Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 216/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-13
Aktenzeichen: L 5 AS 216/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0113.L5AS216.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a SGG, § 86b Abs 2 SGG, § 172 Abs 3 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur dann zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750.- €. nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.(Rn.13)
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Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ist nicht regelmäßig von einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum als Streitgegenstand auszugehen. Maßgeblich ist das konkrete Begehren auf der Grundlage des ergangenen Leistungsbescheides. Wurde nur ein kürzerer Leistungszeitraum beschieden, so bezieht sich das Begehren des Antragstellers nur auf diesen Zeitraum.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 3. Februar 2010, S 3 AS 3665/09 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 3. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen
Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren
Prozesskostenhilfeantrag für ein Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes abgelehnt hat.
2 Die Antragsteller standen bei der Antragsgegnerin im laufenden
Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der
Antragsteller zu 2. erzielte aus seiner Erwerbstätigkeit ein
Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Mit Bescheid vom 9.
November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft für den Monat Dezember 2009 Leistungen in einer
Gesamthöhe von 156,38 EUR. Dagegen legten die Antragsteller
Widerspruch ein.
3 Am 9. Dezember 2009 haben die Antragsteller beim SG im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, "ab Eingang des EAO-Antrags SGB II-Leistungen in
gesetzlicher Höhe vorläufig zu bewilligen". Die mit dem
Bescheid vom 9. November 2009 bewilligten Leistungen seien
unzureichend. Denn die Antragsgegnerin rechne ein zu hohes
Einkommen des Antragstellers zu 2. iHv 1.100,00 EUR an, das dieser
tatsächlich nicht erziele. Zum Beleg haben sie Lohnabrechnungen für
die Monate August bis Oktober 2009 vorgelegt. Derzeit bezögen sie
kein Wohngeld. Die Antragsteller haben die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
4 Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die
Antragsgegnerin für Dezember 2009 Leistungen in einer Gesamthöhe
von 296,38 EUR bewilligt. Hierzu hat sie im Verfahren ausgeführt,
der Änderungsbescheid sei aufgrund des Widerspruchs ergangen; ein
Wohngeldeinkommen sei nicht mehr angerechnet worden. Das
Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2. werde fiktiv mit 1.100,00
EUR angesetzt, um Überzahlungen zu vermeiden. Sobald dieser die
Gehaltsabrechnung für November 2009 (Zufluss im Dezember) vorlege,
würden die Leistungen neu berechnet.
5 Auf Nachfrage des SG, ob im Hinblick auf den Änderungsbescheid
vom 16. Dezember 2009 der Rechtsschutzantrag, der den Zeitraum vom
9. bis zum 31. Dezember 2009 betreffe, nicht mehr aufrechterhalten
werde, hat der Prozessbevollmächtigte unter dem 11. Januar 2010 die
Annahme des Teilanerkenntnisses erklärt und die Abgabe einer
Erledigungserklärung nach Rücksprache mit den Antragstellern in
Aussicht gestellt. Am 20. Januar 2010 haben die Antragsteller
Lohnbescheinigungen für die Monate November und Dezember 2009
vorgelegt und ausgeführt, der Antragsteller zu 2. erziele ein
Einkommen, das deutlich unter 1.100,00 EUR liege. Dadurch trete
monatlich eine Bedarfsunterdeckung ein. Dies habe die
Antragsgegnerin bislang nicht berücksichtigt.
6 Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das SG den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es bestehe kein
Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bewilligung von Leistungen in
gesetzlicher Höhe die Vorlage eines Einkommensnachweises
voraussetze. Dies sei erst am 20. Januar 2010 erfolgt. Mit
Beschluss vom 3. Februar 2010 hat es die Gewährung von PKH mangels
hinreichender Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf die Gründe des
Beschlusses in der Sache abgelehnt. Im Beschluss hat es auf die
Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdewert liege
unter 750,00 EUR.
7 Am 25. Februar 2010 haben die Antragsteller Beschwerde gegen die
PKH-Entscheidung eingelegt. Der Beschwerdewert sei erreicht, denn
während des Laufs des sozialgerichtlichen Verfahrens habe die
Antragsgegnerin einen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Januar
2010 erlassen. Dieser sei Gegenstand des laufenden Verfahrens
geworden. Zudem habe das SG den Antrag zu Unrecht auf den Monat
Dezember beschränkt, obgleich die Antragsgegnerin auch weiterhin
ein zu hohes Einkommen des Antragstellers zu 2. berücksichtigt
habe. Erst mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2010 sei ein
geringeres Einkommen erfasst worden. Bezogen auf einen regelmäßigen
Bewilligungszeitraum von sechs Monaten überschreite die Differenz
die Beschwerdesumme von 750,00 EUR.
8 Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 2. Juni 2010 auf
die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des
Beschwerdewerts haben die Antragsteller ausgeführt, da sie ihren
Antrag nicht beschränkt hätten, sei vom Regelbewilligungszeitraum
von sechs Monaten auszugehen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand
der Beratung des Senats.
II.
10 Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3. Februar 2010
ist unzulässig und daher zu verwerfen.
11 Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die
Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Regelungen sind durch das Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit
Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2
SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die
Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in
der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im
Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar
2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
12 Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum
11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner
Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch
diese Neufassung bestätigt (vgl. hierzu: Beschluss vom 11. Oktober
2010, Az.: L 5 AS 220/10 B).
13 Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstands
über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder
Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Wird
der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR nicht erreicht,
ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen immer
unstatthaft.
14 Im vorliegenden Fall hat das SG zwar die Erfolgsaussichten
verneint. Jedoch ist die Beschwerde wegen des Nichterreichens des
Beschwerdewerts unzulässig.
15 Zwar haben die Antragsteller ihren Antrag im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren weder beziffert noch ausdrücklich erklärt,
auf welchen Zeitraum sich ihr Rechtsschutzbegehren beziehen
sollte.
16 Die danach notwendige Auslegung ihrer Angaben in der
Antragsschrift und in den weiteren Schriftsätzen bis zur
erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, dass es ihnen um die
Bewilligung weiterer - über die im Bescheid vom 9. November 2009
verfügten hinausgehende - Leistungen ging. Die Begründung des
Anspruchs erfolgte in Auseinandersetzung mit den von der
Antragsgegnerin im Bescheid zugrunde gelegten Einzelwerten. Dieser
Bescheid beinhaltete jedoch nur die Leistungsbewilligung für
Dezember 2009. Dementsprechend war nur die Leistungsbewilligung für
diesen Monat Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen
Rechtsschutzes. Insoweit ist die offene Formulierung des Antrags
durch den dargelegten Streitgegenstand konkretisiert.
17 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht regelmäßig von einem sechsmonatigen
Bewilligungszeitraum als Streitgegenstand auszugehen. Maßgeblich
ist das konkrete Begehren auf der Grundlage der ergangenen
Leistungsbescheide. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der
Leistungsträger mit Bescheid nur einen kürzeren - hier einmonatigen
- Leistungszeitraum beschieden hat und der Antragsteller die
Auffassung vertritt, er befände sich ein einer akuten Notlage, da
ihm nur unzureichende Leistungen bewilligt worden seien, bezieht
sich sein Begehren - soweit er keine anderen Angaben macht -
regelmäßig auf den beschiedenen Zeitraum. Denn er kann nicht
wissen, in welcher Höhe zukünftig Leistungen bewilligt werden und
ob weiterhin eine Notlage bestehen wird. Einstweiliger Rechtsschutz
zielt auf die Beseitigung gegenwärtig bestehender, akuter
Notlagen.
18 Im vorliegenden Fall bezogen sich die Ausführungen der
anwaltlich vertretenen Antragsteller allein auf die mit Bescheid
vom 9. November 2010 bewilligten Leistungen. Weitere
Leistungszeiträume haben sie schriftsätzlich nicht geltend gemacht;
insbesondere haben sie Leistungsbescheide für Folgezeiträume weder
benannt noch vorgelegt. Sie haben auch gegen das Schreiben des SG
vom 29. Dezember 2009, das ausdrücklich einen streitigen
Leistungszeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2009 bezeichnet hat,
keine Einwände erhoben.
19 Allenfalls in der Vorlage der Gehaltsabrechnung für den Monat
Dezember 2009, das im Januar 2010 zu Auszahlung gelangt ist, könnte
bei Beteiligten, die ihr Verfahren ohne anwaltlichen Beistand
selbst betreiben, möglicherweise eine "konkludente"
Antragserweiterung gesehen werden. Hier haben die anwaltlich
vertretenen Antragsteller nicht einmal Angaben zum Fortbestand
ihrer Notlage gemacht und auch einen angegriffenen
Bewilligungsbescheid für Folgezeiträume im sozialgerichtlichen
Verfahren nicht vorgelegt, so dass von einer Antragserweiterung
nicht ausgegangen werden kann.
20 Die Auffassung der Antragsteller, ein während des Verlaufs des
sozialgerichtlichen Eilverfahrens erlassener Bescheid der
Antragsgegnerin für Januar 2010 sei "automatisch" zum
Gegenstand des Verfahrens geworden, trifft nicht zu. Unabhängig
davon, dass auch in Klageverfahren bei Leistungsbescheiden für
Folgezeiträume § 96 SGG nicht greift, weil es sich nicht um
ersetzende Bescheide handelt, verkennen sie damit die oben
beschriebenen Besonderheiten des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens.
21 Die vom erstinstanzlichen Beschluss ausgehende Beschwer für die
Antragsteller beträgt 243,00 EUR (140,00 EUR wg. Wohngeld und
103,00 EUR wg. Einkommensdifferenz im Dezember 2009). Selbst wenn
man den Monat Januar 2010 einbezöge, gelangte man zu einer
Gesamtbeschwer iHv nur 381,00 EUR (bei einer unterstellten
Einkommensdifferenz iHv 138,00 EUR). Dieser Betrag stellt das
wirtschaftliche Interesse der Antragsteller am Verfahren dar. Er
überschreitet die Wertgrenze von 750,00 EUR nicht.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
23 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).