Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AS 10/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: L 2 AS 10/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0407.L2AS10.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.10.2010, § 22 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 24.10.2010, § 22 Abs 5 S 2 SGB 2 vom 24.10.2010, § 22 Abs 5 S 4 SGB 2 vom 24.10.2010, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1 ... mehr
Orientierungssatz
-
Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 kommt nur dann in Betracht, wenn an diesem Ort der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist. Diesen hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. (Rn.38)
-
Ist in der maßgeblichen Wohnung über einen Zeitraum von zwei Jahren weder Gas noch Strom verbraucht worden und ergibt sich in dieser Zeitspanne kein messbarer Wasserverbrauch und Abwasseranfall, so fehlen die erforderlichen Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in der behaupteten Wohnung. (Rn.41)
-
Eine Eilbedürftigkeit zur Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass eine Räumungsklage bereits erhoben ist. Ist noch nicht einmal glaubhaft, dass der Antragsteller ernsthaft mit einem Vollzug der Kündigung in Form der Erhebung einer Räumungsklage zu rechnen hat, so ist die Übernahme von Mietschulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit durch einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen. (Rn.47)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 23. November 2010, S 22 AS 4207/10 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerinnen begehren im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die Mittel zur Begleichung von
Mietschulden.
2 Erstmals am 29. Mai 2006 beantragte die am ... 1970 geborene
Antragstellerin zu 1) für sich und ihre am. 1991 geborene Tochter
(Antragstellerin zu 2) Hilfe zum Lebensunterhalt bei der
Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (ARGE). Die Antragstellerin zu
- hatte nach einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 1.
Juni 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Antragstellerin
zu 1) erklärte, dass sie eine Wohnung von 58 qm bewohne, für die
sie keine Heizkosten geltend mache, da sie Holz sammle und
geschenkt erhalte. Nach dem hierzu vorgelegten handschriftlich
vervollständigten Formularmietvertrag (Urheber Fa. Z ...) sei der
Mietvertrag unter dem 1. August 2002 unterzeichnet und eine Miete
von 200 Euro einschließlich Strom vereinbart, die in bar zu
entrichten sei. Die Antragstellerin zu 1) erhielt zu diesem
Zeitpunkt Kindergeld auf das Konto des Herrn E ... R (Vater der
Antragstellerin zu 1)) ausgezahlt. Die ARGE bewilligte den
Antragstellerinnen mit Bescheid vom 3. Juli 2006 erstmals ab dem
- Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II).
3 Am 1. Februar 2008 meldete die Antragstellerin zu 1) eine
Tätigkeit als Feuerwerkerin zum Gewerbe an.
4 Am 11. Juni 2009 stellte die Antragstellerin zu 1) einen Antrag
auf Weiterbewilligung des Alg II und erklärte, dass in den
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der
Antragstellerinnen keine Veränderungen eingetreten seien. Ihre
eigenen Einnahmen aus der selbständigen Beschäftigung schätzte sie
auf einen im Zeitraum vom Mai 2009 bis Oktober 2009 kumulierten
Gewinn von 530 Euro. Die ARGE bewilligte den Antragstellerinnen mit
Bescheid vom 15. Juli 2009 vorläufig Alg II ab Mai 2009 bis zum
Oktober 2009 in Höhe von zuletzt insgesamt 682 Euro monatlich.
5 Am 18. August 2009 erklärte ein nicht namentlich bekannter
Anrufer bei der ARGE, dass die Antragstellerin zu 1) und ihr
Vermieter Herr W ... seit Jahren als Paar zusammenleben. Die
Antragstellerin zu 1) lebe zudem nicht in der von ihr gemieteten
Wohnung, sondern mit der Antragstellerin zu 2) bei dem Herrn W. im
Wohnwagen. Die Antragstellerin zu 2) sei die Tochter des Herrn W.
Das Gewerbe übten sie gemeinsam aus.
6 Die ARGE verlangte sodann von der Antragstellerin zu 1), die
Geburtsurkunde der Tochter zu übersenden (Schreiben vom 18. August
2009). Bei einem Besuch von Mitarbeitern der ARGE bei den
Antragstellerinnen am 3. September 2009 wurde die Wohnung
besichtigt.
7 Aufgrund der Nichtvorlage von Urkunden zur Abstammung der
Antragstellerin zu 2) versagte die ARGE mit Bescheid vom 5. Oktober
2009 die weiteren Leistungen für die Antragstellerinnen, was die
ARGE sodann wieder rückgängig machte.
8 Am 19. Januar 2010 reichte die Antragstellerin zu 1) erneut
einen Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II ab dem November 2009
ein und erklärte, dass sich ihre Verhältnisse nicht geändert haben.
Ihren voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Beschäftigung
schätzte die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum vom November 2009
bis April 2010 auf höchstens 90 Euro monatlich. Darüber hinaus
werde in der Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) nur
noch Kindergeld in Höhe von 164 Euro eingenommen.
9 Die ARGE teilte mit Schreiben vom 2. März 2010 mit, dass über
den Antrag noch nicht hätte entschieden werden können, weil
Unterlagen zum Verdienst noch nicht vorgelegen hätten.
10 Am 15. März 2010 teilte bei der ARGE eine nicht namentlich
bekannte Person mit, dass die Antragstellerin zu 1) seit mehreren
Jahren die Partnerin des Herrn W ... sei und bei ihm in R ... lebe.
Das Gebäude in der M.straße sei unbewohnt. In der Folge holten die
Mitarbeiter der ARGE Erkundigungen über die Lebensumstände der
Antragstellerinnen bei dem Gewerbeamt und dem Eigenbetrieb Märkte
der Stadt E, den Stadtwerken, der Abfallwirtschaft und dem
Einwohnermeldeamt ein.
11 Mit Schreiben vom 17. März 2010 teilte die ARGE der
Antragstellerin zu 1) mit, dass noch keine Entscheidung zum Antrag
getroffen worden sei, da noch geprüft werden müsse, ob sie mit
Herrn W. in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft lebe.
Sie bitte um Vorlage der Anlagen zum Einkommen und Vermögen des
Herrn W ... und die Vorlage der eigenen Erklärung EKS und der
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 sowie der
Nachweise der Mietzahlungen. Die Antragstellerin zu 1) solle am 30.
März 2010 bei ihr erscheinen. Sofern die Nachweise nicht
beigebracht werden, werde die Leistung ganz versagt. Entsprechende
Nachweise gingen bei der ARGE in der Folgezeit nicht ein.
12 Am 9. April 2010 stellten die Antragstellerinnen einen Antrag
auf Weiterbewilligung des Alg II und gaben an, dass bis auf die
Erhöhung des Kindergeldes auf 184 Euro keine Veränderung
eingetreten sei. Die Antragstellerin zu 1) schätzte ihren Gewinn im
Abschnitt von Mai bis Oktober 2010 auf insgesamt 500 Euro.
13 Mit Bescheid vom 21. April 2010 versagte die ARGE die Leistungen
der Antragstellerinnen, weil die nach dem Schreiben vom 17. März
2010 vorzulegenden Unterlagen nicht eingereicht worden seien.
Dadurch sei die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert
worden. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen habe nicht
erfolgen können. Von dem Ermessen sei Gebrauch gemacht worden. Zu
Gunsten der Antragstellerinnen sprächen keine
Ermessensgesichtspunkte. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck
sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung in dieser
Form zu treffen gewesen.
14 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1)
Widerspruch, da die ARGE von ihr Unterlagen fordere, die sie gar
nicht haben könne. Sie lebe seit Monaten von geborgtem Geld, habe
Mietschulden und sei nicht mehr krankenversichert.
15 Mit Schreiben vom 22. April 2010 gab die ARGE der
Antragstellerin zu 1) Gelegenheit, sich zu einer ihrer Ansicht nach
rechtswidrigen Gewährung von Leistungen im Zeitraum vom 29. Mai
2006 bis zum 31. Oktober 2009 zu äußern: Die Antragstellerin zu 1)
habe die mit Schreiben vom 17. März 2010 angeforderten Unterlagen
nicht eingereicht und sei auch nicht auf Einladung am 30. März 2010
erschienen. Zudem gehe sie nach den von ihr eingeholten Unterlagen
der Stadtwerke davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) ihren
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der M.straße. in E gehabt habe.
Weiter gehe sie davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft der
Antragstellerin zu 1) mit Herrn W ... vorliege. Ein ähnliches
Schreiben der ARGE vom 22. April 2004 ging an die Antragstellerin
zu 2).
16 Wegen der Versagungsentscheidung der ARGE im Bescheid vom 21.
April 2010 führten die Antragstellerinnen gegen die ARGE ein
einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Halle
(SG, Az. S 15 AS 1654/10 ER), das den Erlass einer vorläufigen
Anordnung mit Beschluss vom 9. Juli 2010 ablehnte: Die
Antragstellerin zu 1) habe nach dem bisherigen Stand der
Ermittlungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Wohnung in
der M ...straße. in E ... Nach Beschwerde der Antragstellerinnen
und Beschränkung des Begehrens auf die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung hat
der Senat die ARGE mit Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS
316/10 B ER) vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) noch
bis zum Ablauf des Monats April 2011 monatlich Leistungen in Höhe
der für sie maßgeblichen Regelleistung zu erbringen. Die ARGE
führte die vorläufige Anordnung unter dem 1. Dezember 2010 aus und
sandte entsprechende Schecks an die Postanschrift der
Antragstellerin zu 1).
17 Am 27. Juli 2010 haben die Antragstellerinnen bei dem SG einen
weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die ARGE mit
dem Ziel erhoben, eine vorläufige Anordnung zu Leistungen für ihre
Mietrückstände in Höhe von 3.000 Euro zu erreichen. Sie behaupten,
in der M ...straße. in E zu wohnen. Ihr Vermieter, der Herr W, habe
den Mietvertrag fristlos zum 31. Juli 2010 gekündigt. Hierzu haben
die Antragstellerinnen ein Schreiben des Herrn W. vom 16. Juli 2010
vorgelegt, dass er sich aufgrund nicht erfolgter Mietzahlungen in
den Zeiträumen von Mai 2009 bis Juli 2009 und von November 2009 bis
Juli 2010 und den Mietschulden von 3.000 Euro gezwungen sehe, das
Mietverhältnis fristlos aufzulösen und eine Räumung bis zum 31.
Juli 2010 begehre. Andernfalls werde eine Räumungsklage in die Wege
geleitet. Sie, die Antragstellerin zu 1), habe bei der ARGE deshalb
schon am 20. Juli 2010 erfolglos vorgesprochen. Zur
Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin zu 1) eine eidesstattliche
Versicherung vorgelegt, dass ihr am 19. Juli 2010 eine fristlose
Kündigung zugegangen sei und sie nicht in der Lage sei, die
Mietschulden zu begleichen. Zur weiteren Glaubhaftmachung, dass sie
in der Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, hat die
Antragstellerin zu 1) eine eidesstattliche Versicherung vom 11.
August 2010 vorgelegt und sich darin auch damit einverstanden
erklärt, dass die Miete zukünftig an den Vermieter gezahlt werden
könne. Weiter haben die Antragstellerinnen für ihren gewöhnlichen
Aufenthalt die Zeuginnen K. und St ...benannt.
18 Die ARGE hat gegen den Antrag eingewandt: Die Antragstellerinnen
wohnten nach den Feststellungen des SG in dem Verfahren S 15 AS
1654/10 ER nicht in der M ...straße. in E ... Zudem habe der
Vermieter in dem Verfahren S 15 AS 1654/10 ER ausgeführt, er werde
die Antragstellerinnen aufgrund finanzieller Gründe und früherer
Lebensgemeinschaft und emotionaler Verbundenheit nicht räumen
lassen. Nach der Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin der
Stadtwerke E seien die Antragstellerinnen trotz mehrfacher
Aufforderung in der Vergangenheit nicht als Nutzer angemeldet
worden.
19 Nachdem das SG die Zeuginnen St ... und K ... sowie den Zeugen W
... gehört und Erkundigungen zum Energieverbrauch des Hauses und
zur Müllentsorgung eingeholt hat, hat es den auf nunmehr 3.750 Euro
erhöhten Antrag der Antragstellerinnen mit Beschluss vom 23.
November 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe
schon kein Regelungsbedürfnis, weil zwar eine fristlose Kündigung
ausgesprochen sei, aber die Räumungsfrist längst verstrichen sei.
Der Vermieter habe zunächst angegeben, von der Räumungsklage
abzusehen, sei aber jetzt nicht mehr bereit, länger zu warten. Dies
stehe im Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen. Das
Verstreichenlassen einer derart langen Zeit ließen Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Kündigung entstehen, zumal die Möglichkeit
bestünde, bei tatsächlicher Erhebung der Räumungsklage, erneut um
einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Im Übrigen sei zwar
glaubhaft, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage seien, die
Mietschulden zu begleichen, selbst wenn die aufgrund des
Beschlusses des Senats vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER)
erhaltenen Mittel für die Vergangenheit bis November 2010 (2.907,89
Euro) für die Mietschulden eingesetzt würden. Jedoch sei die
Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt bzw. notwendig. Es
sei nicht glaubhaft, dass hierdurch die Unterkunft gesichert werde.
Ein Darlehen sei nutzlos, weil weitere Mietschulden entstehen
würden. Die Antragstellerinnen erhielten nach dem Beschluss des
Senats keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft, so dass
nicht erkennbar sei, wie zukünftig die Miete gezahlt werden könne.
Schließlich sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerinnen
tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung M
...straße ... in E ... haben. Dafür spreche die Einrichtung der
Wohnung, wie sie bei dem Hausbesuch vorgefunden worden sei. Jedoch
sei dieser angekündigt und nochmals zeitlich verschoben gewesen.
Die Meldung ihres Wohnsitzes sei behördlich nicht geprüft. Gegen
die den Aufenthalt bestätigenden Aussagen der Zeuginnen sprächen
alle sonstigen vom Gericht gefundenen objektiven Anhaltspunkte.
Nach den von den Stadtwerken gesandten Abrechnungen sei in den
Jahren 2007/2008 kein und im Jahr 2009 mit 20 m³ nahezu kein
Verbrauch festzustellen gewesen. Dem entspreche auch der
Energieverbrauch: Im Jahr 2009 sei kein Gas bzw. Strom verbraucht
worden. Die Antragstellerin zu 1) habe aber angegeben, dass sie mit
Strom koche und elektrisches Licht gebrauche. Das gesamte Haus sei
zudem seit dem Jahr 2007 als leerstehend gemeldet. Für den Zeitraum
vom 7. April 2010 bis zum 10. Juni 2010 sei die Wasserversorgung
sogar gesperrt gewesen. Neuere Angaben zum Verbrauch seien von den
Antragstellerinnen trotz Aufforderung nicht gemacht worden.
20 Am 23. Dezember 2010 haben die Antragstellerinnen Beschwerde
gegen den Beschluss des SG eingelegt sowie Prozesskostenhilfe
beantragt und die Beschwerde am 10. März 2010 wie folgt begründet:
Ausgangspunkt der Betrachtung dürfe nicht das Verbrauchsverhalten
in der Vergangenheit sein, sondern die momentane Lage. Hierzu seien
die Zeuginnen gehört worden, die ihren Aufenthalt bestätigten. Zur
weiteren Begründung haben die Antragstellerinnen auf ihr bisheriges
Vorbringen verwiesen.
21 Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
22 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. November 2010
aufzuheben und ihnen eine Summe in Höhe von 3.000 Euro zur
Begleichung der Mietschulden zu gewähren und an den Vermieter,
Herrn T. W., an der F80,. S, auszuzahlen bzw. eine Bestätigung zur
Übernahme der Mietschulden gegenüber dem Vermieter verbindlich
abzugeben.
23 Der Antragsgegner beantragt,
24 die Beschwerde zurückzuweisen.
25 Zur Begründung hat der Antragsgegner auf die den Beschluss des
SG tragenden Gründe verwiesen und weiter ausgeführt: Der Vermieter
gebe seit Beginn des Verfahrens durchweg unterschiedliche Gründe
an, weshalb von der Räumungsklage abgesehen werde. Es seien weder
Zahlungsaufforderungen noch Mahnungen oder ähnliche sonst übliche
Schreiben vorgelegt. Zwischenzeitlich seien keine neuen
Ermittlungen von ihm durchgeführt worden.
26 Die Antragstellerinnen haben auf die Anfrage des
Berichterstatters zur Angabe der aktuellen Verbrauchswerte nicht
reagiert. Die Stadtwerke L ... E (Stadtwerke), der Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft M L. (Abfallwirtschaft) und der
Abwasserzweckverband "E.-S ... S." (AZV) haben auf
Anfrage des Berichterstatters die entsprechenden Auskünfte
erteilt.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen,
die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
28 Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des SG
ist form- und fristgerecht im Sinne des § 173 Satz 1 des
Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und auch im Übrigen
zulässig.
29 Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
30 Der Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten vorläufigen
Anordnung zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beurteilt sich allein
nach § 86b Abs. 2 SGG. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1
SGG führt nicht zu dem begehrten Ziel.
31 Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,
923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung
(ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist dabei stets, dass sowohl ein
Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d.h.
die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
32 Ein materieller Leistungsanspruch auf Leistungen für in der
Vergangenheit fällige und noch nicht gezahlte Miete (Mietschulden)
kann sich allein aus der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II ergeben.
Die Regelung zur Übernahme von angemessenen Kosten der Unterkunft
und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betrifft lediglich den
laufenden monatlichen Bedarf. Daher ist materiell für den
regelmäßig nicht bereits mit dem Antrag auf Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB II verbundenen, d.h. gesondert zu
stellenden und rechtlich als besonderen Bedarf zu behandelnden
Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II im Gegensatz zu dem laufenden nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu deckenden Bedarf unabhängig von der
zivilrechtlichen Beurteilung maßgeblich, dass es sich um
Außenstände handelt, die außerhalb der Bedarfszeit
(Bewilligungszeitraum) angefallen sind bzw. in der Bedarfszeit
entstanden, aber als Kosten bereits in der laufenden Bewilligung
der Leistungen berücksichtigt wurden (vgl. BSG v. 22.3.2010 - B 4
AS 62/09 R – Juris). Dies betrifft hier nur die vom Vermieter
gestellten Forderungen für die Zeiträume vom Mai 2009 bis Juli
2009. Denn in diesem Zeitraum hat die ARGE den Antragstellerinnen
laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und
Heizung erbracht, die die Antragstellerinnen dann nicht
zweckentsprechend zur Zahlung der Miete verwendet haben sollen. Für
die Zeiträume ab dem November 2009 allerdings haben die ARGE bzw.
der Antragsgegner noch keine solche Leistungen erbracht, d.h. bei
dem Anspruch auf Deckung dieser "Schulden" handelt es
sich um Ansprüche, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beurteilen
sind. Aus diesem Grund sind sie nach materiellem Recht im Rahmen
des vorliegenden Eilverfahrens ohnehin nicht als Leistungen bzw.
als Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II, sondern nur unter der Maßgabe
des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anordnungsfähig.
33 Unabhängig von der sich damit stellenden Frage der Auslegung des
Antrags der Antragstellerinnen kommt es für beide Ansprüche aber
zunächst darauf an, ob die Antragstellerinnen die Wohnung als
Unterkunft nutzten und weiter nutzen werden. Nach der Vorschrift
des § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und
Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
werden, wenn dies gerechtfertigt und noch notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach der Vorschrift besteht
ein unmittelbarer Bezug der Schuldenübernahme zu den sonstigen
Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil Schulden nur übernommen
werden können, "sofern" Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung erbracht werden. Damit sind die
Voraussetzungen für die Übernahme von laufenden Kosten gemäß § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine Übernahme von Schulden mit
ausschlaggebend. Weil laufende Leistungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung einer Wohnung nur zu gewähren sind, wenn
eine Unterkunft tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird und hierfür
Kosten zu tragen sind (vgl. BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R -
Juris), gilt das gleiche auch für die Übernahme von Schulden (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg v. 29.07.2010 - L 25 AS 1343/10 B ER –
Juris).
34 Dass die Antragstellerinnen grundsätzlich insoweit
hilfebedürftig sind, dass ihnen Leistungen für eventuelle Kosten
der Unterkunft und Heizung zu gewähren sein könnten, ist glaubhaft.
Hierzu kann sich der Senat auf seine Feststellungen und
Ausführungen in dem Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10
B ER) beziehen. Zwischenzeitliche Änderungen in den Einkommens-
oder Vermögensverhältnissen der Antragstellerinnen sind nicht
vorgebracht oder erkennbar.
35 Zweifel an den Kosten der Antragstellerinnen für eine
zivilrechtlich wirksame Miete ergeben sich aber schon aus dem
schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung, der bei der ersten
Antragsstellung bei der ARGE vorgelegt wurde. Die Urkunde ist
später als am 1. August 2002 erstellt und also zurückdatiert
worden. Dies folgt zur Überzeugung des Senats daraus, dass das
verwendete Formular nach der Auskunft des Herstellungsunternehmens
erst im Februar 2004 auf den Markt kam.
36 Aufgrund der vorliegenden Informationen der Versorger über den
Verbrauch in der Vergangenheit hat der Senat auch Zweifel an einer
so intensiven Nutzung der Wohnung in der M ...straße in L ... E ...
als Unterkunft, dass die Antragstellerinnen dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
37 Die Wohnung in der M.straße in L ... E. ist allerdings auch dann
eine Unterkunft, wenn sie nur selten genutzt würde. Eine Unterkunft
meint Wohnraum (vgl. BSG v. 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R –
Juris Rn. 15) bzw. als solche genutzte gegenüber der Öffentlichkeit
abgegrenzte Räumlichkeiten. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB
II ist daher jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die
geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu
schützen und eine gewisse Privatsphäre einschließlich der
Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, gewährleistet (vgl.
BSG v. 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R – Juris Rn. 10). Nicht
entscheidend ist, ob der Wohnraum zivilrechtlich oder
ordnungsrechtlich als solcher genutzt werden darf oder dass es sich
um eine ortsfeste Anlage handelt. Selbst wenn die Räume also
– wie aus den Zeugenaussagen und dem Hausbesuch ersichtlich
– spärlich oder gar nicht eingerichtet sind bzw. ohne
Versorgung mit Strom, Wasser usw. wären, könnten sie grundsätzlich
als Unterkunft von den Antragstellerinnen benutzt werden, weil sie
abgeschlossen sind und zumindest vor der Witterung schützen.
38 Allerdings kommen Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
II wegen der Nutzung von Räumen nur in Betracht, wenn an diesem Ort
der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist. Wie der Senat bereits
entschieden hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 17.12.2010 - L 2 AS
392/10 B ER – Juris Rn. 37), ist für die Feststellung des
gewöhnlichen Aufenthalts von der in § 30 Abs. 3 Satz 2
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) enthaltenen
gesetzlichen Definition auszugehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat
danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Eine Abwesenheit von längerer Dauer hebt
den gewöhnlichen Aufenthalt nur dann auf, wenn keine Absicht
besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und der
Schwerpunkt der Lebensverhältnisse verlagert wird. Regelmäßig ist
bei nur einem Wohnsitz dieser auch der Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II; 2. Aufl., § 36
Rn. 30). Bei aus beruflichen Gründen reisenden Personen ist der
gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste
Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen
wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer beruflichen Tätigkeit
zusammenhängen. Derartige Gründe können z. B. das Vorhandensein
einer festen Wohnung und die Notwendigkeit, von dem Ort aus
Bankgeschäfte oder behördliche Angelegenheiten zu erledigen, sein
(so nach Auffassung des Senats zutreffend das VG Oldenburg, Urteil
vom 3. Juni 2005 - 13 A 3042/04 - Juris).
39 Für die Nutzung als Wohnung sprechen die Angaben der
Antragstellerinnen, insbesondere der Inhalt der eidesstattlichen
Versicherung der Antragstellerin zu 1) sowie die Aussagen der
Zeuginnen St ... und K ... Die Zeugin St. bekundete vor dem SG,
dass sie die Antragstellerin zu 2) auf dem Nachhauseweg seit der 8.
Klasse (also seit etwa dem Jahr 2006) jeden Tag begleitet habe und
auch derzeit noch etwa ein- oder zweimal im Monat sehe. Die Zeugin
K hat vor dem SG ausgesagt, dass sie die Antragstellerin zu 1) seit
2000/2002 kenne und damals zwei bis drei Mal in der Woche in deren
Wohnung besucht habe. Seit anderthalb Jahren sehe sie die
Antragstellerin zu 1) seltener, d.h. teilweise nur noch am
Wochenende. Sie hat bekundet, die Antragstellerinnen wohnten seit
dem Jahr 2002 in der Wohnung. Der Aussage des Vermieters lässt sich
ebenfalls entnehmen, dass die Antragstellerinnen in der Wohnung
leben sollen.
40 Gegen diese Aussagen sprechen jedoch gewichtige objektive
Umstände.
41 Die Verbrauchsangaben erschüttern die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Antragstellerinnen und der Zeugen. Zusammengefasst
bietet sich nach den Verbrauchserfassungen das Bild eines
Nutzungsverhaltens, das mit der Darstellung der Antragstellerinnen
von einer durchgehend genutzten einzigen Wohnung und den Angaben
der Zeugen in den von ihnen angeblich beobachteten Jahren kaum in
Einklang zu bringen ist. Im gesamten Haus wird kein Gas verbraucht.
In den Jahren 2007 und 2008 ist im Haus kein Strom verbraucht
worden. Die letzte Stromablesung durch den (nicht näher benannten)
"Nutzer" (Vertragspartner ist Herr W ...) fand am 25. Mai
2008 statt und ergab einen Zählerstand von 12.852 kWh. Bei der
nächsten Ablesung am 7. Dezember 2009 betrug der Zählerstand
unverändert 12.852 kWh. Zur nächsten Ablesung am 31. Januar 2010
wurde ein Zählerstand von 13.002 kWh, am 2. September 2010 von
14.032 kWh und bei der letzten Ablesung am 1. Dezember 2010 ein
Zählerstand von 14.468 kWh festgestellt. In zweieinhalb Jahren
– und maßgeblich nur im Jahr 2010 – sind damit im Haus
nur 1.616 kWh verbraucht worden. Nach den statistischen Erfahrungen
der Stromversorger in der Bundesrepublik beträgt aber schon der
jährliche Stromverbrauch einer einzigen Person etwa 2.000 kWh (vgl.
Pressemitteilung der Energieagentur NRW vom 6. April 2006,
http://www.ea-nrw.de/ infopool/page.asp?infoID=4106; Erhebung vom
check24.de bei über 200.000 Anbieterwechseln,
http://de.wikipedia.org/wiki/stromverbrauch).
42 Auch die Müllentsorgung lässt nicht auf eine durchgehende
Nutzung schließen. Die Leerungen lassen sich eindeutig belegen.
Nach den nicht zu bezweifelnden Angaben des Eigenbetriebs ist an
bzw. in den Tonnen ein Senderchip angebracht, der von der
Fahrzeugelektronik bei der Leerung ausgelesen wird. Im Jahr 2008
ist die Abfalltonne ein einziges Mal (23. Dezember 2008) geleert
worden. Im Jahr 2009 kam es zu fünf Leerungen in den Monaten März,
September, Oktober und Dezember. Erst seit dem Monat April 2010
wird die Abfalltonne regelmäßig in dem vorgesehenen
Zwei-Wochen-Rhythmus geleert. Es fällt auf, dass dieses Datum
gerade mit dem Eingang des ersten vorläufigen Rechtsschutzantrages
bei dem SG und den Ermittlungen zum Aufenthalt der
Antragstellerinnen zusammenfällt, so dass möglicherweise durch die
Leerung der Eindruck eines Wohnens erzeugt werden soll. Schließlich
ergibt sich auch aus dem Verbrauchsverhalten bei Wasser und
Abwasser, dass die Räume nur geringfügig genutzt werden. In der
ersten Jahreshälfte 2007 wurden 9m³ Wasser/Abwasser gemessen. In
der zweiten Jahreshälfte 2007, im gesamten Jahr 2008 und in den
Monaten Januar bis Mai 2009 gab es keinen messbaren
Wasserverbrauch/Abwasseranfall. Nur in den Monaten August bis
September 2009 wurden 20 m³ Wasser/Abwasser gemessen. Ab September
2009 bis Dezember 2009 wiederum wurde kein Wasser verbraucht bzw.
ist kein Abwasser angefallen. Im Zeitraum vom Januar 2010 bis
Dezember 2010 sind lediglich 9 m³ Wasser/Abwasser gemessen worden.
Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 20.
März 2009 lag der bundesdurchschnittliche Wasserverbrauch eines
Zwei-Personen-Haushalts im Jahr 2007 bei etwa 80 m³
(www.destatis.de). Mit anderen Worten liegt der Verbrauch der
Antragstellerinnen zuletzt im Jahr 2010 nur knapp über dem, der in
einem üblichen Hauhalt im Monat anfällt. Nur mit sparsamem
Haushalten lässt sich ein solch geringer Verbrauch nicht erklären,
wenn die Wohnung wie behauptet, die einzige Unterkunft der
Antragstellerinnen ist und sie sich nahezu täglich dort aufhalten
wollen.
43 Es erscheint andererseits aber angesichts der Verbräuche nicht
völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen sich zeitweise
tatsächlich in der Wohnung aufhalten, weil sie ggf. noch einen
anderen Unterkunfts- bzw. Aufenthaltsort haben und zudem sehr
sparsam wirtschaften.
44 Hierzu müsste der Antragsgegner allerdings weitere Ermittlungen
anstellen. Es ist rechtlich nicht nachvollziehbar, aus welchen
Gründen der Antragsgegner sowohl von einer Bedarfsgemeinschaft der
Antragstellerinnen mit dem Vermieter ausgeht als auch für sich von
einer nicht genutzten Wohnung ausgeht, ohne weitergehende
Ermittlungen zu veranlassen. Bereits in dem Beschluss vom 15.
November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) hat der Senat ausgeführt, dass
der Antragsgegner unabhängig von der nur institutionell wirkenden
Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II gemäß § 20 des
Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz (SGB X) zur Sachaufklärung verpflichtet ist
und ihm hierzu formal auch hinreichende Mittel zur Verfügung
stehen. Der Antragsgegner kann im Rahmen des § 21 SGB X eigene
Ermittlungen durchführen und z.B. weitere Zeugen vernehmen bzw.
durch das SG vernehmen lassen (§ 22 Abs. 1 SGB X). Der
Antragsgegner ist mithin nicht darauf beschränkt, die
Antragstellerinnen zu hören. Falls er sich selbst zu bestimmten
Ermittlungen nicht in der Lage sieht, könnte der Antragsgegner
zudem andere Behörden um Amtshilfe bitten. Die Regelungen des
Datenschutzes verhindern diese Ermittlungen nicht, sondern geben
den Ermittlungen einen rechtlichen Rahmen. Die Pflicht zur
Ermittlung des Sachverhalts vom Amts wegen (etwa von weiteren
Zeugen und deren Vernehmung) wird durch die Regelungen der §§ 51b
Abs. 1 Satz 1 SGB II, 67a Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X gerade
nicht blockiert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch
darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den
Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden (Sozialgeheimnis). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das
Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre
Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach
diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Soweit es notwendig ist,
leistungsrechtlich erhebliche Angaben der Antragsteller durch
Ermittlungen bei Dritten (nicht von § 67a Abs. 2 Nr.1 SGB X
erfassten Stellen) nachzuprüfen, etwa bei trotz Nachfrage bei den
Leistungsempfängern unaufklärbaren Lücken oder begründetem Anlass
für Zweifel an den Angaben der Betroffenen, besteht insbesondere
kein unverhältnismäßiger Aufwand bzw. ein schutzwürdiges Interesse
des Betroffenen im Sinne des § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (vgl. VGH
Bayern v. 20.08.2007 - 12 ZB 06.2658 – Juris).
45 Letztlich ist ungeachtet der dargestellten Zweifel des Senats an
der Darstellung der Antragstellerinnen und den Aussagen der Zeugen
und damit am Anordnungsanspruch für Leistungen sowohl nach § 22
Abs. 1 SGB II als auch nach § 22 Abs. 5 SGB II derzeit ohnehin kein
Anordnungsgrund zu erkennen. Nach Ansicht des Senats ist die
Eilbedürftigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nicht glaubhaft. Es ist den Antragstellerinnen zumutbar,
auf eine Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten.
46 Dabei kann offenbleiben, ob der Rechtsprechung verschiedener
Landessozialgerichte zu folgen ist, dass eine Eilbedürftigkeit bei
der Übernahme von Mietschulden nur dann glaubhaft gemacht ist, eine
Räumungsklage bereits erhoben ist und der nach § 569 Abs. 3 Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eröffnete Zeitraum zur
Herbeiführung der Unwirksamkeit der Kündigung von zwei Monaten noch
nicht verstrichen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 13.10.2010 -
L 7 AS 989/10 B ER – Juris; LSG Nordrhein-Westfalen v.
31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER – Juris Rn 17) bzw. wenn
der Vermieter auch nach Ablauf der Frist noch bereit ist, die
Kündigung zurückzunehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 16.09.2010 - L
5 AS 288/10 B ER – Juris Rn. 37) oder auch später, aber erst
dann besteht, wenn die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung
angekündigt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 14.10.2010 - L 5 AS
1325/10 B ER – Juris Rn. 6).
47 Vorliegend ist derzeit nicht glaubhaft, dass die
Antragstellerinnen tatsächlich alsbald ernsthaft mit einem Vollzug
der Kündigung in Form der Erhebung einer Klage auf Räumung des
Wohnraums zu rechnen haben. Die Antragstellerinnen haben auch in
der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Vermieter derzeit die
Räumung betreibt oder betreiben will. Der Vermieter hat die in dem
Kündigungsschreiben genannte Räumungsfrist zum 31. Juli 2010 ohne
Konsequenz verstreichen lassen. Zudem hat er in dem vorgängigen
Verfahren erklärt, dass er die Räumung aus finanziellen Gründen
sowie wegen der früheren Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin
zu 1) und der noch bestehenden emotionalen Verbundenheit nicht
betreibe. Soweit der Vermieter als Zeuge in dem hiesigen Verfahren
bei der Vernehmung durch das SG erklärt hat, dass er nicht länger
bereit sei zu warten, ist seit dem September 2010 erneut ein
erheblicher Zeitraum verstrichen, ohne dass der Vermieter
entsprechende Schritte unternommen hat. Es ist daher nicht zu
erkennen, dass der Vermieter tatsächlich die Räumungsklage alsbald
erheben wird, so dass die außerordentliche Kündigung zum Verlust
der Wohnung führen könnte.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.
49 Prozesskostenhilfe ist den Antragstellerinnen nicht zu gewähren.
Die Antragstellerinnen haben in ihrer Beschwerde keinen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass von Anfang an keine
hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73a SGG i.V.m. 114
ZPO bestanden.
50 Die Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.