Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 286/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: L 1 R 286/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R286.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 SGB 10, § 44 SGB 10, § 14 SGB 1, § 15 SGB 1
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers über eine Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bindet den Rentenversicherungsträger. Durch dessen Erlass werden die rentenrechtlichen Verhältnisse aus einem bereits ergangenen Rentenbescheid i. S. von § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB 10 geändert. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu erbringenden Leistungen gilt nach § 48 Abs. 4 SGB 10 die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB 10 entsprechend.(Rn.7)
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Hat seitens des Rentenversicherungsträgers ein von dem Versicherten nachzuweisender konkreter Anlass zur Beratung nicht bestanden, so ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen. Selbst bei einer unterstellten Verletzung einer Informationspflicht des Rentenversicherungsträgers und einem hieraus resultierenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gilt in einem solchen Fall die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB 10.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 4. Juli 2008, S 14 R 79/06, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 04. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens umstritten, ob der Klägerin für den Zeitraum
vom 01. Dezember 1993 bis zum 31. Juli 1997 eine höhere Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit und für den anschließenden Zeitraum vom 01.
August 1997 bis zum 31. Dezember 1998 eine höhere Altersrente
zusteht.
2 Die am ... 1937 geborene Klägerin war seit 1963 bis zum 31.
August 1990 beim Rat des Kreises B. tätig, seit dem 01. Juni 1971
als Kaderleiter und ab 01. Juni 1979 als Sekretärin des Rates des
Kreises. Danach war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Seit 1971
gehörte die Klägerin der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung
der Mitarbeiter des Staatsapparates an. Die eingezahlten Beiträge
ließ sie sich im Juni 1990 erstatten.
3 Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger
stellte mit Bescheiden vom 09. November 1994 bzw. 05. Februar 1996
die Zeit vom 15. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für
hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Für die Zeit
vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 seien die Beiträge zum
Zusatzversorgungssystem erstattet worden. Deshalb sei nur das
gegebenenfalls zu begrenzende Entgelt zur Sozialpflichtversicherung
zu berücksichtigen. Den gegen den zuletzt genannten Bescheid
eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 09. Mai 1996 zurück. Klage gegen diesen Bescheid erhob die
Klägerin nicht.
4 Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 bewilligte die Beklagte der
Klägerin ab dem 01. Dezember 1993 eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage von 34,4496 persönlichen
Entgeltpunkten (Ost). Auf Antrag der Klägerin gewährte ihr die
Beklagte ab dem 01. August 1997 auf der Basis der genannten
Entgeltpunkte mit Bescheid vom 19. August 1997 eine Altersrente für
Frauen ... Einen dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1998 zurück. Auch hiergegen
erhob die Klägerin keine Klage.
5 Auf den am 17. Juni 2003 beim Zusatzversorgungsträger gestellten
Antrag stellte dieser die erzielten Entgelte mit Bescheid vom 04.
September 2003 neu fest. Daraufhin bewilligte die Beklagte der
Klägerin mit Bescheid vom 02. Oktober 2003 ab dem 01. Januar 1999
Altersrente für Frauen. unter Berücksichtigung der tatsächlich
gezahlten Entgelte auf der Grundlage von 51,8508 persönlichen
Entgeltpunkten. Die Klägerin erhielt für die Zeit vom 01. Januar
1999 bis zum 30. November 2003 eine Nachzahlung in Höhe von
22.372,65 Euro.
6 Am 26. Juli 2005 beantragte die Klägerin unter Berufung auf
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Zahlung der
höheren Rente auch für den Zeitraum vom 01. Dezember 1993 bis zum
31. Dezember 1998 sowie – jetzt nicht mehr im Streit –
die Ermittlung einer Vergleichsrente nach § 307b des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB
VI). Mit Bescheid vom 15. September 2005 lehnte die Beklagte den
Antrag auf Abänderung des Rentenbescheides vom 02. Oktober 2003 ab.
Bei Erlass dieses Bescheides sei weder das Recht unrichtig
angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen worden. Am 28. April 1999 seien sowohl der
Überführungsbescheid als auch der Rentenbescheid bestandskräftig
gewesen, so dass bei der am 17. Juni 2003 beantragten
Neufeststellung der Rente gemäß § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) Leistungen ab dem 01. Januar 1999 zu
zahlen waren. Dagegen legte die Klägerin am 26. September 2005
Widerspruch ein. Bis zur Antragstellung sei sie von der Beklagten
zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, einen entsprechenden
Antrag zu stellen. Es sei deshalb nicht ihr Verschulden, dass sie
den Antrag so spät gestellt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.
Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der
Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
7 Daraufhin hat die Klägerin am 16. Februar 2006 Klage beim
Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und zur Begründung angegeben,
dass der Beklagten ihr gegenüber eine Informationspflicht oblegen
habe. Sie sei seit 1994 mindestens einmal im Jahr in der
Beratungsstelle der Beklagten in B. vorstellig geworden, um sich
nach ihrer konkreten Rentensituation zu erkundigen. Denn sie sei
mit ihrer geringen Rentenleistung nicht einverstanden gewesen. Mit
Urteil vom 04. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der
Rentenbescheid vom 02. Oktober 2003 sei rechtmäßig, so dass die
Beklagte den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt
habe. Die Neufeststellung der Altersrente der Klägerin habe auf § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB X beruht. Durch den Bescheid des
Zusatzversorgungsträgers, an den die Beklagte gebunden gewesen sei,
hätten sich die dem Rentenbescheid vom 19. August 1997 zugrunde
liegenden Verhältnisse geändert. Nach § 48 Absatz 4 SGB X gelte die
vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Absatz 4 SGB X entsprechend,
so dass Leistungen – wie geschehen - ab dem 01. Januar 1999
zu erbringen gewesen seien. Auch aufgrund des Zweiten Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001
ergebe sich keine weitere Nachzahlung. Weil sowohl der
Überführungsbescheid als auch der Rentenbescheid am 28. April 1999
bestandskräftig gewesen seien, komme auch eine Nachzahlung für die
Zeit von 1993 bis Dezember 1996 nicht in Betracht. Auch aus den
Grundsätzen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergebe
sich ein Anspruch der Klägerin nicht. Die Auskunfts- und
Beratungspflichten der §§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil (SGB I) seien nicht verletzt worden. Ein
konkreter Anlass zur Beratung habe im Falle der Klägerin nicht
bestanden bzw. sei von ihr nicht belegt worden.
8 Gegen das am 05. August 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 04. September 2008 Berufung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau
eingelegt, das das Rechtsmittel an das Landessozialgericht
weitergeleitet hat. Zur Begründung beruft sie sich auf ein
Fehlverhalten der Behörde und eine Verletzung der
Informationspflicht.
9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
10 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 04. Juli 2008
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
15. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12. Januar 2006 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 02. Oktober
2003 abzuändern und ihr unter Berücksichtigung der in diesem
Bescheid festgestellten Zeiten und Entgelte die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 1993 und die Altersrente für
Frauen. ab dem 01. August 1997 zu zahlen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 04. Juli 2008 zurückzuweisen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat bei
Erlass des Rentenbescheides vom 02. Oktober 2003 weder das Recht
unrichtig angewendet noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen. Der Antrag der Klägerin nach § 44 Absatz 1 SGB X ist
deshalb zu Recht abgelehnt worden, so dass diese nicht in ihren
Rechten im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt ist.
15 Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 04. Juli 2008
und macht sie sich zu eigen (§ 153 Absatz 2 SGG).
16 Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch bei einer
unterstellen Verletzung einer Informationspflicht der Beklagten und
einem daraus möglicherweise resultierenden sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch nach der Rechtsprechung des BSG die
Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 SGB X anzuwenden wäre (vgl.
Beschluss vom 25. August 2009 – B 3 KS 1/09 B –,
zitiert nach juris, Rdnr. 17f. mit weiteren Nachweisen).
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
18 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.