Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 8/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-21
Aktenzeichen: L 8 SO 8/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1221.L8SO8.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 106 Abs 1 S 2 SGB 12, § 106 Abs 2 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Zur Beurteilung der Vorläufigkeit der Leistungserbringung iS von § 106 Abs 1 S 1 iVm § 98 Abs 2 S 3 SGB 12 kommt es nicht auf das Tätigwerden des Leistungserbringers nach Außen, dh im Verhältnis zum Leistungsberechtigten, an, sondern auf das Innenverhältnis der am Erstattungsfall beteiligten Leistungsträger. (Rn.62)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 30. Januar 2008, S 13 SO 92/06, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert auf 20.075,78 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Kostenerstattung für in
einem Sozialhilfefall erbrachte Leistungen der stationären
Eingliederungshilfe im Zeitraum vom 27. September 2005 bis zum 10.
März 2006.
2 Der im Jahr 1956 geborene R ... B. (im Weiteren:
Leistungsberechtigter (LB)) war seit der Beendigung seiner
juristischen Ausbildung im Jahr 1987 in verschiedenen Kanzleien in
Nordrhein-Westfalen als Rechtsanwalt tätig. Im Oktober 1998 zog er
nach G bei D ... und begann dort eine selbstständige Tätigkeit als
Rechtsanwalt. Diese gab er im Oktober 2002 auf und arbeitete ab
November 2002 wieder als angestellter Rechtsanwalt in D ... Vom 1.
Juli 2003 bis zum 15. November 2004 war er einwohnermelderechtlich
in D ... in der B. Straße ... gemeldet. Der LB wurde im Juli 2000,
von Dezember 2002 bis Februar 2003, März bis Mai 2003, Mai bis
Oktober 2003, Januar bis Februar und im Mai 2004 stationär
psychiatrisch behandelt. Am 27. Juli 2004 wurde der LB in die
stationäre Einrichtung H in P .../B aufgenommen, in der vom 10.
August 2004 bis Ende 2005 im Rehabilitationszentrum für psychisch
Kranke eine medizinische Rehabilitation erfolgte. Ab dem 1. August
1005 wechselte er in den Übergangsbereich der Einrichtung, in dem
er eine arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierende Maßnahme begann.
Die Kosten der Rehabilitation in der Einrichtung übernahm der
Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe des Freistaats
Sachsen als Eingliederungshilfe. Zuletzt verlängerte er unter dem
- August 2005 seine Kostenzusage bis zum 31. Oktober 2005.
3 Der behandelnde Arzt Dr. K. K ... nannte im Abschlussbericht der
medizinischen Rehabilitation vom 11. Oktober 2005 als Diagnose eine
paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit Residuum
(Differenzialdiagnose: schizo-affektive Psychose mit Residuum). Die
Eingewöhnungsphase im Rehabilitationszentrum sei für den LB
schwierig gewesen. Er habe sich mit der Situation, nicht mehr als
Jurist arbeiten zu können, stattdessen in einer Einrichtung für
psychisch Kranke unter Betreuung zu stehen, und der Schwere der
Erkrankung nicht abfinden können. Es sei gelungen, die vierjährige,
fast durchgängige depressive und zum Teil wahnhaft getönte
psychische Krise zu durchbrechen. Nunmehr erscheine der LB an vier
von fünf Tagen pünktlich im arbeitstherapeutischen Bereich, wo er
leichtere Tätigkeiten übernehme. Arbeits- und soziotherapeutisch
habe man vorwiegend an Realitätsangleichung und Motivation
gearbeitet. Die medikamentöse Behandlung habe das depressive Bild
gemildert; inzwischen gebe es mehrtägige Phasen ohne depressive
Verstimmung. Es sei nicht gelungen, dem LB die Notwendigkeit der
regelmäßigen Einnahme der Medikation und eine adäquate
Krankheitseinsicht zu vermitteln. Er verleugne die psychische
Grunderkrankung und stelle die neuroleptische Behandlung in Frage.
Wegen des mangelnden Krankheitsverständnisses und der geringen
medikamentösen Compliance sei weiterhin eine intensive Betreuung
erforderlich. Der LB habe noch keine Bewältigungsstrategien
entwickelt, sodass eine weitere Betreuung im Wohnbereich indiziert
sei. Er wolle weiterhin als Jurist auf dem ersten Arbeitsmarkt
arbeiten. Dies sei aus fachlicher Sicht nicht realitätsgerecht, das
Leistungsvermögen entspreche nicht den Anforderungen. Die Teilnahme
an einer arbeitstherapeutisch-tagesstrukturierenden Maßnahme sei
ein für den LB akzeptables Nahziel. Sie gewährleiste eine
regelmäßige Tagesstruktur; gleichzeitig könne der LB
interessengemäß seine PC-Kenntnisse erweitern und Bürotätigkeiten
ausführen.
4 Im ärztlichen Kurzgutachten vom 15. März 2005 für das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen
hatte Dr. K ... ausgeführt, bislang sei der LB nicht arbeitsfähig.
An eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt sei
nicht zu denken. Nach Ende der medizinischen Rehabilitation im Juli
2005 scheide eine direkte Wiedereingliederung im erlernten Beruf
sicher aus. Daraufhin gewährte das Versorgungswerk mit Bescheid vom
23. August 2005 die Berufsunfähigkeitsrente (iHv mtl. 936,54 EUR)
bis zum 31. März 2007 weiter.
5 Im ärztlichen Verlängerungsantrag für die stationäre
Rehabilitation vom 17. Januar 2005 hatte er u.a. ausgeführt: Es
falle dem LB schwer, die Einschränkungen durch die Erkrankung
wahrzunehmen und zu akzeptieren. Er könne sich nicht auf eine
Lebensplanung mit der Erkrankung einlassen und versuche, in seine
alten Lebensverhältnisse zurückzukehren. Der Aufbau einer
regelmäßigen Tagesroutine und die Einhaltung der täglichen
Verpflichtungen fielen ihm schwer. Arbeiten, die nicht seinen
Zielen entsprächen, würden nur nach Motivation und unter erhöhten
Ausfallzeiten verrichtet. Der LB könne Belastungssituationen weder
erkennen noch sich adäquat verhalten. Krankheitseinsicht und ein
neuer Lebensentwurf müssten zeitintensiv entwickelt werden.
6 Am 5. September 2005 teilte der LB einem Mitarbeiter des
Beklagten telefonisch mit, dass er in ca. ein bis zwei Monaten die
Einrichtung verlassen werde. Er habe jetzt genug gelernt und halte
eine weitere Therapie nicht für sinnvoll. Er habe einen
Studienkollegen getroffen, der eine Rechtsanwaltskanzlei in W. habe
und dringend Hilfe benötige. Er sei überzeugt, diesem mit seiner
Arbeitskraft helfen zu können. Er suche jetzt eine Wohnung und
wolle den PC-Kurs in der Einrichtung abschließen. Er beabsichtige,
in ca. sechs Monaten wieder seine Zulassung als Rechtsanwalt zu
beantragen. Unter dem 15. September 2005 teilte der Betreuer mit,
der LB wolle die stationäre Behandlung zum Monatsende beenden, nach
W. ziehen und bei einem Freund arbeiten. Er suche bereits eine
Wohnung. Der Betreuer beantragte die Übernahme der Kosten für den
Transport der in D. eingelagerten Möbel des LB nach L. W. sowie die
Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer Küche und eines
Kleiderschranks. Mit Bescheid vom 20. September 2005 bewilligte der
Beklagte "eine Startbeihilfe für die Einrichtung der Wohnung
bzw. den Transport der Möbel" iHv 1.000,00 EUR und überwies
den Betrag auf das Konto des LB.
7 Am 19. September 2005 teilte der LB telefonisch mit, er gehe
bereits am 22. September 2005 nach W ... Er beabsichtige, wieder
ins Berufsleben einzusteigen. Am 22. September 2005 (Feitag)
verließ er die Einrichtung und fuhr nach W ... Dort übernachtete er
in der Kanzlei. Am 22. und 23. September 2005 suchte er erfolglos
eine Wohnung. Am Montag, den 26. September 2005, teilte der LB dem
Beklagten telefonisch mit, er sei der Situation psychisch nicht
gewachsen und benötige dringend Hilfe. Er wolle nicht in ein
Krankenhaus gehen, da er dort niemanden kenne. Am selben Tag fuhr
er mit dem Zug nach P. zurück, wo er zunächst in einem Gästezimmer
der stationären Einrichtung untergebracht wurde. Am darauffolgenden
Tag konnte er in einer angegliederten Wohngemeinschaft
untergebracht werden.
8 Bereits am 26. September 2005 beantragte der LB durch seinen
Betreuer beim Landkreis L W die Gewährung von Sozialhilfeleistungen
nach § 54 SGB XII. Er habe am 22. September 2005 - gegen jeden Rat
- beschlossen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) nach W zu
verlegen. Bei dem befreundeten Rechtsanwalt habe er Unterkunft
gefunden. Er habe die Absicht gehabt, in dessen Kanzlei als
juristischer Mitarbeiter zu arbeiten. Dies sei ihm zugesagt worden.
Unter dem Eindruck des persönlichen Versagens (krankheitsbedingt)
habe sich der LB entschlossen, wieder in die Einrichtung H.
zurückzukehren. Nur dort fühle er sich sicher. Im Schreiben vom 7.
Oktober 2005 führte der Betreuer aus, der LB habe einen gA in W ...
begründet. Ihm sei von der Einrichtung zum 22. September 2005 eine
Abmeldebescheinigung erteilt und ihm sei die Startbeihilfe
bewilligt worden. Während des Aufenthalts in W. habe er sich
mehrere Wohnungen angesehen und am 26. September 2005 vor dem
Amtsgericht Wittenberg verhandelt. Er habe einen dauerhaften
Verbleib in W ... beabsichtigt. Seine "Zelte" in P ...
habe er "abgebrochen". Aus gesundheitlichen Gründen habe
er die Absicht spontan aufgegeben und sei zurück nach P ...
"geflohen".
9 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 lehnte der Landkreis W ... im
Namen und im Auftrag des Klägers als überörtlicher Träger der
Sozialhilfe den Leistungsantrag gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab. Für stationäre
Leistungen sei der Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1
SGB XII örtlich zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gA im
Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung habe oder in zwei Monaten
vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Aufgrund des nur viertägigen
Aufenthalts in W habe der LB dort keinen gA begründet, sondern
vorübergehend verweilt. Seine Absicht, dort Wohnraum anzumieten und
einer Berufstätigkeit nachzugehen, sei an den tatsächlichen
Verhältnissen gescheitert, sodass er seinen Plan aufgegeben habe.
Trotz des tatsächlichen Aufenthalts in W. seien der Landkreis W.
und mithin auch der überörtliche Träger der Sozialhilfe örtlich
nicht zuständig.
10 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 übersandte der Landkreis W
... den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur weiteren
Bearbeitung zuständigkeitshalber an den Bezirk Oberbayern. Dieser
sandte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 den Vorgang zurück und
vertrat die Auffassung, der LB habe einen gA in W begründet. Da die
Angelegenheit eile, werde der Landkreis W. gebeten, unverzüglich
über die Hilfe gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu entscheiden.
11 Am 25. Oktober 2005 legte der Betreuer des LB Widerspruch gegen
den Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom
6. November 2005 bat die Einrichtung H um eine baldige Klärung der
Kostensituation. Nach Vorlage des Widerspruchsvorgangs bei der
Sozialagentur Sachsen-Anhalt sandte diese ihn am 6. Dezember 2005
an den Landkreis W ... zurück. Der Widerspruch sei zulässig und
begründet. Da der Landkreis als erstangegangener
Rehabilitationsträger nicht gemäß § 14 Abs. 1 des Neunten Buchs
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe - (SGB IX) innerhalb
von zwei Wochen den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger
weitergeleitet habe, sei er als der zuerst angegangene Träger
vorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dem Kostenträger sei
mitzuteilen, dass vorläufig Hilfe gewährt werde. Es sei
Kostenerstattung geltend zu machen. Mit Abhilfebescheid vom 15.
Dezember 2005 hob der Landkreis W. den Ablehnungsbescheid auf und
kündigte an, nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs
Leistungen vorläufig gemäß § 14 SGB IX zu gewähren. Mit Bescheid
vom 16. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.
Januar 2006 bewilligte er im Namen des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe in Sachsen-Anhalt Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6
SGB IX in Form der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten
Wohnmöglichkeiten beim Leitsyndrom einer seelischen Behinderung.
Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum vom 27. September 2005
bis zum 31. März 2006. Die Feststellung der Leistungen erfolge nach
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil
- (SGB I). Der LB wurde zur Kostentragung iHv 936,54 EUR monatlich
herangezogen. Weiter bewilligte der Landkreis W ... Hilfe zum
Lebensunterhalt in Einrichtungen, Beiträge für die freiwillige
Kranken- und Pflegeversicherung, einen Barbetrag zur persönlichen
Verfügung und Bekleidungsbeihilfen entsprechend der am
Einrichtungsort geltenden sozialhilferechtlichen Regeln. Von der
Bewilligung setzte er die Einrichtung in Kenntnis.
12 Am 9. Januar 2006 legte der Betreuer des LB Widerspruch ein,
übersandte den aktuellen Rentenbescheid und einen Nachtrag zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung, wonach ab Januar 2006 ein
monatlicher Beitrag iHv 320,33 EUR zu entrichten war. Dieser sei
für Januar 2006 bereits bezahlt. Er bat um Klarstellung der Höhe
des Barbetrags und um die Gewährung eines Zusatzbarbetrags. Er wies
darauf hin, dass der LB im Zeitraum bis zum Erhalt des Bescheids am
5. Januar 2006 seine Rente ausgegeben habe.
13 Mit Bescheid vom 13. Januar 2006 leitete der Landkreis W ... die
monatliche Rente gemäß § 93 SGB XII ab dem 1. Februar 2006 auf den
Träger der Sozialhilfe über. Mit Bescheid vom 8. Februar 2006
änderte er abermals den Bewilligungsbescheid. Für die Zeit ab 1.
Januar 2006 setzte er den monatlichen Barbetrag auf 88,66 EUR fest
und übernahm den Beitrag für die freiwillige Kranken- und
Pflegeversicherung. Der LB wurde zu monatlichen Beträgen iHv 956,80
EUR herangezogen.
14 Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 meldete der Landkreis W. bei
dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 102 Abs. 2 SGB X den Kostenerstattungsanspruch für die Aufwendungen
ab dem 27. September 2005 an und bat um Anerkennung dem Grunde nach
und um Übernahme des Falls in eigene Zuständigkeit. Es sei
beabsichtigt, den Vorgang zum 1. April 2006 zu übergeben.
15 Am 20. Februar 2006 informierte die Einrichtung den Landkreis
W., der LB beabsichtige erneut, die Einrichtung zu verlassen und
sich nach W zu begeben, um dort zu arbeiten. Aus therapeutischer
Sicht liege eine Fehleinschätzung des LB vor. Er werde daher von
der Einrichtung zunächst nur beurlaubt. Am 10. März 2006 wurde der
LB in der Einrichtung H ... (endgültig) abgemeldet. Mit Bescheid
vom 13. März 2006 widerrief der Landkreis W. die
Leistungsbewilligung ab dem 11. März 2006.
16 Mit Schreiben vom 6. April 2006 lehnte der Beklagte eine
Kostenerstattung ab. Der LB habe in W. einen gA begründet. Dazu
seien weder eine eigene Wohnung noch eine Meldeadresse oder eine
Arbeitsstätte notwendig. Der LB habe sich nicht nur besuchsweise in
W. aufgehalten.
17 In der Folge berichtigte der Landkreis W. nach Rückforderung der
Bescheidausfertigungen zwecks Anbringung von Korrekturvermerken
gemäß § 38 SGB X vom Betreuer des LB unter dem 1. September 2006
die Leistungsbescheide vom 16. Dezember 2005 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 2. Januar und 8. Februar 2006. Irrtümlich
seien die Leistungen nicht gemäß § 43 SGB I, sondern gemäß § 42 SGB
I gewährt worden. Rechtsbehelfe wurden dagegen nicht eingelegt
18 Am 5. Oktober 2006 hat die "Sozialagentur Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Geschäftsführer" als Kläger bei dem
Sozialgericht Halle (SG) Leistungsklage auf Erstattung der
Sozialhilfeaufwendungen iHv 20.075,78 EUR zuzüglich Prozesszinsen
erhoben. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 102 SGB X.
Der Beklagte sei zuständiger Sozialhilfeträger, denn bis zur ersten
stationären Aufnahme in die Einrichtung am 27. Juli 2004 habe der
LB seinen gA in D ... im Zuständigkeitsbereich des Beklagten
gehabt. Der Kurzaufenthalt in W habe nicht zur Begründung eines
neuen gA geführt. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I
lägen nicht vor, denn der Zuzugswille des LB habe sich nicht
verwirklicht. Der Begründung des gA in W hätten tatsächliche
Hinderungsgründe entgegengestanden. Der LB habe krankheitsbedingt
seine Absicht aufgegeben und sei in die Einrichtung zurückgekehrt.
Der Klageschrift beigefügt war eine Aufstellung der monatlich
erbrachten Einzelleistungen (für Wohnheim, Tagesstruktur,
Barbetrag, KV/PV, Heim- und Besuchsfahrten). Danach standen
Ausgaben iHv 21.426,19 EUR Einnahmen iHv 1.350,41 EUR
(Berufsunfähigkeitsrente des LB) gegenüber. Die Differenz der
beiden Beträge ergibt die Klageforderung.
19 Dagegen hat der Beklagte eingewandt, ein
Kostenerstattungsanspruch ergebe sich weder aus § 102 Abs. 1 SGB X
noch aus § 106 Abs. 1 SGB XII. Der LB habe seinen gA gemäß § 98
Abs. 2 SGB XII im Bereich des Klägers begründet. Die Beurteilung
müsse vorausschauend erfolgen, da ansonsten ein gA immer nur nach
einer Verfestigung der Verhältnisse in der Rückschau festgestellt
werden könne. Entscheidend sei der Wille, an einem Ort nicht nur
vorübergehend zu verweilen, sondern dort den Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen zu begründen, wobei der tatsächlich zum Ausdruck
kommende Wille maßgeblich sei. In objektiver Hinsicht müsse
hinzutreten, dass der Betätigung dieses Willens keine Hindernisse
entgegenstehen. Der LB habe sich nach W ... begeben in der Absicht,
bis auf weiteres dort zu bleiben. Ein dauerhafter oder längerer
tatsächlicher Aufenthalt sei nicht erforderlich. Die tatsächlichen
Verhältnisse hätten der Begründung eines gA nicht entgegen
gestanden. Art der Unterbringung oder melderechtliche Erfassung sei
nicht ausschlaggebend. Es sei nicht nachgewiesen, dass die
Leistungen nur vorläufig erbracht worden seien.
20 Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das SG den Beklagten zur
Zahlung von 20.075,78 EUR verurteilt. Hinsichtlich des Zinsantrags
hat es die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch bestehe, denn
die durch den vormaligen Wohnsitz in D begründete örtliche
Zuständigkeit des Beklagten habe auch nach dem 27. September 2005
fortbestanden. Der fünftägige Aufenthalt des LB in W habe nicht zur
Begründung eines neuen gA geführt. Die Annahme eines gA sei
abhängig von den tatsächlichen Umständen, d.h. nach objektiven
Gesichtspunkten zu bewerten. Dem inneren Willen verbunden mit der
Motivation des LB komme nur eine untergeordnete Rolle zu.
Maßgeblich sei auf die erkennbaren objektiven Umstände abzustellen.
Danach sei zu beurteilen, ob es sich um einen Aufenthalt "bis
auf weiteres" oder einen vorübergehenden Aufenthalt handele.
Hier habe sich der LB zwar mit der Absicht nach W begeben, dort
länger zu bleiben, objektiv sei dieses Vorhaben jedoch gescheitert.
Der tatsächliche Aufenthalt in W sei nur vorübergehend gewesen. Die
Kürze des Aufenthalts habe dem LB keine Gelegenheit gegeben, W ...
zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Objektiv sei er
krankheitsbedingt mit seinen Vorstellungen gescheitert.
21 Gegen das den Beteiligten am 28. und 29. Februar 2008
zugestellte Urteil hat zunächst der Kläger am 26. März 2008
Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung von Prozesszinsen
begehrt hat. Nach Hinweis der Berichterstatterin auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Prozesszinsen im
Erstattungsstreit hat er die Berufung am 16. März 2009
zurückgenommen.
22 Am 28. März 2008 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der
geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe nicht. Der Umstand,
dass sich der LB in W ... nur für fünf Tage aufgehalten habe, sei
irrelevant. Vorübergehend iSv § 30 Abs. 3 SGB I meine
"zufällig, augenblicklich, besuchsweise". Indes habe der
LB seinen Aufenthalt in W ... langfristig geplant und vorbereitet
und diesen mit dem ernsthaften Ziel und der Motivation genommen,
dort eine neue berufliche und private Perspektive zu finden. Zuvor
habe der LB ein zweimonatiges Praktikum in einer
Rechtsanwaltskanzlei in D absolviert und sei am 1. August 2005 in
den Übergangsbereich der Einrichtung gewechselt, um auf einen
Auszug vorbereitet zu werden. Er habe deutlich gemacht, dass er
beabsichtige, die Einrichtung in naher Zukunft zu verlassen, um
eine Arbeit aufzunehmen. Objektive Hinderungsgründe, die die
Begründung eines gA ausschließen könnten, seien nicht zu erkennen.
Weder die provisorische Unterbringung durch das Übernachten in den
Kanzleiräumen noch die gescheiterte Wohnungssuche seien objektive
Hinderungsgründe. Im Übrigen könne der Abschlussbericht der
medizinischen Rehabilitation nicht zur Bewertung des
Gesundheitszustands des LB herangezogen werden, denn dieser sei
erst nach Wiederaufnahme in der Einrichtung im Oktober 2005
erstellt worden.
23 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 hat die Berichterstatterin
mitgeteilt, es sei beabsichtigt, das Rubrum zu korrigieren sei, da
nach § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung
des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (AG SGB XII LSA, vom 11. Januar
2005, GVBl. LSA 2005, 8) das Land Sachsen-Anhalt überörtlicher
Träger der Sozialhilfe und daher der richtige Kläger sei. Der
Kläger hat dem mit Schriftsatz vom 23. November 2010 zugestimmt.
Der Beklagte hat sich dazu inhaltlich nicht geäußert.
24 Der Beklagte beantragt,
25 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2008
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
26 Der Kläger beantragt,
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Klägers sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats
ergänzend Bezug genommen. Die am 8. Dezember 2010 angeforderten
Verwaltungsakten des Beklagten sind erst am 23. Dezember 2010 beim
Senat eingegangen.
Entscheidungsgründe
29 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie
bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, bis zum 31.
März 2008 geltenden Fassung. Es handelt sich um eine
Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, deren Wert des Beschwerdegegenstands 5.000,00
EUR übersteigt.
30 Das Aktivrubrum war durch den Senat zu korrigieren, denn der
Kläger ist im bisherigen Verfahrensverlauf falsch bezeichnet
worden. In diesem Fall hat das Gericht von Amts wegen die
Bezeichnung zu korrigieren (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 70 RN 6). Der
Kläger ist das Land Sachsen-Anhalt, denn dieses ist der
beteiligtenfähige Rechtsträger der hier prozessführenden
Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt, die als rechtlich
unselbstständige Landesbehörde nicht beteiligtenfähig ist (vgl.
hierzu Urteil des Senats vom 28. August 2009, Az.: L 8 SO 16/07, RN
35ff., juris). Zwar hat sich in der Klageschrift die Sozialagentur
des Landes Sachsen-Anhalt als Kläger und damit als beteiligt im
Verfahren nach § 69 Nr. 1 SGG bezeichnet. Doch ist diese nicht
beteiligtenfähig iSv § 70 SGG. Danach sind fähig, am Verfahren
beteiligt zu sein, natürliche und juristische Personen, nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen und Behörden, sofern das
Landrecht dies bestimmt. Grundsätzlich gilt für das
sozialgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip. Daher ist am
Verfahren beteiligt diejenige juristische Person, deren Behörde
zuständig ist bzw. gehandelt hat (vgl. Leitherer, a.a.O., § 70 RN
4). Weil es für das SGG - anders als für die
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - kein Ausführungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt gibt, das eine Beteiligungsfähigkeit von
Behörden vorsieht, war die Klage daher vom Rechtsträger der
Sozialagentur des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben.
31 Der Senat geht davon aus, dass der Kläger lediglich fehlerhaft
bezeichnet worden ist, so dass eine Rubrumskorrektur möglich ist.
Dies ist allgemein anerkannt, soweit es um die Bezeichnung eines
Beklagten geht. Zulässig ist eine Korrektur auch bei einer
fehlerhaften Klägerbezeichnung. Die Grenze zur (grundsätzlich
zustimmungspflichtigen) Klageänderung nach § 99 SGG ist erst dann
überschritten, wenn ein Austausch von rechtlich eigenständigen
juristischen Personen, also ein echter Beteiligtenwechsel erfolgt,
weil dann schützenswerte Rechte des anderen Verfahrensbeteiligten
betroffen sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die den
Prozess führende Sozialagentur eine rechtlich unselbstständige
Behörde (Urteil vom 28. August 2009, a.a.O., RN 43 ff.) des
eigentlich gemeinten Rechtsträgers ist. Da sie zudem im Rahmen
ihrer Aufgabenzuweisung tätig geworden ist, indem sie die hier
streitige Erstattungsforderung im Wege der Leistungsklage für das
Land geltend gemacht hat (Urteil vom 28. August 2009, a.a.O., RN
40), konnte der Senat die notwendige Rubrumskorrektur vornehmen.
Wegen der weiteren Begründung wird auf das bereits benannte und den
Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 28. August 2009
ergänzend Bezug genommen und von einer erneuten Darstellung
abgesehen.
32 Der Beklagte ist richtig bezeichnet, denn die Errichtung des
Kommunalen Sozialverbands Sachsen als Körperschaft des öffentlichen
Rechts erfolgte durch Gesetz (Gesetz über den Kommunalen
Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005). Der Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes überörtlicher Träger der Sozialhilfe
für den Freistaat Sachsen.
33 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des SG ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn dem Kläger steht in Höhe
der Klageforderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den
Beklagten zu.
34 Die gemäß § 54 Abs. 5 SGG als sog. echte Leistungsklage (vgl.
Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 RN 41)
zulässige Klage ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht
verurteilt, dem Kläger einen Betrag iHv 20.075,78 EUR zu
erstatten.
35 Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist jedoch nicht § 14 Abs. 4 SGB IX. Dabei handelt es sich um einen speziellen
Erstattungsanspruch, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach
dem SGB X vorgeht und diese verdrängt (vgl. BSG, Urteil vom 26.
Juni 2007, Az.: B 1 KR 34/06 R, RN 18, juris; BSG, Urteil vom 28.
November 2007, Az.: B 11a AL 29/06 R, RN 14 juris;
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April
2008, Az.: L 30 R 1838/06, RN 39 juris). Hier hat der Kläger
Sozialhilfeleistungen als erstangegangener Rehabilitationsträger
iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erbracht, sodass für ihn der
Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX nicht greift.
36 Denn werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der
(erstangegangen) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden
Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1
SGB IX). Ergibt die Prüfung, dass er für die Leistung nicht
zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner
Auffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu
(§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird nach der Bewilligung der Leistung
durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4
festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die
Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger,
der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Dieser spezielle Erstattungsanspruch gilt nur für den
zweitangegangenen Rehabilitationsträger und trägt dessen
Sondersituation Rechnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm
durch die Weiterleitung des Antrags die Leistungspflicht
aufgezwungen ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist
nicht möglich, da sie eine Sonderregelung zu den Vorschriften über
die Kostenerstattung des SGB X ist.
37 Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist hier § 106 SGB
XII, der die sozialhilferechtliche Kostenerstattung für den Fall
eines Aufenthalts in einer (stationären) Einrichtung regelt. Auch
die sozialhilferechtlichen Kostenerstattungsregeln des SGB XII
gehen denen des SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I).
38 Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs. 2 Satz 1
SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu
erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den
Erstattungsanspruch liegen hier vor.
39 Der Kläger ist aktivlegitimiert, denn er hat im Zeitraum vom 27.
September 2005 bis zum 10. März 2006 für den LB
Eingliederungshilfeleistungen iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII
vorläufig erbracht. Er ist gemäß § 2 Abs. 1 AG SGB XII LSA
überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen-Anhalt. Gemäß
§ 3 Nr. 1 AG SGB XII LSA ist der überörtliche Träger zuständig für
die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen iSv
§ 53 ff. SGB XII.
40 Soweit tatsächlich bei der Leistungserbringung der Landkreis W
tätig geworden ist, hat dieser als örtlicher Träger der Sozialhilfe
im Rahmen seiner Heranziehung zur Durchführung der dem
überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 AG SGB XII
obliegenden Aufgaben gehandelt (§ 4 Abs. 1 SGB XII). Entsprechend
hat der Landkreis W Leistungsbescheide an den LB namens und im
Auftrag des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe erlassen.
Zugleich ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 19 AG SGB XII
LSA aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einschließlich der Durchführung der
sozialgerichtlichen Streitverfahren.
41 Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er ist als überörtlicher
Träger der Sozialhilfe des Freistaats Sachsen der für die
Leistungen der (stationären) Eingliederungshilfe gemäß § 97 Abs. 3
Nr. 1 SGB XII sachlich zuständiger Sozialhilfeträger für die vom
Kläger erbrachten Eingliederungshilfeleistungen.
42 Abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeitsnorm in § 98
Abs. 1 SGB XII, die die örtliche Zuständigkeit des
Sozialhilfeträgers am tatsächlichen Aufenthaltsort des LB
begründet, sieht § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Gewährung von
stationären Leistungen zum Schutz der Anstaltsorte eine besondere
örtliche Zuständigkeit vor: Danach ist der Träger der Sozialhilfe
örtlich zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen
Aufenthalt (gA) im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat
oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt
hatte. Für den Regelfall ist an diese örtliche Zuständigkeit die
endgültige Kostentragung im Leistungsfall geknüpft.
43 Dies bedeutet, dass der tatsächliche Aufenthalt des LB in der
Stadt W in der Zeit vom 22. bis zum 26. September 2005 vor seiner
Wiederaufnahme in der stationären Einrichtung in P am 27. September
2005 nur dann zur örtlichen Zuständigkeit des Klägers geführt
hätte, wenn der LB dort einen gA begründet hätte. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Daher ist maßgeblich zur Bestimmung des zuständigen
Sozialhilfeträgers der gA des LB im Zeitpunkt seiner (ersten)
Aufnahme in die stationäre Einrichtung H ... in P (Bayern). Da der
LB zum damaligen Zeitpunkt unstreitig seinen gA in D ... hatte,
besteht vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Beklagten
fort.
44 Der LB hat in der Folgezeit bis zur erneuten Aufnahme in die
Einrichtung am 27. September 2005 keinen anderen gA begründet. Der
zwischenzeitliche fünftägige Aufenthalt in W. hat nicht zur
Begründung eines neuen gA geführt. Ebenso wenig hat die
Übernachtung vom 26. auf den 27. September 2005 in einem
Gästezimmer der Einrichtung zur Begründung eines gA in P geführt,
der die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in
Bayern begründet hätte.
45 Der Begriff des gA ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I legal
definiert. Danach hat den gA jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort in
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zwar betrifft die
vorgenannte Definition unmittelbar lediglich die Regelung des § 30
Abs. 1 SGB I über den räumlichen Geltungsbereich der Vorschriften
des Sozialgesetzbuches. Mangels einer eigenständigen
sozialhilferechtlichen Definition ist ergänzend auf § 30 Abs. 3 SGB
I zurückzugreifen (einhellige Auffassung, so bereits das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für das BSHG: Urteil vom 18. März
1999, Az.: 5 C 11.98, RN 14, juris; ebenso: BSG, Urteil vom 24.
März 2009, Az.: B 8/9b SO 17/07 R, RN 18, juris).
46 Ausgangspunkt für die Feststellung eines gA ist zunächst der
tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des
sozialhilferechtlichen Bedarfs. Dazu hat das BVerwG (a.a.O., RN 15)
ausgeführt, dass zur Begründung eines gA ein dauerhafter oder
längerer Aufenthalt nicht erforderlich sei; es genüge vielmehr,
dass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet "bis
auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs
aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe.
Für einen letztlich zukunftsoffenen Verbleib (vgl. Hohm in
Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2006, § 98 RN 46) ist
einerseits der Wille des Betroffenen beachtlich, wobei es nicht auf
den rechtlichen Willen, sondern auf den tatsächlich zum Ausdruck
kommenden Willen ankommt. Andererseits muss sich ein festgestellter
Wille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv
niederschlagen. Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der
Unterkunft und des Aufenthalts sowie die Qualität und Quantität der
am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Dabei kommt
es auf das Vorhandensein einer Wohnung oder des Wohnsitzes in
melderechtlicher Hinsicht nicht entscheidend an.
47 Für die Begründung eines gA muss es sich um einen Aufenthalt von
voraussichtlich einer gewissen Dauer handeln. Es muss die Absicht
bestehen, an diesem Ort nicht nur vorübergehend zu bleiben, auch
wenn später unvorhergesehene Umstände die Aufgabe des Aufenthalts
in kürzerer Zeit erfordern (Hohm, a.a.O., RN 47). Daher kann auch
ein (erst) kurzer tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort zur
Begründung eines gA führen. Jedoch wird durch einen Aufenthalt, der
nur wenige Stunden oder Tage dauert, ein gA dann nicht begründet,
wenn er wegen der Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung
mit dem Ort führt und ein Wille für nur eine befristete
Verweildauer erkennbar ist.
48 Ob ein Aufenthalt an einem Ort zu einem gA geführt hat, ist im
Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden, wobei
alle für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung bei Beginn
eines streitigen Zeitraums erkennbare Umstände zu berücksichtigen
sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az.: 8/5a RKn 11/87, BSGE
63, 93; ebenso BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.; BVerwG,
Beschluss vom 3. Juli 2003, Az.: 5 B 211/02, RN 7, juris). Das
BVerwG hat im Fall eines Aufenthalts zwischen zwei stationären
Unterbringungen ausgeführt, auch in dieser Situation sei die
Begründung eines neuen gA nicht generell ausgeschlossen, selbst
wenn der Aspekt "bis auf weiteres" nicht realisiert
werden könne. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an
(Beschluss vom 3. Juli 2003, a.a.O., RN 7).
49 Im vorliegenden Fall spricht die Gesamtschau aller
Einzelumstände gegen die Begründung eines gA in W. Dabei ist zu
beachten, dass der Unterbringung während des fünftägigen
Aufenthalts (Übernachten in der Rechtsanwaltskanzlei) sämtliche
Merkmale einer "selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten
Häuslichkeit" fehlten. Im Urteil vom 18. März 1999 (a.a.O.)
hat das BVerwG ausgeführt, dass Spätaussiedler auch in einem
Übergangswohnheim ein gA begründen könnten, selbst wenn die
jeweiligen Bewohner bestrebt seien, das Wohnheim so schnell wie
möglich zu verlassen; die dortigen Lebensumstände ließen einen
hinreichend dauerhaften Verbleib zu. Zugleich hat es jedoch darauf
hingewiesen, dass beengte und fehlende abgeschlossene
Räumlichkeiten - wie etwa bei der Unterbringung in einer Turnhalle
- gegen die Begründung eines gA sprechen könnten.
50 Hier war die Art der Unterbringung des LB in W. eher der
(behelfsmäßigen) Unterbringung in einer Turnhalle zu vergleichen
als der in einem Wohnheim, in dem der Bewohner idR zumindest über
die Privatsphäre eines "eigenen" Zimmers verfügt. Auch
dürfte ein zukunftsoffenen Verbleib "bis auf weiteres"
beim Logieren in der Kanzlei ausgeschlossen gewesen sein.
51 Beachtlich ist weiterhin der Gesundheitszustand des LB, der als
objektive Gegebenheit gegen eine (realisierbare) Absicht des
längeren Verweilens in W sprach. Aus den vorliegenden ärztlichen
und sozialpädagogischen Stellungnahmen ergibt sich, dass der LB im
September 2005 weder zu einer eigenständigen Lebensführung noch zu
einer Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit als
Rechtsanwalt in der Lage war. Er bedurfte der Betreuung und
Kontrolle bei der Medikamenteneinnahme, bei der Einhaltung der
Tagesroutine und der täglichen Verrichtungen. Aus der medizinischen
Rehabilitation war er Ende Juli 2005 arbeitsunfähig entlassen
worden. Nach den vorliegenden fachlichen Einschätzungen war das
Scheitern des Verselbstständigungsversuchs des LB im Zeitpunkt des
Verlassens der Einrichtung am 22. September 2005 absehbar.
52 Dabei sieht sich der Senat nicht gehindert, seiner Bewertung
auch den Abschlussbericht der medizinischen Rehabilitation vom 11.
Oktober 2005 zugrunde zu legen. Er betrifft die Zeit bis zum 31.
Juli 2005 und berücksichtigt die Ereignisse im September 2005
nicht. Vielmehr werden aus ihm im Zusammenhang mit den übrigen
Einschätzungen die Gründe deutlich, die gegen eine Beendigung der
therapeutischen Maßnahmen mit Abschluss der medizinischen
Rehabilitation sprachen: Trotz der einjährigen stationären
Behandlung fehlte dem LB die notwendige Krankheitseinsicht mit der
Folge, dass er die weitere Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit
nicht erkannte und seine Fähigkeiten überschätzte.
53 Auch wenn der LB aus seiner Sicht seine Zelte in P endgültig
abgebrochen hatte, er die Phase der Therapie als beendet ansah, und
er durch den Wechsel nach W eine neue Lebensphase beginnen wollte,
ist es zu einem Zuzug iS der Begründung des neuen gA nicht
gekommen. Auch die Beantragung der Umzugskostenbeihilfe über
1.000,00 EUR ist hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung wenig
aussagekräftig. Sie belegt lediglich den subjektiven
Umzugswillen.
54 Eine Entscheidung für einen Ortswechsel an einen bestimmten Ort
(W.) in dem Sinne, dass bei einem geplanten Umzug nur noch der
Möbeltransport fehlte, lässt sich nicht feststellen, da
Arbeitsplatz und (dauerhafte) Unterkunft nicht feststanden. Im
Übrigen hätte auch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in W nicht
"automatisch" die Begründung des gA am Ort des
Arbeitsplatzes bedeutet, denn bei einer Wohnsitznahme an einem
anderen Ort wäre auch dieser als gA in Betracht gekommen. Dieser
Umstand macht deutlich, dass der LB durch seinen fünftägigen
Aufenthalt in W. noch nicht den Grad einer Aufenthaltsverfestigung
erreicht hatte, der die Feststellung des (beabsichtigten)
Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen ermöglichte.
55 Soweit der Beklagte auf ein vom LB in einer Rechtsanwaltskanzlei
in P. absolviertes Praktikum verweist und dieses als Beleg dafür
benennt, die Aufenthaltsnahme in W. sei langfristig geplant und
vorbereitet und der Auszug aus der Einrichtung quasi der Abschluss
der Therapie durch die Verselbständigung des LB gewesen, ist dies
mangels Vorliegen der Verwaltungsakten nicht nachprüfbar. Diese
Darstellung lässt sich aber mit den übrigen Fakten des Falles und
den fachlichen Einschätzungen nicht in Einklang bringen. Der LB hat
"gegen jeden Rat" die Therapie abgebrochen und die
Einrichtung verlassen. Dies hat sein Betreuer eingeräumt.
56 Selbst wenn der LB ab Juni 2005 ein zweimonatiges Praktikum in
einer Rechtsanwaltskanzlei absolviert haben sollte, stellt dies die
vorstehenden Ausführungen des Senats zu den tatsächlichen, sich aus
dem Gesundheitszustand des LB ergebenden Hinderungsgründen an der
Begründung eines gA in W nicht in Frage. Denn ein Praktikum konnte
nur im Rahmen der stationären Therapie erfolgen. Dies bedeutet,
dass der LB allenfalls tagsüber die Einrichtung verlassen konnte
(um sich an seinen Praktikumsplatz im 26 km von P ... entfernt
liegenden D zu begeben) und spätestens abends dorthin zurückkehren
musste, um in der Einrichtung zu übernachten. Damit hatte der LB
jedoch die beschützenden Bedingungen und die Betreuung in der
Einrichtung, der weiterhin die Überwachung und die Verantwortung
für die Gestaltung der Tagesstruktur, Medikamenteneinnahme sowie
Motivation und Krisenintervention oblag, nicht verlassen. Der Senat
hat sich daher nicht veranlasst gesehen, den Rechtsstreit bis zur
Vorlage der Verwaltungsakten des Beklagten zu vertagen.
57 Gegen eine geplante und vorbereite Beendigung der Therapie und
Verselbstständigung im ursprünglichen Beruf spricht auch der
konkrete zeitliche Ablauf, der auf einen abrupten Abbruch schließen
lässt: Zum 1. August 2005 schätzte der behandelnde Arzt die weitere
Therapiedauer der Maßnahme mit mindestens sechs Monaten ein. Ein
Kostenanerkenntnis lag für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2005
vor. Bereits am 5. September 2005, rund einen Monat nach Beginn der
arbeitstherapeutisch-tages-strukturierenden Maßnahme teilte der LB
telefonisch mit, in ca. ein bis zwei Monaten die Behandlung beenden
zu wollen. Nur zehn Tage später teilte der Betreuer mit, der LB
wolle die Einrichtung bereits zum Monatsende September 2005
verlassen. Am 19. September 2005 erklärte der LB, er wolle sich
bereits am 22. September 2005 nach W ... begeben.
58 Schließlich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten
des Klägers keine Hinweise darauf, dass im Hinblick auf eine
geplante Berufstätigkeit als Rechtsanwalt konkrete Schritte zur
Beendigung der Betreuung des LB unternommen worden waren. Der
Umstand, dass der LB im Zeitraum seines Aufenthalts in W (und
nachfolgend) durchgehend unter Betreuung stand, spricht deutlich
gegen ein planvolles Vorgehen und gegen die Realisierbarkeit des
Wunschs, in W ... als Rechtsanwalt zu arbeiten.
59 Durch den Aufenthalt in W ... in der Zeit vom 22. bis zum 26.
September 2005 hat der LB keinen neuen gA begründet. Es bestand
daher sein gA am Einrichtungsort in P ... fort. Daher war weiterhin
für die Gewährung der stationären Leistungen der Beklagte
zuständig, in dessen Bereich der LB seinen gewöhnlichen Aufenthalt
vor der (ersten) Aufnahme in der Einrichtung gehabt hat.
60 Der Kläger hat iSv § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII Leistungen der
Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung in der
Einrichtung H ... vorläufig gewährt. Denn im Zeitpunkt seiner
ersten Leistungserbringung stand zwischen den Beteiligten nicht
fest, ob der LB einen gA iSv § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII begründet
hatte. Zudem lag ein Eilfall vor, denn die Entscheidung über die
Leistungsgewährung duldete keinen Aufschub mehr. Schon mit
Schreiben vom 6. November 2005 hatte der Einrichtungsträger um eine
baldige Klärung der Kostensituation gebeten. Daher hatte der Kläger
durch den herangezogenen Landkreis W. als örtlich zuständigem
Träger des tatsächlichen Aufenthaltsorts nach § 98 Abs. 1 Satz 1
SGB XII, bei dem der LB durch seinen Betreuer bereits am 26.
September 2005 den Sozialhilfeantrag gestellt hatte, unverzüglich
über die Leistung zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
61 Die Erbringung dieser Leistungen erfolgte auch
"vorläufig" iSv § 106 Abs. 1 Satz 1 und § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Wann vorläufige Leistungen iS der vorgenannten
Vorschriften erbracht werden, ergibt sich aus der
Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelungen. Der vorliegend für
den Kläger tätige Landkreis W. hatte zwar seine Unzuständigkeit
erkannt und zunächst die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 14.
Oktober 2005 wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt. Im
Widerspruchsverfahren hat er jedoch auf Anweisung des Klägers den
Ablehnungsbescheid aufgehoben und gegenüber dem LB im
Abhilfebescheid vom 15. Dezember 2005 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass nach Feststellung des notwendigen Hilfebedarfs
Leistungen vorläufig erbracht würden. Zugleich ist der
offensichtlich als Anhang zum Abhilfebescheid versandte
Bewilligungsbescheid ausdrücklich in Bezug genommen worden.
62 Es kann daher dahinstehen, ob mit dem Bewilligungsbescheid vom
16. Dezember 2005 im Außenverhältnis zum LB rechtwirksam vorläufige
Leistungen iSv § 42 SGB I erbracht wurden. Das erscheint fraglich,
weil darin keine Ausführungen zur vorläufigen Leistungsgewährung
gemacht worden waren. Der Bescheid enthielt lediglich nach der
Überschrift "Bewilligung von Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen nach den §§ 53, 54 SGB XII" den im
Weiteren nicht erläuterten Vermerk "Feststellung der
Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I", der erst deutlich
nach Abschluss des Leistungsfalls im Dezember 2006 durch eine
Berichtigung des Bescheides korrigiert wurde. Selbst wenn der
Kläger im Außenverhältnis nicht vorläufig geleistet haben sollte,
ist dies im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht maßgeblich.
Insoweit ist entscheidend auf das Innenverhältnis der
Rehabilitationsträger untereinander abzustellen. Bereits im
Schreiben vom 27. September 2005 hatte der Landkreis W gegenüber
dem Beklagten deutlich gemacht, dass es vorrangig um die Prüfung
der örtlichen Zuständigkeit gehe. Es bestanden unterschiedliche
Auffassungen hinsichtlich der Begründung eines gA in W ... Dies
ergibt sich etwa aus dem Telefonvermerk vom 14. Oktober 2005.
Zuletzt hatte der Landkreis W ... mit der Geltendmachung des
Kostenerstattungsanspruchs im Schreiben vom 31. Januar 2006 auf
sein vorläufiges Eintreten wegen der örtlichen Zuständigkeit des
Beklagten gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII hingewiesen. Daraus ergibt
sich, dass im Innenverhältnis zum Beklagten die Leistungserbringung
durch den Kläger nur vorläufig iSv § 106 Abs. 1 SGB XII
erfolgte.
63 Rechtsgrundlage für die Leistungserbringung durch den Kläger
waren §§ 53 und 54 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Unstreitig
war im vorliegenden Fall eine (Weiterführung der) stationär
gewährte(n) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1
Satz 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) erforderlich. Die Eignung
der Maßnahme war unstreitig gegeben; auch Art und Umfang der
gewährten Form der stationären Leistungen zur Rehabilitation waren
notwendig. Sie stellte sie sich zudem als Fortsetzung der zuvor
durch den Beklagten erbrachten Sozialhilfeleistungen dar.
64 Der Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus § 110 SGB
XII. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die
Leistungen den Regelungen des SGB XII entsprechen (Abs. 1 Satz 1).
Es gelten die am Aufenthaltsort des LB im Zeitpunkt der
Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von
Sozialhilfe (Abs. 1 Satz 2). Durchgreifende Bedenken an der
Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bestehen nicht.
65 Daher hat der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung der von
ihm bezifferten Kosten im vollen Umfang (20.075,78 EUR). Die von
ihm vorgelegte Aufstellung seiner Aufwendungen ist schlüssig und
plausibel. Der Beklagte hat im Verfahren keine Einwendungen gegen
die Höhe der begehrten Kostenerstattung erhoben. Für den Senat
ergeben sich im Rahmen seiner Prüfung keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die geltend gemachten Beträge nicht im Rahmen des
geltenden Rechts halten, oder der Kläger den sich aus § 110 Abs. 1
SGB XII ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz, der dem
leistungserbringenden Träger die Pflicht auferlegt, alle nach Lage
des Einzelfalls zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen
zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten
möglichst niedrig zu halten, nicht (hinreichend) beachtet haben
könnte.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs. 1
Satz 1 VwGO.
67 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG iVm § 13
Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es war die bezifferte
Klageforderung zugrunde zu legen. Der Beschluss über die
Festsetzung des Streitwerts kann von den Beteiligten nicht mit der
Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG); eine Änderung von Amts
wegen ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG im Rechtsmittelverfahren
möglich.
68 Die Revision war nicht zuzulassen.