Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 175/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: L 1 R 175/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L1R175.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Das Nichtbestehen der weiteren Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eines ehemals im Beitrittsgebiet Selbständigen nach § 229 a Abs. 1 SGB 6 ist u. a. davon abhängig, dass der Versicherte bis zum 31. 12. 1994 beantragt hat, dass die Versicherungspflicht enden soll.(Rn.16)
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Der Zugang des Befreiungsantrags beim Rentenversicherungsträger ist i. S. des Vollbeweises vom Versicherten nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so geht dies zu Lasten des Versicherten.(Rn.19)
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Ein etwaiger sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt zumindest die Verletzung einer Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers voraus. Ein eventuelles schuldhaftes Verhalten des vom Versicherten hinzugezogenen Steuerberaters ist dem Rentenversicherungsträger nicht zuzuordnen, weil deren Aufgabenbereiche nicht in der erforderlichen Weise miteinander verzahnt sind.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stendal, 25. März 2009, S 6 R 169/07, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Stendal vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin als
Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
und beitragspflichtig ist.
2 Die 1961 geborene Klägerin stellte am 16. Oktober 2006 bei der
Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Daraus ergab sich, dass
sie seit dem 15. Juli 1991 einen Blumenladen betreibt. Daraufhin
erließ die Beklagte zwei Bescheide vom 19. April 2007, mit denen
sie die Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 229a Abs. 1 des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB VI) ab 1. Januar 1992 feststellte. Mit dem
einen Bescheid erklärte sie, dass die Beiträge für die Zeit vom 1.
Januar 1992 bis zum 30. November 2002 verjährt seien. Mit dem
anderen Bescheid forderte sie Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1.
Dezember 2002 bis zum 30. April 2007 in Höhe von 10.269,02 Euro.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und gab an, 1993 einen
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der
Gesetzlichen Rentenversicherung bei der damaligen
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (jetzt Deutsche
Rentenversicherung Mitteldeutschland) gestellt zu haben. Sie fügte
eine Kopie des Antrages unter dem Datum 1. Februar 1993 bei. Eine
Übersendung des Befreiungsbescheides aus dem Jahre 1993 sei aber
nicht mehr möglich. Alle eingegangenen Schriftstücke seien an das
damalige Steuerbüro M. in Bodenteich zur Ablage weiter gereicht
worden. Zum 30. November 1999 sei sie zu ihrem jetzigen
Steuerberater gewechselt. Das Steuerbüro M. habe im Zuge dieses
Wechsels jedoch den Befreiungsbescheid nicht mit ausgehändigt.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland der
Beklagten auf eine entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 7. Juni
2007 mitgeteilt hatte, dass ein Befreiungsbescheid für die Klägerin
nicht vorliege, wies die Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 mit der Begründung zurück,
die Stellung eines Befreiungsantrages sei nicht nachgewiesen.
3 Dagegen hat die Klägerin am 6. September 2007 Klage beim
Sozialgericht Stendal (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie
vorgetragen, ein Anspruch der Beklagten wäre verwirkt. Da die
Beklagte nach dem 1. März 1993 für die Dauer von über 14 Jahren
keine Beitragsforderungen gegen sie erhoben habe, habe sie davon
ausgehen dürfen bzw. sei davon ausgegangen, dass der Antrag vom 1.
Februar 1993 der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt
zugegangen sei. Sie habe sich darauf eingerichtet, dass eine
Versicherungspflicht nicht bestehe. Die Beitragsforderung stelle
einen unzumutbaren Nachteil für sie dar.
4 Auf Nachfrage des SG haben die Steuerberater M. mitgeteilt, dass
sich in ihren Unterlagen kein Befreiungsbescheid der
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt aus dem Jahre 1993
befinde. Mit Beendigung des Mandats seien am 28. März 2000 alle
Unterlagen an die Klägerin ausgehändigt worden. Sie könnten auch
aus der Erinnerung heraus keine Angaben zu einem Befreiungsbescheid
machen.
5 Mit Urteil vom 25. März 2009 hat das SG die Klage mit der
Begründung abgewiesen, der Zugang eines Befreiungsantrages bei der
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt sei nicht nachgewiesen,
was zu Lasten der Klägerin gehe. Ein Anspruch auf Befreiung von der
Versicherungspflicht ergebe sich auch nicht im Wege eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Es fehle bereits an einer
Pflichtverletzung der Beklagten. Ein eventuell schuldhaftes
Verhalten des Steuerberaters der Klägerin sei der Beklagten nicht
zuzurechnen, weil die Aufgabenbereiche der Beklagten und des
Steuerberaters nicht in der erforderlichen Weise miteinander
verzahnt seien. Schließlich sei die Beitragsforderung der Beklagten
auch nicht verwirkt. Denn sowohl die Beklagte als auch die
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt hätten keinen
Vertrauenstatbestand gesetzt. Der bloße Zeitablauf reiche für die
Annahme einer Verwirkung nicht aus.
6 Gegen das ihr am 30. April 2009 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 2. Juni 2009 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung
eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG greife zu ihren Gunsten ein
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ein. Zudem sei Verwirkung
eingetreten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte
mit ihrem Vorgang bereits seit dem Jahre 1991 befasst gewesen sei.
Denn aufgrund der Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanmeldung
durch das Gewerbeamt gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 7 der Gewerbeordnung
(GewO) zum Zwecke des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge sei
sie bei den Versicherungsträgern bekannt gewesen. Im Übrigen sei
darauf hinzuweisen, dass sie im Jahre 1992 freiwillige Beiträge zur
Gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.865,76 DM gezahlt
habe. Auch der Ablauf der Aufbewahrungsfrist des § 157 des
Handelsgesetzbuches (HGB), die 6 bzw. 10 Jahre betrage, sei ein für
die Verwirkung sprechender Umstand. Denn der Ablauf dieser Frist
führe regelmäßig zu dem Verlust von Beweismitteln. Schließlich sei
bei wiederkehrenden Leistungen bzw. Forderungen auch zu
berücksichtigen, dass der Schuldner durch eine Nachforderung in
wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate, während er bei
rechtzeitiger Geltendmachung des - vermeintlichen - Anspruchs seine
Lebensführung entsprechend angepasst hätte.
7 Die Klägerin beantragt,
8 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 25. März 2009 und den
Bescheid der Beklagten vom 19. April 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. August 2007 aufzuheben und
festzustellen, dass sie in ihrer selbständigen Tätigkeit als
Betreiberin eines Blumenladens ab 1. Januar 1992 nicht der
Versicherungspflicht unterliegt.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Stendal vom 25. März 2009 zurückzuweisen.
11 Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des
Senats.
Entscheidungsgründe
14 Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden
erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)).
15 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der angefochtene
Bescheid der Beklagten und das ihn bestätigende Urteil des SG sind
nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin nicht im Sinne des § 54
Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist.
16 Nach § 229a Abs. 1 SGB VI bleiben Personen weiterhin
versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung, die
am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig
gewesen sind, nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB
VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31.
Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden
soll. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Klägerin
vor.
17 Die Klägerin war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
Gemäß § 1 Buchstabe f) der Verordnung über die Sozialversicherung
bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl.
I 1978 Nr. 1 S. 1) war die Klägerin als selbständig Tätige vom
Geltungsbereich der Sozialversicherung erfasst. Nach § 10 Gesetzes
über die Sozialversicherung der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) galt dies auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991.
In ihrer Tätigkeit als Betreiberin eines Blumenladens ist die
Klägerin auch nicht ab dem 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB
VI versicherungspflichtig geworden.
18 Es steht auch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
Klägerin bis zum 31. Dezember 1994 wirksam beantragt hat, dass ihre
Versicherungspflicht enden soll. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG
entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Tatsache ist dann im
Sinne des Vollbeweises bewiesen, wenn sie in so hohem Maße
wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche
Überzeugung zu begründen (Keller in: M.-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, § 128 Rdnr. 3b m.w.N.).
19 Zunächst ist festzustellen, dass weder in den Unterlagen der
Beklagten noch in denen der früheren Landesversicherungsanstalt
Sachsen-Anhalt ein entsprechender Befreiungsantrag der Klägerin
vorliegt oder vermerkt ist. Bezüglich der
Landesversicherungsanstalt, bei der die Klägerin den Antrag
eingereicht haben will, ist eine entsprechende Anfrage im
Widerspruchsverfahren an deren Rechtsnachfolgerin ergebnislos
geblieben. Dass die Beklagte in ihrer schriftlichen Anfrage an die
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als Antragsdatum den
"01.02.4993" genannt hat, macht entgegen der Anregung der
Klägerin keine erneute Anfrage erforderlich. Denn insoweit handelt
es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, den auch die
Mitarbeiterin der Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als
solchen erkannt haben dürfte. Überdies hat sie in ihrer Antwort
ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Antragsdatum erklärt hat, ein
Befreiungsbescheid liege nicht vor. Der Zugang des
Befreiungsantrages ist damit nicht im Sinne des Vollbeweises
nachgewiesen, was nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der
Klägerin geht.
20 Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch oder auf Verwirkung berufen. Insoweit verweist
der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des SG. Soweit
die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, aufgrund der
Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanmeldung durch das
Gewerbeamt gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 7 GewO zum Zwecke des Einzugs der
Sozialversicherungsbeiträge sei sie bei den Versicherungsträgern
bekannt gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. die
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt seinerzeit entsprechende
Mitteilungen vom Gewerbeamt und dadurch Kenntnis von der
selbständigen Tätigkeit der Klägerin erhalten hätten. Abgesehen
davon enthält weder § 14 GewO in der aktuellen Fassung noch in der
im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung geltenden Fassung eine
Übermittlungsbefugnis an die Träger der Gesetzlichen
Rentenversicherung.
21 Die von der Klägerin behaupteten freiwilligen Beiträge zur
Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1992 in Höhe von 1.865,76
DM sind nicht nachgewiesen. Diese müssten in ihrem
Versicherungskonto gespeichert sein, was nicht der Fall ist. Im
Übrigen rechtfertigen es getroffene Vermögensdispositionen oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund einer Nachforderung nicht,
von der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung
abzusehen. Erst nachdem das Bestehen der Forderung rechtskräftig
festgestellt ist, kann die Beklagte wirtschaftlichen
Schwierigkeiten z.B. durch die Einräumung einer
Ratenzahlungsmöglichkeit Rechnung tragen. Entgegen der Ansicht der
Klägerin ist auch der Ablauf einer Aufbewahrungsfrist kein für die
Verwirkung sprechender Umstand. Denn der Ablauf dieser Frist
bedeutet nicht, dass bestimmte Unterlagen vernichtet werden müssen,
sondern nur dürfen. Wenn der Betroffene sie vernichtet, muss er
daraus ggf. resultierende Beweisschwierigkeiten in Kauf nehmen.
22 Die geltend gemachten Beiträge für die Zeit ab Dezember 2002
sind auch noch nicht verjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 des Vierten
Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig
geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem
Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe
der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des
Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden
ist; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten
Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Da vorliegend noch keine Beiträge gezahlt sind, handelt es sich
insgesamt um "Restbeiträge", die zum drittletzten
Bankarbeitstag des Folgemonats fällig sind. Der Beitrag für
November 2002 war damit im Dezember 2002 fällig und demnach mit
Ablauf des Jahres 2006 - und damit im Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides vom 19. April 2007 - verjährt. Der Beitrag für Dezember
2002 war dementsprechend erst im Januar 2003 fällig und unterfiel
somit im April 2007 noch nicht der vierjährigen Verjährungsfrist
des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die später fällig gewordenen
Beiträge sind im April 2007 naturgemäß ebenfalls noch nicht
verjährt.
23 Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beitragshöhe fehlerhaft wäre, was im Übrigen von der Klägerin auch
gar nicht geltend gemacht wurde. Die Beklagte ist von
einkommensgerechter Beitragszahlung im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgegangen. Im Vergleich zur Beitragsbemessung auf
der Grundlage der Bezugsgröße (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in
Verbindung mit § 18 SGB IV) bedeutet dies eine geringere
Beitragshöhe, weil das Einkommen der Klägerin im festgestellten
Zeitraum durchgehend unter der Bezugsgröße lag. Eine Beschränkung
auf einen Beitrag auf der Grundlage der Hälfte der Bezugsgröße
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI konnte die Klägerin nicht
beanspruchen, weil dies nur bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren
nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich ist.
Die Klägerin hat ihre selbständige Tätigkeit bereits am 15. Juli
1991 aufgenommen. Hier geht es jedoch um Beiträge erst für die Zeit
ab 1. Dezember 2002, weil die Beiträge für die davor liegende Zeit
bereits verjährt sind.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.