Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 16/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-21
Aktenzeichen: L 8 SO 16/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1221.L8SO16.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 67 Abs 1 SGG, § 159 Abs 1 Nr 1 SGG, § 1 Abs 2 Nr 1 PUDLV, § 2 PUDLV, § 74 SGB 12 ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer gesetzlichen Frist ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, diese einzuhalten. Kann das Gericht eine unverschuldet versäumte Frist zur Klageerhebung nicht ausschließen, so ist Wiedereinsetzung zu gewähren.(Rn.27)
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An einem Verschulden fehlt es u. a. dann, wenn ein Schriftstück entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Post AG so rechtzeitig auf die Post gegeben wird, dass dieses bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte. Regelmäßig ist dabei davon auszugehen, dass eine bestimmungsgemäße Auslieferung für die an einem Werktag eingelieferte Briefsendung am auf den folgenden Werktag angenommen wird. Dies gilt auch für eine Einschreibsendung.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 3. Juni 2010, S 20 SO 103/09, Gerichtsbescheid
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2010 aufgehoben und der
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten in der Sache über die Kostenerstattung
für die Bestattung des gemeinsamen Sohnes der Kläger.
2 Der am ... 1975 geborene älteste Sohn der Kläger, S M., verstarb
am 9. Januar 2009 in B im Salzlandkreis. Er bezog zum Zeitpunkt
seines Todes auf Grund einer vorläufigen Entscheidung Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Arbeitsgemeinschaft SGB
II Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Nach dem gemeinschaftlichen
Erbschein des Amtsgerichts - Nachlassgericht – K. ist er von
den Klägern jeweils zu einem hälftigen Anteil beerbt worden.
3 Die Klägerin zu 1. bezog vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Oktober
2009 Arbeitslosengeld I mit einem ausgezahlten Betrag
(Leistungsentgelt) in Höhe von 451,80 EUR monatlich, der Kläger zu
2. ausweislich des Lohn- und Gehaltsausdrucks für Dezember 2008 im
Januar 2009 ein ausgezahltes Nettoentgelt von 1.388,60 EUR (zzgl.
40,00 EUR vermögenswirksame Leistungen), im gesamten Kalenderjahr
2008 ein ausgezahltes Nettoentgelt von 15.923,76 EUR (zzgl. 480,00
EUR vermögenswirksame Leistungen). Die Klägerin zu 1. bezog im
Übrigen unregelmäßig Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen
Beschäftigung (Oktober und Dezember 2008 jeweils 165,00 EUR,
Februar 2009 138,00 EUR, März 2009 52,00 EUR, April 2009 26,00
EUR). Aus Anlass des Todes des Sohnes zahlte die Z ... D H.
Lebensversicherungs AG aus dessen Rentenversicherung im Februar
2009 auf Grund der Bezugsberechtigung an die Klägerin zu 1. 905,55
EUR und an den Kläger zu 2. 905,56 EUR aus.
4 Für die Bestattung von S. M. forderte die Stadt K mit
Gebührenbescheid vom 9. Januar 2009 für die Urnenbeisetzung in
einer Gemeinschaftsanlage 770,00 EUR; der Steinmetzbetrieb
berechnete unter dem 30. Januar 2009 für die Grabplatte 360,82 EUR;
für die Feuerbestattung stellte das Bestattungsinstitut den Klägern
unter dem 11. Februar 2009 1.554,60 EUR für eigene Leistungen und
349,47 EUR für Fremdleistungen, d.h. insgesamt 1.904,07 EUR, in
Rechnung.
5 Den am 27. Januar 2009 bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld
eingegangenen Antrag der Kläger auf Übernahme der Bestattungskosten
für ihren Sohn leitete dieser an den beklagten Landkreis weiter,
der den Klägern mit Schreiben vom 20. Mai 2009 mitteilte, es werde
beabsichtigt, diesen Antrag abzulehnen. Für eine abschließende
Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger seien
ggf. weitere - noch nicht nachgewiesene - abzugsfähige Ausgaben für
Versicherungen zu berücksichtigen. Neben weiteren Belegen über
Einkommen und Ausgaben legten die Kläger daraufhin eine
ausschließlich von F. M ..., der Mutter des Klägers zu 1.,
unterzeichnete Erklärung vom 10. Juni 2009 vor. Sie habe den
Klägern für die Begleichung der Bestattungskosten am 17. Februar
2009 ein Darlehen in Höhe von 2.800,00 EUR zur Verfügung gestellt,
das sie in einem Zeitraum vom sechs Monaten zurückerstattet haben
wolle.
6 Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 lehnte der Beklagte die Übernahme
der Bestattungskosten ab. Von den geltend gemachten
Bestattungskosten würden - unter Kürzung der Kosten für Eigen- und
Fremdleistungen des Bestattungsinstituts, der Beisetzung und der
Anbringung einer Grabplatte - insgesamt 2.142,91 EUR als angemessen
anerkannt. Unter Berücksichtigung der Auszahlung der Z D. H
Lebensversicherungs AG in Höhe von insgesamt 1.811,11 EUR seien als
nicht durch den Nachlass gedeckte Bestattungskosten 331,80 EUR zu
berücksichtigen. Das bereinigte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
betrage 1.741,00 EUR. Die Einkommensgrenze gemäß § 85 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bilde sich aus dem
Grundbetrag in Höhe von zurzeit 702,00 EUR und den anteiligen
angemessenen Unterkunftskosten (ohne Heizung), hier zwei Viertel
der Unterkunftskosten in Höhe von 210,15 EUR. Für eine weitere
Person der Bedarfsgemeinschaft sei ein Familienzuschlag in Höhe von
252,00 EUR berücksichtigt worden, sodass die hier maßgebende
Einkommensgrenze 1.180,15 EUR betrage. Hieraus ergebe sich ein die
Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen der Kläger in Höhe von
560,85 EUR. Den Klägern sei unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere ihrer persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Nähe ihrer Beziehung zu
dem Verstorbenen, die Kostentragung in Höhe von 331,80 EUR auch
zumutbar.
7 Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führten
die Kläger aus, die Berechnung der Einkommensgrenze und der
angemessenen Bestattungskosten seien ihnen nicht verständlich. Es
sei bisher auch nicht berücksichtigt worden, dass im Nachhinein
noch für den Verstorbenen Stromkosten in Höhe von 115,02 EUR,
Kontoführungs-gebühren in Höhe von 23,37 EUR und eine
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe von 687,45 EUR
hätten bezahlt werden müssen, wie aus den in Kopie beigefügten
Abrechnungen erkennbar sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 nach mündlicher Anhörung
der Klägerin zu 1. als unbegründet zurück. Der Betrag der als
angemessen anerkannten Bestattungskosten in Höhe von 2.142,91 EUR
wird dort im Rahmen einer Aufstellung nach Einzelposten den geltend
gemachten Bestattungskosten gegenübergestellt. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid, Blatt 153 der
Verwaltungsakte, Bezug genommen. Die Kosten für die Annonce,
Danksagung, Trauerfeier und für die Dekoration der Kapelle gehörten
nicht zu den notwendigen Kosten einer Bestattung und würden deshalb
nicht übernommen. Da die Friedhofssatzung eine Grabplatte nicht
vorschreibe, werde für diese nur ein Zuschuss gewährt. Im Übrigen
seien die Leistungen aus der Lebensversicherung des Verstorbenen,
das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und die Einkommensgrenze wie
in dem angefochtenen Bescheid erläutert zu berechnen. Die Kläger
könnten die verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 331,80 EUR
aus ihrem übersteigenden Einkommen decken. Der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung über die gegen diese Entscheidung mögliche
und innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Sozialgericht in
Magdeburg (unter Angabe der Gerichtsadresse) zu erhebende Klage
versehene Widerspruchsbescheid ist ausweislich der
Zustellungsurkunde am 14. Oktober 2009 (einem Mittwoch) durch den
Zusteller der Deutschen Post AG bei den Klägern in den zur Wohnung
gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt
worden.
8 Die Kläger haben - ausweislich des Eingangstempels des
Amtsgerichts Magdeburg - am 17. November 2009 (einem Dienstag) mit
Schriftsatz unter dem Datum vom 12. November 2009 Klage vor dem
Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die von dem Beklagten vorgenommene
Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Alle Urnenplätze in dem
Grabfeld, in dem ihr Sohn bestattet worden sei, seien mit einer
Grabplatte versehen. Von einer entsprechenden Verpflichtung durch
die Friedhofsverwaltung seien sie nach deren Mitteilung
ausgegangen. Das von dem Beklagten angenommene einzusetzende
Einkommen sei zu hoch.
9 Da dem Schreiben vom 12. November 2009 die angefochtenen
Bescheide nicht beigefügt gewesen sind, hat das Sozialgericht den
Vorgang zunächst nicht zuordnen können. Am 13. Januar 2010 ist bei
dem Amtsgericht Magdeburg ein an das Postfach des Sozialgerichts
Magdeburg adressiertes Schreiben der Kläger mit dem als Anlage in
Kopie beigefügten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.
Oktober 2009 eingegangen, das bei dem Sozialgericht als neue Klage
unter dem Aktenzeichen S 20 SO 5/10 registriert worden ist. Nach
dortigem Hinweis des Sozialgerichts auf die versäumte Klagefrist
ist unter dem 1. März 2010 von der Justizangestellten M folgender
Aktenvermerk aufgenommen worden:
10 "Die Klägerin hat heute telefonisch mitgeteilt, dass der
Widerspruchsbescheid bereits eingereicht worden sei. Dabei hat die
Geschäftsstelle festgestellt, dass die Klage doppelt eingetragen
worden ist bzw. dass es sich bei den Verfahren S 20 SO 103/09 und S
20 SO 5/10 um ein und denselben Widerspruchsbescheid handelt. Dies
erklärte ich der Klägerin und meinte, dass sie erst einmal nichts
unternehmen bräuchte, sondern dass das Gericht die Angelegenheit
klären wird und dann wieder auf sie zukommen würde".
11 Das Sozialgericht hat die Verfahren S 20 SO 103/09 und S 20 SO
5/10 mit Beschluss vom 9. März 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung, mit dem Verfahren S 20 SO 103/09 als führendem
Verfahren, verbunden.
12 Mit Schreiben vom 11. März 2010 hat das Sozialgericht den
Beteiligten den Verfahrensablauf vor Verbindung der Klageverfahren
im Einzelnen erläutert und auf die nicht eingehaltene Frist zur
Erhebung der Klage hingewiesen. Wiedereinsetzungsgründe wegen
Versäumung der Klagefrist seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten gleichzeitig zu einer
Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage sodann
mit Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Die Klage sei
unzulässig, da der Widerspruchsbescheid mit seiner Zustellung am
14. Oktober 2009 im Sinne des § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) bekannt
gegeben worden sei. Die Frist von einem Monat zur Erhebung der
Klage habe damit am 15. Oktober 2009 begonnen und am 14. November
2009 (einem Sonnabend) geendet. Die Klage habe damit spätestens 16.
November 2009 beim Sozialgericht eingehen müssen. Mit der am 17.
November 2009 eingegangenen Klageschrift sei die Klagefrist deshalb
nicht gewahrt. Wiedereinsetzungsgründe seien auch nach dem Hinweis
des Sozialgerichts in dem Richterbrief vom 11. März 2010 nicht
dargelegt worden.
13 Die Kläger haben gegen den ihnen am 8. Juni 2010 zugestellten
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit am 6. Juli 2010 bei dem
Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die
sodann an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet
worden ist. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie
hätten nicht gewusst, dass bei einem auf einen Sonnabend, Sonntag
oder Feiertag fallenden Fristende der Tag der nächsten Woche
maßgebend sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine am Freitag
bei der Post aufgegebene Sendung erst am Dienstag ankomme. Was die
Gründe für eine Wiedereinsetzung betreffe, sei ihnen in einer
telefonischen Absprache mit Frau M ... mitgeteilt worden, dass sie
sich auf Grund der Schreiben nicht bei Gericht melden müssten, da
die Verfahren S 20 SO 103/09 und S 20 SO 5/10 zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden würden. In der Sache sei es
unbillig, dass sie ihr die Auszahlung der Lebensversicherung des
Verstorbenen übersteigendes Einkommen für die Bestattungskosten
einzusetzen hätten. Denn sie hätten damit auch andere Kosten - z.B.
Miete, Strom, Nebenkosten, Kontogebühren - begleichen müssen. Die
Klägerin zu 1. beziehe nur Arbeitslosengeld, das nicht höher sei
als die Leistungen an einen Arbeitslosengeld II-Empfänger.
14 Die Kläger beantragen sinngemäß,
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni
2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, ihnen 1.223,78 EUR für die Kosten
der Bestattung ihres Sohnes S ...M zu gewähren.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Er hält Wiedereinsetzungsgründe für gegeben, den angefochtenen
Gerichtsbescheid im Ergebnis aber für zutreffend.
19 Der Berichterstatter hat die Kläger mit Schreiben vom 21. Juli
2010 darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht die Klage
zutreffend als verfristet angesehen habe. Nach Beratung des Senats
unter Berücksichtigung eines in den hinteren Aktendeckel gehefteten
leeren Briefkuverts, das keinen Hinweis auf den Adressaten oder den
Inhalt, aber die Frankierung als Einschreiben (2,60 EUR) vom 13.
November 2009 und auf der Rückseite die handschriftliche Angabe der
Adresse der Kläger trägt, hat der Senat den Beteiligten die
Friedhofssatzung der Stadt K ... (Anhalt) in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 26. Juni 2008 in Kopie übersandt.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten
verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
21 Der Senat hat in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden können, da sie auf Grund der - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 23. November 2010 bewirkten Terminsmitteilung Kenntnis von dem Termin zur mündlichen Verhandlung gehabt haben und auf die Möglichkeit der Entscheidung bei ihrem Ausbleiben hingewiesen worden sind (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
22 Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der dem geltend gemachten Betrag von 1.223,78 EUR entspricht, übersteigt den Schwellenwert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von 750,00 EUR. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).
23 Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht auch begründet.
24 Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht u.a. dann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Das Sozialgericht hat in diesem Sinne auf eine zulässige Klage nicht über den geltend gemachten materiellen Anspruch entschieden.
25 Der Senat hält es im Ergebnis für geboten, die Kläger wie bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) durch das Sozialgericht zu behandeln (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 67 RdNr. 15).
26 Die Klage ist hier nicht entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben worden. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist zur Klageerhebung nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung. Dem Lauf der Frist stand nicht eine unzutreffende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten entgegen (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 13/07 R - juris). Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist ordnungsgemäß erfolgt (§ 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG, § 3 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 180 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Monatsfrist begann damit am Tag nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides, d.h. am 15. Oktober 2009, und endete an dem auf das Fristende folgenden Montag, d.h. dem 16. November 2009 (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG).
27 Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (a.a.O. Abs. 2 Satz 1). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (a.a.O. Abs. 2 Satz 2). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (a.a.O. Abs. 2 Satz 3). Die Kläger haben hier erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragen, dass sie von einem fristgerechten Zugang der Klage ausgegangen seien, da sie etwas - gemeint ist wohl die Klageschrift - am Freitag bei der Post aufgegeben hätten. Insoweit berücksichtigt der Senat jedoch von Amts wegen, dass die Aktenverwaltung im vorliegenden Verfahren Mängel aufweist, die teilweise der Sphäre des Gerichts zuzuordnen sind. Das am hinteren Aktendeckel angeheftete Kuvert hat sehr wahrscheinlich die Klageschrift vom 12. November 2009 zum Inhalt gehabt, da die durch die Deutsche Post AG angebrachte Frankierung dem Datum nach mit der von den Klägern angegebenen Aufgabe ihres Briefes zur Post am Freitag, dem 13. November 2009, übereinstimmt. Die Kläger haben nicht zu vertreten, dass das Kuvert nicht dem Schriftsatz angefügt worden ist, der seinen Inhalt gebildet hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die telefonische Auskunft der Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der fehlerhaften Doppelregistrierung der Klage die nicht anwaltlich vertretenen Kläger davon abgehalten hat, bei dem Sozialgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen.
28 Der Senat kann eine unverschuldet versäumte Frist zur Klageerhebung hier nicht ausschließen. An einem Verschulden fehlt es u.a. dann, wenn ein Schriftstück entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Post AG so rechtzeitig auf die Post gegeben wird, dass dieses nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. von Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 27 RdNr. 8 m.w.N.). Überwiegend wird vor dem Hintergrund der in § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I 1999, 2418) vorgegebenen Qualitätsmerkmale für mindestens 80 v.H. der inländischen Briefbeförderungen im Jahresdurchschnitt eine bestimmungsgemäße Auslieferung für die an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen am auf den Einlieferungstag folgenden Werktag angenommen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 - NJW 2009, 2379 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., RdNr. 6a). Legt man diesen abstrakten Maßstab zugrunde, kann insoweit für ein Übergabeeinschreiben nichts anderes gelten. Denn § 2 PUDLV regelt die Qualitätsmerkmale "der Briefbeförderung"; die Briefbeförderung erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV auch die Sendungsform Einschreibsendung (Briefversendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgeliefert wird).
29 Vor diesem Hintergrund überwiegt im Rahmen der Ermessensausübung des Senats das Interesse der Kläger an einer Wiedereröffnung von zwei Tatsacheninstanzen.
30 Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht soll durch das Landessozialgericht, dem selbst die Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhaltes offen stehen, nur im Ausnahmefall erfolgen (vgl. Fichte, SGb 1987, 271, 277). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, weil die dem materiellen Anspruch zugrunde liegende Rechtsvorschrift in § 74 SGB XII die Überprüfung eines Beurteilungsspielraums der Behörde beinhaltet. In diesem Rahmen sind auch wertende Betrachtungen erforderlich, die im Regelfall instanzübergreifend wohl annähernd, aber nicht vollständig auf dasselbe rechnerische Ergebnis hinführen.
31 Der Senat vermag auch eine abschließende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des materiellen Anspruchs auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes nicht vorzunehmen.
32 Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 setzt voraus, dass die Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung für die Bestattung ihres Sohnes haben.
33 Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
34 Passivlegitimiert für den streitigen Anspruch ist nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 98 Abs. 3 SGB XII der Beklagte, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich hier der Sterbeort liegt. Aus § 97 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII ergibt sich keine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als Ausnahme von der Regelzuständigkeit des Beklagten als örtlichem Träger. Das Gesetz zur Ausführung des SGB XII in Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2005 (GVBl. S. 8) sieht keine Zuständigkeitszuweisung für Entscheidungen auf der Grundlage von § 74 SGB XII vor. § 97 Abs. 4 SGB XII regelt nur die Zuständigkeit für Bestattungskosten, die in Zusammenhang mit einer stationären Leistung entstehen (vgl. z.B. Hohm in: Schellhorn, SGB XII – Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 97 RdNr. 16 ff.), die hier nicht durchgeführt wurde.
35 Die Kläger waren zur Bestattung ihres Sohnes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet. Nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tragen sie als Erben die Kosten dieser Beerdigung.
36 Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich bisher die Erforderlichkeit der von den Klägern veranlassten Bestattungskosten nicht abschließend beurteilen. Die Frage der angemessenen Höhe dieser Kosten hängt insbesondere davon ab, welchen Maßstab das Sozialgericht im Hinblick auf die Wahlfreiheit des Verstorbenen bzw. der Kläger bezüglich der Ausgestaltung der Beerdigung und welchen Vergleichsmaßstab es für die Einzelposten der Bestattungskosten oder für die Gesamtkosten hier zugrunde legt. Allein der von dem Beklagten in Bezug genommenen Arbeitsanweisung vermag der Senat die Erforderlichkeit bzw. Nichterforderlichkeit der im vorliegenden Fall aufgewendeten Bestattungskosten nicht zu entnehmen, da die Prüfung der Verwaltung nicht Gegenstand einer Ermessensentscheidung ist, die ggfs. durch eine solche Arbeitsanweisung konkretisiert werden könnte.
37 Bei der dann ggfs. vorzunehmenden Prüfung der Zumutbarkeit der Kostentragung für die Bestattung durch die Kläger sind dem Einzelfall Rechnung tragende und vom Sozialhilferecht im Übrigen weitgehend losgelöste Grundsätze zu beachten (vgl. zu § 15 Bundessozialhilfegesetz Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13/96 - BVerwGE 105, 51 ff.; zu § 74 SGB XII BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/98 - BSGE 104, 219 ff.).
38 Die Einkomens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen für die Bestattungskosten sind bisher nicht Gegenstand des Vorverfahrens oder Klageverfahrens gewesen. Legt man die Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (a.a.O.) der Entscheidung zugrunde, wäre ggf. eine Bedarfsprüfung nach § 85 ff. SGB XII von Februar 2009 bis zum Erlass des das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 zu berücksichtigen.
39 Bezüglich der von der Großmutter des Verstorbenen wohl im Februar 2009 für die Bestattung geleisteten Geldmittel kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob sich im Hinblick auf die rechtliche Zuordnung und Durchführung des Rechtsgeschäfts Auswirkungen auf die Entscheidung ergeben. Die Einzelheiten der Aus- bzw. Rückzahlung der Summe von 2.800,00 EUR sind bisher nicht festgestellt worden. Hier käme u.a der Abgrenzung zwischen einem Darlehen und einer Schenkung besondere Bedeutung zu.
40 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
41 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.