Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 23/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-27
Aktenzeichen: L 2 AL 23/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0427.L2AL23.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 SGG, § 55 Abs 1 SGG, § 237 SGB 6
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Klage- bzw. einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass der Rechtsschutzsuchende ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung hat und er das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn er das verfolgte Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann.(Rn.26)
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Ist bereits ein Rechtshilfeverfahren wegen des eigentlichen Anspruchs anhängig und können in diesem Verfahren die Voraussetzungen des Anspruchs insgesamt geklärt werden, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das weitere gerichtliche Verfahren, in dem nur einzelne Elemente bzw. rechtliche Vorfragen des Anspruchs geklärt werden sollen. Damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung der Arbeitsagentur zur Meldung von Anrechnungszeiten beim Rentenversicherungsträger, weil im Rechtsstreit gegen diesen aufgrund der dort notwendigen umfassenden Aufklärung das Anspruchsziel einfacher herbeigeführt werden kann. Für einen zusätzlichen Rechtsstreit gegen die Arbeitsverwaltung ist dann kein Raum.(Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 4. Februar 2011, S 14 AL 378/10 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Meldung von
Anrechnungszeiten an die Beigeladene, um die Voraussetzungen für
eine Rente wegen Arbeitslosigkeit zu erfüllen.
2 Der am 1950 geborene Antragsteller meldete sich am 24. Oktober
2005 bei der Antragsgegnerin zum 1. November 2005 arbeitslos und
beantragte Arbeitslosengeld. Der Antragsteller stand in einem mit
Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. Oktober 2005 beendeten
Arbeitsverhältnis mit der E ... A (Arbeitgeberin). In dem
Aufhebungsvertrag ist in § 2 geregelt, dass sich der Antragsteller
am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der
Antragsgegnerin arbeitslos meldet, Arbeitslosengeld bzw. -hilfe
beantragt und bei der Antragsgegnerin arbeitslos gemeldet bleibt.
Ferner besteht die Verpflichtung des Antragstellers, zum
frühestmöglichen Termin einen Antrag auf Altersrente bei
Arbeitslosigkeit oder auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
zu stellen. Ausweichlich § 3 des Aufhebungsvertrages gewährt die
Arbeitgeberin dem Antragsteller ab dem ersten Tag der
Arbeitslosigkeit - längstens bis zum 60. Lebensjahr - 58 % der
monatlichen Bemessungsgrundlage nach der A ...
-Betriebsvereinbarung als Abfindung. Hierauf sind die Leistungen
der Arbeitsverwaltung oder diesbezügliche Ersatzleistungen
anzurechnen.
3 Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller - unter
Berücksichtigung einer Sperrzeit - Arbeitslosengeld ab dem 24.
Januar 2006 bis 7. September 2007.
4 Nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld meldete
sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vierteljährlich,
zuletzt am 9. Mai 2008, und erneuerte seinen Vermittlungswunsch.
Die Antragsgegnerin lud den Antragsteller am 25. Juni 2008 zum
Nachweis seiner Eigenbemühungen zu einem Gespräch am 14. Juli 2008
ein. Bei dieser Vorsprache des Antragstellers bei einem Mitarbeiter
der Antragsgegnerin am 14. Juli 2008 fertigte dieser einen Vermerk,
dass "mit AN ausgiebig Rechtssinn -Zweck von MAZ iVm
Bemühungen zur Beschäftigungssuche erörtert" wurden; "AN
sucht keine Beschäftigung. Zzt befindet AN sich in der
Freizeitphase des Vorruhestandes. Beiträge zur RV/KV/PV werden
weiter vom AG abgeführt. Insofern ist auch MAZ nicht mehr
erforderlich. Mit AN einvernehmlich Abmeldung aus AV
vereinbart." Die Antragsgegnerin führte den Antragsteller
daraufhin nicht mehr als arbeitsuchend.
5 Am 9. August 2010 meldete sich der Antragsteller bei der
Antragsgegnerin, weil er eine ablehnende Mitteilung der
Beigeladenen zu seinem Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit erhalten habe und fragte nach einer Meldung der
anrechenbaren Zeiten ab dem 15. Juli 2008 nach. Nach einem hierüber
gefertigten Vermerk informierte eine Mitarbeiterin der
Antragsgegnerin den Antragsteller über die Absprache vom 14. Juli
2008 und übergab dem Antragsteller einen Ausdruck des Vermerks.
6 Am 17. August 2010 sprach der Antragsteller erneut bei der
Antragsgegnerin vor und erhielt eine schriftlich mit dem Datum vom
17. August 2010 ohne Rechtsbehelfsbelehrung gefertigte Ablehnung
zur Meldung von Anrechnungszeiten ab dem 15. Juli 2008: Es liege ab
dem 15. Juli 2008 bis heute keine Arbeitslosigkeit vor, weil der
Antragsteller keine Eigenbemühungen entfaltet und der
Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
7 Mit Schreiben vom 19. August 2010 bzw. bei einer Vorsprache bei
der Antragsgegnerin am 6. September 2010 widersprach der
Antragsteller, da der Antragsgegnerin seit fünf Jahren der
Aufhebungsvertrag mit der Arbeitgeberin vorliege und die
Antragsgegnerin daher über die Arbeitslosigkeit informiert gewesen
sei. Ihm fehle lediglich die Bestätigung dessen gegenüber dem
Rentenversicherungsträger. Zudem sei ihm durch die
Arbeitsvermittlung am 14. Juli 2008 gesagt worden, dass er nicht
mehr alle drei Monate in der Arbeitsvermittlung vorsprechen
müsse.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010 wies die
Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück: Eine
Meldung sei für die Zeiten ab dem 15. Juli 2008 nicht zu fertigen,
weil der Antragsteller ab dann nicht mehr arbeitslos gewesen sei.
Bei einem etwaigen Beratungsverschulden könne die fehlende
Arbeitslosigkeit nicht mehr von ihr hergestellt werden.
9 Am 18. Oktober 2010 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht
Magdeburg (SG) Klage (S 14 AL 326/10) und 1. Dezember 2010 einen
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit dem Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz hat er die vorläufige Anordnung der
Meldung seines Status als Arbeitsloser ab dem 14. Juli 2008
begehrt: Seit Oktober 2010 erhalte er keine Leistungen der
Arbeitgeberin mehr. Die Beigeladene habe mit Bescheid vom 9.
November 2010 die Gewährung einer Rente wegen Arbeitslosigkeit
abgelehnt. Ihm drohe ein Nachteil, wenn er Arbeitslosengeld II
beantragen müsse, weil er dann seine Rücklagen aufzubrauchen habe,
welche er dann auch nicht mehr wiederherstellen könne.
10 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid der Beigeladenen über
die Ablehnung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vom 9.
November 2010 Widerspruch erhoben, über den im Hinblick auf die
anhängigen Verfahren noch nicht entschieden ist.
11 Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Februar 2011
zurückgewiesen: Der Antrag des Antragstellers sei unzulässig. Die
Meldung der Antragsgegnerin entfalte noch keine Rechtswirkungen,
sondern diene nur dazu, Informationen für die spätere Entscheidung
an die Beigeladene weiterzuleiten. Eine Klage gegen die
Antragsgegnerin sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn
bereits ein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben
werde, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die
Anerkennung von Anrechnungszeiten, verfolgt werde. Das Verfahren
gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger sei schneller und
dort sei gegebenenfalls durch Vernehmung der Mitarbeiter der
Antragsgegnerin auch eine notwendige Aufklärung möglich. Der
Antragsteller führe derzeit noch ein Widerspruchsverfahren gegen
die ablehnende Bescheidung seines Rentenantrages. Darüber hinaus
bestehe auch keine Bindung der Beigeladenen an die Meldung durch
die Antragsgegnerin.
12 Gegen den ihm am 9. Februar 2011 förmlich zugestellten Beschluss
hat der Antragsteller am 4. März 2011 Beschwerde erhoben und diese
bislang trotz Ankündigung und Hinweis auf die fehlende
Glaubhaftmachung des Eilbedürfnisses nicht weiter begründet.
13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
14 den Beschluss des Sozialgericht Magdeburg vom 4. Februar 2011
aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig
bis zur Entscheidung in der Hauptsache als ab dem 14. Juli 2008
arbeitslos zu führen und dies der Beigeladenen zu melden.
15 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben keinen Antrag
gestellt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und
den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
17 Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.
18 Die Beschwerde ist zwar fristgerecht im Sinne des § 173 S. 1 des
Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und wegen des nicht
auf eine Geldleistung gerichteten Begehrens auch im Sinne des § 172
Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG zulässig.
19 Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
20 Das SG hat es zu Recht abgelehnt, eine vorläufige Anordnung zu
treffen.
21 Der Erlass der vom Antragsteller begehrten vorläufigen Anordnung
beurteilt sich nach § 86b Abs. 2 SGG.
22 Nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Begehren des Antragstellers als
auf eine Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft, weil in
der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das
Begehren des Antragstellers ist in der Hauptsache auf eine
Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, so dass
statthafte Klageart eine Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG ist.
23 Das Gericht der Hauptsache kann dann gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,
923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung
(ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein
Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h.
die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
24 Der Antragsteller hat keinen Anspruch glaubhaft gemacht, nach
dem die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, dem
Rentenversicherungsträger versicherungsrechtlich relevante Zeiten
ab dem 14. Juli 2008 als Anrechnungszeiten zu melden.
25 Für die Klage und auch für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel der
Änderung der Meldungen zur Sozialversicherung fehlt dem
Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis.
26 Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage bzw. jeden
einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass ein
Rechtsschutzsuchender ein schutzwürdiges Interesse
(Rechtsschutzinteresse) an der begehrten Entscheidung des Gerichts
hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt
(vgl. BSG v. 18.12.1974 - 12 RJ 162/73 - SozR 2200 § 1251 Nr. 8
m.w.N). Dabei ist zwar kein strenger Maßstab anzulegen. Das
Rechtsschutzinteresse fehlt jedoch, wenn die Klage für den Kläger
offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder
wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere,
einfachere Weise erreichen kann (BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 8 S. 26).
27 So liegt es hier, weil das eigentliche Rechtsschutzziel des
Antragstellers in der Gewährung der Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr liegt und die angestrebte
Korrektur der Meldung der Antragsgegnerin zur Sozialversicherung
nicht gewährleistet, dass der Antragsteller tatsächlich die von ihm
erstrebte Rente erlangt.
28 Zwar bewirkt die Meldung der Antragsgegnerin keine unmittelbare
Bindung der Beigeladenen, eine Bestätigung über die Zeiten der
Arbeitslosigkeit kann aber ggf. als öffentliche Urkunde gemäß § 418
der Zivilprozessordnung von der Beigeladenen zu beachten sein. Es
ist nicht auszuschließen, dass ein Versicherungsträger, ohne
rechtlich gebunden zu sein, von weiteren eigenen Ermittlungen
absieht, wenn ihm eine öffentliche Urkunde eines anderen
Versicherungsträgers vorgelegt wird, in der mit entsprechender
Beweiskraft Aussagen über bestimmte tatsächliche Umstände enthalten
sind (vgl. BSG v. 27.02.1991 - 5 RJ 90/89 - BSGE 68, 163, 166).
29 Allerdings ist, wie schon das SG ausgeführt hat, die
unmittelbare Inanspruchnahme des Rentenversicherungsträgers
vorrangig. Ist wie hier bereits ein Rechtsbehelfsverfahren wegen
des eigentlichen Anspruchsziels anhängig und können in diesem
Verfahren die Voraussetzungen des Anspruchs insgesamt geklärt
werden, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für weitere
gerichtliche (Feststellungs-) Verfahren, in denen nur einzelne
Elemente bzw. rechtliche Vorfragen des Anspruchs geklärt werden
sollen (vgl. BSG v. 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 - Juris Rn. 23). Hier
betrifft das Verfahren nur die Frage der Anrechnungszeiten, die für
die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 des Sozialgesetzbuches Sechstes
Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) maßgeblich sind. Für
diese Form der gesetzlichen Rente sind hingegen nicht nur die
Anrechnungszeiten, sondern auch noch weitere
versicherungsrechtliche Voraussetzungen festzustellen bzw. zu
klären. Im Übrigen ist auch denkbar, dass unabhängig von dem Inhalt
der Meldung der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren durch die
Beigeladene bzw. im gerichtlichen Verfahren die
Leistungsvoraussetzungen geklärt werden können, weil die Meldung
bei der Antragsgegnerin nicht zwingende Voraussetzung für das
Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist (vgl. BSG v. 21.03.1996 - B 5 RJ
27/05 R - Juris). Das Rechtsbehelfsverfahren bzw. der Rechtsstreit
gegen die Beigeladene kann daher aufgrund der dort notwendigen
umfassenden Aufklärung schneller und einfacher zu dem eigentlichen
Anspruchsziel des Antragstellers führen, so dass für zusätzliche
Rechtsstreitigkeiten mit der Antragsgegnerin kein Raum ist.
30 Damit kann auch offenbleiben, ob der Antragsteller einen
Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.
31 Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus § 193 SGG.
32 Die Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.