Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 151/08 NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-09
Aktenzeichen: L 5 AS 151/08 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0309.L5AS151.08NZB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 1 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 GG, Art 20 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Der Einbehalt von 10 % der Regelleistung zur Rückführung eines vom Grundsicherungsträger zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs bewilligten Darlehens ist nach § 23 Abs. 1 SGB 2 zulässig.(Rn.16)
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Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß. Hat der Leistungsempfänger entgegen der Intention des Gesetzes für größere einmalige Anschaffungen keine Rücklagen gebildet, so hat der Leistungsträger im Fall eines unabweisbaren Bedarfs ein Darlehen zu gewähren. Konsequenterweise verringert sich die Regelleistung für die Zukunft. Die vom Empfänger unterlassene Rücklage wird so im Ergebnis nachträglich gebildet.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 15. August 2008, S 7 AS 1196/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob ein Einbehalt
von 10 % der Regelleistung nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur
Rückzahlung eines Darlehens zulässig ist. Der Beschwerdeführer,
Antragsteller und Kläger (im Weiteren nur Kläger genannt) wendet
sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des
Sozialgerichts und beantragt für dieses Verfahren weiter die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2 Der Kläger ist 1960 geboren und erhält mit seiner Ehefrau als
Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB
II.
3 Unter dem 2. Juni 2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass
seine Waschmaschine defekt sei. Er brauche dringend eine neue und
beantrage daher die finanziellen Mittel zum Kauf einer
Waschmaschine. Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 gewährte der Beklagte
dem Kläger die beantragte Leistung als Darlehen in Höhe von
einmalig 250,00 EUR. Unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ordnete der Beklagte zugleich die Tilgung des Darlehens ab dem 1.
August 2006 in monatlichen Raten an. Bei dieser Entscheidung machte
er von dem Ermessen Gebrauch und berücksichtige die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers; vorliegend ergäben
sich aber keine Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung in Höhe
von 10% der Regelleistung pro Monat sprächen.
4 Hiergegen legte der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch ein und
verlangte, von der Aufrechnung mit den monatlichen Regelleistungen
abzusehen. Zur Begründung verwies er auf die §§ 580a ff.
Zivilprozessordnung (ZPO). Er genieße Pfändungsschutz. Anderenfalls
verblieben ihm keine ausreichenden Mittel, um den laufenden
Lebensunterhalt ausreichend zu decken. Mit Widerspruchsbescheid vom
27. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück.
5 Schon am 20. Juni 2006 hat der Kläger hiergegen Klage am
Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung die Ausführungen
aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Es sei einem
Arbeitslosengeld-II-Bezieher nicht möglich, Beträge für defekte
Geräte und Ähnliches anzusparen. Der Abzug von den Sozialleistungen
verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Auch
Transferempfänger wie Beamte fielen unter den Schutz der
Pfändungsfreigrenzen. Zudem dürften nicht 10% der gesamten Leistung
für die Bedarfsgemeinschaft angesetzt werden. Denn nur er habe ein
Darlehen zum Kauf der Waschmaschine erhalten. Im Termin am 15.
August 2008 hat der Beklagte anerkannt, dass er zu Unrecht von den
Regelleistungen an die Ehefrau einen Betrag von insgesamt 125,00
EUR einbehalten habe. Insoweit hat er sich verpflichtet, diesen
Betrag an die Ehefrau des Klägers auszuzahlen. Mit Urteil vom 15.
August 2008 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen
und zur Begründung auf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II hingewiesen. In
der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, die
Berufung sei unzulässig.
6 Gegen die ihm am 1. September 2008 zugestellte Entscheidung hat
der Kläger am 30. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben
und eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) gerügt. Lediglich
den Arbeitslosengeld II-Empfängern würde keine Pfändungsfreigrenze
eingeräumt. Nach Abzug des Darlehens verbleibe dem diesem nicht
einmal ein verfassungsmäßiges Grundeinkommen.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
15. August 2008 zuzulassen und die Berufungsverfahren durchzuführen
sowie
ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
9 Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des
Senats.
II.
11 A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG
hat die Berufung gegen das Urteil vom 15. August 2008 zu Recht
nicht zugelassen.
12 Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der seit dem 1. April 2008
geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil
des SG, wenn der Wert des Streitgegenstandes bei einer Klage, die
eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der
Beschwerdewert liegt hier maximal in der Höhe des Darlehens bei
250,00 EUR. Eine wiederkehrenden Leistung für mehr als ein Jahr im
Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor.
13 Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
14 Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor,
da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dies verlangt,
dass das Verfahren bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige
und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Klärungsbedürftigkeit ist
dagegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage
unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder
nur eine Anwendung schon ergangener höchstrichterlicher Rechtssätze
auf den Einzelfall darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Auflage, § 144, Rdnr. 28).
15 Der vom Kläger angegriffene Einbehalt von 10% der Regelleistung
ist ausdrücklich in § 23 Abs. 1 SGB II geregelt. Diese Vorschrift
lautet:
16 "Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster
und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr. 4
noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für
Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder
als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein
entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in
Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes
gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von
bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils
zu zahlenden Regelleistung getilgt."
17 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der
Senat nicht.
18 Die Höhe des Regelsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in dem
Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) für
den hier im Streit stehenden Zeitraum ausdrücklich gebilligt. Der
Einbehalt ist gleichfalls verfassungsgemäß, da der notwendige
Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich größerer
Anschaffungen wie im vorliegenden Fall mit der verfassungskonformen
Regelleistung gedeckt wird. Würde der Kläger diesen Betrag nicht
zurückzahlen müssen, würde im Ergebnis doppelt geleistet; hierfür
besteht kein Anlass. Hat ein Leistungsempfänger entgegen der
Intention des Gesetzes für größere einmalige Anschaffungen keine
Rücklagen gebildet, hat der Leistungsträger zwar im Falle eines
unabweisbaren Bedarfs ein Darlehn zu gewähren. Konsequenterweise
verringert sich aber die Regelleistung für die Zukunft; die
unterlassene Rücklage wird so im Ergebnis nachträglich
gebildet.
19 Die unterschiedliche Festsetzung der Pfändungsfreigrenze und des
dem Kläger nach der Aufrechnung verbleibenden Betrages verstößt
nicht gegen Art. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben
genannten Entscheidung zur Höhe des Regelsatzes, der ebenfalls
unter den Pfändungsfreigrenzen liegt, unter anderem ausgeführt
(a.a.O., Rn. 153):
20 "Der Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen
Rechtsbereichen, zum Beispiel bei den Einkommensgrenzen im
Prozesskostenhilferecht oder bei den Pfändungsfreigrenzen, andere
Beträge festgesetzt hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an
der Bedarfsgerechtigkeit der Summe von 345 Euro. Der Gesetzgeber
kann in anderen Bereichen unterschiedliche Wertungen nach der
jeweiligen ratio legis treffen und dabei auch über das hinausgehen,
was er von Verfassungs wegen denjenigen zur Verfügung stellen muss,
die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
können. Aus anderen Rechtsbereichen können daher keine Rückschlüsse
auf die notwendige Höhe der Leistungen zur Sicherstellung eines
menschenwürdigen Existenzminimums gezogen werden."
21 Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
22 Andere Zulassungsgründe sind weder erkennbar noch
vorgetragen.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
24 B. Soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
begehrt hat, war dem nicht zu entsprechen. Nach § 73a Abs. 1 SGG
i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier hat
die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf
Erfolg.
25 Gegen diese Entscheidungen ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 177 SGG).