Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 185/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-01
Aktenzeichen: L 1 R 185/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0401.L1R185.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 AAÜG, § 8 AAÜG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung eines Versicherten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt u. a. davon ab, dass der Betreffende am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Der Begriff Produktionsbetrieb erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell fertigen.(Rn.34)
-
Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war kein solcher Betrieb. Dessen Hauptaufgabe war die Projektierung, Errichtung und Instandsetzung bestimmter Elektroanlagen. Die Sachgüterproduktion hat diesen Betrieb nicht geprägt.(Rn.39)
-
Unerheblich ist, dass der Betrieb in seinem Statut als volkseigener Produktionsbetrieb bezeichnet wird. Rechtliche Bedeutung kommt lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf den Hauptzweck des Betriebes zu.(Rn.40)
-
Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein Betrieb der Bauindustrie. Ein solcher Begriff erfasst nur Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben. Damit ist zugleich die Annahme eines gleichgestellten Betriebes ausgeschlossen.(Rn.42)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 21. März 2007, S 10 R 458/05, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf
Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
2 Der im Januar 1948 geborene Kläger schloss im Juli 1973 die
Ingenieurschule für Ma-schinenbau und Elektrotechnik ab und erhielt
mit Urkunde vom 27. Juli 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen. Von Juli 1973 bis Mitte Februar 1976 war er
als Inbetriebsetzungsingenieur im Kernkraftwerk Nord, G. tätig.
Hieran anschließend wechselte er zum VEB Elektroanlagenbau
Staßfurt, wo er mindestens bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt war,
zunächst in der Projektierung, danach als Gruppenleiter Absatz. Ab
dem 1. November 1987 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine positive Versorgungszusage
erhielt er nicht.
3 Seinen Antrag auf Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften vom 7. April 2004 lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 ab, da weder eine
positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch
am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine
Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorisch
Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30. Juni
1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem
gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
4 Dagegen legte der Kläger am 11. Februar 2005 Widerspruch ein. Er
führte aus, er sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb,
dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt beschäftigt gewesen. Dieser
Betrieb sei ab dem 1. Juli 1990 in "eab Elektroanlagenbau
Staßfurt GmbH" umbenannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom
21. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück, da es
sich bei dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht um einen
volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der
Versorgungsordnung und auch um keinen im Sinne von § 1 Abs. 2 der
2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB)
gleichgestellten Betrieb ge-handelt habe. Von dieser Verordnung
würden nur Industriebetriebe erfasst, die einem der
Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan
unterstellt gewesen seien. Zu den Produktionsbetrieben zählten
darüber hinaus nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle
Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion
von Sachgütern gewesen sei. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei
in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der
Wirtschaftsgruppe 16619 zuge-ordnet gewesen, die für Reparatur- und
Montagebetriebe der elektrotechnischen In-dustrie vorgesehen
gewesen sei. Dies zeige, dass der Betrieb weder durch die
indus-trielle Fertigung von Sachgütern noch durch die Produktion
von Bauwerken geprägt gewesen sei.
5 Mit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg
eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er
hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) sei die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten
Fachministerium nicht das allein entscheidende Kriterium. Vielmehr
komme es auf die konkrete Ausführung der wirtschaftlichen Aufgaben
an. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei als Betrieb des
Kombinates Öl und Margarine Magdeburg zum überwie-genden Teil mit
industrieller Produktion befasst gewesen. Er habe Kraft-,
Beleuch-tungs- und Steuerungsanlagen für Industriebetriebe sowie
Mittel- und Niederspan-nungsanlagen projektiert und errichtet,
außerdem mikroelektronische Steuerungsanlagen für Industriebetriebe
entwickelt und hergestellt, Schaltanlagen für den VEB
Schaltanlagenbau Magdeburg und Zörbig gebaut und schließlich
Schränke für Schaltanlagen und Schranktresore hergestellt. Es habe
sich um einen Rationalisierungsbetrieb für die Öl- und
Margarineindustrie der DDR gehandelt, der immer zur IG-Metall
gehört habe. Er, der Kläger, habe 1976 in der Projektierung
angefangen und dort den Neubau des VEB Milchhof Magdeburg
projektiert. Während der gesamten Ausbauphase des Milch-hofs sei er
Objektleiter gewesen. Seit Januar 1983 sei er als Leiter Absatz für
die inge-nieurtechnische Beratung und den Verkauf der
Industrieerzeugnisse zuständig gewesen.
6 Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen
Wirtschaft zur VVB Öl- und Margarineindustrie Magdeburg sowie zum
VEB Kombinat Öl und Margarine Mag-deburg, dem unter anderem der VEB
Elektroanlagenbau Staßfurt als Betrieb des Kom-binates zugeordnet
war, übersandt. Außerdem hat die Beklagte einen
Handelsregisterauszug zur eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH
eingereicht. Gegenstand der GmbH war danach die Projektierung und
Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie
Trafostationen bis 20 KV, die Reparatur von elektrischen Maschinen
bis 250 KW und die mechanische Fertigung von Schaltschränken und
Leereinheiten aller Art.
7 Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 21. März 2007 abgewiesen, da der Kläger als Gruppenleiter
Absatz am 30. Juni 1990 im Wesentlichen Aufgaben im Rahmen des
Verkaufs der im Betrieb produzierten Erzeugnisse erfüllt habe. Da
dies keine Produktionstätigkeit sei, habe der Kläger am 30. Juni
1990 nicht zu dem obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelli-genz einbezogenen Personenkreis gehört. Der
Frage, ob der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ein Produktionsbetrieb
gewesen sei, sei nicht entscheidend.
8 Gegen den dem Kläger am 29. März 2007 zugestellten
Gerichtsbescheid hat dieser am 26. April 2007 Berufung eingelegt.
Er hat ausgeführt, als Elektroingenieur habe er im VEB
Elektroanlagenbau Staßfurt unter anderem auch Elektroanlagen für
den Milchhof Magdeburg projektiert. Er kenne andere Personen, für
die bei gleicher Ausgangssituation die Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
festgestellt worden sei. Er mache ein Recht auf Gleichbehandlung
geltend. Er sei in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen. Seine
Tätigkeit habe maßgeblich dazu beige-tragen, dass der Milchhof
Magdeburg für die gesamte Region Nahrungsmittel habe produzieren
können. Auch das Öl- und Margarinewerk Gotha und viele andere
Betriebe, die auch heute noch produzierten, hätten zu seinen
Projekten gehört. In einer nichtöffentlichen Sitzung am 13. Februar
2008 hat der Kläger erklärt, die Hauptaufga-ben des VEB
Elektroanlagenbau Staßfurt seien Elektromontagen und
Instandsetzun-gen gewesen, so wie es sich aus dem Statut zu diesem
Betrieb ergebe. Der Betrieb habe große Elektroanlagen für große
Betriebe gefertigt. Die dazu nötigen Einzelteile habe der Betrieb
eingekauft, und diese seien dann zusammengesetzt worden. Zu-nächst
habe die Anlage natürlich projektiert werden müssen. Die Montage
sei jeweils in dem entsprechenden Betrieb erfolgt. Die leeren
Schaltschränke für solche Schaltanlagen seien im Betrieb produziert
worden. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt habe die gleichen
Aufgaben gehabt, wie sich dies für die eab Elektroanlagenbau
Staßfurt GmbH aus der Eintragung im Handelsregister ergebe.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März
2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 aufzuheben
und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit
nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Sie hat weitere Unterlagen zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt
eingereicht, darunter das Statut dieses Betriebes vom 1. Dezember
1969, Unterlagen zur Umwandlung des Betriebes in die eab
Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH, den Gesellschaftsvertrag der GmbH,
die Bilanz des Betriebes zum 30. April 1990, die Eröffnungsbilanz
der GmbH zum 1. Mai 1990, den Gründungsbericht der eab
Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH vom 26. Juni 1990 und eine
Stellungnahme zur Umwandlungserklärung.
14 Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung am
13. Februar 2008 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden
erklärt.
15 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten
ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung
ist unbegründet.
17 Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der
Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche
Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den
Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund, abweichend von
den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten Senat zu
entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 3 KR 2/08 R -
juris). Denn das Gericht weicht nicht in entscheidungserheblicher
Weise von der Rechtsprechung des BSG ab. Ob der Betrieb des Klägers
den Voraussetzungen der Rechtsprechung des BSG entspricht, ist
nicht als schwierig anzusehen. Denn der Tatbestand ist geklärt und
die zu entscheidenden Rechtsfragen hat das BSG bereits
beantwortet.
18 Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt
ihres Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig und
beschwert den Kläger nicht im Sin-ne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1
SGG.
19 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten
zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt
nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AA-ÜG, weil er
weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech
(Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG)
angehörte.
20 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG
Nr. 2, S. 11).
21 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentschei-dung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
22 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem nach § 1 Abs. 1
Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe
unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen
nicht vorliegen (II.).
I.
23 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA
31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme
führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung
("Wertungswiderspruch"), die durch eine
verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren
sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme
des BSG tatsächlich zu-treffen sollte und mit dem AAÜG der
einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG
wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs"
keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete
Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der
eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene
Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich,
die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut
heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG,
Urteil vom 19. Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R - juris, Rn. 19).
24 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG au-ßer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwal-tungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabili-tierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11),
weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,
5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf
den EVertr Bezug genom-men. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
25 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der
Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B
4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet
sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene
Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein
Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch
zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG,
der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O.,
S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa
"Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
26 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus,
dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe
eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der
Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussbera-tungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
27 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12).
28 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rn. 36).
29 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rn. 89). Hier unterscheiden
sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit
verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der
im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter
Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein
Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches
Bedürfnis hingegen nicht.
30 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem - aber nicht am - 30. Juni 1990 jedoch alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
31 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Be-schluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn.
45):
32 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetz-gebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AA-ÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
33 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
II.
34 Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der
Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage
kommenden Fall gemäß § 1 der Ver-ordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.)
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu
führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung),
und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich
der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten
Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
35 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei
Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben.
36 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1.
August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven
Anspruch auf Einbeziehung in das Ver-sorgungssystem der AVItech, da
die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war
nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer
Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der
Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb)
erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -
SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30).
37 Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der
Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im
Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urt.
v. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - juris) fertigen. Die zum Ausdruck
kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der
Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG,
Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6
S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Die
Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit
verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG
unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses
der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil
vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46
f.).
38 Vor diesem Maßstab war der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt kein
volkseigener Produktionsbetrieb.
39 Es ist bereits nicht erkennbar, dass der VEB Elektroanlagenbau
Staßfurt überhaupt als Fertigungsbetrieb anzusehen ist. Die
Sachgüterproduktion hat den VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht
geprägt. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, lag die Hauptaufgabe
des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt in der Projektierung, Errichtung
und In-standsetzung bestimmter Elektroanlagen. Teilweise waren
diese Anlagen auch eigens zu entwickeln. Dies fasste er selbst mit
den Begriffen "Elektromontagen und Instand-setzungen"
zusammen. Produziert hat der Betrieb nach dem Vortrag des Klägers
lediglich die leeren Schaltschränke; alle Einzelteile, die zur
Montage der Elektroanlagen benötigt wurden, hat der Betrieb
eingekauft. Dieser Vortrag deckt sich mit den vorliegenden
Unterlagen. Nach § 3 des Statuts des VEB Elektroanlagenbau vom 1.
Dezember 1969 war Hauptaufgabe des Betriebs die Durchführung von
Elektromontagen an Starkstromanlagen bis 1.000 Volt,
Instandsetzungen von Elektromotoren so-wie Reparaturen in
Haushaltungen und an elektrischen Haushaltsgeräten. Unter
industrieller Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von
Sachgütern werden gemeinhin weder Montageleistungen, noch
Instandsetzungen oder Reparaturen verstanden. Unerheblich ist, ob
die Anlagen teilweise vom Betrieb selbst entwickelt, projektiert
und errichtet worden sind, da in der Errichtung von Anlagen aus
eingekauften Einzelteilen wiederum keine industrielle Herstellung
von Sachgütern, sondern eine Montageleis-tung liegt. Die
Entwicklung und Projektierung von Anlagen stellt ebenfalls keine
Sachgüterproduktion dar. Eine solche lag lediglich in der
Herstellung der leeren Schalt-schränke. Diese Produktion hat dem
Betrieb aber weder nach den vorliegenden Unterlagen, noch nach dem
Vortrag des Klägers das Gepräge gegeben, sondern stand deutlich
hinter den Montage- und Instandsetzungsleistungen zurück. Von daher
ist auch die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR
mit der Schlüsselziffer 16619 als Reparatur- und Montagebetrieb der
elektrotechnischen Industrie nachvollziehbar. Auch bei der
Rechtsnachfolgerin des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, der ab
Elektroanlagenbau S. GmbH, gehörte nach dem in § 2 des
Gesellschaftsvertrags vom 26. Juni 1990 beschriebenen
Unternehmensgegenstand lediglich die mechanische Fertigung von
Schaltschränken und Leereinheiten aller Art zur
Sachgüterproduktion. Darüber hinaus wurde die Projektierung und
Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie
Trafostationen bis 20 KV und die Reparatur von elektrischen
Maschinen bis 250 KW als Unternehmensgegenstand angegeben. Gleiches
ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug zu dieser GmbH. Daraus
kann aber ebenfalls nicht ein Hauptzweck im Bereich der
Sachgüterproduktion entnommen werden.
40 Unerheblich ist, dass der Betrieb in § 1 seines Statuts als
volkseigener Produktionsbe-trieb der Industrie bezeichnet wird.
Dies bestätigt lediglich die teilweise von dem hier maßgeblichen
Produktionsbegriff abweichende Verwendung des Begriffs im
Wirtschaftsleben der DDR. So wird auch die in § 3 des Statuts
beschriebene Hauptaufgabe als "Hauptproduktion"
bezeichnet, obwohl hierfür dann ausschließlich Elektromontagen,
Instandsetzungen und Reparaturen angegeben werden. Rechtliche
Bedeutung kommt nicht der unterschiedlichen Begriffsverwendung,
sondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf
den Hauptzweck des Betriebes zu.
41 Unerheblich ist weiter, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt
mit seinen Montage- und Instandsetzungsleistungen an
elektrotechnischen Anlagen - wie der Kläger vorträgt - zu der
Produktion in anderen Betrieben beigetragen hat und damit für die
dort stattfindende Produktion mitursächlich geworden ist. Allein
durch diesen Beitrag wird ein Betrieb nicht zu einem
Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hierfür
kommt es ausschließlich auf die Tätigkeit an, die der Betrieb,
verkörpert in sei-nen Mitarbeitern und seiner sachlichen
Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner
Weise für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ursächlich
wird.
42 Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ist auch kein Betrieb der
Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff
des Produktionsbetriebes nach der Recht-sprechung des BSG nur
solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von
Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft
ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen
Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4
RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). In der Errichtung von
Elektroanlagen liegt auch nicht die Herstellung eines Bauwerkes, so
dass es nicht darauf ankommt, ob eine Massenproduktion gegeben
ist.
43 Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein
gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil keiner
der dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich
erfasst.
44 Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers
beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Al-tersversorgung der
technischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf
kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen.
Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein
Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und
Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG) kein
schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher
Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden
werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt
die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Be-schluss vom 17. Januar
1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
46 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der
Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.