Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 151/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-29
Aktenzeichen: L 2 AS 151/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0429.L2AS151.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 SGB 2, § 60 SGB 1, § 65 SGB 1, § 66 SGB 1
Orientierungssatz
-
Der Leistungsträger kann nach § 66 Abs. 1 SGB 1 ohne weitere Ermittlungen die Leistung versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.(Rn.32)
-
Zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit hat derjenige, der Grundsicherungsleistungen beantragt, auf Verlangen des Leistungsträgers seine Einnahmen offenzulegen. Wer einer gewerblichen Beschäftigung nachgeht, hat auf Verlangen anzugeben, welche Einnahmen hieraus zufließen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Einkommensprognose ist bei einkommensabhängigen Grundsicherungsleistungen auch angemessen.(Rn.34)
-
Der Antragsteller kann die notwendige Mitwirkung noch nachträglich erbringen. Bis dahin besteht kein Anspruch auf Leistungen des SGB 2.(Rn.41)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 6. April 2011, S 17 AS 2935/10 ER, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. April 2011 wird
aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch den
Antragsgegner und begehrt eine vorläufige Anordnung dieser
Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010.
2 Der am. 1960 geborene und geschiedene Antragsteller ist
selbständig tätig und beantragte erstmals im Jahr 2001 Sozialhilfe,
die er darlehensweise bis November 2002 von der Stadt H (S.) als
zuständigem Träger für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) erhielt. Später versagte die Stadt H (S.) die Sozialhilfe
wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Das VG Halle wies die
Klagen des Antragstellers hiergegen ab (Az. 4 A 576/04 HAL, 4 A
524/03 HAL, 4 A 371/03 HAL).
3 Erstmals am 24. März 2005 beantragte der Antragsteller
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Seither sind zwischen dem Antragsteller und der ARGE SGB II H ...
GmbH (ARGE), der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners, viele
Rechtsstreitigkeiten über die Leistungserbringung anhängig
geworden. Im Zuge dessen fand zwischen den Beteiligten eine
Mediation statt, in der sich die Beteiligten am 20. Januar 2010 auf
einen Vergleich über strittige Ansprüche auf Leistungen für eine
Mietkaution, Hilfe zum Lebensunterhalt im Jahr 2005 und Kosten der
Heizung einigten. Sodann einigten sich die Beteiligten in Punkt 5
wie folgt: "Die Beklagte sagt dem Kläger zu, dass bei
künftigen Antragstellungen eine formlose Antragstellung ausreicht.
Der Kläger verpflichtet sich, unverzüglich sämtliche
leistungsrelevanten Änderungen der Beklagten mitzuteilen sowie der
Beklagten auf gesonderte Anforderung entsprechende Informationen
zukommen zu lassen bzw. Unterlagen auf Anforderung einzureichen.
Die Beklagte verpflichtet sich, bei Anforderung von Unterlagen den
konkreten Sachverhalt, den es aufzuklären gilt,
anzugeben."
4 Zuletzt bewilligte die ARGE mit Bescheid vom 5. November 2009
dem Antragsteller Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von
monatlich 554 Euro (Regelleistungsanteil 279 Euro, Leistungen für
die Kosten der Unterkunft und Heizung 275 Euro) für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010.
5 Mit Schreiben vom 17. April 2010 beantragte der Antragsteller
bei der ARGE ohne Verwendung der amtlichen Formulare die
Fortzahlung von Leistungen ab dem 1. Juni 2010 für die Dauer von
zwölf Monaten "nach SGB II bzw. hilfsweise nach SGB XII".
Er sei auf die Sozialleistungen angewiesen. In seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen sei keine Änderung eingetreten
bzw. seien diese bereits mitgeteilt. Änderungen seien nicht zu
erwarten.
6 In einer am 29. April 2010 bei der ARGE eingegangenen Erklärung
des Antragstellers "zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten"
versicherte der Antragsteller, dass er seit 1990 selbständig tätig
sei und zwischenzeitlich neben dieser Beschäftigung eine
unselbständige geringfügige Beschäftigung ausübe. Sowohl aus der
nichtselbständigen Tätigkeit bei der ABM GmbH A ...betrieb und M
(Geschäftsführer B. S. und G. F., Sitz in P straße in B.) als auch
aus der selbständigen Tätigkeit für die Fa. GVD e.K. (eingetragener
Inhaber Herr Dr. L., Sitz in L ...straße. in H. (S ...)) erziele er
monatlich jeweils 100 Euro. Er werde regelmäßig an fünf Tagen in
der Woche mehr als acht Stunden tätig. Eine weitere
Erwerbstätigkeit sei ihm nicht möglich.
7 Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 forderte die ARGE den
Antragsteller auf, eine dem Schreiben beigefügte Erklärung
"EKS" (Erklärung zum Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft)
ausgefüllt einzureichen. Der Antragsteller habe mit seiner
Erklärung vom 29. April 2010 ausgeführt, dass er neben einer
abhängigen Beschäftigung auch eine selbständige Tätigkeit in einem
Umfang von 40 Stunden wöchentlich ausübe. Sie benötige die Angaben
zur Feststellung der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit.
Gleichzeitig belehrte die ARGE den Antragsteller, dass sie die
Leistungen versagen könne, wenn der Antragsteller nicht bis zum 28.
Mai 2010 reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht
einreiche. Dem Schreiben war der Gesetzestext der §§ 60, 66 und 67
des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I)
angefügt.
8 Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 teilte der Antragsteller der ARGE
mit, dass keine Veränderungen in seinen Verhältnissen eingetreten
seien und dass er nicht erst am 29. April 2010 seine selbständige
Tätigkeit dargelegt habe. Die ARGE solle sich bis zum 21. Mai 2010
äußern, wenn sie auch weiterhin die Bewilligung von der Einreichung
der Unterlagen abhängig mache.
9 Am 29. Mai 2010 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht
Halle (SG) vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die
ARGE zu verpflichten, ihm vorläufig für den Monat Juni 2010
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und
diesen Antrag später auf die Zeit bis zur Entscheidung ausgedehnt.
Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, dass seine
persönlichen Verhältnisse und seine Einkommens- und Vermögenslage
seit der letzten Bewilligung mit dem Bescheid der ARGE vom 5.
November 2009 unverändert seien. Die ARGE fordere mit dem Schreiben
vom 17. Mai 2010 ohne Berechtigung weitere Angaben. Die ARGE
spekuliere darauf, dass er die formalen Anforderungen in diesem
Verfahren nicht zu erfüllen vermöge. Er erhalte als Bezüge
monatlich 200 Euro netto ausgezahlt. Hierüber seien keine
schriftlichen Verträge geschlossen worden. Einnahmen aus
Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte oder sonstigen Einkünfte
beziehe er nicht. Er entrichte auch keine Steuern von seinen
Einkünften. Vermögen besitze er nicht. Im Rahmen seiner früheren
gewerblichen Tätigkeit habe er Grundstücke in H, N ..., D.und K.
sowie zwei Eigentumswohnungen in L ... erworben, deren Eigentümer
er noch sei. Die ARGE habe die Grundstücke bereits bewertet und
festgestellt, dass bedingt durch den baulichen Zustand und die
eingetragenen Belastungen kein einsetzbares Vermögen vorliege. Nach
Erstellung der Gutachten seien noch weitere Zwangshypotheken von
Gläubigern eingetragen worden. Hierzu hat der Antragsteller
verschiedene Unterlagen vorgelegt (z.B. Grundbuchauszüge,
Schuldanerkenntnisse zugunsten eines Herrn Dr. D. L. aus H. und
hierzu bewilligte Hypotheken, Vereinbarungen mit Herrn Dr. D L
usw.). Herr Dr. L ... habe im Jahr 2000 auf die Gewährung von
Sicherheiten gedrängt, so dass er abstrakte Schuldanerkenntnisse
abgegeben habe, die die ihm gewährten Privatdarlehen ersetzten. Die
Grundstücke seien bereits durch Besicherung zugunsten von Herrn Dr.
L ... über den Verkehrswert hinaus belastet. Er wohne zur
Untermiete in der Wohnung des Herrn Dr. L ... und habe eine
Gesamtmiete von 275 Euro monatlich zu erbringen. Vergütungen für
Strom, Telefon, TV-Anschluss und Warmwasseraufbereitung seien nicht
in der Miete enthalten. Er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft
oder eheähnlichen Gemeinschaft. Er verfüge nicht über Bankkonten
und auch nicht über Ersparnisse. Für laufende Verbindlichkeiten
gehe Herr Dr. L ... in Vorleistung. Er habe daher verfügt, dass
laufende Sozialleistungen auf dessen Konto zu zahlen seien. Seine
Vergütung für die Tätigkeiten für die ABM GmbH und die Fa. GVD e.K.
seien jeweils für eine Arbeitszeit von vier Stunden und einem
Stundensatz von 25 Euro kalkuliert. Mehrarbeit sei zu vergüten. Zu
solcher Mehrarbeit sei er aber außer Stande. Die Ansprüche aus der
Vermietung der Eigentumswohnung Nr ... in L ... (monatlich 360
Euro) habe er an Herrn Dr. L. abgetreten. Die Eigentumswohnung Nr.
in L. sei an Herrn Dr. L ... vermietet, der sie weitervermieten
habe wollen. Miete erhalte er aber nicht, weil diese erst fällig
werde, wenn die Wohnung weitervermietet werde. Selbst wenn er eine
Miete vereinnahmen würde, stünde den Einnahmen erhebliche Kosten
gegenüber. Seine Forderungen gegen Dritte habe er auch Herrn Dr. L
... abgetreten. Zwischen ihm und Herrn Dr. L ..., den er seit den
1980er Jahren kenne, bestehe ein besonderes
Vertrauensverhältnis.
10 Die ARGE hat eingewandt, der Antragsteller habe im
Antragsverfahren keine genügenden Angaben gemacht. Mit dem
Schreiben vom 29. April 2010 habe der Antragsteller keine Nachweise
über sein Einkommen aus selbständiger bzw. nichtselbständiger
Tätigkeit erbracht. Daneben bestehe kein Anordnungsgrund, weil
keine existenzielle Notlage zu erkennen sei. Der Antragsteller
erziele Einkommen mindestens in Höhe von 687,82 Euro (200 Euro aus
den Tätigkeiten für die ABM GmbH und der Fa. GVD e.K.;
Mieteinnahmen in Höhe von 360 Euro und 250 Euro). Die Abtretung der
Einnahmen an Herrn Dr. L. sei sozialrechtlich wirkungslos. Ebenso
seien die zugunsten von Herrn Dr. L ... eingetragenen Hypotheken
grundsicherungsrechtlich nicht zu beachten, weil es dem
Antragsteller verwehrt sei, sich hilfebedürftig zu machen. Es sei
mangels glaubhafter Angaben zu den Darlehen von Herrn Dr. L ...
davon auszugehen, dass die Hypotheken nur eingetragen worden seien,
um die Grundstücke wertlos zu machen.
11 Mit Bescheid vom 27. Januar 2011 hat der Antragsgegner die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den
Antragsteller ab dem 1. Juni 2010 versagt: Der Antragsteller habe
trotz Aufforderung vom 17. Mai 2010 die fehlenden Unterlagen bzw.
Nachweise gemäß der Anlage EKS mit detaillierten Angaben zu
Betriebseinnahmen und -ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juni 2010
bis 30. November 2010 nicht vollständig vorgelegt. Dadurch sei der
Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und
die Aufklärung des Sachverhalts sei erheblich erschwert. Er habe
von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und berücksichtigt, dass eine
Bedarfsprüfung ohne Nachweise zu der unselbständigen Tätigkeit und
der angeforderten EKS nicht vorgenommen werden könne.
12 Gegen den Bescheid vom 27. Januar 2011 hat der Antragsteller am
4. Februar 2011 Widerspruch erhoben, den die Antragsgegnerin mit
Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 zurückgewiesen hat.
13 Am 8. März 2011 hat der Antragsteller hiergegen Klage beim SG
erhoben (S 17 AS 1257/11).
14 Am 6. Januar 2011 hat der Antragsteller den Antragsgegner um die
Auszahlung gegebenenfalls offener Leistungen nach den Bewilligungen
seit dem Januar 2005 gebeten und mitgeteilt, dass seine
Bedürftigkeit noch immer andauere.
15 Auf die ab dem 6. Januar 2011 erklärte Bedürftigkeit hat der
Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Januar 2011
aufgefordert, verschiedene Anlagen ausgefüllt zuzusenden. Unter dem
18. Januar 2011 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass ohne
vollständige Unterlagen nicht festgestellt werden könne, ob und
inwieweit ein Anspruch besteht und hat den Antragsteller
aufgefordert, bis zum 4. Februar 2011 Angaben zu den
voraussichtlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben zu machen. Das
Schreiben enthielt eine Belehrung, dass bei nicht genügender
Mitwirkung die Leistungen versagt werden können. Auf das Schreiben
vom 18. Januar 2011 hat der Antragsteller geäußert, dass die
erklärten Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung und
selbständiger Tätigkeit die zufließenden Einnahmen darstellen und
diesen Einkünften keine Ausgaben entgegenzusetzen seien. Für die
Verwendung von bestimmten Formularen habe der Antragsgegner die
Rechtsgrundlage zu nennen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 hat
der Antragsgegner zudem den Nachweis einer Gewerbeanmeldung in
Halle bis zum 13. Februar 2011 verlangt und den Antragsteller
erneut zu den Folgen fehlender Mitwirkung belehrt. Der
Antragsteller hat darauf eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt H.
(S.) vom 25. Juni 1999 ab dem 1. Januar 1999 für einen
"sonstigen Betrieb" zur "Durchführung
erlaubnisfreier Dienstleistungen wie Dokumentationen, Recherchen,
Botendienste, Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit" an den
Antragsgegner übersandt. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 hat die
Antragsgegnerin auch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ab dem 6. Januar 2011 versagt. Den hiergegen
erhobenen Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 zurückgewiesen. Am 8. März
2011 hat der Antragsteller hiergegen Klage beim SG erhoben (S 17 AS
1258/11).
16 Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 6. April 2011
verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig Alg II für den
Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von
monatlich 554,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
31. Mai 2011 in Höhe von 559,00 Euro monatlich zu gewähren, solange
nicht rechtskräftig in der Hauptsache entschieden worden ist. Zur
Begründung hat das SG ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass der
Antragsteller anspruchsberechtigte Person sei und seine
Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht habe. Der Antragsgegner könne
keine vorläufigen Leistungen ablehnen. Ungeachtet der Fragen, die
sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, habe der Antragsgegner
wegen des Vergleichs zwischen der Rechtsvorgängerin des
Antragsgegners und dem Antragsteller in einem Mediationsverfahren
vom 20. Januar 2010 vorläufig Leistungen zu erbringen. Ein
Ermessen, keine vorläufigen Leistungen zu erbringen, sei aufgrund
der Formulierung in Punkt 5 des Vergleichs nicht mehr gegeben.
Zweck dieser Regelung sei es gewesen, einen möglichst
unbürokratischen Weg zu finden, um möglichst schnell zu einer
Leistungsbewilligung zu kommen, ohne von vornherein auszuschließen,
bei Zweifeln an der Leistungsberechtigung entsprechende, auch
umfangreiche, Ermittlungen anzustellen. Dies führe dazu, dass dem
Antragsteller auf entsprechenden Antrag hin zumindest vorläufig
Leistungen hin zu bewilligen seien, wobei der Antragsgegner dann
bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit und der übrigen
Voraussetzungen der Leistungsberechtigung Einzelheiten zu ermitteln
habe.
17 Gegen diesen ihm am 13. April 2011 zugestellten Beschluss hat
der Antragsgegner am 18. April 2011 Beschwerde erhoben und die
Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung bringt der
Antragsgegner vor: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf
Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Der
Antragsteller habe nicht hinreichend bei der Feststellung der
Leistungsberechtigung mitgewirkt, weshalb er auf den Antrag des
Antragstellers vom 17. April 2010 die Gewährung von Leistungen ab
dem Juni 2010 rechtmäßig versagt habe. Seine Rechtsvorgängerin habe
den Antragsteller zu Recht zur Vorlage ausgefüllter Vordrucke zur
Feststellung der Einnahmen aus der von dem Antragsteller ausgeübten
selbständigen Beschäftigung aufgefordert, die nicht vorgelegt
seien. Auch der zwischen dem Antragsteller und seiner
Rechtsvorgängerin am 20. Januar 2010 zustande gekommene
Mediationsvergleich rechtfertige keine mangelhafte Mitwirkung in
Form der nicht vorgelegten Einkommensprognose. Er habe den
Antragsteller mit gesondertem Schreiben vom 17. Mai 2010 zur Abgabe
des Vordrucks "Erklärung zum Einkommen aus
Selbständigkeit" (EKS) aufgefordert. Nach dem Inhalt des
Vergleichs sei der Antragsteller verpflichtet, auf gesonderte
Anfragen Unterlagen einzureichen. Des Weiteren sei der
Antragsteller auch nicht hilfebedürftig. Er verfüge über
Grundstücke, deren Wert mehr als die einzuräumenden
Vermögensfreibeträge von 8.400 Euro zuzüglich 750 Euro betrage. Die
auf den Grundstücken lastenden Grundpfandrechte seien nur zum
Schein bzw. zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit eingetragen.
Entsprechende Darlehensverbindlichkeiten habe der Antragsteller
nicht glaubhaft machen können. Der Lebensunterhalt des
Antragstellers werde auch durch eine andere Person sichergestellt.
Schließlich sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft.
18 Der Antragsgegner beantragt,
19 den Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
20 Der Antragsteller beantragt,
21 die Beschwerde zurückzuweisen.
22 Er verteidigt den Beschluss und die Ansicht des SG, dass der im
Mediationsverfahren geschlossene Vergleich darauf beruhe, dass er
seine Bedürftigkeit bereits nachgewiesen habe und für künftige
Bewilligungen nur noch die Antragsformalitäten abzuklären
seien.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
24 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige
Anordnung des SG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt sowie statthaft im Sinne der §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die vom Antragsgegner geltend gemachte Beschwer durch den Beschluss
des SG liegt über 750,00 Euro.
25 Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat den Antragsgegner
zu Unrecht zu vorläufigen Leistungen im Zeitraum vom 1. Juni 2010
bis zum 31. Mai 2011 verpflichtet.
26 Gegenstand des Verfahrens bildet nur die Versagungsentscheidung
des Antragsgegners vom 27. Januar 2011 und die Ansprüche des
Antragstellers auf Alg II ab dem 1. Juni 2010 bis zum 5. Januar
2011. Dies folgt aus den Zeitpunkten der Anträge auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts und den hierüber ergangenen
Verwaltungsakten, d.h. hier den Versagungsentscheidungen des
Antragsgegners vom 27. Januar 2011 und vom 15. Februar 2011. Durch
den sinngemäßen Antrag des Antragstellers vom 6. Januar 2011 auf
Gewährung von Leistungen in Verbindung mit dem hierüber mit Wirkung
vom 6. Januar 2011 ergangenen Verwaltungsakt ist eine Zäsur -
ähnlich der Trennung nach Bewilligungszeiträumen - eingetreten. Der
Verwaltungsakt vom 15. Januar 2011 beinhaltet eine selbständige
Prüfung des Anspruchs des Antragstellers und ist daher auch
gesondert anzufechten. Die Regelung des § 96 SGG über die
Einbeziehung nachfolgender Verwaltungsakte in das Verfahren kann
keine (entsprechende) Anwendung finden, da die nachgehende
Versagung die ursprüngliche Versagung inhaltlich nicht abändert
oder ersetzt. Mit der Bekanntgabe der weiteren Versagung erledigt
sich lediglich die Wirkung der ursprünglichen Versagung für die
Zukunft.
27 Nach dem Verfahrensgegenstand und den Rechtsschutzmöglichkeiten
in der Hauptsache beurteilt sich der vom Antragsteller gesuchte
vorläufige Rechtsschutzes zunächst nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGG und sodann gegebenenfalls ergänzend nach § 86b Abs. 2 Satz 2
SGG.
28 Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender
Mitwirkung ist nur eine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1
SGG zulässig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - v. 17.02.2004 - B 1
KR 4/02 R - Juris; BSG v. 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104,
26 - Juris Rn. 12). Mit dem in der Hauptsache angefochtenen
Bescheid zur Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung
nach § 66 Abs. 1 SGB I ist keine materielle Regelung zum
Leistungsanspruch selbst getroffen. Sein Regelungsgehalt erschöpft
sich in der vorläufigen Versagung bis zur Nachholung der
Mitwirkung. Erst dann würde bei Bestand der Versagung gemäß § 67
SGB I das Verwaltungsverfahren fortgesetzt.
29 Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den
Versagungsbescheid vom 27. Januar 2011 haben im Sinne des § 86b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil sie durch
Gesetz ausgeschlossen ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der seit dem
- Januar 2009 anzuwendenden Fassung (BGBl. I S. 2917) haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt,
zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende
Wirkung. Ein Versagungsbescheid gemäß § 66 Abs. 1 SGB I entscheidet
jedenfalls in seiner Wirkung über eine Herabsetzung.
30 Im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG hat aufgrund der Regelung im § 39
SGB II nach der Wertung des Gesetzgebers das Vollzugsinteresse im
Regelfall Vorrang vor dem Suspensiveffekt des Widerspruchs bzw. der
Klage, so dass die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen ist, wenn
ein überwiegendes Interesse der durch den angefochtenen
Verwaltungsakt Betroffenen festzustellen ist (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 86b
Rdnr. 12a). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind
dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem
Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder
Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der
Maßnahme und ihre Folgen zu berücksichtigen. Die aufschiebende
Wirkung ist aber jedenfalls dann anzuordnen, wenn nach summarischer
Prüfung deutlich mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes spricht. Denn es kann kein
berechtigtes öffentliches Interesse an der Vollziehung eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen.
31 Insoweit spricht derzeit bei der im einstweiligen Rechtsschutz
hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen noch summarisch
erfolgenden Prüfung mehr für eine Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts vom 27. Januar 2011 als dagegen. Einem Vollzug bis
zum 6. Januar 2011 entgegenstehende, höher zu bewertende Interessen
des Antragstellers liegen nach Ansicht des Senats nicht vor.
32 Rechtliche Grundlage für den Verwaltungsakt vom 27. Januar 2011
ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der
Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der
Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder
entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht
nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung
beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65
SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts
erheblich erschwert wird.
33 Diese Voraussetzungen der Leistungsversagung sind hier erfüllt.
Der Antragsteller ist seinen gesetzlich in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 SGB I verankerten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Die Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
waren nicht nachgewiesen und der Antragsteller war von der
Rechtsvorgängerin des Antragsgegners auf die Folgen fehlender
Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden.
34 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat, wer
Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben,
die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen
Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) sowie Beweismittel zu
bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).
Nach Abs. 2 der Vorschrift sollen Vordrucke benutzt werden, soweit
für sie für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Angaben
vorgesehen sind. Der Antragsteller hat entgegen der Aufforderung
vom 17. Mai 2010 weder die ihm übersandten Formulare benutzt noch
in anderer Form hinreichende Tatsachen angegeben, um den Umfang
seiner Einnahmen aus seinen Tätigkeiten zu klären. Hinreichend sind
insbesondere nicht die wiederholte Erklärung des Antragstellers, er
erziele aus seiner selbständigen Tätigkeit konstant 100 Euro
monatlich und die hierüber eingereichten Belege bzw. Erklärungen
durch die Fa. GVD e.K. bzw. die ABM GmbH. Diese Angaben sind
tatsächlich nicht nachprüfbar und einer einigermaßen validen
Einkommensprognose nicht zugänglich. Die Angaben des Antragstellers
zur Kalkulation der Vergütung und dem Umfang seiner Tätigkeit sind
zudem widersprüchlich. Die Vergütung soll in beiden
Erwerbstätigkeiten nur für jeweils vier Stunden monatlich gewährt
sein. Mehrarbeit erbringe der Antragsteller nicht. Zugleich erklärt
der Antragsteller aber in seinem Schreiben vom 29. April 2010, dass
er an fünf Tagen in der Woche mehr als acht Stunden tätig sei.
Zweifel an den Angaben des Antragstellers zum Beschäftigungsumfang
sind auch deshalb angebracht, weil der Antragsteller - wie dem
Senat aus vorgängigen Verfahren bekannt und auch aus den
Verwaltungsakten zu entnehmen - vielfach umfangreiche
Ortabwesenheiten beantragte. Dies und die Aufgabenstellungen der
Tätigkeiten legen eher einen wechselnden Umfang der Beschäftigung
als einen über Jahre monatlich konstanten Umfang nahe. Im Übrigen
sind Zweifel an den Angaben zum Entgelt aus der Tätigkeit für die
Fa. GVD e.K. geweckt, weil es sehr ungewöhnlich ist, dass ein
selbständiger Mitarbeiter ein derart niedriges Gehalt erhält, wenn
er die Führung des Unternehmens übernimmt. Die Tätigkeit bei der
Fa. GVD e.K. übernimmt der Antragsteller nach der von ihm hierüber
eingereichten Vereinbarung vom 24. Februar 2004 für "alle im
Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers anfallenden
Aufgaben" und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB - was
sonst nur für Geschäftsführer üblich ist - befreit. Auch die
vertragliche Regelung, dass der Unternehmer (Herr Dr. L.) den
Antragsteller rechtzeitig und hinreichend über den Abschluss von
Geschäften mit Dritten zu unterrichten hat, unterstreicht die
herausgehobene, weil einem Inhaber ähnliche, Stellung des
Antragstellers in dem Unternehmen. Nach allem ist also immer noch
völlig unklar, welchen gewerblichen Beschäftigungen der
Antragsteller nachgeht, welche Einnahmen hieraus fließen und
inwieweit sie dem Antragsteller zuzurechnen sind.
35 Die Angaben gemäß der Anlage EKS über die zukünftig zu
erwartenden Einnahmen und Ausgaben aus einer selbständigen
Beschäftigung sind auch notwendig, um über einen zukünftigen
Anspruch nach dem SGB II wenigstens vorläufig entscheiden zu
können, weil das Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einfluss auf
die Höhe des Alg II hat.
36 Der Umfang der von dem Antragsgegner geforderten Angaben war
auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die
Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre
Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch
genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, 2. ihre
Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet
werden kann, oder 3. der Leistungsträger sich durch einen
geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte
die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Weder hat der
Antragsteller vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ihm eine
detaillierte Einkommensprognose nicht zugemutet werden kann. Es
sind auch keine Ermittlungsmöglichkeiten erkennbar, mit denen der
Antragsgegner selbst die erforderliche Prognose anstellen kann. Die
Verpflichtung zur Vorlage einer Einkommensprognose ist bei
einkommensabhängigen Grundsicherungsleistungen auch angemessen.
37 Schließlich hat der Antragsgegner die Leistung auch
ermessensfehlerfrei versagt. Ihm war ausweislich des angegriffenen
Bescheids bewusst, dass ihm ein Entscheidungsermessen eingeräumt
war. Bei der Entscheidung hat er insbesondere berücksichtigt, dass
eine Bedarfsprüfung ohne Nachweise zur der unselbständigen
Tätigkeit und der Vorlage der EKS nicht vorgenommen werden kann und
dass der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu dem Umfang
seiner Beschäftigung macht. Der Antragsgegner hat weiter
berücksichtigt, dass der Antragsteller sich mit dem Vergleich
verpflichtet hatte, auf Anforderung Unterlagen vorzulegen. Hierin
und auch im Umfang der Versagung liegen keine Ermessensfehler, weil
die Hilfsbedürftigkeit auch nicht zum Teil hinreichend geklärt ist.
Weitere in die Ausübung des Ermessens einzustellende Umstände sind
nicht ersichtlich. Da sich der Antragsteller bewusst weigert, seine
Angaben durch weitere Belege und Angaben glaubhaft zu machen, waren
weitere Umstände durch den Antragsgegner bei der Ausübung des
Ermessens nicht zu berücksichtigen.
38 Soweit der Antragsteller die vorläufige Anordnung von Leistungen
begehrt, ist dieses Begehren nur im Rahmen einer
Vollzugsfolgenbeseitigung im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG bzw.
im Rahmen des Erlasses einer vorläufigen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Eine Vollzugsfolgenbeseitigung kommt vorliegend
nicht in Betracht, weil mit dem Verwaltungsakt vom 27. Januar 2011
nicht in eine vorherige Bewilligung eingegriffen wurde.
39 Im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte, oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,
923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung
(ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein
Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch
(d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache
gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden
(vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
40 Eine solche Anordnung kommt ergänzend neben der eigentlich
spezielleren Rechtsschutzmöglichkeit nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGG in Betracht, um einen effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu verwirklichen. Soweit wie hier eine
vorläufige Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG nicht schon zu der
vorläufigen Durchsetzung von Ansprüchen führen kann, weil die
Anordnung lediglich dazu führen würde, dass über den
Leistungsanspruch noch zu entscheiden ist, muss zumindest dann eine
ergänzende Anordnung möglich sein, wenn aufgrund der nachgeholten
Mitwirkung eine Entscheidung über den Leistungsanspruch möglich ist
und die sonstigen Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung
vorliegen.
41 So liegt es aber hier nicht. Der Antragsteller hat die
notwendige Mitwirkung noch nicht nachträglich erbracht, so dass
eine im Ermessen des Antragsgegners liegende Entscheidung nach § 67
SGG nicht in Betracht kommt.
42 Ein materieller Leistungsanspruch des Antragstellers ist daher
derzeit auch nicht glaubhaft. Solange die Versagungsentscheidung
des Antragsgegners als rechtmäßig erscheint, besteht kein Anspruch
auf die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II.
43 Nach Ansicht des Senats hat der Antragsteller auch keinen
Anspruch auf die Erbringung vorläufiger Leistungen, sobald er einen
formlosen Antrag bei dem Antragsgegner stellt. Die vom SG als
Begründung für den Anspruch auf vorläufige Leistungen tragend
herangezogene Einigung der Beteiligten im Mediationsverfahren
bindet den Antragsgegner nicht in der Weise, dass er auf einen
Antrag des Antragstellers stets vorläufig Leistungen zu gewähren
hat. Eine Vorentscheidung, dass stets vorläufig Leistungen zu
bewilligen sind, findet sich weder im Wortlaut der Einigung noch
bei deren Auslegung. Die Einigung regelt schon nicht die Form, den
Umfang oder die Art der Leistungen, die vom Antragsgegner zu
erbringen sind. Betroffen ist nur das Verfahren in der Antragsphase
bzw. in und nach der Bewilligungsphase.
44 Eine förmliche Regelung in einem Verwaltungsvertrag bzw.
Vergleichsvertrag im Sinne der § 53, 54 des Sozialgesetzbuches
Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
(SGB X) liegt nicht vor. Für den Abschluss und die Auslegung
solcher Verträge gelten die Vorschriften über das Zustandekommen
und die Auslegung von Verträgen bzw. Vertragserklärungen des
BGB.
45 Eine ausdrückliche Willenserklärung des Grundsicherungsträgers
über die Erbringung von Leistungen liegt nicht vor. In der Einigung
ist nicht niedergelegt, dass der Antragsgegner (vorläufige)
Leistungen zu gewähren hat bzw. wie er mit dem formlosen Antrag
umzugehen hat bzw. wie zu verfahren ist, wenn auf konkrete
Nachfragen Antworten bzw. Belege eingehen oder nicht eingehen. Der
zitierte Punkt 5 Satz 1 bezieht sich zuerst auf die Form, in der
Anträge gestellt werden können, und regelt, dass die
Antragsformulare nicht zwingend benutzt werden müssen. Die weiteren
Sätze regeln dann, dass sich der Antragsteller zur unverzüglichen
Mitteilung von Änderungen verpflichtet und dem Antragsgegner auf
dessen gesonderte Anforderung entsprechende Informationen zukommen
lässt bzw. Unterlagen auf Anforderung einreicht. Der Antragsgegner
ist verpflichtet, bei Anforderung von Unterlagen den konkreten
Sachverhalt, den es aufzuklären gilt, anzugeben.
46 Eine sinngemäße bzw. konkludente Einigung auf vorläufige
ungeschmälerte Vorausleistungen kann dem Regelungsgefüge der
Einigung in dem zitierten Punkt 5 der Einigung nicht entnommen
werden. Für eine wenigstens konkludent vorliegende Verpflichtung
des Antragsgegners zu vorläufigen Leistungen auf künftige formlose
Anträge müsste eine entsprechende Willenserklärung des
Leistungsträgers vorliegen. Nur eine Handlung, die aufgrund der
weiteren Umstände bei einer Auslegung nach dem objektiven
Empfängerhorizont nach außen überhaupt auf einen Leistungswillen
und sodann auf eine rechtsverbindliche Erklärung dieses
Leistungswillens hindeutet, kann eine Willenserklärung sein. Selbst
wenn bei der Auslegung berücksichtigt wird, dass die Einigung zu
einem schnelleren bzw. unbürokratischeren Umgang der Beteiligten
beitragen soll, beschränkt sich die Einigung aber auf die Umstände,
die noch zu einer Leistungsbewilligung führen bzw. zur späteren
Klärung der leistungsrelevanten Umstände vom Antragsteller
dargelegt werden sollen. Daraus kann bei Berücksichtigung der
Begleitumstände der Einigung, dass nämlich für zurückliegende und
künftige Leistungsanträge alsbald Klarheit über den
Leistungsanspruch geschaffen werden sollte, aber nicht auf einen
bedingungslosen Leistungswillen des Grundsicherungsträgers
geschlossen werden.
47 Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen einer Zusicherung im
Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X, weil der Grundsicherungsträger sich
nicht schriftlich zu dem Erlass bestimmter Verwaltungsakte
verpflichtet hat.
48 Aus der Mediationseinigung zu Punkt 5 ergibt sich auch keine
Einschränkung des Ermessens des Antragsgegners, dass stets auf den
bloßen formlosen Antrag bereits vorläufige Leistungen zu erbringen
sind. Dem Antragsgegner ist nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II
i.V.m. § 328 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung
(SGB III) das Ermessen eingeräumt, vorläufig über die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts zu entscheiden und diese zu
erbringen. Dieses Ermessen hat der Leistungsträger im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und
den gesetzlichen Grenzen des gesetzlichen Ermessens auszuüben.
Vorläufige Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt können daher
dann gewährt werden, wenn es längerer Zeit bedarf, um den Umfang
des Leistungsanspruchs vollständig zu klären (vgl. Eicher in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 40 Rn. 12c). Damit
unterliegt es dem Ermessen der Behörde, ob und in welcher Höhe sie
Leistungen nach dem SGB II vor einer solchen erforderlichen Klärung
erbringt. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt, d.h.
nur im Hinblick auf Ermessensfehler, zu überprüfen.
Ermessenseinschränkungen aufgrund einer Selbstbindung der
Verwaltung sind nicht zu erkennen. Das Ermessen der Behörde
hinsichtlich einzelner gesetzlich rechtmäßiger
Handlungsalternativen kann eingeschränkt sein, wenn sie sich z.B.
selbst vorab bereits an einzelne Handlungsalternativen bindet (vgl.
z.B. BSG v. 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R - Juris Rn. 20). Eine
solche ausdrückliche bzw. konkludente Erklärung hat der
Grundsicherungsträger aber wie bereits dargestellt nicht
abgegeben.
49 Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass ein
Anordnungsgrund besteht. Der Antragsteller hat auf den (nunmehr
zurückgenommenen) Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der
Vollziehung des Beschlusses geäußert, dass er den Beschluss
einstweilen nicht zur Vollziehung bringen werde. Dies und die
Überbrückung seines Lebensunterhalts im langen Verlauf des
Verfahrens beim SG stehen im Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass
er sich seit dem Juni 2010 in einer existenziellen Notlage
befindet.
50 Für die Rechtsverfolgung in der Beschwerde sind Kosten in
entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 und 4 SGG nicht zu
erstatten.
51 Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).