Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 46/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-18
Aktenzeichen: L 2 AL 46/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0318.L2AL46.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 123 SGB 3, § 124 SGB 3, § 434j Abs 3 SGB 3, Art 14 GG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Hat der Antragsteller auf Gewährung von Arbeitslosengeld während der Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, so hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorausgegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Der Gesetzgeber hat damit die bewusste Entscheidung getroffen, dass eine für die Begründung eines Arbeitslosengeldanspruchs berücksichtigte Versicherungszeit nicht noch einmal für die Begründung eines neuen Arbeitslosengeldanspruchs berücksichtigt werden kann.(Rn.16)
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Die Privilegierung für Saisonarbeiter wurde mit der bis zum 31. 1. 2006 geltenden Übergangsregelung abgeschafft. Eine längere Übergangsfrist lässt sich weder aus dem Eigentumsschutz noch aus Vertrauensschutzerwägungen ableiten.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihr Begehren weiter,
die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für einen
Zeitraum ab dem 18. Februar 2006 zu verurteilen.
2 Die am ...1952 geborene Klägerin war beginnend im April 2001
mehrfach jeweils für mehrere Monate in der Erntesaison im
Gemüseanbau als Erntehelferin tätig. Im Anschluss an eine
Saisonarbeit vom 30. April 2004 bis zum 29. Oktober 2004 bewilligte
die Beklagte der Klägerin ab dem 30. Oktober 2004 Alg für die Dauer
von 90 Tagen. Die Klägerin bezog die Leistung bis zum Ende des
Anspruchs am 27. Januar 2005. Ab dem 28. April 2005 war die
Klägerin erneut befristet bis zum 27. Oktober 2005 als
Erntehelferin angestellt. Während dieser Beschäftigung erkrankte
die Klägerin und erhielt vom 20. Oktober 2005 bis zum 17. Februar
2006 Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Am 20. Februar 2006, einem
Montag, meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und
beantragte die Zahlung von Alg ab dem 18. Februar 2006. Mit
Bescheid vom 14. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der
Begründung ab: Die Klägerin habe keine neue Anwartschaft auf Alg
erworben; es bestehe auch kein Restanspruch mehr aus einer früheren
Anwartschaft. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 7. April
2006 Widerspruch ein und führte aus: Sie habe im Jahr 2005
insgesamt mehr als sechs Monate in einem
Pflichtversicherungsverhältnis gestanden und deshalb einen (neuen)
Anspruch auf Alg erworben. Diesen Widerspruch wies die Beklage mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006 als unbegründet zurück.
3 Die Klägerin hat am 3. August 2006 Klage beim Sozialgericht
Dessau-Roßlau (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie gehe
weiter einer Saisontätigkeit nach, die hierfür geltenden
Vorschriften seien auch auf ihre neuerliche Arbeitslosmeldung
anzuwenden. Im Übrigen habe sie in den letzten zwei Jahren vor
Antragstellung, also in der Zeit vom 18. Februar 2004 bis 17.
Februar 2006, an mehr als 360 Kalendertagen in einem
Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dabei sei zur Vermeidung einer
unbilligen Härte auch die Zeit vor Bezug des Alg ab dem 30. Oktober
2004 zu berücksichtigen. Sie dürfe nicht benachteiligt werden, weil
sie Saisonarbeiterin sei.
4 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2008 abgewiesen und
in den Gründen ausgeführt: Die Klägerin habe innerhalb der
maßgeblichen Rahmenfrist vom 30. Oktober 2004 bis zum 17. Februar
2006 nicht mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Eine Rahmenfrist reiche
nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die
Arbeitslose eine Anwartschaftszeit für einen Alg-Anspruch erfüllt
hat. Die Sonderregelung für Saisonarbeiter, wonach diese die
Anwartschaftszeit schon mit Pflichtversicherungszeiten von sechs
Monaten erfüllen konnten, habe nur bis zum 31. Dezember 2003
gegolten. Die Übergangsregelung zur Abschaffung der
Anwartschaftszeit begründenden Saisonarbeit greife für die Klägerin
nicht, weil sie ihren Antrag auf Alg erst nach dem 31. Januar 2006
gestellt habe.
5 Gegen das ihr am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 7. Juli 2008 (einem Montag) Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat sie vorgetragen: Die gesetzliche Neuregelung
verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Bei der Berechnung
der Anwartschaftszeit sei es auch möglich,
Pflichtversicherungszeiten zu berücksichtigen, die schon für einen
anderen Anspruch Berücksichtigung gefunden hätten.
6 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Rosslau und den Bescheid
der Beklagten vom 14. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2006 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem
18. Februar 2006 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung zurückzuweisen.
10 Sie hält die Entscheidung des SG für richtig.
11 Die Beteiligen haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung
des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und
Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG).
14 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem 18.
Februar 2006.
16 Gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch - Arbeitsförderung (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf
Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt
haben. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit
ergeben sich aus § 123 SGB III. Für den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch auf Alg für die Zeit ab dem 18. Februar 2006
findet § 123 SGB III in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung
(Neufassung der §§ 123 ff. SGB III durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2003 - BGBl. I 2938) Anwendung. Danach hat die
Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die
Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III i. d. F. vom 1.
Januar 2004 zwei Jahre. Nach § 124 Abs. 2 SGB III reicht die
Rahmenfrist jedoch nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein,
in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Insofern konnte die versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin
vom 30. April 2004 bis zum 29. Oktober 2004 keine Berücksichtigung
finden. Diese Beschäftigungszeit war bereits
anwartschaftsbegründend für den Arbeitslosengeldanspruch vom 30.
Oktober 2004 bis zum 27. Januar 2005. Die gesetzliche Regelung im § 124 Abs. 2 SGB III ist hier eindeutig. Eine andere Betrachtung aus
"Härtegesichtspunkten" ist nicht geboten. Der Gesetzgeber
hat die bewusste Entscheidung getroffen, dass eine bereits für die
Begründung eines Alg-Anspruchs berücksichtigte Versicherungszeit
nicht noch einmal für die Begründung eines neuen Alg-Anspruchs
berücksichtigt werden kann. Hier hat die Klägerin den aufgrund
ihrer anwartschaftsbegründenden Zeiten vor dem 30. Oktober 2004
erworbenen Alg-Anspruch von 90 Tagen auch im vollen Umfang
ausgeschöpft, so dass eine erneute Berücksichtigung dieser Zeiten
auch wertungsmäßig nicht geboten ist.
17 Maßgeblich ist somit für den geltend gemachten Anspruch auf Alg
ab dem 18. Februar 2006 die Rahmenfrist vom 30. Oktober 2004 bis
zum 17. Februar 2006. Während dieser Rahmenfrist hat die Klägerin
nicht mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Diese Voraussetzung für
den Anspruch ist erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer 360 Tage in einem
Pflichtversicherungsverhältnis zurückgelegt hat (Brand in Niesel,
SGB III, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 6). Die Arbeit als Erntehelferin
vom 28. April 2005 bis zum 27. Oktober 2005 und der Bezug von
Krankengeld vom 28. Oktober 2005 bis zum 17. Februar 2006 ergeben
nur Zeiten, in den die Klägerin in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, von insgesamt 296
Tagen.
18 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass nach dem bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtszustand die Anwartschaftszeit
von Saisonarbeitern schon dann erfüllt war, wenn sie innerhalb der
Rahmenfrist anwartschaftsbegründende Zeiten von (nur) mindestens
sechs Monaten aufzuweisen hatten. Der Gesetzgeber hat diese
Privilegierung für Saisonarbeiter bewusst abgeschafft. Es sollte
der Anreiz für die Saisonarbeiter beschäftigenden Unternehmen und
die Saisonarbeiter entfallen, Zeiten mit geringem Arbeitsanfall
durch Entgeltersatzleistungen für die Arbeitnehmer zu überbrücken,
die dann auch nicht an der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung
interessiert waren (siehe BT-Drs. 15/1515 S. 245 zur Begründung der
Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004). Damit hat der Gesetzgeber
auch nicht in unzulässiger Weise in den von Art. 14 GG geschützten
Kernbereich erworbener Sozialversicherungsansprüche oder
-anwartschaften eingegriffen, sondern nur eine zulässige Regelung
für den künftigen Anspruchserwerb getroffen. Bereits erworbene
Anwartschaften wurden durch die Übergangsregelung im § 434j Abs. 3
SGB III geschützt. Danach war § 123 SGB III in der bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden für Personen,
deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006
entstanden ist. Das Datum 31. Januar 2006 erklärt sich daraus, dass
am 1. Januar 2004 (dem Inkrafttreten der Neuregelung)
Eigentumsschutz nur für Ansprüche bestehen konnte, für die
Anwartschaften im Jahre 2003 oder früher begründet worden waren.
Solche Anwartschaften konnten aber auch bei Anwendung der
Rahmenfrist von drei Jahren nach § 124 SGB III a.F. nur für
Ansprüche relevant werden, die bis einschließlich dem 1. Januar
2006 entstanden sind. Zur Vermeidung von Berechnungsproblemen hat
der Gesetzgeber auch noch die bis zum 31. Januar 2006 entstandenen
Ansprüche einbezogen (vgl. zum Ganzen Fuchs in Gagel, SGB II/SGB
III, § 434j SGB III, Rdnr. 7). Eine längere Übergangsfrist lässt
sich weder aus dem Eigentumsschutz noch aus
Vertrauensschutzerwägungen zwingend aus der Verfassung
ableiten.
19 Der hier im Streit stehende Anspruch der Klägerin ist nicht bis
zum 31. Januar 2006 entstanden. Ein Anspruch ist entstanden, wenn
die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Vor dem 18.
Februar 2006 waren die Anspruchsmerkmale nicht erfüllt, da die
Klägerin keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sich nicht
arbeitslos gemeldet hatte. Dies ist - wie oben aufgezeigt - jedoch
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Etwas
anderes ist hier auch nicht deshalb geboten, weil der Anspruch der
Klägerin ohne die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung
wahrscheinlich bereits mit dem vorgesehenen Ende der
Saisonbeschäftigung zum 27. Oktober 2005 ab dem 28. Oktober 2005
entstanden wäre. Eine Übergangsregelung ist zwangsläufig immer
typisierend und kann nicht alle Einzelfallgestaltungen erfassen.
Die Klägerin wird hier nicht anders behandelt, als wenn sie z. B.
ihr Arbeitsverhältnis wegen unerwartet aufgetretenen zusätzlichen
Arbeitsanfalls verlängert oder nach Ende der Saisonarbeit eine
Anschlussbeschäftigung aufgenommen hätte. Auch dann hätte sie sich
vor Beendigung dieser Arbeitstätigkeit nicht anspruchsbegründend
arbeitslos melden können. Durch den Krankengeldbezug, der eine
Anwartschaftszeit begründet, wird sie nicht anders gestellt als ein
Arbeitnehmer, der in der betreffenden Zeit gearbeitet hätte. Auch
solche Fälle könnten als Härtefälle empfunden werden, was aber als
einer Stichtagsregelung immanent hingenommen werden muss.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
21 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG
liegen nicht vor.