Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 R 11/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: L 3 R 11/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1110.L3R11.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 BerRehaG, § 22 Abs 1 Nr 6b BerRehaG, § 22 Abs 3 BerRehaG, § 27 BerRehaG, SGB 6
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Der Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte sind an die Feststellungen in der Rehabilitierungsbescheinigung gebunden. (Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 18. Dezember 2009, S 9 R 813/06
nachgehend BSG, 17. Januar 2011, B 5 R 26/10 BH
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Bewertung von
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
(BerRehG).
2 Der am ... 1932 geborene Kläger hatte nach einer Ausbildung zum
Verwaltungsangestellten vom ... 1947 bis zum ... 1950 im Gebiet der
ehemaligen DDR bis zum 31. Dezember 1950 bei der
Sozialversicherungskasse B. und vom 29. März 1951 bis zum 31.
Januar 1952 als Finanzamtangestellter gearbeitet. Im Anschluss nahm
er ab 4. Februar 1952 ein Studium der Pädagogik am Pädagogischen
Institut H. auf. Dieses Studium beendete der Kläger am 26. Juni
1954 ohne Abschluss, seinen Angaben nach wegen schlechter Noten in
den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern sowie eines
Prüfungsbetruges durch Mitstudenten, die ihm einen weiteren
Verbleib am Pädagogischen Institut wenig aussichtsreich erscheinen
ließen. Vom 1. Oktober 1954 bis zum 14. Dezember 1958 hielt sich
der Kläger in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf. Dort
war er bei einem Arbeitgeberverband, den Fordwerken, der AOK, einem
Versicherungsunternehmen sowie einer Firma C. als
Verwaltungsangestellter beziehungsweise in seiner letzten Tätigkeit
als Auslieferungslagerist tätig. Bei einem Weihnachtsbesuch im
ehemaligen Heimatort wurde dem Kläger die Wiederausreise untersagt.
Vom 1. bis zum 16. Januar 1959 war er als Lohnbuchhalter beim
Konsumgenossenschaftsverband Kreis Q. und vom 2. Februar bis zum
16. März 1959 als Hilfsarbeiter bzw. Tiefbauarbeiter tätig.
3 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen staatsgefährdender
Propaganda und Hetze wurde der Kläger am 19. März 1959 zunächst
inhaftiert und ab 10. April 1959 bis zum 10. Januar 1961 in die
Bezirksnervenklinik H. eingewiesen. Weitere Aufenthalte in dieser
Einrichtung fanden vom 9. März bis zum 13. Dezember 1963, vom 9.
Juni 1965 bis zum 26. Juni 1968, vom 5. November bis zum 17.
Dezember 1970, vom 7. Februar 1973 bis zum 26. März 1974 und vom
31. Juli 1975 bis zum 15. Januar 1976 statt. Auf Grund eines
Haftbefehles wurde der Kläger am 1. April 1986 inhaftiert und
befand sich im Anschluss ab dem 25. Juli bis zum 1. August und vom
27. August bis zum 16. Oktober 1987 wiederum in der vorgenannten
Einrichtung.
4 Der Kläger erhielt vom 10. April 1959 bis zum 31. August 1961
und ab 1. April 1962 Invalidenrente.
5 Mit Bescheid vom 29. November 1991 wertete die
Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren
Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die Invalidenrente zum 1.
Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche
Rentenversicherung – SGB VI) in eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit um und passte sie an.
6 Mit Beschluss der Bezirksgerichts M., Senat für
Rehabilitierungsverfahren, vom 15. Juli 1992 wurden die im
Zusammenhang mit den Einweisungen getroffenen Maßnahmen in den
Zeiträumen vom 19. März 1959 bis zum 16. Oktober 1987 für
unzulässig erklärt und der Kläger insoweit rehabilitiert. Ihm wurde
ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die
freiheitsentziehenden Maßnahmen zugesprochen. Mit Bescheid vom 18.
August 1995 erteilte das Regierungspräsidium M. eine
Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehG vom 23. Juni 1994.
Es erkannte den Kläger als Verfolgten im Sinne des BerRehG mit
einer Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990
an. Die Verfolgungszeit wurde der Qualifikationsgruppe 4
entsprechend der Anlage 13 zum SGB VI (Facharbeiter) zugeordnet.
Die dagegen gerichtete Klage auf Einstufung der Verfolgungszeit in
die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) wies das
Verwaltungsgerichts M. mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997
(Az.: A 8 K 10/97) ab. Es führte aus, die berufliche Ausbildung des
Klägers vor Beginn der Maßnahme staatlicher Verfolgung rechtfertige
lediglich die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4. Über eine
Fachschulausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe der
Kläger nicht verfügt, da er das Studium ohne Abschluss abgebrochen
habe. Auch habe er nicht durch langjährige Berufserfahrung
Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen einer höheren
Qualifikationsgruppe entsprächen. Schließlich habe er sich bis zum
Beginn der staatlichen Verfolgung nicht konkret um eine
Weiterqualifizierung bemüht, sondern sei durchgängig als
Angestellter beschäftigt gewesen.
7 Auf der Grundlage des Bescheides vom 18. August 1995 des
Regierungspräsidiums M. wertete die LVA mit Bescheid vom 3.
November 1995 die Invalidenrente unter Anrechnung weiterer
Arbeitsjahre erneut zum 1. Januar 1992 um und passte sie an. Mit
weiterem Bescheid vom 5. Februar 1998 wurde schließlich die
umgewertete Invalidenrente unter Berücksichtigung des Verfahrens
nach dem BerRehG ab 1. Januar 1992 neu berechnet. Die Bescheide
wurden bestandskräftig.
8 Bereits am 5. Oktober 1992 hatte der Kläger bei der LVA einen
Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr wegen
Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
gestellt. Mit Bescheid vom 27. März 1998 hatte die LVA das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Vollendung
des 60. Lebensjahres ab 1. Januar 1993 festgestellt. Da die
Altersrente - ohne und mit Berücksichtigung der
Rehabilitierungsbescheinigung - die bisher geleistete Rente nicht
überstieg, wurde sie nicht gewährt. Dagegen richtete sich der
Widerspruch vom 2. April 1998, in welchem der Kläger eine höhere
Bewertung der Verfolgungszeiten begehrte. Während des
Widerspruchsverfahrens wurde mit Bescheid vom 20. April 1998 ab dem
- Januar 1998 eine Regelaltersrente gewährt. Da die Rentenhöhe -
ohne und mit Berücksichtigung der Rehabilitierungsbescheinigung -
den bisherigen Zahlbetrag nicht erreichte, wurde die Rente mit
einem Auffüllbetrag in bisheriger Höhe geleistet. Der Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1999 als unbegründet
zurückgewiesen.
9 Dagegen erhob der Kläger am 28. April 1999 beim Sozialgericht
Magdeburg Klage (Az.: S 29 RI 190/99) und machte im Wesentlichen
geltend, die Neuberechnung der Altersrente nach der
Qualifikationsgruppe 4 habe eine Verringerung seiner Rente bewirkt.
Die im BerRehG nicht vorgesehen Aufstiegsschäden müssten zu einer
günstigeren Lohngruppe führen.
10 Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1999
ab und führte im Wesentlichen aus, der Gewährung einer Altersrente
unter Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe 2 stehe die
Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtes M. vom 26. Mai
1997 entgegen; insoweit sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei
der Antrag auch unbegründet, da die LVA an die Feststellung der
Rehabilitierungsbehörde gebunden sei.
11 In dem nachfolgenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 RI 11/00) erhob der Kläger Einwände gegen
die Regelungen des BerRehG und begehrte die Entschädigung von
Aufstiegsschäden, da er sich während der Haftzeit nicht habe weiter
qualifizieren können. Er wandte sich gegen die Einstufung in die
Qualifikationsgruppe 4 und forderte die Aufhebung der Entscheidung
des Regierungspräsidiums.
12 Das Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 15.
Februar 2001 als unbegründet zurück. Der gegen die Beklagte auf
eine höhere Einstufung der Verfolgungszeit gerichtete Klageantrag
sei zulässig. Hinsichtlich dieses Klageziels enthalte das
rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts M. keine Entscheidung
und bewirke insoweit keine Bindungswirkung zwischen den
Beteiligten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einstufung in die
Qualifikationsgruppe 2 anstelle der bisher von der Beklagten
zugrunde gelegten Qualifikationsgruppe 4 nach § 22 Abs. 1 Nr. 6b
BerRehaG bei der Berechnung der ab dem 1. Januar 1993 gewährten
Altersrente zu. Die LVA sei bezüglich der Einstufung der
Verfolgungszeit an die Feststellung der
Rehabilitierungsbescheinigung des Regierungspräsidiums M. vom 18.
Dezember 1995 zwar gebunden. Sie sei aber zuständig für die
Berechnung der Rente nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung unter Zugrundelegung der sich aus den Anlagen 13
und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche
Rentenversicherung – SGB VI) ergebenden Arbeitsverdienste für
die anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2.
Oktober 1990. Gegen die Berechnung der daraus resultierenden
Entgeltpunkte habe der Kläger keine Einwendungen vorgebracht.
13 Die gegen die Nichtzulassung der Revision beim
Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit
Beschluss vom 12. Juli 2001 als unzulässig verworfen (Az.: B 13 RJ
97/01 B).
14 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 stellte die LVA die bisherige
Altersrente des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 1998 unter
Anwendung des BerRehaG neu fest.
15 Am 22. Juni 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut
die Überprüfung seiner Rentenberechnung nach den Vorschriften des
BerRehaG in Bezug auf weiter durchzuführende
Vergleichsberechnungen. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte
die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20. April 1998 in der
Gestalt des Bescheides vom 8. Oktober 2003 mit der Begründung ab,
die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X)
lägen nicht vor. Die Berechnung der Regelaltersrente erfolge unter
Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigung nach den §§ 17, 22
BerRehaG. Sämtliche Vergleichsberechnungen seien bereits
durchgeführt worden. Am 8. Oktober 2003 sei die Rente unter
Anwendung des BerRehaG neu festgestellt, die höchste Rente werde
bereits geleistet. In dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der
Kläger geltend, anstelle der anerkannten Qualifikationsgruppe 4
stehe ihm die Qualifikationsgruppe 2 zu. Mit Widerspruchsbescheid
vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Die im Bescheid des Regierungspräsidiums M. vom
18. August 1995 festgestellte Qualifikationsgruppe 4 sei bei der
Rentenberechnung korrekt zugrunde gelegt worden. Neue Sachverhalte
würden mit dem Widerspruch nicht geltend gemacht. Verwiesen werde
auf das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 26. Mai 1997 (Az.: A
8 K 10/97), mit welchem die Klage zur Feststellung einer höheren
Qualifikationsgruppe 2 gegen das Regierungspräsidium M. abgewiesen
worden sei. Eine andere Einstufung sei daher nicht möglich.
Einwände hinsichtlich der Verfolgungszeiten und deren Bewertung
seien ausschließlich an das Regierungspräsidium M. zu richten.
16 Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2006 beim
Verwaltungsgericht M. Klage erhoben, welches diese an das
Sozialgericht Magdeburg weitergeleitet hat, wo sie am 20. Dezember
2006 eingegangen ist. Der Kläger hat weiterhin die Neuberechnung
seiner Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2
anstelle der Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 17. Januar
1959 bis zum 2. Oktober 1990 geltend gemacht.
17 Mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2009 hat das Sozialgericht
die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2006 abgewiesen.
18 Gegen den am 29. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat
der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 Berufung beim
Sozialgericht Magdeburg eingelegt, welche nach Weiterleitung am 12.
Januar 2010 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen
ist. Der Kläger trägt vor, er begehre die Neuberechnung der
Altersrente unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2. Er hat
dem Senat eine Bescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom 28.
April 1954 über seine Exmatrikulierung wegen permanenter
kontraproduktiv gegen den sozialistischen Staat gerichtete
politische Einstellung vorgelegt; diese Bescheinigung habe er
"erst jetzt" bei der Einsichtnahme in seine Stasiakten
aufgefunden.
19 Der Kläger beantragt sinngemäß,
20 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18.
Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des
Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8.
Oktober 2003 die Regelaltersrente ab 1. Januar 1990 unter Zuordnung
der Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober 1990 in
die Qualifikationsgruppe 2 zu bewilligen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide
für zutreffend. Bezüglich der Einstufung des Klägers sei sie an die
Entscheidung der Rehabilitierungsbehörde gebunden.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des
Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der
Beklagten sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten des
Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25 Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden,
obwohl der Kläger im Verhandlungstermin weder erschienen noch
vertreten gewesen ist. Hierauf ist er mit der ihm am 4. Oktober
2010 zugestellten Ladung hingewiesen worden.
26 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1
SGG). Er hat keinen Anspruch auf eine teilweise Rücknahme des
Rentenbescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides
vom 8. Oktober 2003 und auf Neuberechnung seiner Altersrente unter
Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 2 im so genannten
Zugunstenverfahren.
28 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit oder
für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als
unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht
nicht erbracht worden sind. Die Beklagte ist bei der Erteilung des
Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Bescheides vom 8.
Oktober 2003 über die Neuberechnung der Altersrente weder von einem
Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat, noch
hat sie das Recht unrichtig angewandt. Die Berechnung der
Altersrente unter Zugrundelegung der Arbeitsverdienste für die
anerkannte Verfolgungszeit vom 17. Januar 1959 bis zum 2. Oktober
1990 entsprechend der Bescheinigung nach § 22 BerRehG und die
Ermittlung der Entgeltpunkte aus den Tabellenwerten der jeweiligen
Jahre sind rechtmäßig.
29 Zu Recht hat die Beklagte die vom Regierungspräsidium M. in der
Rehabilitierungsbescheinigung vom 18. Dezember 1995 festgestellte
Einstufung der Tätigkeit während der anerkannten Verfolgungszeit in
die Qualifikationsgruppe 4 als bindend zugrunde gelegt und eine
eigenständige Prüfung der Eingruppierung nach § 22 des BerRehG
abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden
Gründe in dem rechtskräftigen Urteil des 3. Senates des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2001 (Az.: L 3
R RI 11/00). Im Zugunstenverfahren hat der Kläger keine neuen
Gesichtspunkte aufgezeigt, die Anlass zu einer abweichenden
Auffassung geben. Die im Berufungsverfahren vorgelegte
Exmatrikulationsbescheinigung des Pädagogischen Instituts H. vom
28. April 1954 ist für das Rentenverfahren nicht von Relevanz, da
ausschließlich die Rehabilitierungsbehörde für die Bewertung von
Verfolgungszeiten zuständig ist. Insoweit ist für den Senat nicht
festzustellen, dass der Kläger bereits einen neuen Antrag unter
Vorlage des in den Stasi-Akten aufgefundenen Schriftstücks vom 28.
April 1954 gestellt hat. In den beigezogenen Akten des
Landesverwaltungsamtes liegt ein solcher Antrag nicht vor. Darüber
hinaus dürfte ein Antrag beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
auf Überprüfung der Rehabilitationsbescheinigung vom 18. August
1995 nach § 44 SGB X nicht statthaft sein, da nach § 25 Abs. 4
BerRehG lediglich für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten
Abschnitt das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten.
Vielmehr wäre für den Kläger zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des
mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 beendeten Verfahrens
(Az.: A 8 K 10/97) beim Verwaltungsgericht M. nach § 153 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 580 Zivilprozessordnung
(ZPO) unter Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung des
Pädagogischen Instituts H. vom 28. April 1954 Erfolg versprechend
sein könnte. Für den Senat ist jedenfalls weiterhin der
bestandskräftig gewordene Bescheid vom 18. August 1995 des
Regierungspräsidiums M. bindend.
30 Dies ergibt sich aus den §§ 17 Abs. 1, 22 BerRehG. Danach
enthält die Bescheinigung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6b BerRehG Angaben
über die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI für
Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949. Hier wurde die
Verfolgungszeit in der mit dem Bescheid vom 18. August 1995
erteilten Bescheinigung der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet. Die
Rehabilitierungsbehörde hat den Beginn des Verfolgungszeitraums auf
den 17. Januar 1959 datiert und für die Zeit davor, insbesondere
für die Zeit des Studiums, keine Verfolgung angenommen. Ferner wird
ausdrücklich ausgeführt, dass vor Verfolgungsbeginn keine
Anhaltspunkte für Bemühungen des Klägers ersichtlich sind, sich
höher zu qualifizieren.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SSG.
32 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass
der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
genannten Gerichte abweicht.