Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 40/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: L 2 AL 40/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L2AL40.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld ist nach § 57 Abs. 4 SGB 3 ausgeschlossen, wenn nach Beendigung der geförderten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch keine 24 Monate vergangen sind.(Rn.20)
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Von der 24-monatigen Wartefrist kann abgesehen werden, wenn besondere in der Person des Berechtigten liegende Gründe vorliegen. Als solche gelten Gründe, die ohne Verschulden des Arbeitslosen das Scheitern der vorherigen Selbständigkeit herbeigeführt haben, z. B. wegen Krankheit oder wegen eines Unfalls.(Rn.24)
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Eine nicht erfüllte Wartezeit kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden, weil der Zeitpunkt der Aufnahme einer Beschäftigung nur durch den Betroffenen, nicht aber durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln beeinflusst werden kann.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 23. Februar 2007, S 7 AL 365/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von
Überbrückungsgeld für die Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit am 15. Januar 2004.
2 Der am. 1979 geborene Kläger war durchgängig seit dem 1. August
1995 bis zum 21. Oktober 2001 als Auszubildender bzw. Arbeitnehmer
beschäftigt. In der am 22. Oktober 2001 beginnenden
beschäftigungslosen Zeit bezog er vom Arbeitsamt H.
Arbeitslosengeld. Ab dem 1. Oktober 2002 nahm er eine selbständige
Beschäftigung als Handelsvertreter auf. Das Arbeitsamt H gewährte
wegen der Aufnahme dieser selbständigen Beschäftigung für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 ein
Überbrückungsgeld in Höhe von 1.084,30 Euro monatlich. Am 17.
Oktober 2003 gab der Kläger diese selbständige Tätigkeit auf. Der
Kläger meldete sich daraufhin am 24. November 2003 erneut bei dem
Arbeitsamt in H. arbeitslos, das ihm erneut ab dem 24. November
2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 9. Dezember 2003
Arbeitslosengeld bewilligte. Am 15. Dezember 2003 händigten
Mitarbeiter des Arbeitsamts H dem Kläger Antragsformulare für das
Überbrückungsgeld aus.
3 Nach einem Wohnsitzwechsel nach H. (S. ) meldete sich der Kläger
bei der Beklagten in H ... am 17. Dezember 2003 persönlich
arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte übergab
dem Kläger zugleich Antragsformulare auf das Überbrückungsgeld.
4 Bei dem Gewerbeamt der Stadt H. (S ... ) meldete der Kläger am
18. Dezember 2003 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als
Versicherungsmakler ab dem 15. Januar 2004.
5 Am 30. Dezember 2003 sprach der Kläger persönlich bei der
Beklagten vor und übergab die unter dem 22. Dezember 2003
unterzeichneten Antragsformulare auf Überbrückungsgeld, die ihm die
Beklagte am 17. Dezember 2003 ausgehändigt hatte. Der Kläger
erklärte darin, er beantrage die Gewährung von Überbrückungsgeld
für eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler in H ...,
die er ab dem 15. Januar 2004 aufnehmen werde. Dem Antrag fügte der
Kläger eine insgesamt positive Stellungnahme einer in C
beheimateten Steuerberatungsgesellschaft vom 22. Dezember 2003 zur
Tragfähigkeit der Existenzgründung als Versicherungsmakler bei.
6 Die Beklagte gewährte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.
Dezember 2003 bis zum 14. Januar 2004.
7 Die Gewährung von Überbrückungsgeld lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 9. März 2004 ab. Zu Begründung führte sie aus, dass
für eine erneute Förderung mit Überbrückungsgeld nach der seit dem
- Januar 2004 geltenden Rechtslage seit der letzten Förderung mit
Überbrückungsgeld 24 Monate verstrichen sein müssten, was in der
Person des Klägers nicht erfüllt sei.
8 Gegen die Ablehnung des Überbrückungsgeldes erhob der Kläger
Widerspruch: Er habe seinen Antrag auf Überbrückungsgeld bereits am
17. Dezember 2005 gestellt, so dass für ihn noch die im Jahr 2003
geltende Rechtslage anwendbar sei. Des Weiteren sei ihm von
Mitarbeitern der Beklagte gesagt worden, er solle seine Tätigkeit
am 15. Januar 2004 aufnehmen, da man den Antrag sowieso nicht
vorher bearbeiten könne.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte
den Widerspruch zurück: Eine erneute Förderung innerhalb von 24
Monaten sei ausgeschlossen. Der Antrag sei am 17. Dezember 2003 mit
einem Geschäftsbeginn zum 15. Januar 2004 gestellt worden. Ihrem
Aktenvermerk vom 17. Dezember 2003 zufolge sei der Kläger nicht zum
Beginn der selbständigen Tätigkeit beraten worden. Sie gehe davon
aus, dass der Kläger den Beginn seiner Tätigkeit selbst gewählt
habe.
10 Das Sozialgericht Halle (SG) hat die am 26. April 2004 erhobene
Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Beraters des
Klägers und einer Mitarbeiterin der Beklagten mit Urteil vom 23.
Februar 2007 abgewiesen: Nach der seit dem 1. Januar 2004 geltenden
neuen Rechtslage sei die Förderung ausgeschlossen, wenn nach der
Beendigung einer Förderung noch nicht 24 Monate vergangen seien.
Diese neue Rechtslage gelte trotz der Antragstellung am 17.
Dezember 2003. Es sei das Recht anzuwenden, das bei der Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit gilt. Der Kläger habe seine
selbständige Tätigkeit erst am 15. Januar 2004 aufgenommen. Weil er
zuvor schon vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003
Überbrückungsgeld bezogen habe, seien noch nicht 24 Monate
verstrichen gewesen. Besondere Gründe, von der Frist abzuweichen,
seien nicht zu erkennen. Der Kläger sei auch nicht so zu behandeln,
als habe er seine Tätigkeit noch zur vorherigen Rechtslage
aufgenommen. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon
überzeugt, dass die Darstellung des Klägers zutreffe, ihm sei von
einer Mitarbeiterin der Beklagten die Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit im Jahr 2004 geraten worden. Zudem sei nicht
festzustellen gewesen, ob der Bedarf bestanden habe, den Kläger zu
den Voraussetzungen des Überbrückungsgeldes zu beraten.
11 Am 16. April 2007 hat der Kläger gegen das ihm am 28. März 2007
zugestellte Urteil Berufung erhoben: Nach seiner Ansicht sei die
Beweisaufnahme zu seinen Gunsten ausgegangen. Das Urteil sei für
ihn nicht nachvollziehbar.
12 Der Kläger beantragt,
13 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Februar 2007 und den
Bescheid der Beklagten vom 9. März 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld ab dem 17. Dezember
2003 zu gewähren.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie hält die Berufung nicht für begründet und verweist auf die
ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil.
17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend
verwiesen.
Entscheidungsgründe
18 Die Berufung des Klägers ist fristgerecht im Sinne des § 151
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist
auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufung nicht nach
§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.
19 Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nicht begründet. Wie
das SG zu Recht entschieden hat, ist der die Gewährung von
Überbrückungsgeld ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten vom 9.
März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004
nicht aufzuheben und dem Kläger Überbrückungsgeld zu gewähren. Die
Beklagte hat die Gewährung des Überbrückungsgeldes zutreffend
abgelehnt, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute
Förderung hat.
20 Nach der im Streitfall wegen der erst am 15. Januar 2004
aufgenommenen selbständigen Tätigkeit anzuwendenden Rechtslage
gemäß § 57 Abs. 4 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches –
Arbeitsförderung (SGB III) – eingefügt durch Art. 1 Nr. 45
Buchst. e des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848, in Kraft ab
dem 1. Januar 2004 – war die Förderung durch
Überbrückungsgeld ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB
III noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann
wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe
abgesehen werden.
21 Die neue Regelung in § 57 Abs. 4 SGB III war auch für sämtliche
ab dem 1. Januar 2004 eintretenden Leistungsfälle anzuwenden. Eine
besondere Übergangsregelung zur Anwendung des § 57 Abs. 4 SGB III
ist mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt nicht geschaffen worden. In der dieses Gesetz
betreffenden Übergangsvorschrift des § 434j SGB III findet sich
hierzu keine Regelung. Dementsprechend gilt bei Rechtsänderungen
die allgemeine Regelung des § 422 Abs. 1 SGB III, wonach bei
Änderungen des SGB III, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist,
auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung höchstens bis zum Ende
der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem
Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter
anzuwenden sein könnten. Für noch nicht begonnene Förderungen bzw.
Maßnahmen kann daher älteres Recht nicht weiter gelten.
22 Vorliegend waren seit der letzten Förderung mit
Überbrückungsgeld noch nicht 24 Monate verstrichen. Die Beklagte
hatte dem Kläger bereits zuvor bis zum 31. März 2003 auf der
Grundlage des § 57 SGB III Überbrückungsgeld geleistet.
23 Der Kläger hat die neuerliche selbständige Tätigkeit in H (S ...
) tatsächlich erst am 15. Januar 2004 aufgenommen. Wie der Kläger
in der mündlichen Verhandlung schildert, hat er zwar im Dezember
2003 bereits in H ... gearbeitet bzw. sich eingearbeitet, war aber
hierbei nicht selbstbestimmt tätig. Wie der Kläger weiter erklärt,
hat er im Dezember 2003 bei der A nur Versicherungen auf deren
Weisung bei einer Beschäftigungszeit von unter 15 Stunden
wöchentlich vermittelt. Daher hat der Kläger im Dezember 2003 noch
keine selbständige Beschäftigung aufgenommen.
24 Nach Ansicht des Senats liegen keine Umstände vor, nach denen
gemäß § 57 Abs. 4 Halbsatz 2 SGB III wegen besonderer in der Person
des Arbeitnehmers liegender Gründe von der 24monatigen Wartefrist
abgesehen werden könnte. Der Einführung der Wartefrist lag das
Motiv zugrunde, dass für die Klärung der wirtschaftlichen und
sonstigen Voraussetzungen einer erneuten Selbständigkeit eine
gewisse Zeit benötigt wird. Hiervon sollte nur in besonderen Fällen
aus persönlichen Gründen abgesehen werden können, z.B. bei
Krankheit oder Unfall während der ersten Förderung (vgl. BT-Drs.
15/1515 S. 81). Darüber hinaus sollen auch solche Gründe ein
Absehen von der Wartefrist rechtfertigen, die ohne Verschulden des
Arbeitslosen das Scheitern der vorherigen Selbständigkeit
herbeiführten (Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Kommentar, § 57
SGB III, Rn. 34). Solche tatsächlichen Umstände liegen nach der
Überzeugung des Senats nicht vor. Bereits in seinem Schreiben vom
3. Dezember 2003 an die Beklagte gab der Kläger für das Scheitern
der vorherigen Selbständigkeit wirtschaftliche Gründe an. Auch in
der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, dass er nicht
genügend Einkünfte aus der vorigen Selbständigkeit erzielte, mithin
allein wirtschaftliche Gründe für die Aufgabe maßgeblich waren.
25 Soweit der Kläger wegen der nicht erfüllten Wartezeit keinen
Anspruch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses hat, kann er
auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs nicht so behandelt werden, als hätte er seine
Selbständigkeit noch im Jahr 2003 aufgenommen. Der sozialrechtliche
Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger
eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15,
14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I),
verletzt hat. Darüber hinaus muss zwischen der Pflichtverletzung
des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen und der durch das pflichtwidrige
Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige
Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den
Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck auch nicht
widersprechen (vgl. BSG in st. Rspr., z.B. v. 01.04.2004 - B 7 AL
52/03 R - BSGE 92, 267 – Juris Rn. 37) Hier ist irrelevant,
ob der Kläger keine oder keine den Gründsätzen für die Auskunft und
Beratung gemäß §§ 14, 15 SGB I genügende Auskunft zu den ab dem 1.
Januar 2004 geltenden Regelungen durch die Beklagte erfahren haben
will. Selbst wenn den Mitarbeitern der Beklagten diesbezüglich
falsches Verhalten vorgeworfen werden könnte und darüber hinaus
feststünde, dass dies zu dem hiesigen Nachteil des
Anspruchsverlusts durch die "verspätete" Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit geführt hat, könnte der Nachteil nicht mehr
durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln ausgeglichen werden.
Lebensvorgänge außerhalb des Verwaltungshandelns können nicht durch
Verwaltungshandeln negiert oder fingiert werden (vgl. auch BSG v.
01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267 – Juris Rn. 39
ff.; LSG Berlin-Brandenburg v. 27.04.2010 - L 18 AL 160/09 –
Juris Rn. 28; Bayerisches LSG v. 12. Februar 2004 – L 8 AL
100/02 – Juris). Der Zeitpunkt der Aufnahme einer
Beschäftigung kann nur durch den Kläger und nicht durch
rechtmäßiges Verwaltungshandeln beeinflusst werden.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und
berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
27 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe für die
Zulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Es handelt sich
um eine Einzelfallentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung
beizumessen ist.