Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 187/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-23
Aktenzeichen: L 2 AS 187/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0223.L2AS187.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 SGB 2, § 41 Abs 2 SGB 2, § 330 Abs 3 SGB 3, § 48 Abs 1 SGB 10
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Dem SGB 2 und der AlgII-V sind keine Kriterien für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu entnehmen. Einkommen i. S. des SGB 2 ist alles das, was der Hilfebedürftige wertmäßig im Bedarfszeitraum in Geld oder Geldeswert dazu erhält, und Vermögen das, was er zu dessen Beginn bereits hat. Ist dem Hilfebedürftigen während des Bewilligungszeitraumes ein Lottogewinn zugeflossen, so stellt dieser zu berücksichtigendes Einkommen i. S. von § 11 SGB 2 dar.(Rn.23)
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Weil die Grundsicherungsleistungen des SGB 2 nach § 41 Abs. 1 SGB 2 jeweils für sechs Monate bewilligt werden, ist der im Bewilligungszeitraum zugeflossene Lottogewinn auf sechs Monate aufzuteilen.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 30. Oktober 2008, S 3 AS 1438/07, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Sozialgerichts Halle vom 30. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage
wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen einen von der Arbeitsgemeinschaft
SGB II Halle GmbH (im Folgenden: Arge) erlassenen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid. Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 2011
Rechtsnachfolger der Arge.
2 Der am ... 1965 geborene Kläger ist allein stehend. Er lebt in
einer Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 56,98 qm zusammen mit
seiner Mutter, die Altersrentnerin ist. Er bezog bis zum 16. Januar
2006 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit in einer
Höhe von 522,30 EUR monatlich. Der Kläger war Halter eines Pkw, für
den im Jahre 2006 eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 81,42
EUR in Quartal zu entrichten war.
3 Für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2006 bewilligte die Arge
dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II
(Alg II) als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei
betrug die Leistungshöhe in den Monaten Februar bis April 2006
gleichbleibend 523,16 EUR. Davon entfielen 331,00 EUR auf die
Regelleistung für alleinstehende Personen in den neuen
Bundesländern, 11,00 EUR auf den befristeten Zuschlag nach Bezug
von Arbeitslosengeld und 181,16 EUR auf die hälftigen monatlichen
Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Berechnung der
Unterkunftskosten erfolgte auf der Grundlage der vom Kläger
mitgeteilten Kosten, die die Arge als angemessen anerkannte. Gegen
diesen Bewilligungsbescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 bewilligte die Arge
dem Kläger monatliche Leistungen in Höhe von monatlich 537,16 EUR,
wobei sie den ab dem 1. Juli 2006 im gesamten Bundesgebiet
einheitlichen monatlichen Regelsatz für allein stehende Personen
von 345,00 EUR berücksichtigte. Auch gegen diese
Leistungsbewilligung erhob der Kläger keinen Widerspruch.
4 Mit einer Veränderungsmitteilung vom 25. März 2006 zeigte der
Kläger der Arge an, dass er am 17. März 2006 auf seinem Konto einen
Überweisungsbetrag in einer Gesamthöhe von 3.291,40 EUR von der
L.-T GmbH Sachsen-Anhalt wegen eines Lottogewinns gutgeschrieben
bekommen habe. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 hob die Arge
zunächst die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. April 2006
bis zum 30. September 2006 in einer Gesamthöhe von 3.111,40 EUR auf
und forderte die Erstattung dieses Betrages. Hiergegen erhob der
Kläger am 15. Dezember 2006 Widerspruch mit der Begründung, es
hätte nur die Leistungsbewilligung für einen Monat aufgehoben
werden dürfen. Die Arge änderte mit Bescheid vom 23. April 2007 den
angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ab und hob die
Leistungsbewilligung nur noch für die Zeit vom 1. April 2006 bis
zum 30. Juni 2006 in einer Gesamthöhe von 1536,45 EUR auf und
forderte die Erstattung dieses Betrages. Mit Widerspruchsbescheid
vom 24. April 2007 wies die Arge den Widerspruch des Klägers im
Übrigen zurück und führte aus: Der Lottogewinn des Klägers sei ab
dem Monat, der auf den Zufluss folge, als Einkommen zu
berücksichtigen. Dabei solle die Anrechnung so erfolgen, dass ein
restlicher Zahlbetrag verbleibe, damit der
Krankenversicherungsschutz als Leistungsbezieher erhalten bleibe.
Die Anrechnung sei so vorgenommen worden, das die
Hilfebedürftigkeit in den Monaten April bis Juli 2006 jeweils in
Höhe von monatlich 512,15 EUR entfallen sei. Deshalb sei eine
wesentliche Änderung im Verhältnis zu den Voraussetzungen der
Leistungsbewilligung eingetreten. Die Leistungsbewilligung sei von
Zeitpunkt der Änderung an aufzuheben gewesen. Daraus folge die
Pflicht des Klägers zu Erstattung im festgesetzten Umfang.
5 Der Kläger hat am 26. April 2007 Klage beim Sozialgericht Halle
(SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Lottogewinn könne
nur im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet werden und
stelle in der Folgezeit Vermögen dar, dass verwertungsgeschützt
sei, weil es unter die Freibetragsregelung falle.
6 Das SG hat der Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2006
stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Arge aufgehoben
"soweit der Rückforderungsbetrag einen Betrag von 523,16 EUR
übersteigt". Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Der
erzielte Lottogewinn könne nur im Monat März 2006 als Einkommen
zugerechnet werden und lasse für diesen einen Monat die
Hilfebedürftigkeit entfallen. Eine darüber hinausgehende Anrechnung
lasse sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Die entsprechende
Regelung in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg
II-V) sei nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt.
7 Gegen das ihr am 1. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die
Arge am 22. Dezember 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung
vorgetragen: Die von ihr vorgenommene Einkommensanrechnung stehe im
Einklang mit der Alg II-V, die nicht gegen höherrangiges Recht
verstoße.
8 Der Beklagte beantragt,
9 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Oktober 2008
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Er hält das Urteil des SG für richtig und meint, nach der
Anrechnung als Einkommen im Zuflussmonat "mutiere" der
darüber hinausgehende Lottogewinn zum Vermögen.
13 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer
Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden (gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG).
16 Die Zulässigkeit der frist- und formgerecht erhobenen Berufung
ergibt sich § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil
die Beschwer des Beklagten infolge des angefochtenen Urteil den
erforderlichen Beschwerdewert von 750,00 EUR übersteigt.
17 Die Berufung ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Klage.
18 Gegenstand der zulässigen Anfechtungsklage ist der (den
ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 8. Dezember
2006 teilweise aufhebende und teilweise ersetzende) Bescheid vom
23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.
April 2007. Dieser Bescheid ist rechtmäßig.
19 In formeller Hinsicht ist die Nichtdurchführung einer Anhörung
im Sinne von § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
unschädlich. Es dürfte hier ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X
vorliegen, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn von
den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
abgewichen werden soll. Die Arge hat beim Erlass des angefochtenen
Bescheides in der Veränderungsmitteilung vom 25. März 2006 zugrunde
gelegt und auf dieser Grundlage eine gebundene Entscheidung
getroffen. Sofern kein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X angenommen
wird, ist der Mangel einer unterbliebenen Anhörung jedenfalls als
geheilt im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X anzusehen. Nach Erlass
des ursprünglichen Bescheides vom 8. Dezember 2006 hatte der Kläger
die Möglichkeit, sich auf diesen Bescheid hin im
Widerspruchsverfahren zu äußern. Für den neuen Bescheid vom 23.
April 2007 hat die Arge keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen
Gesichtspunkte zugrunde gelegt.
20 Materiell-rechtlich findet der Bescheid vom 23. April 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 seine
Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i. V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).
21 Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse an aufzuheben, soweit
nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das
zur Minderung des Anspruchs geführt habe würde.
22 Den Leistungsanspruch für den von der Aufhebung betroffenen
Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006 hat die Beklagte
mit dem Leistungsbescheid vom 27. Dezember 2006 sachlich richtig
festgesetzt. Der Senat kann deshalb die Leistungshöhe von monatlich
523,16 EUR zugrunde legen. Eine wesentliche Änderung der für den
Anspruch des Klägers wesentlichen Verhältnisse, die sich ansonsten
seit der Bewilligung mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 nicht
verändert hatten, ist in dem Zufluss des Lottogewinns im Monat März
2006 zu sehen.
23 Bei dem zugeflossenen Betrag handelte es sich um anzurechnendes
Einkommen. Dem SGB II und der Alg II-V sind keine Kriterien für die
Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu entnehmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt im Anschluss an
die von der Rechtsprechung des BVerwG zum Sozialhilferecht
entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" der Grundsatz:
Einkommen im Sinne des SGB II ist grundsätzlich alles das, was der
Hilfebedürftige wertmäßig im Bedarfszeitraum in Geld oder
Geldeswert dazu erhält, und Vermögen das, was er im Bedarfszeitraum
(bzw. zu dessen Beginn) bereits hat. Abzustellen ist somit für die
Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen auf den Zeitpunkt
des Erhalts bzw. des Zuflusses. Hier ist dem Kläger der ausgezahlte
Gewinn im März 2006 und somit während des Bewilligungszeitraums als
Einkommen zugeflossen. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass
die Arge eine anteilige Anrechnung als Einkommen in den Monaten
April, Mai und Juni 2006 vorgenommen hat. Bei dem Lottogewinn
handelt es sich um eine sogenannte einmalige Einnahme. Einmalige
Einnahmen sind solche, die nicht regelmäßig wiederkehrend, sondern
lediglich einmal gewährt werden (z.B. ein Abfindungsbetrag, eine
Jubiläumszuwendung, ein Lotteriegewinn oder auch Lohnnachzahlungen
und Nachzahlungen von Sozialleistungen wie Rente oder Leistungen
nach dem SGB III für zurückliegende Zeiträume).
24 Einmalige Einnahmen sind nach § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V in der
hier maßgeblichen Fassung vom 22. August 2005 (BGBl. I 2499, gültig
ab 1. Oktober 2005) von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Abweichend von Satz 1 ist nach Satz 2 der Vorschrift
eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat
des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des
Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind,
soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf
einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem
entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 S. 3 Alg
II-V). Zwar gilt § 2 Alg II-V unmittelbar nur für Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit. Die Vorschrift findet aber nach § 2b Alg
II-V auch Anwendung für die Berechnung des Einkommens in sonstigen
Fällen. Die Aufteilung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf mehrere
Monate bewirkt den Erhalt der Kranken- und Pflegeversicherung in
den Fällen, in denen anderenfalls wegen des zu berücksichtigenden
Einkommens für einen bestimmten Zeitraum der Leistungsanspruch
ansonsten vollständig entfallen würde mit der Folge, dass die
Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung (und als Annex
dazu in die soziale Pflegeversicherung) als Leistungsbezieher
entfällt.
25 Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der Regelung in § 2 Abs. 3
Alg-V keine Zweifel. Die verfassungsmäßige Verordnungsermächtigung
im § 13 SGB II ermächtigt unter anderem dazu, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, "wie das Einkommen im einzelnen
zu berechnen ist". Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ist dabei der Begriff der
Einkommensberechnung so zu verstehen, dass dies auch die zeitliche
Verteilung des Einkommens mit umfasst. Ohne die zeitliche
Komponente bliebe ansonsten offen, in welchem Umfang Einkommen der
Hilfebedürftigkeit entgegensteht (BSG, Urteil vom 30. September
2008 - B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 30 - zitiert nach juris). Dem stimmt
der erkennende Senat zu. Es gibt und gab keinen feststehenden
Rechtsgrundsatz, wonach Einkommen, das in einem
Bewilligungszeitraum von mehreren Monaten einmalig zufließt, nur im
Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist. Unter der
Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) fand praktisch eine
Anrechnung des Einkommens nur im Zuflussmonat statt, weil
Sozialhilfe meist nur für einen Monat und nicht als Dauerleistung
bewilligt wurde. Dies hat für die Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB II keine Bedeutung mehr, weil diese als Dauerleistung gemäß
§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II jeweils für sechs Monate bewilligt werden
sollen. Also bestand ein Bedürfnis zu bestimmen, wie die zeitliche
Verteilung des innerhalb des Sechsmonatszeitraums zufließenden
Einkommens vorzunehmen ist. Dabei handelt es sich im weiteren Sinne
um eine Festlegung zur Berechnung des sich auf die Bedürftigkeit
auswirkenden Einkommens. Neben der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit
der Aufteilung der Einkommensanrechnung ist hier auch die
Festsetzung des Anrechnungsbetrags von jeweils 512,15 EUR im Monat
für die Monate April, Mai und Juni 2005 im Bescheid vom 23. April
2004 nicht zu beanstanden. Die jeweiligen Teilbeträge sind so
bemessen, dass der Kläger im Leistungsbezug mit der Absicherung als
pflichtversicherter Leistungsempfänger verblieb. Dass damit nur ein
Teil des insgesamt zugeflossenen Betrages zu Anrechnung gekommen
ist, beschwert den Kläger nicht. Durch die bezogen auf den
zugeflossenen Gesamtbetrag von 3.291,40 EUR nur teilweise erfolgte
Anrechnung findet materiell-rechtlich auch Berücksichtigung, dass
in jedem Monat von dem anzurechnenden Einkommen der Pauschbetrag
von 30,00 EUR für private Versicherungen und der monatsanteilige
Prämienbetrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung (hier bei einem
Betrag im Quartal von 81,42 EUR im Monat 27,14 EUR) abzusetzen
sind. Wenn in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides ausgeführt wird, in den drei
Anrechnungsmonaten sei die Hilfebedürftigkeit jeweils in Höhe
512,15 EUR entfallen, bedeutet dies materiell-rechtlich, dass
jeweils ein "Bruttobetrag" von 569,29 EUR monatlich aus
dem Einmaleinkommen zur Anrechnung gekommen ist, von dem dann der
Pauschbetrag von 30 EUR im Monat für private Versicherung nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V und weiter der anteilig auf den Monat
entfallende Betrag für die gesetzlich vorgeschriebene
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
abgesetzt wird. Somit ist von einem zugeflossen Einmaleinkommen in
Höhe von 3.291,40 EUR immer noch nur ein Teilbetrag von 1.707,87
EUR (569,29 EUR mal 3) zur Anrechnung gekommen.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
27 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzung des § 160 SGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzlichen, von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schon geklärten Fragen
aufwirft.