Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 22/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-04
Aktenzeichen: L 8 SO 22/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0204.L8SO22.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 Nr 1 SGG vom 05.08.2010, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 26.03.2008, § 144 Abs 2 SGG, § 86b SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung iS von § 144 Abs 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nicht zu prüfen sind. (Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 15. September 2010, S 10 SO 34/09 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. September 2010 wird als
unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller hat am 18. Juni 2009 bei dem Sozialgericht
Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu
verpflichten, umgehend für seine Gasrechnung einen Betrag in Höhe
von 80,43 EUR an ihn zu zahlen. Der Antragsgegner hat im
erstinstanzlichen Verfahren auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
des Antragstellers verwiesen. Diesem seien bereits mit Bescheid vom
28. Mai 2009 die begehrten Leistungen bewilligt worden.
2 Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September
2010 abgelehnt. Es fehle zumindest an einem Anordnungsanspruch, da
dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Mai 2009 seine Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung bereits vollständig bewilligt worden
seien.
3 Der Antragsteller hat am 8. Oktober 2010 bei dem
Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 1.
Oktober 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde
eingelegt. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht
Stellung genommen.
II.
4 Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO)).
5 Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010
geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August
2010 (BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre.
6 Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Nach § 144
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008
geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
(SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die
Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht
übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder
laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese
Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung liegen bei der
von dem Antragsteller begehrten einmaligen Zahlung in Höhe von
80,43 EUR nicht vor.
7 Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen
Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für
eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172
Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS
1702/10 B - juris).
8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 Abs. 1 SGG.
9 Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten
werden (§ 177 SGG).