Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 B 13/07 AY — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-04
Aktenzeichen: L 8 B 13/07 AY
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0404.L8B13.07AY.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 193 Abs 1 SGG, § 88 Abs 1 S 1 SGG, § 88 Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei der Ermessensentscheidung über die Kostentragungspflicht ist bei einer zulässigen Untätigkeitsklage zu berücksichtigen, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs bestanden, die Widerspruchsbehörde sachgerechte Ermittlungen zeitnah eingeleitet und den Widerspruchsführer hierüber informiert hat. (Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 16. Mai 2007, S 13 AY 116/06, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007 geändert. Der Beklagte hat
dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten
für das Klage- und das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten noch über die Erstattungspflicht des
Beklagten für die außergerichtlichen Kosten des Klägers für eine
Untätigkeitsklage.
2 Der am 1985 geborene Kläger, Staatsangehöriger von Niger, reiste
im März 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit
bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 30. April 2002 ab. Der
Kläger teilte nachfolgend die von ihm anerkannte Vaterschaft für
das am 2005 geborene Kind M. J mit deutscher Staatsangehörigkeit
mit.
3 Mit Bescheid vom 17. Juli 2006 bewilligte der Landkreis M. -Q.
dem Kläger ab dem Monat August 2006 bis auf weiteres Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 318,83
EUR monatlich sowie eine Bekleidungshilfe (20,45 EUR).
Berücksichtigt wurden hierbei als laufender Bedarf: Geldbetrag
40,90 EUR (§ 3 Abs. 1 AsylbLG) Zusatzleistungen 132,93 EUR (§ 3
Abs. 2 AsylbLG) Miete 133,00 EUR Heizungskosten 12,00 EUR
4 Mit seinem gegen diesen Bescheid am 11. August 2006 eingelegten
Widerspruch machte der Kläger höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG ab
September 2005 geltend. Da er bereits seit Juni 2002 Leistungen
nach dem AsylbLG beziehe, stünden ihm seit Vollendung des
Dreijahreszeitraums Leistungen nach § 2 AsylbLG und im Übrigen
Leistungen nach § 6 AsylbLG zur Wahrnehmung des Sorgerechts zu.
5 Nachdem nach seinen Angaben zuvor eine telefonische Anfrage
erfolgt war, forderte der Sachbearbeiter mit Telefaxschreiben vom
4. Oktober 2006 bei dem Ordnungsamt/Ausländerbehörde des
Landkreises eine schriftliche Mitteilung an, ob bei dem Kläger die
Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2
AsylbLG erfüllt seien. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006
unterrichtete der Landkreis den Kläger über den Sachstand. Es sei
zur Entscheidung über den Widerspruch um eine Stellungnahme der
Ausländerbehörde ersucht worden. Es werde daher um Geduld gebeten.
In dem mit Telefax am 14. November 2006 übermittelten
Antwortschreiben auf die Anfrage vom 4. Oktober 2006 wurden die
Unterlagen zu einem den Status des Klägers im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes betreffenden Verwaltungsrechtsstreit übersandt.
Mit Bescheid vom 16. November 2006, dem als Anlage eine unter dem
21. November 2006 erstellte Leistungsberechnung beigefügt war und
der dem Prozessbevollmächtigten am 22. November 2006 zuging, half
der Landkreis dem Widerspruch ab und bewilligte dem Kläger ab
September 2005 laufende Leistungen in Höhe von 434,59 EUR monatlich
auf der Grundlage von § 2 AsylbLG, analog den Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
6 Der Kläger hat seine am 21. November 2006 bei dem Sozialgericht
eingegangene Untätigkeitsklage gegen den Beklagten am 28. November
2006 zurückgenommen und gleichzeitig beantragt, den Beklagten zu
verpflichten, ihm seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
7 Mit Beschluss vom 16. Mai 2007 hat das Sozialgericht den Antrag
abgelehnt. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Sinne des § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes eine
Kostenerstattungspflicht des Beklagten unbillig. Die Klage habe zum
Zeitpunkt der Erledigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da sich
diese gegen den falschen Beklagten gerichtet habe. In Bezug auf das
beklagte Land sei eine Untätigkeit im Sinne des § 88 SGG nicht
feststellbar. Aus dem Schreiben des Landkreises vom 16. Oktober
2006 sei eindeutig erkennbar, dass das Verfahren noch bei dieser
Ausgangsbehörde geführt worden sei. Der hier zuständige Landkreis
teile auch regelmäßig mit, wenn er den Widerspruch zur Entscheidung
dem Landesverwaltungsamt vorlege. Daher hätte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers erkennen können, dass die
Untätigkeitsklage gegen den Landkreis habe gerichtet werden
müssen.
8 Der Kläger hat gegen den ihm am 31. Mai 2007 zugestellten
Beschluss am 25. Juni 2007 Beschwerde bei dem Sozialgericht
eingelegt, das dieser nicht abgeholfen und die Akten dem
Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt vorgelegt hat.
9 Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Kläger aus, die
Untätigkeitsklage habe sich zutreffend gegen den Beklagten als
Widerspruchsbehörde gerichtet. Die Abhilfe und Vorlage der Akten im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens seien jeweils ein
verwaltungsinterner Vorgang. Der Erfolg der Klage ergebe sich aus
der hier bei ihrer Erhebung abgelaufenen Dreimonatsfrist im Sinne
des § 88 Abs. 2 SGG. Die Nichtweitergabe der Akten an die
Widerspruchsbehörde stelle keinen zureichenden Grund für das
Unterbleiben einer Entscheidung über den Widerspruch dar. Der
Beklagte müsse sich die Untätigkeit des Landkreises zurechnen
lassen. Dass dies möglich sei, ergebe sich unter Berücksichtigung
der Regelung in § 161 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit sich die das Verfahren über seine Aufenthaltserlaubnis
betreffenden Akten zeitweise bei dem Verwaltungsgericht befunden
hätten, ergebe sich daraus nichts anderes. Auf der Grundlage von
Fotokopien sei eine rechtzeitige Entscheidung über seinen
Widerspruch möglich gewesen. Auch die Ausländerbehörde sei dem
Landkreis zugeordnet, sodass dieser schon im Rahmen der Prüfung der
Aufenthaltserlaubnis mit der Frage einer rechtsmissbräuchlichen
Beeinflussung der Aufenthaltsdauer befasst gewesen sei.
10 Der Kläger beantragt sinngemäß,
11 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm seine notwendigen
außergerichtlichen Kosten für den Rechtsstreit vor dem
Sozialgericht zu erstatten.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Beschwerde zurückzuweisen.
14 Er sei sachlich vor der Abhilfeentscheidung des Landkreises im
Widerspruchsverfahren nicht zuständig gewesen, sodass er auch nicht
"untätig" im Sinne des § 88 Abs. 2 SGG habe gewesen sein
können. Die Aufgaben der Ausländerbehörde seien in der
Organisationseinheit des Landkreises angesiedelt. In der
Rechtsprechung sei auch die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage
gegen die Ausgangsbehörde anerkannt (Hinweis auf Bayerisches LSG,
Beschluss vom 18. Juli 2006 - L 11 B 727/05 SO - juris). Über die
weitere Bearbeitung der Sache durch den Landkreis sei der Kläger
auch informiert gewesen. Die verzögerte (interne) Auskunft sei
nicht dem Beklagten zuzurechnen. Im Übrigen habe der Landkreis auch
einen Anlass gehabt, noch nicht über den Widerspruch zu
entscheiden, sodass schon ein ausreichender Grund für die
Überschreitung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG vorgelegen habe.
15 Auf Anfrage der früheren Berichterstatterin hat der Landkreis
S., als Rechtsnachfolger des Landkreises M -Q., mitgeteilt, nach
Eingang des Widerspruchs des Klägers sei zunächst eine telefonische
Anfrage bei der Ausländerbehörde erfolgt, die dann mit Schreiben
vom 4. Oktober 2006 wiederholt worden sei.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten, welche
sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug
genommen.
II.
17 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007 ist zulässig, aber nur
teilweise begründet.
18 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren findet noch § 172 SGG in
der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Art. 14 Abs. 3 des
Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl.
I S. 50) Anwendung. Die Beschwerde ist damit statthaft, weil diese
sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne des § 172
Abs. 1 SGG wendet, für welche die Statthaftigkeit der Beschwerde
nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.
19 Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGG hat das Gericht in der
Endentscheidung auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die
Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht
entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren in
anderer Art beendet wird. Soweit in dem Bescheid vom 16. November
2006 auch die notwendigen Kosten "der Rechtsverfolgung"
anerkannt worden sind, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn ein
Anerkenntnis über Kosten, soweit diese nicht nach § 63 Abs. 1 und 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungs-verfahren und
Sozialdatenschutz - SGB X) für das Widerspruchsverfahren entstanden
sind, ist regelmäßig einem nicht an das Gericht adressierten
Schreiben (hier dem Abhilfebescheid) nicht zu entnehmen.
20 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten
sind, erfolgt nach sachgemäßem Ermessen (vgl. z.B.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 -
SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 = BSGE 78, 233 ff.; Urteil vom 16. Juni
1999 - B 9 V 20/98 R - SozR 3-3100 § 5 Nr. 7 - juris). Dabei ist im
Wesentlichen maßgebend, wer im Fall einer streitigen Entscheidung
voraussichtlich obsiegt hätte (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 16.
Juni 1999, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai
2007 - L 8 B 28/06 R - juris; Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 193
RdNr. 12a, 13 m.w.N.). Insoweit ist von dem im Zeitpunkt der
Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand auszugehen. Weitere
Sachverhaltsermittlungen mit dem Ziel, die Erfolgsaussichten näher
aufzuklären, erfolgen im Regelfall nicht (vgl. Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 RdNr. 13d;
Peters/Sautter/Wolff, 4. Aufl. S. III/109-61). Für die am 21.
November 2006 erhobene Untätigkeitsklage ist ein Obsiegen des
Klägers im vorgenannten Sinne nicht abschließend festzustellen.
21 Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden
worden, so ist die so genannte Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1
Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund
dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen
ist, so setzt das Gericht das Verfahren nach Satz 2 dieser
Vorschrift bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die
verlängert werden kann. Das Gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn
über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der
Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten
gilt.
22 Die Untätigkeitsklage war zulässig. Die Dreimonatsfrist im Sinne
des § 88 Abs. 2 SGG war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der
Klageerhebung ohne eine dem Kläger bekannt gegebene Entscheidung
über seinen Widerspruch verstrichen. Aus der am 21. November 2006
erstellten Anlage zu dem Bescheid vom 16. November 2006 ist
erkennbar, dass der Bescheid nicht vor dem 21. November 2006 auf
die Post gegeben worden sein kann. Die am 21. November 2006
erhobene Untätigkeitsklage liegt damit zeitlich vor dem Erlass des
Bescheides vom 16. November 2006, der mit der Bekanntgabe erfolgt.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem 22.
November 2006 Kenntnis von der Abhilfeentscheidung hatte.
23 Die Untätigkeitsklage konnte auch (nur) gegen den Beklagten
gerichtet werden. Zu Unrecht leitet der Beklagte aus der
Rechtsprechung ab, dass es bei einer Klage nur gegen die
Widerspruchsbehörde an deren - zu einer Kostenerstattungspflicht
führenden - Untätigkeit fehlt, soweit sich der Vorgang zum
Zeitpunkt der Klageerhebung noch in Bearbeitung der Ausgangsbehörde
befindet. Vielmehr lag der insoweit in Bezug genommenen
Entscheidung des Bayerischen LSG vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) der
Sachverhalt zugrunde, dass die Untätigkeitsklage sowohl gegen die
Ausgangsbehörde als auch gegen die Widerspruchsbehörde gerichtet
war. Hierzu hat das Bayerische LSG ausgeführt, dass der dortige
Kläger berechtigt war, Klage gegen beide Beklagte zu erheben. Dem
schließt sich der Senat für den hier zu entscheidenden Fall an.
Daraus folgt indes nicht, dass eine Kostenerstattung der nur in
Anspruch genommenen Widerspruchsbehörde ausscheidet. Vielmehr
obliegt es dieser, organisatorische Vorkehrungen für die
rechtzeitige Information über Widerspruchsverfahren zu treffen, die
nicht innerhalb des von § 88 Abs. 2 SGG vorgegebenen zeitlichen
Rahmens zu einem Abschluss gebracht werden, zu treffen. Sie kann
dann die Entscheidungskompetenz im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 SGG
gegebenenfalls betreiben (vgl. im Ergebnis Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88 RdNr. 7b).
24 Es ist nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht
abschließend festzustellen, ob die Untätigkeitsklage begründet
gewesen ist. Nach Aktenlage bleibt bei der hier vorzunehmenden
summarischen Prüfung offen, ob ein sachlicher Grund für die (erst)
am 21. November 2006 erfolgte Entscheidung, dem Widerspruch
abzuhelfen, vorgelegen hat. Dieser Entscheidung gingen Maßnahmen
zur Aufklärung des Sachverhalts voraus. Eine datumsmäßig
zuzuordnende Anfrage bei dem Bereich Ordnungsamt/Ausländerbehörde
erfolgte am 4. Oktober 2006. Der Senat sieht das Vorbringen der
notwendigen Aufklärung des aufenthaltsrechtlichen Status des
Klägers als nachvollziehbar und durch die Leistungsvoraussetzungen
des AsylbLG als notwendig für die abschließende Entscheidung in der
Sache an. Der Kläger ist durch die Zwischennachricht vom 16.
Oktober 2006, d.h. vor Erhebung der Untätigkeitsklage, über die
noch nicht abschließend geklärte Sachlage informiert worden. Die
Rechtsprechung misst aber insbesondere auch dem Umstand Bedeutung
zu, ob die Ermittlungen zeitnah auf den Eingang des Widerspruchs
aufgenommen worden sind (vgl. z.B. LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2007 - L 20 B 19/07 AY
- juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2009 - L 5 B
110/06 AS - juris). Eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die
vorausgegangene telefonische Anfrage kann im Rahmen der
Entscheidung über die Kostenfolgen nicht vorgenommen werden.
25 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
dem Ergebnis des Rechtsmittels (vgl. zur Notwendigkeit einer
gesonderten Kostenentscheidung z.B. Leitherer in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 176 RdNr. 5 f. m.w.N. zur
teilweise vertretenen abweichenden Auffassung).
26 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten
werden (§ 177 SGG).