Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 477/09 NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-07
Aktenzeichen: L 5 AS 477/09 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0307.L5AS477.09NZB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 16 SGB 2, § 46 SGB 3, § 144 Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.(Rn.15)
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Zum Umfang der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Bewerbungskosten hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1 a SGB 2 für die Zeit ab 1. 8. 2006 klarstellend geregelt, dass die von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der im SGB 3 bestehenden Anordnungsermächtigungen erlassenen Anordnungen nicht für die Leistungserbringung nach dem SGB 2 gelten.(Rn.17)
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Die Pauschalierung von Bewerbungskosten durch den Grundsicherungsträger ist zulässig. Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) ist dahingehend modifiziert worden, dass statt 5.- €. nur 3.- €. erstattet werden. Weil sich die Höhe der vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Bewerbungskosten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, fehlt es an einer hierzu klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Eine vollumfängliche Übernahme aller angefallenen Bewerbungskosten sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 31. August 2009, S 18 AS 289/08, Urteil
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das
Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) begehrt
der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 31. August 2009. In der Sache begehrt er die
Übernahme von Bewerbungskosten durch den Beklagten.
2 Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II). Er beantragte unter dem 20. Juli 2006 die Übernahme von
Bewerbungskosten i.H.v. insgesamt 60,00 EUR für die Erstellung von
13 Bewerbungen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2006 bewilligte der
Beklagte eine Kostenerstattung i.H.v. 39,00 EUR. Je nachgewiesener
Bewerbung könnten nur 3,00 EUR bewilligt werden. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung
Widerspruch ein, entsprechend der Anordnung der Bundesanstalt für
Arbeit (Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit
zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV))
seien 5,00 EUR pro Bewerbung zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid
vom 9. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Nach § 46 des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) sei die
Fördersumme für die Übernahme von Bewerbungskosten auf 260,00
EUR/Jahr begrenzt. Eine Absenkung dieses Betrages auf 130,00
EUR/Jahr sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich
möglich. Davon habe er durch das Erstellen einer ermessenslenkenden
Weisung Gebrauch gemacht. Erfahrungsgemäß sei eine Pauschale von
3,00 EUR/Bewerbung ausreichend.
3 Die seitens des Klägers hiergegen erhobene Klage hat das
Sozialgericht mit Urteil vom 31. August 2009 zurückgewiesen. Die
Gewährung von Bewerbungskosten i.H.v. 39,00 EUR sei nicht
ermessensfehlerhaft. Die Pauschalierung begegne keinen rechtlichen
Bedenken. Auch die Höhe des Betrages sei nicht zu beanstanden. Die
Anordnung UBV sei dahingehend modifiziert worden, dass statt 5,00
EUR nur 3,00 EUR pro Bewerbung erstattet würden. Dieser Betrag sei
zwar im Falle einer schriftlichen Bewerbung mit Foto und
ausführlicher Bewerbungsmappe nicht kostendeckend. Auch sei es
wünschenswert, dass der Beklagte eine höhere Summe übernehme, ein
Anspruch darauf bestehe jedoch nicht. Das Sozialgericht hat die
Berufung nicht zugelassen.
4 Der Kläger hat gegen das ihm am 30. November 2009 zugestellte
Urteil am 29. Dezember 2009 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. So sei zu
entscheiden, ob bei einer pauschalen Erstattung von
Bewerbungskosten auf der Grundlage der Anordnung UBV dem
Leistungsträger ein Ermessen hinsichtlich der Höhe der zu
gewährenden Erstattung je nachgewiesener Bewerbung zustehe, oder ob
er nicht vielmehr an diese gebunden sei.
5 Dem Sozialgericht sei auch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es
sei dem Untersuchungsgrundsatz nach § 103 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) nicht in ausreichendem Maße gefolgt. Er habe sich im Rahmen
einer Eingliederungsmaßnahme verpflichtet, sich mindestens viermal
im Monat zu bewerben. Diese wesentliche Tatsache habe das
Sozialgericht weder in das Protokoll der mündlichen Verhandlung
aufgenommen noch in seinem Urteil gewürdigt oder sonst in seine
Entscheidung einfließen lassen. Durch die ihm auferlegte
Bewerbungspflicht könne sich ein Ermessen zur Übernahme von Kosten
lediglich auf eine nicht abverlangte Anzahl von Bewerbungen
beziehen, was hier jedoch nicht zutreffe. Soweit er der Pflicht zur
Bewerbung unterliege, müsse der Beklagte die Kosten in voller Höhe
übernehmen. Die Anwendung der ermessenslenkenden Weisung scheide
außerdem bereits deswegen aus, da sie nach der Antragstellung
erfolgt sei.
6 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
7 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau
vom 31. August 2009 zuzulassen und das Verfahren als
Berufungsverfahren fortzuführen.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Beschwerde zurückzuweisen.
10 Zulassungsgründe seien nicht erkennbar.
11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie
auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
12 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch
statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß
§ 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf
die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-
oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750,00 EUR oder
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
13 Der Kläger fordert vorliegend eine Kostenerstattung von
insgesamt 65,00 EUR anstelle der ihm bewilligten 39,00 EUR.
Streitgegenstand ist folglich eine Mehrforderung von 26,00 EUR.
Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1
Nr. 1 SGG von 750,00 EUR.
14 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht
hat die Berufung gegen das Urteil vom 31. August 2009 zu Recht
nicht zugelassen.
15 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer
Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder
des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
16 a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht
vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die
grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie
ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
hat.
17 aa. Die Rechtsfrage, ob der Beklagte hinsichtlich der Höhe der
zu erstattenden Kosten für Bewerbungen an die Anordnung UBV
gebunden ist, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 1a SGB II für die
Zeit ab 1. August 2006 gesetzlich (klarstellend) geregelt. Danach
gelten für die Leistungen nach Absatz 1 des § 16 SGB II die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit Ausnahme der
Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II
tritt, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt. Die
Neuregelung diente nach dem Willen des Gesetzgebers allein der
Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage. Danach sollen die
von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der im SGB III
bestehenden Anordnungsermächtigungen erlassenen Anordnungen nicht
für die Leistungserbringung nach dem SGB II gelten. (vgl. BT-Drs.
16/1696 S. 26).
18 Für die Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
ergab sich dieses Ergebnis aufgrund allgemeiner, bereits geklärter
Rechtssätze. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar
2005 bis 31. Juli 2006 gültigen Fassung kann die Agentur für Arbeit
als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit alle im Dritten Kapitel,
im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels,
im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des
Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m
des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Soweit das SGB
II für die einzelnen Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine
abweichenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen des SGB III.
Anwendung findet demnach auch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III,
wonach als unterstützende Leistungen Kosten für die Erstellung und
Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen
werden können, jährlich bis zu einem Betrag von 260,00 EUR (§ 46
SGB III). Insoweit bedeutet die Regelung des § 16 Abs. 1 SGB II,
dass für die Eingliederungsleistungen sowohl die Voraussetzungen
als auch die Rechtsfolgen des SGB III gelten, soweit das SGB II
nichts Abweichendes regelt. Auf § 47 SGB III (Ermächtigung zum
Erlass bestimmter Anordnungen durch die Bundesagentur für Arbeit)
verwies § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. gerade nicht. Die einzelnen
Leistungsträger konnten somit eigene ermessenslenkende
verwaltungsinterne Richtlinien ausarbeiten.
19 Wenn der Kläger darauf verweist, dass die Richtlinie zur
Pauschalierung von Bewerbungskosten erst nach Stellung seines
Antrags auf Kostenersatz in Kraft trat, so betrifft dies keine
allgemeine Rechtsfrage, sondern die Anwendung des Rechts. Sein
Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der Richtigkeit der
Entscheidung des Sozialgerichts, die jedoch nicht zur Zulassung der
Berufung führen kann. Denn Gegenstand einer
Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob die erstinstanzliche
Entscheidung richtig ist (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom
26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, Rn. 2, Juris), soweit die Entscheidung,
wie hier, nicht von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts
oder des Bundessozialgerichts abweicht (§ 145 Abs. 2 Nr. 2
SGG).
20 bb. Soweit der Kläger die allgemeine Rechtsfrage aufwirft, ob
dann, wenn eine Behörde eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen
verlangt, die Kosten entsprechend in vollem Umfang zu übernehmen
hat, ist diese Rechtsfrage in ausreichendem Maß geklärt.
21 Wie oben bereits ausgeführt, können nach § 16 Abs. 2 SGB II
i.V.m. § 46 SGB III diese Kosten übernommen werden. Der in § 16
Abs. 2 SGB II enthaltene Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens wird durch die Eingliederungsvereinbarung gebunden. Daher
ergibt sich aus dieser Vorschrift i.V.m. der
Eingliederungsvereinbarung ohne weiteres, dass ein Anspruch auf
Kostenerstattung besteht. Die Beantwortung der vom Kläger
aufgeworfenen Rechtsfrage steht damit von vornherein praktisch
außer Zweifel (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 160, Rn. 8a) und ergibt sich
aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung aus dem Gesetz. Auch die
Höhe der Leistungen ergibt sich aus dem Gesetz. Dieses sieht einen
Anspruch auf eine vollumfängliche Übernahme aller angefallenen
Kosten gerade nicht vor (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 2.
September 2004, B 7 AL 62/03 R, Rn. 17, Juris).
22 b. Es liegt auch entgegen der Ansicht des Klägers kein
Verfahrensfehler vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen
eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er
bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts
auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo"), nicht
aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit
(vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 32, m.w.N.).
23 aa. Das Sozialgericht hat entgegen der klägerischen Ansicht die
Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht verletzt. Die
Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn Tatsachen, die nach der
rechtlichen Sicht des Sozialgericht entscheidungserheblich waren,
offengeblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt
fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen
sind (BSG, Beschluss vom 2. Dezember 2010, B 9 VH 3/09 B, Rn. 10,
Juris). Vorliegend jedoch waren alle Tatsachen ausermittelt.
Entgegenstehendes behauptet auch der Kläger nicht.
24 bb. Er rügt vielmehr die Nichtberücksichtigung der
Eingliederungsvereinbarung bei der Entscheidungsfindung des
Sozialgerichts. Auch hierin liegt kein Verfahrensfehler. Der
Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.
Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen
Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten
aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder
ganz unberücksichtigt lassen. Im Übrigen ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur
Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Gericht muss ausdrücklich in
den Entscheidungsgründen keine Fragen erörtern, die nach seiner
materiellen Rechtsauffassung unerheblich sind (vgl. BVerfG, Urteil
vom 8. Juli 1997, 1 BvR 1621/94, Rn. 43, 44). Der Kläger hat in
Anwendung dieser Grundsätze nicht substantiiert dargelegt, dass der
Abschluss der Eingliederungsvereinbarung entscheidungserheblich
gewesen ist und das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre,
wenn das Sozialgericht den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung
ausdrücklich in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hätte (BSG,
Beschluss vom 5. Mai 2010, B 5 R 26/10 B, Rn. 9, Juris). Er stellt
allein auf seine Rechtsauffassung ab, die allerdings nicht den
gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Wie oben bereits ausgeführt,
ist der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung für die Höhe der
für die Bewerbungen zu erstattenden Kosten hier unerheblich. Eine
mögliche Auswirkung auf die Entscheidungsfindung des Sozialgerichts
liegt bereits objektiv nicht vor.
25 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung von § 193 SGG.
27 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde
nicht zulässig, § 177 SGG.