Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 58/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-28
Aktenzeichen: L 1 R 58/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0128.L1R58.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 AAÜG, § 5 AAÜG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb voraus.(Rn.20)
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Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Im Bereich des Bauwesens erfasst dieser Begriff nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben.(Rn.21)
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Ein VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war weder Produktionsbetrieb der Industrie, noch des Bauwesens, noch ein diesen gleichgestellter Betrieb.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 3. Januar 2007, S 10 R 624/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVItech) festzustellen.
2 Der 1943 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen
Hochschule vom 30. Juni 1975 das Recht verliehen, die
Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 8.
Oktober 1975 verlieh ihm die Hochschule den akademischen Grad eines
Diplomingenieurs. Ab September 1975 arbeitete der Kläger als
wissenschaftlicher Mitarbeiter im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens
im Bezirk Magdeburg. Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 trat er der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Ab 1. Januar 1980
war er im VEB Straßen- und Tiefbaukombinat Magdeburg als
Abteilungsleiter Wissenschaft und Technik beschäftigt. Diese
Tätigkeit übte er auch noch am 30. Juni 1990 aus. Eine positive
Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
3 Mit Bescheid vom 4. November 2003 stellte die Beklagte die
Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni
1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz fest. Im Zeitraum vom 1. Oktober 1975 bis 31. Dezember
1979 lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung hingegen nicht
vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des
Zusatzversorgungssystem - volkseigener Produktionsbetrieb -
ausgeübt worden sei. Widerspruch erhob der Kläger nicht.
4 Am 17. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, auch
die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 als
Zusatzversorgungszeit anzuerkennen. Ihm sei bekannt geworden, dass
Personen, die im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen seien, die
Versorgung anerkannt bekommen hätten. Die Beklagte legte den Antrag
als Überprüfungsantrag aus und lehnte ihn mit Bescheid vom 11.
April 2005 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Gegen den
Bescheid erhob der Kläger am 15. April 2005 Widerspruch. Mit
Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden,
da der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg weder
ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch ein
gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
5 Am 29. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht
Magdeburg erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, der
VEB Ingenieurbüro für Bauwesen sei ein Produktionsbetrieb gewesen.
Dazu hat er umfangreich vorgetragen. Das Sozialgericht hat den
Beteiligten Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des Bauwesens
übersandt und mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand in
einem Termin erörtert. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2007 hat
es die Klage abgewiesen.
6 Gegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid
hat der Kläger am 8. Februar 2007 Berufung bei dem
Landessozialgericht Sachsen- Anhalt eingelegt. Er ist der Ansicht,
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Produktionsbegriff
treffe insgesamt nicht zu. Zur Bekräftigung seiner Ansicht hat er
umfangreich vorgetragen.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar
2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. November 2003
aufzuheben und die Zeit vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember
1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die während
dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Berufung zurückzuweisen.
11 Sie meint, beim VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk
Magdeburg habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb bzw. um
einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
12 Das Gericht hat dem Kläger Unterlagen zum VEB Ingenieurbüro des
Bauwesens im Bezirk Magdeburg übersandt und ihn auf eine
Entscheidung hingewiesen, die sich mit der Frage beschäftigte, ob
bei einer Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im
Bezirk Magdeburg die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz vorliegen und diese
Entscheidung dem Kläger zugänglich gemacht (Urteil des Senats vom
4. November 2008, Az: L 1 R 100/06). Dem Kläger ist außerdem ein
Urteil des Senats vom 28. Mai 2009 bekannt, welches sich ebenfalls
mit der Frage auseinandersetzt, ob der VEB Ingenieurbüro des
Bauwesens im Bezirk Magdeburg ein Produktionsbetrieb war (Az: L 1 R
161/06). An dem Urteil waren die erkennenden Berufsrichter
beteiligt. Der Kläger hat am 4. August 2009 diese Richter als
befangen abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. September 2009 wurde das
Ablehnungsgesuch abgelehnt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des
Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 2. November 2009 als
unzulässig verworfen (Az: B 13 RS 2/09 S). Am 9. Oktober 2009 hat
der Kläger "sämtliche Richter des LSG als befangen abgelehnt,
soweit die betreffenden Richter keine hinreichende Ausbildung
zumindest als Diplom-Betriebswirt, besser als Diplom-Historiker,
Fachgebiet DDR-Wirtschaftsgeschichte, nachweisen können". Am
11. Dezember 2009 hat er "sämtliche Richter des 1. LSG-Senats
als befangen abgelehnt, welche am Urteil L 1 R 161/06 beteiligt
waren". Den Befangenheitsantrag vom 11. Dezember 2009 hat er
mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 auf sämtliche Richter des
Landessozialgerichtes erweitert, da "das gesamte LSG keine
Gewähr für eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende
Rechtsprechung" biete, was "bereits mit der Federführung
seines Präsidenten am nachweisbar rechtsbeugenden Urteil L 1 R
161/06 hinreichend bewiesen" werde.
13 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird ergänzend auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
14 Der Senat kann selber über die Ablehnungsgesuche des Klägers
entscheiden, da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind.
15 Gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
entscheidet über die Ablehnung das Landessozialgericht durch
Beschluss. Bei unzulässigen Ablehnungsgesuchen entscheidet das
Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (siehe Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 60, Rdnr. 10
d).
16 Das Ablehnungsgesuch vom 9. Oktober 2009 ist unzulässig, da
nicht pauschal alle Richter eines Spruchkörpers bzw. eines Gerichts
abgelehnt werden dürfen, sondern sich die Ablehnung auf bestimmte
Richter beziehen muss (siehe Keller a. a. O, Rdnr. 10 b). Das
Ablehnungsgesuch vom 11. Dezember 2009 ist unzulässig, da über die
Befangenheit der beteiligten Berufsrichter bereits rechtskräftig
entscheiden worden ist (a. a. O.). Einen neuen sachlichen
Befangenheitsgrund hat der Kläger nicht vorgebracht. Die
Erweiterung des Ablehnungsgesuchs auf sämtliche Richter des
Landessozialgerichts am 22. Dezember 2009 ist wegen der oben
dargestellten Unmöglichkeit, Richter eines Senats bzw. eines
Gerichts pauschal abzulehnen, nicht zulässig.
17 Die nach § 143 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung
ist unbegründet.
18 Sowohl der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 4. November 2003
als auch der hierzu ergangene Überprüfungsbescheid vom 11. April
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005
sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Nachdem der Bescheid vom 4. November
2003 unanfechtbar geworden ist, besteht ein Anspruch auf eine
Änderung zugunsten des Klägers nur nach Maßgabe des § 44 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Hierzu muss sich im
Einzelfall ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt oder von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei Erlass des Ausgangsbescheides
vom 4. November 2003 wurde das Recht richtig angewandt. Der Kläger
hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 1. September 1975 bis
zum 31. Dezember 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1
zum des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG))
festgestellt wird.
19 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Senat der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (ablehnend,
siehe z. B. Urteile vom 19. März 2009, Az: L 1 R 91/06; 22. Oktober
2009, Az: L 1 R 299/06, beide dokumentiert in juris). Es kommt auch
nicht darauf an, ob wegen des Bescheides vom 4. November 2003, in
dem die Beklagte ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen des § 1
AAÜG erfüllt seien, das Gericht hinsichtlich der Anwendbarkeit des
AAÜG gebunden ist, da zumindest für den streitigen Zeitraum vom 1.
September 1975 bis zum 31. Dezember 1979 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt sind.
20 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der
Rentenversicherung. Der Kläger erfüllte aber in der streitigen Zeit
nicht die später nach Auffassung des BSG zu Bundesrecht gewordenen
abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (so BSG, z. B.
Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der technischen
Intelligenz. Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk
Magdeburg war kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein
gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl.
S. 487).
21 Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche
Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben.
Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation,
Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen
sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01, SozR 3-8570
§ 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des
Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte
Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung
von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).
22 Weder vom Kläger noch von den Klägern in den Verfahren L 1 R
100/06 und L 1 R 161/06 wurde vorgetragen, dass der VEB
Ingenieurbüro Bauwerke errichtet hat. Aus dem Statut des Betriebes
vom 30. August 1967 ist nicht ersichtlich, dass es eine Abteilung
gegeben hat, die in der Lage gewesen wäre, Bauleistungen im Sinne
der Errichtung von Bauwerken zu erbringen. Es gab einen Bereich 1,
dem der Leiter des Betriebes und seine Funktionalabteilungen
zugeordnet waren. Weiterhin gab es die Bereiche Forschung und
Entwicklung, Organisation und Datenverarbeitung, Rationalisierung
und Investitionsvorbereitung und den Bereich Information,
Dokumentation, Patent- und Lizenzwesens (siehe § 17 Statut). Nach § 1 Abs. 3 des Statuts war Ziel der gesamten Tätigkeit des
Ingenieurbüros, durch ökonomisch orientierte Forschung zur
Entwicklung des bezirklichen Bauwesens sowie zu einem
höchstmöglichen Zuwachs an Nationaleinkommen beizutragen. Auch in § 3 des Statuts, in dem die Aufgaben des Ingenieurbüros beschrieben
werden, finden sich keine Hinweise dafür, dass der VEB Bauwerke
errichten sollte. Es sollten Einschätzungen, Zielstellungen,
Aufgabenstellungen und Rationalisierungsmaßnahmen erarbeitet,
angewandte Forschung mit Querschnittscharakter durchgeführt, die
betrieblichen Forschungsstellen des bezirklichen Bauwesens fachlich
angeleitet, Forschungsaufgaben koordiniert und die Realisierung
erfasst und verallgemeinert werden.
23 Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein
Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.
24 Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und
hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine
Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt
(vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004, Az:
L 4 RA 45/03, dokumentiert in juris). Erkennbar ist allerdings,
dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem
Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesem
sprachlich unterschieden wird (GBl. I 1951, S. 1138; GBl. II 1956,
S. 378; GBl. I 1959, S. 71; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. September
2006, Az: B 4 RA 39/05 R, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21).
Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder
vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit
gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
25 In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft,
Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung
bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen
Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der
Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen
anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion
der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb
erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines
Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den
Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von
einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die
Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung
von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von
kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien
und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und
Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf
technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die
wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe
Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und
architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung,
Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes
mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken
(vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen
vom 8. Dezember 1959, GBl. I, S. 989).
26 Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt
auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen
für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl.
II, S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die
Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich
unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar
unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der
Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als
notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für
Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch
Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.
27 Es spricht nichts dafür, dass der Schwerpunkt des VEB
Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg in der Konstruktion
lag. Bei den in § 3 des Betriebstatuts genannten Aufgaben findet
sich kein Hinweis dafür, dass der Betrieb Konstruktionsaufgaben
hatte. Nach den Auszügen aus den Geschäftsberichten ist zu folgern,
dass der Betrieb während der Betriebszugehörigkeit des Klägers
(September 1975 bis Ende Dezember 1979) auch
Konstruktionsleistungen erbracht hat, jedoch waren diese nicht die
ausschließlichen Leistungen des Betriebes. § 17 des Betriebstatuts
bestätigt dies indirekt, da von den 38,5 Arbeitskräften des
Betriebes nur drei Konstrukteure bzw. Teilkonstrukteure waren.
28 Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein
Forschungsinstitut. Nach der Rechtsprechung des BSG sind dies zwar
Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft,
deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene
(wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (siehe BSG,
Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, dokumentiert in juris,
Rdnr. 23). Der Senat kann den Unterlagen jedoch nicht entnehmen,
dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitigen Zeitraum
hauptsächlich geforscht und entwickelt hätte. Zwar war nach dem
Betriebsstatut, wie oben dargestellt, die Tätigkeit des Betriebes
auf Forschung auszurichten, jedoch lässt sich aus den Auszügen aus
den Geschäftsberichten für die Jahre 1975 bis 1979 nicht entnehmen,
dass die Forschung und Entwicklung Hauptzweck des Betriebes war.
1975 oblag dem Betrieb das Forschungs- und Entwicklungsthema
Transportbeton im Bezirk. Dies war jedoch nur eine von mehreren
Aufgaben, die der Betrieb erfüllt hatte. Ebenso verhielt es sich
mit den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben in den Jahren 1977 und
1979. Damit lässt sich die mit dem Statut beabsichtigte
Hauptausrichtung für den streitigen Zeitraum nicht bestätigen. Auch
der letzte Betriebsdirektor führt in seiner schriftlichen Auskunft
die Forschungsaufgaben neben anderen Aufgaben und auch nicht an
erster Stelle auf.
29 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass eventuell
ehemaligen Kollegen die Beschäftigungszeit im VEB Ingenieurbüro des
Bauwesens als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz anerkannt worden ist. Denn auf eine
rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der
vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht
(Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein
schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher
Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste.
Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die
Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1
BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der
Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.