Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 268/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-14
Aktenzeichen: L 5 AS 268/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0214.L5AS268.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist gem § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen. (Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 13. April 2010, S 18 AS 911/10 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des
Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes abgelehnt hat.
2 Der Beschwerdeführer hatte am 24. Februar 2010 bei dem
Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
beantragt. Die Leistungsbewilligung wurde wegen fehlender
Mitwirkung mit Bescheid vom 17. März 2010 abgelehnt.
3 Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 24. März 2010 einen Antrag
auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg
erhoben. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beantragt und angegeben, er verfüge weder über einzusetzendes
Einkommen noch über eigenes Vermögen. Eine Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er umgehend
nachreichen. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März
2010 für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 vorläufig 633,03
EUR/Monat bewilligt hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 1. April 2010 das Anerkenntnis angenommen. Den gleichzeitig
gestellten Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2010
rechtskräftig abgelehnt.
4 Bereits mit Beschluss vom 13. April 2010 hat das Sozialgericht
den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag sei bis zur
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu keinem Zeitpunkt
entscheidungsreif gewesen. Eine nachträgliche Bewilligung von
Prozesskostenhilfe komme unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Das Sozialgericht hat die Beschwerde als ausgeschlossen gemäß § 172
Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesehen. Der Beschluss
ist am 16. April 2010 zur Post gegeben worden und am 20. April 2010
beim Beschwerdeführer eingegangen. Dieser hat mit Schreiben vom 19.
April 2010, eingegangen am 21. April 2010, die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
5 In seiner Beschwerde vom 27. April 2010 macht der
Beschwerdeführer geltend, bereits mit seinem Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz habe er seine wirtschaftliche
Bedürftigkeit glaubhaft gemacht. Mangels Einkommens hätte er
allenfalls die Mietzahlungen angeben können. Die Unterlagen habe er
am 19. April 2010 nachgereicht; der Beschluss sei ihm erst am 20.
April 2010 zugegangen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
finde hier § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Anwendung, denn es habe
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst gar nicht
geprüft. Da ihm auch keine Frist zur Vorlage der Erklärung gesetzt
worden sei, müsse ihm nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt
werden.
6 Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
7 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. April 2010
aufzuheben und ihm für das Verfahren S 18 AS 911/10 ER sowie für
das Beschwerdeverfahren L 5 AS 268/10 B Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen.
8 Der Antragsgegner hat nicht Stellung genommen.
II.
9 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1
SGG erhoben worden.
10 Sie ist jedoch nicht statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG.
Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint.
11 Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die
Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung
von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach der bis
dahin geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der
maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise
war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit
Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3
Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts -
nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen
worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.
12 Auch die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels
vollständigen Antrags bis zum Abschluss des Verfahrens fällt unter
§ 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG. Der Gesetzgeber hat eine Entlastung der
Landessozialgerichte (LSG) bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit
bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das
Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.
Hingegen ist die Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung der
Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen
worden. Es wäre jedoch widersprüchlich, die Beschwerde bei
fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dadurch würde
Antragstellern, deren persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse
mangels Vorlage der gesetzlich vorgesehen Unterlagen nicht geprüft
werden können, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt als denen, die
ihre Unterlagen rechtzeitig eingereicht haben (vgl. Beschluss des
erkennenden Senats vom 23. März 2010, L 5 AS 58/10 B; Sächsisches
LSG, Beschluss vom 6. August 2009, L 3 AS 375/09 B PKH und
Beschluss vom 13. September 2010, L 7 AS 204/10 B PKH; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 11 KR 5759/08
PKH-B; Bayrisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, L 16 AS
490/09 B PKH und Beschluss vom 4. Mai 2010, L 11 AS 63/10 B PKH;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010, L 25 B
2170/08 AS PKH und vom 24. November 2010, L 10 AS 2195/10 B PKH;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2010, L 6 AS
716/10 B, vom 16. Juli 2010, L 19 AS 1075/10 B und vom 10. Mai
2010, L 9 AL 124/10 B; alle zitiert nach juris).
13 Vorliegend hat das Sozialgericht, wie sich aus dem Beschluss
ergibt, über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht
entschieden. Es hat die beantragte Prozesskostenhilfe vielmehr
abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt
hatte und dadurch eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
wegen der fehlenden Glaubhaftmachung bis zum Abschluss des
Verfahrens nicht möglich war. Es fehlt daher an der für die
Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen Prüfung der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels.
14 2. Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Für das
Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Prozessgericht
kann nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung keine
Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Bundesgerichtshof, BGHZ
91, 311 f.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August
1990, 5 ER 690/90, RPfleger 1991, 63 f.; Bundesfinanzhof, Beschluss
vom 19. Februar 2008, IX S 31/07 (PKH); vgl. auch Phillipi in
Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 3 m.w.N.). Diese Grundsätze
gelten wegen der Einheitlichkeit des Prozesskostenhilfeverfahrens
gemäß § 73a SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rdnr.
2b).
15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
16 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).