LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer — 2 O 43/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-03
Aktenzeichen: 2 O 43/10
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0103.2O43.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312 BGB, § 355 BGB
Orientierungssatz
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Zu den Voraussetzungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung bei einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht (hier: Fondsbeitritt).(Rn.20)
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Bei unwirksamer Widerrufsbelehrung ist der Widerruf unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Haustürgeschäft rechtzeitig; die Widerrufsfrist beginnt in einem solchen Fall nicht zu laufen (vergleiche OLG Naumburg, Beschluss vom 23. August 2010, 6 U 97/10).(Rn.24)
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Ist dem Beitretenden in Bezug auf seine Beitrittserklärung ein vertragliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumt, so hat die Widerrufsbelehrung den Anforderungen zu genügen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung zu stellen sind.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
1.) Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Gesellschaftsvertrag, Vertragsnummer 0046559808, durch Widerruf beendet ist.
2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 4.211,41 Euro gegen die Klägerin zusteht.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Beendigung einer Gesellschaftsbeteiligung durch wirksamen Widerruf.
2 Am 11.12.2005 unterzeichnete die Klägerin in ihrer Privatwohnung und im Beisein des Abschlussvermittlers der Beklagten die Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Beklagten mit einer Gesamtvertragssumme von 79.254,- € (vgl. Anlage K 1). Die Vertragssumme sollte hierbei durch die Klägerin im Rahmen einer Einmalzahlung in Höhe von 15.750,- € inklusive Agio sowie durch weitere monatliche Rateneinlagen in einer jeweiligen Höhe von 294,- € inklusive Agio geleistet werden. Das Angebot der Klägerin auf Beitritt wurde von der Beklagten am 26.12.2005 angenommen. Der Beitrittserklärung war eine „Widerrufsbelehrung“ angefügt, in der es u.a. heißt:
3 „Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen 2 Wochen widerrufe. Die M.A. F. I GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M.A. F. I GbR nicht wirksam zustande. …
4 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
5 Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M.A. F. I GbR erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M.A. F. I GbR zurückgewähren und der M.A. F. I GbR die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit der Absendung des Widerrufs.
6 Kann ich die von der M.A. F. I GbR mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistungen ausgeschlossen ist –, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M.A. F. I GbR erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“
7 In der Folgezeit zahlte die Klägerin auf die Beteiligung die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einmaleinlage inklusive Agio sowie Monatseinlageraten bis einschließlich Mai 2009 in Höhe von 294,- €, mithin einen Gesamtbetrag von 28.391,- €.
8 Mit Anwaltschreiben vom 05.08.2009 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Beitrittserklärung zur Beteiligung gegenüber der Beklagten.
9 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr auf Grund der „Widerrufsbelehrung“ in der Beitrittserklärung vom 11.12.2005 ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei jedoch fehlerhaft, da in dieser Belehrung lediglich über die Pflichten des Verbrauchers, nicht aber über seine Rechte aufgeklärt werde. Auf Grund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt und der Widerruf mit Schreiben vom 05.08.2009 wirksam erklärt worden.
10 Die Klägerin beantragt,
11 wie erkannt.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie ist der Ansicht, die der Beitrittserklärung angefügte Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft, sondern wirksam, hinsichtlich grafischer Gestaltung ordnungsgemäß und auch inhaltlich richtig. Zudem habe eine Haustürsituation nicht vorgelegen, weshalb das vom Kläger angerufene Landgericht auch nicht zuständig sei.
15 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist begründet.
17 Die Zuständigkeit des Landgerichts Dessau-Roßlau ergibt sich aus
§ 29 c ZPO. Die Klägerin hat das Vorliegen einer Haustürsituation
schlüssig, detailliert und anschaulich in der Klageschrift
dargelegt. Die Beklagte hat dieses Vorbringen der Klägerin
lediglich pauschal bestritten, so dass das Vorbringen der Klägerin
den Feststellungen als unstreitig zu Grunde gelegt werden kann.
18 Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist auch nach § 256 ZPO zulässig, weil die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs
in Abrede nimmt und die Klägerin im Zusammenhang mit der
Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche gegen die Beklagte ein
rechtliches Interesse („besonderes
Feststellungsinteresse“) an der Klärung der Frage hat, ob ihr
Widerruf rechtliche Wirkungen entfaltet.
19 Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn die Klägerin hat
ihre Beitrittserklärung wirksam widerrufen.
20 Der Klägerin wurde in Bezug auf ihre Beitrittserklärung ein
vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Urkunde über den
Beitritt der Klägerin zur Beklagten enthält eine ausdrückliche und
optisch besonders hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Schon der
Umstand, dass über ein Widerrufsrecht belehrt wird, setzt voraus,
dass ein solches Recht besteht. Demgemäß ist schon auf Grund der
Urkundenlage davon auszugehen, dass der Klägerin ein vertragliches
Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt worden ist, ob es sich
bei dem Beitritt der Klägerin zur Beklagten um ein Haustürgeschäft
gehandelt hat oder nicht. Eine Einschränkung darin, dass das
Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich
tatsächlich um ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 BGB handelt, bei
dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht,
ist im Vertragstext – „Beitrittserklärung“
– nämlich gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält die
„Widerrufsbelehrung“ die uneingeschränkte Erklärung,
wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an
seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden ist.
21 Das danach bestehende Widerrufsrecht ist unabhängig von dem
Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien
zu messen, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB
gelten. Grundsätzlich wird allerdings davon auszugehen sein, dass
es dann, wenn eine Partei ohne gesetzliche Verpflichtung ihrem
Vertragspartner ein Widerrufsrecht einräumt, in ihrem Belieben
liegt, dieses Recht abweichend von den gesetzlichen Regelungen
auszugestalten, was dann auch für die Ausgestaltung der Belehrung
über dieses Recht gilt. Gleichwohl können die Parteien auf Grund
der Vertragsfreiheit auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende
Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben
vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. A., vor § 355 BGB Rz. 5).
Insoweit wurde der Klägerin hier ein Widerrufsrecht eingeräumt,
welches sich in vollem Umfang an den gesetzlichen Vorgaben
orientieren sollte, und zwar auch insoweit, als es die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung anbetrifft.
22 Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht
nicht den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an eine Belehrung
zu stellen sind. Im Abschnitt „Widerruf bei bereits
empfangener Leistung“ wird allein auf die Verpflichtung des
Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Beklagten erhaltene
Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den
Leistungen geschieht, die die Klägerin der Beklagten gewährt hat.
Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers
eindeutige Erklärung (vgl. BGH NJW 2007, 1946). Eine den
Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich
nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des
Widerrufenden wiederzugeben. Insoweit bedarf es ohne Weiteres einer
Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm
dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, d.h. in welcher
Form sie zurückgewährt bzw. abgerechnet werden. Eine solche
Regelung ist hier umso mehr unabdingbar, als nach der Konzeption
die wesentliche Leistung (insbesondere die
„Einmaleinlage“) zunächst vom Beitrittswilligen an die
Beklagte erfolgt, bevor – wie nach Vertragsgestaltung –
bestimmte Rückläufe in Form von Leistungen der Beklagten an den
Beitrittswilligen überhaupt möglich sind. Für die Letztere, für die
Anfangsphase der Gesellschaft unbedeutende Konstellation werden
umfangreiche Belehrungen gegeben. Das Schicksal gerade der im
Zweifel deutlich höheren Einlagezahlungen an die Beklagte ist der
Umstand, der für den Beitrittswilligen regelmäßig von
entscheidender Bedeutung ist. Die allgemeine Formulierung, wonach
mit dem Widerruf die Beteiligung an der Beklagten nicht wirksam
zustande kommt, sagt gerade nichts über das „Schicksal“
der beträchtlichen Leistungen aus, die die Beklagte vereinnahmt
haben kann.
23 In welcher Form die Belehrung zu erteilen gewesen wäre und ob
und gegebenenfalls in welcher Form hierbei auf die maßgebliche
Rechtsprechung des BGH zur Abwicklung fehlerhafter Gesellschaften
zurückzugreifen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung;
ausschlaggebend ist ausschließlich, dass die Belehrung in der Form,
in der sie gewählt worden ist, eine einseitige Darstellung der
Rechte und Pflichten enthält, die den Erfordernissen an eine
Widerrufsbelehrung nicht standhält, weil sie sich über wesentliche
Rechte des Beitretenden schlicht ausschweigt, seine Verpflichtungen
im Abschnitt „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“
aber detailliert behandelt. Diese unausgewogene Belehrung mag im
Einzelfall wegen der verbleibenden Unsicherheit über das
„Schicksal“ seiner Leistungen dazu geeignet sein, den
Beitretenden von der Ausübung seiner Widerrufsrechte
abzuhalten.
24 Der Widerruf der Klägerin ist mithin schon deswegen rechtzeitig,
weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, an
denen sich hier die verwendete Widerrufsbelehrung unabhängig von
der Frage des Haustürgeschäfts messen lassen muss, nicht genügt.
Sie ist unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht
laufen konnte (vgl. zum Ganzen eingehend OLG Naumburg 6 U 97/10,
Beschluss vom 23.08.2010, S. 4 bis 6).
25 Im Ergebnis ist die Klage begründet, und zwar auch hinsichtlich
des mit Schriftsatz vom 03.01.2011 gestellten Feststellungsantrages
zu 2.).
26 Dieser ist per Telefax am 03.01.2011 und damit innerhalb der bis
03.01.2011 laufenden Schriftsatzfrist bei Gericht eingegangen, wie
sich aus dem hierzu angelegten Fax-Heft ergibt.
27 Da die Klägerin ihre Beitrittserklärung zur Beklagten wirksam
widerrufen hat, steht der Beklagten auch nicht der von ihr mit
Schreiben vom 26.10.2010 erhobene Anspruch auf Zahlung von 4.211,41
€ aus dem wirksam widerrufenen Vertragsverhältnis zu.
28 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.
29 Streitwert: 79.254,- €.