die Fahrten zu den Submissionen war
im Arbeitsvertrag nicht geregelt.
24 Nach der Überzeugung des Senats ist aufgrund der bei der
Durchsuchung der Arbeitgeberin sichergestellten Beweismittel
erwiesen, dass der Kläger in den Beschäftigungswochen ab Montag dem
9. Februar 2004 (Montag bis Freitag) nicht wie schriftlich
niedergelegt 14,5 Stunden, sondern wie folgt beschäftigt war:
25 | | |
| --- | --- |
| 1. Woche | 26,5 Stunden |
| 2. Woche | 14,75 Stunden |
| 3. Woche | 19,50 Stunden |
| 4. Woche | 24,75 Stunden |
| 5. Woche | 21,50 Stunden |
| 6. Woche | 14,25 Stunden |
| 7. Woche | 23,50 Stunden |
| 8. Woche | 19,25 Stunden |
| 9. Woche | 7,25 Stunden |
| 10. Woche | 11,75 Stunden |
| 11. Woche | 91,00 Stunden |
| 12. Woche | 22,00 Stunden |
| 13. Woche | 19,00 Stunden |
| 14. Woche | 3,00 Stunden |
| 15. Woche | 0 Stunden |
| 16. Woche | 0 Stunden |
| 17. Woche | 16 Stunden |
| 18. Woche | 14,75 Stunden |
| 19. Woche | 11,75 Stunden |
| 20. Woche | 0 Stunden |
26 Die demgegenüber schriftlich formulierte arbeitsvertragliche
Regelung vom 9. Februar 2004, dass die Arbeitszeit nur 14,5 Stunden
je Woche betragen soll, ist unbeachtlich. Entscheidend für die
Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als geringfügig oder
nicht ist nicht die schriftliche Abfassung des Vertrages, sondern
wie dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird.
27 Die eingereichten Nebeneinkommensbescheinigungen mit einer
Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14,5 Stunden entsprechen nicht
der tatsächlichen Vertragsdurchführung und sind damit
wahrheitswidrig erstellt und vom Kläger mitgezeichnet, d.h.
akzeptiert worden.
28 Die tatsächliche Zeit der Beschäftigung gemäß der obigen
Darstellung ergibt sich aus den bei der Durchsuchung vorgefundenen
sog. Tagesberichten, die bei der Arbeitgeberin geführt wurden. Zu
deren Inhalt wird ergänzend auf die Bl. 175 ff. der
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Nach diesen
Tagesberichten ist der Kläger beispielsweise am 9. Februar 2004 von
08.00 Uhr bis 11.45 Uhr als anwesend geführt. Da er in der
restlichen Beschäftigungswoche noch am 10. Februar 2004 sechs
Stunden abzüglich 0,25 Stunde Pause, am 11. Februar 2004 fünf
Stunden mit 0,5 Stunde Pause, am 12. Februar 2004 3,75 Stunden mit
0,25 Stunde Pause und am 13. Februar 2004 acht Stunden mit 0,5
Stunde Pause anwesend gezählt ist, ergibt sich eine tatsächliche
Wochenarbeitszeit von 26,50 Stunden. Die Beschäftigungszeit für den
restlichen Zeitraum im Februar 2004 lässt sich in gleicher Weise
aus den Tagesberichten entnehmen. Mithin ergibt sich für den
Februar eine tatsächliche Gesamtarbeitszeit von 60,75 Stunden. Dass
die Beschäftigungszeit in den Tagesberichten den Tatsachen
entsprechend aufgezeichnet ist und die Beschäftigungszeiten in den
Nebenverdienstbescheinigungen falsch sind, wird durch die
Berechnung der Arbeitgeberin zur Zahlung der Vergütung erhärtet.
Zum Beispiel wird auf der sichergestellten Berechnung der
Arbeitgeberin (hierzu wird auf Blatt 188 der Verwaltungsakte
verwiesen) deutlich, wie die Vergütung für die tatsächliche
Arbeitszeit an die bescheinigte Arbeitszeit durch Aufteilung der
Vergütung "angepasst" wurde: Da die für die Beklagte
bescheinigte Wochenarbeitszeit im Februar 2004 statt der
tatsächlichen 60,75 Stunden nur 43,5 Stunden betragen sollte (3
Wochen x 14,5 Stunden), hat auch die Vergütung nur 123,75 Stunden
betragen "dürfen" und ist auch nach der
Verdienstbescheinigung so ausgewiesen. Dass der Kläger aber auch
für die restliche Zeit tatsächlich wie in den Tagesberichten
vermerkt arbeitete, wird daraus deutlich, dass ihm auch für die
Differenz eine Entlohnung gewährt wurde. Die Differenz von 17,25
Stunden wurde ihm mit einem Stundensatz von fünf Euro vergütet.
Denn aus der Rückrechnung der auf der Nebenverdienstbescheinigung
als Fahrtkostenerstattung angegebenen 86,25 Euro ergibt sich durch
fünf (Euro) geteilt die Bezahlung für noch 17,25 Stunden, d.h. für
die Differenzzeit zwischen den Beschäftigungszeiten nach den
Nebenverdienstbescheinigungen und nach den Tagesberichten. Die
Differenz ist also wahrheitswidrig nicht als Arbeitszeit in den
Nebentätigkeitsbescheinigungen berücksichtigt. Daraus schließt der
Senat, dass in den Nebentätigkeitsbescheinigungen jeweils eine
Aufteilung nach Entgelt und so bezeichneter Fahrtkostenerstattung
vorgenommen wurde, um die tatsächliche Arbeitszeit zu verschleiern.
Auch eine weitere Berechnung stützt diese Annahme: Nach dem
vereinbarten Pauschalarbeitsentgelt von 165 Euro ergibt sich bei
einer schriftlich niedergelegten Wochenarbeitszeit von 14,5 Stunden
(x 4) ein "Stundenlohn" von genau 2,844 Euro. Dieser
multipliziert mit den bescheinigten Stunden ergibt rechnerisch die
Lohnsumme für den Februar 2004 von 123,75 Euro, wie sie in der
Nebenverdienstbescheinigung ausgewiesen ist. Mithin ist die weitere
in der Nebenverdienstbescheinigung ausgewiesene Zahlung von 86,25
Euro nicht als Ergebnis einer nur allgemein höheren Vergütung oder
als Wegstreckenentschädigung zu erklären, sondern wird nur durch
die tatsächliche Arbeitszeit entsprechend der internen
Aufzeichnungen der Arbeitgeberin nachvollziehbar.
29 In gleicher Weise ging die Arbeitgeberin im Monat März 2004 vor.
Die als Lohn deklarierte Vergütung betrug nur 165 Euro und
erscheint auch nur so auf der Vergütungsabrechnung. Weitere 137,50
Euro waren in der Nebentätigkeitsbescheinigung als
Fahrtkostenerstattung deklariert und ergeben sich aus der als
tatsächliche Arbeitszeit erfassten Stundenzahl von 93,50 und den
bescheinigten Stunden von 66, d.h. der Differenz von 27,5 Stunden.
Die Zahlung von 137,50 Euro ergibt geteilt durch einen Stundensatz
von fünf Euro genau 27,50 Stunden über das "zulässige"
Maß.
30 Ab April 2004 liegen sodann die sichergestellten dezidierten
Anwesenheitslisten vor, aus denen nachvollziehbar wird, dass bei
der Abrechnung der Wege von der Wohnung zum Arbeitsplatz
tatsächlich die 0,27 Euro je km gewährt werden, aber erneut die
über dem "Soll" liegenden Stunden von 11,5 mit einem
Stundenhonorar von fünf Euro vergütet wurden. Dies gilt auch für
die darauf folgende Beschäftigungszeit.
31 Bei dieser Beweislage können die Einwände des Klägers die
Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der internen
Aufzeichnungen der Arbeitgeberin nicht mehr erschüttern. Die
Auflistung in den Tagesberichten gibt die Abwesenheit und damit
auch die Beschäftigungszeit wieder. Auf die Aufzeichnungen in
Fahrtenschreibern bzw. im Fahrtenbuch kommt es zur Feststellung des
Umfangs der Arbeitszeit des Klägers nicht allein an. Die Hin- und
Rückfahrt zu den Submissionsterminen ist als Beschäftigungszeit zu
bewerten, weil er in dieser Zeit für den Arbeitgeber tätig war.
Daher kann nicht allein die Dauer der Submissionstermine als
Arbeitszeit gelten. Die dem Kläger von der Arbeitgeberin
ausgestellten Lohnbescheinigungen vermögen die dargestellte
Verschleierung der tatsächlichen Arbeitszeit nicht zu widerlegen.
Nach der geschilderten Rechtslage ist für das Fehlen der
Arbeitslosigkeit nur erheblich, dass der Kläger in einem zeitlichen
Umfang oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war. In
diesen Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger zuviel
Lohn erhalten hat.
32 Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der
Bewilligung des Arbeitslosengeldes nach §§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB
X i.V.m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III liegen schon deshalb vor, weil der
Kläger die Aufnahme der Beschäftigung als für ihn nachteilige
Änderung zunächst nicht angezeigt hatte, sondern sie erst im Antrag
auf Arbeitslosenhilfe gegenüber der Beklagten angab. Hinsichtlich
dieser Unterlassung muss von grober Fahrlässigkeit ausgegangen
werden, weil dem Kläger die Notwendigkeit der Mitteilung auch
selbst geringfügiger Beschäftigungen zumindest durch die im
Vorbezug erfolgten eigenen Meldungen zu geringfügigen
Beschäftigungen auch bekannt war.
33 Nicht weiter von Bedeutung ist, ob der das Arbeitslosengeld
bewilligende Verwaltungsakt zudem wegen § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB
X i.V.m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufzuheben war, weil der Kläger vom
Wegfall seines Leistungsanspruchs wusste bzw. sich dieser
Erkenntnis mindestens derart verschlossen, dass ihm hieraus der
Vorwurf einer grobfahrlässigen Unkenntnis gemacht werden kann.
34 Ermessenserwägungen waren angesichts der Pflicht der Beklagten
zur rückwirkenden Aufhebung nicht anzustellen (§ 330 Abs. 3 Satz 1
SGB III).
35 Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs. 1 SGB
X nach. Die Beklagte hat die Erstattungsforderung gemäß den
bezogenen Leistungen und den an die Sozialversicherung gezahlten
Beiträgen zutreffend ermittelt.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und
berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
37 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe für die
Zulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Es handelt sich
um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter höchstrichterlicher
Rechtsprechung, der keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen
ist.