Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 258/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: L 1 R 258/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R258.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 240 SGB 6, § 43 SGB 6
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. SGB 6 haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn sie vor 1961 geboren und berufsunfähig sind. Beim bisherigen Beruf ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde.(Rn.26)
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Bei dem Berufsbild eines Verwaltungsangestellten handelt es sich im Allgemeinen um eine leichte körperliche Tätigkeit mit teilweisem oder seltenen Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen, ohne besondere Stressbelastungen und mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten. Solange der Versicherte, der zuletzt diesen Beruf ausgeübt hat, diesen Anforderungen gesundheitlich gewachsen ist, hat er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 12. Juni 2008, S 12 R 1046/05, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Magdeburg vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 14. April 2007 einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat.
2 Die am ... 1947 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung vom 1. September 1964 bis zum 31. Juli 1966 eine Lehre als Fachverkäuferin für Elektro, Rundfunk und Fernsehen. Zum 1. Januar 1967 bot man ihr eine Arbeitsstelle in der Verwaltung an. Sie arbeitete vom 1. Januar 1967 bis zum 7. März 1969 als Betriebswirtschaftlerin beim Industrievertrieb RFT L. und vom 22. September 1970 bis zum 9. September 1977 ebenfalls als Betriebswirtschaftlerin bei der HO A ... Vom 2. Mai 1979 bis zum 15. April 1987 war sie Brigadierin bei der Volkssolidarität A ... Seit dem 16. April 1987 arbeitete sie als Verwaltungsangestellte in der Kreisverwaltung, zuletzt in der Asylabteilung des Sozialamts des Landkreises A.-St. (20 Stunden pro Woche in Altersteilzeit). Im Februar 2004 wurde sie wegen Schmerzen und Luftnot bei Belastung arbeitsunfähig.
3 Am 23. September 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab dazu an, dass sie seit Februar 2004 unter Herzbeschwerden und extremer Atemnot durch CO2-Mangel nach Lungenentzündung leide. Die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2004 nebst Vorgutachten vom 23. Juli 2004 sowie vom MdK eingeholte Unterlagen bei. Dipl.-Med. H. diagnostizierte in dem Gutachten vom 14. Dezember 2004 nach Untersuchung der Klägerin am 13. Dezember 2004 ein Hyperventilationssyndrom mit respiratorischer Alkalose sowie eine chronische, nicht obstruktive Bronchitis. Bei einer Herzkathederuntersuchung am 30. März 2004 habe eine relevante koronare Makroangiopathie ausgeschlossen werden können. Insoweit verwertete Dipl.-Med. H. ein Schreiben des Kardiologen Dr. M ... Dieser diagnostizierte mit Schreiben vom 30. März 2004 eine Angina pectoris und schloss eine relevante koronare Makroangiopathie aus. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei – so Dipl.-Med. H. – erheblich gefährdet und gemindert. Für ihre zuletzt ausgeübten Tätigkeiten sei die Klägerin nicht ausreichend belastbar. Auf Veranlassung der Beklagten erstattet der Facharzt f. Innere Medizin/Spezielle Internistische Intensivtherapie Dipl.-Med. K. nach Untersuchung der Klägerin am 18. Oktober 2004 ein Gutachten vom 1. Januar 2005. Der Arzt diagnostizierte ein Hyperventilationssyndrom mit bronchialer Hyperreaktivität und respiratorischer Alkalose, eine chronische Bronchitis mit reversibler Obstruktion, ein geringgradiges Lungenemphysem, eine venöse Insuffizienz beidseits bei Krampfadern in beiden Beinen, ein Cervikobrachialsyndrom sowie eine Harninkontinenz. Die Klägerin könne trotz dieser Leiden als Verwaltungsangestellte und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeit verrichten, wobei die Tätigkeit überwiegend im Sitzen und nur zeitweise im Stehen oder Gehen erfolgen solle. Es bestünden Einschränkungen der geistigpsychischen Belastbarkeit, im Hinblick auf den Bewegungs- und Haltungsapparat sowie im Hinblick auf Gefährdungs- und Belastungsfaktoren. So seien keine Tätigkeiten mit extremen Anstrengungen an das Konzentrationsvermögen möglich. Insoweit seien nur durchschnittliche Leistungen denkbar. Es seien keine Tätigkeiten mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Heben und Tragen von Lasten und Tätigkeiten mit Zwangshaltung, bei Nässe, Zugluft, feuchtkalter Witterung und inhalativen Belastungen möglich. Die Harninkontinenz verlange ständige Toilettenzugangsmöglichkeit und kurze Pausen nach etwa einer Stunde. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei noch in der Lage in ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
4 Hiergegen legte die Klägerin am 17. Februar 2005 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf das Gutachten des MdK vom 14. Dezember 2004. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein (Facharzt f. Neurologie und Psychiatrie Dr. F. und Fachärztin f. Allgemeinmedizin Dr. A ... Auf ihre Veranlassung erstattete die Fachärztin f. Neurologie und Psychiatrie Dr. L. nach Untersuchung der Klägerin am 27. Mai 2005 ein Gutachten vom 4. Juli 2005. Die Gutachter.in. d. einen Zustand nach depressiven Episoden/Somatisierungsstörung bei chronischer Bronchitis mit intermittierenden Atemnotanfällen sowie einer Anpassungsstörung mit kombinierter Persönlichkeitsstörung. Die Klägerin könne trotz dieser Leiden aus psychiatrischer Sicht noch sechs Stunden und mehr als Verwaltungsangestellte arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten täglich sechs Stunden und mehr überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen in Tagesschicht ausführen, wobei Einschränkungen der geistigen und psychischen Belastbarkeit zu berücksichtigen seien. Sie solle nicht zu sehr mit Publikumsverkehr arbeiten. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2005 den Widerspruch zurück. Die Klägerin könne in ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte noch täglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein.
5 Hiergegen hat die Klägerin am 7. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Die Minderung ihrer Leistungsfähigkeit sei hauptsächlich auf Depressionen zurückzuführen, die sich verschlimmert hätten. Sie habe im November 2004 einen Arbeitsversuch unternommen, sei den Belastungen aber nicht mehr gewachsen gewesen und arbeitsunfähig erkrankt. Auch ein zweiter Arbeitsversuch im Jahr 2005 sei gescheitert. Aus dem Gutachten des MdK ergebe sich ihr Rentenanspruch. Dies folge ebenfalls daraus, dass sie krankgeschrieben worden sei.
6 Das SG hat Unterlagen der Barmer Ersatzkasse beigezogen. Es hat weiterhin Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. A. vom 24. April 2006 und der Lungenfachärztin Dipl.-Med. J. vom 4. April 2006 eingeholt. Dr. A. geht hiernach von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich aus. Ihrem Befundbericht ist u.a. ein Entlassungsbericht der Kreiskliniken A.-St. – Tagesklinik Psychiatrie – vom 17. Mai 2005 beigefügt gewesen, in dem Dr. F. eine depressive Symptomatik im Sinne einer Belastungsstörung mit somatoformer Funktionsstörung des Atmungs- und Herz-Kreislaufsystems bei selbstschädigender Primärpersönlichkeit diagnostiziert hat. Bei Dipl.-Med. J. war die Klägerin zuletzt im Januar 2005 gewesen, so dass diese keine aktuellen Angaben über den Gesundheitszustand machen konnte. Auf Veranlassung der SG hat der Facharzt f. Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. nach Untersuchung der Klägerin am 14. April 2007 ein Gutachten vom 3. Mai 2007 erstattet. Er hat bei der Klägerin einen Zustand nach depressiver Episode und eine somatoformeautonome Funktionsstörung mit Beteiligung des Atemsystems, teilweise auch des Herz-Kreislauf-Systems von leichter Ausprägung diagnostiziert. Die gesundheitliche Situation habe sich dadurch gebessert, dass die Klägerin nicht mehr arbeite. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung sei sie körperlich und psychisch beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin in ihrem Beruf als Verwaltungsangestellte aus psychiatrischpsychotherapeutischer Sicht nicht beeinträchtigt. Es bestünden insbesondere keine Einschränkungen der Belastbarkeit bezüglich Lesen, Schreiben, Rechnen, sonstiger Beanspruchung des Denkvermögens, Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Ausdauer und Tätigkeit mit häufigem Publikumsverkehr. Sie sei in der Lage, täglich eine mindestens leichte Beschäftigung wie z.B. leichte Sortierarbeiten oder Büroarbeiten überwiegend im Sitzen mit den üblichen Ruhepausen mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben.
7 Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 hat die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Juli 2007 Altersrente für Frauen. bewilligt.
8 Mit Urteil vom 12. Juni 2008 hat das SG die auf den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 14. April 2007 (Tag der Untersuchung bei Dr. J.) beschränkte Klage abgewiesen. Die Klägerin habe zuletzt als Mitarbeiterin einer kommunalen Verwaltung gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie noch sechs Stunden am Tag in der streitigen Zeit vom 1. April 2005 bis zum 14. April 2007 verrichten können. Soweit sie angegeben habe, dass sie bei einem Wiedereingliederungsversuch im Herbst 2005 nach einigen Wochen nicht mehr habe arbeiten können, sei dies keine dauerhafte Leistungsminderung gewesen, sondern lediglich eine Momentaufnahme aufgrund der damaligen Erkrankungen. So habe die Gutachter.in. Dr. L. ein hinreichendes Leistungsvermögen für derartige Tätigkeiten im Juli 2005 attestiert. Der Gutachter. D ... J. sei zwar von einer Besserung im Jahr 2006 ausgegangen, habe aber das Leistungsvermögen für die gesamte Zeit attestiert.
9 Gegen das am 16. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. August 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Dr. A. sei mit Befundbericht vom 24. April 2006 zu der Einschätzung gekommen, dass sie nur noch weniger als drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen könne. Diese Ärztin könne sämtliche zu diesem Zeitpunkt festgestellten Leiden und Erkrankungen einschließlich der Somatisierungsstörungen berücksichtigen. Die übrigen Befundberichte seien im Wesentlichen fachspezifisch begründet und beurteilten die Erkrankungssituation nicht in ihrem Gesamtzusammenhang. Aus der Einschätzung der Hausärztin ergebe sich die Arbeitsunfähigkeit wegen Luftnot, Angst, starkem Husten, Schwächegefühl und Hyperventilationssyndrom. Dr. A. habe in zwei Zeiträumen Arbeitsunfähigkeit attestiert und damit ihr, der Klägerin, bescheinigt, dass sie nur noch unter drei Stunden leichte körperliche Arbeit verrichten könne. Die fehlende Erwerbsfähigkeit folge zudem aus dem Bericht des Krankenhauses St. E. und St. B. vom 22. März 2006. Die positiven Feststellungen des Dr. J. bezögen sich nicht auf den hier streitigen Zeitraum. Aus dessen Gutachten ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung noch eine leichte somatoforme autonome Funktionsstörung vorgelegen habe. Daraus könne man schließen, dass zuvor eine schwere Störung vorgelegen haben müsse. Die Tätigkeit in der Asylstelle des Sozialamtes sei sehr stressig und mit Publikumsverkehr verbunden gewesen.
10 Die Klägerin beantragt,
11 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 14. April 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2008 zurückzuweisen.
14 Sie erwidert: Bei Dr. A. handele es sich um die Hausärztin der Klägerin, die ihre Aussage zum Leistungsvermögen durch keine Funktionsbefunde begründe. Psychische Leiden der Klägerin seien erfolgreich behandelt worden, so dass eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch den nervenfachärztlichen Gutachter. D ... J. nicht festgestellt worden sei. Sie habe sich nicht in nervenfachärztlicher Behandlung befunden. Das nervenfachärztliche Gutachten der Dr. L. vom 27. Mai 2005 sei ebenso schlüssig wie das des Dr. J. vom 3. Mai 2007. Der Senat hat Befundberichte der Ärztinnen Dipl.-Med. J. vom 15. Juni 2009 und Dr. A. vom 21. Juli 2009 eingeholt.
15 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im
Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene
Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin
nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie hat für die
Zeit vom 1. April 2005 bis zum 14. April 2007 weder einen Anspruch
auf eine Rente wegen teilweiser noch auf eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Das die Verwaltungsentscheidung bestätigende
Urteil des SG ist deshalb nicht zu beanstanden.
17 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte, wenn
die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach
Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise
erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarklage nicht
zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI).
18 Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass die Klägerin in dem zu beurteilenden Zeitraum vom
- April 2005 bis zum 14. April 2007 noch in der Lage war,
mindestens sechs Stunden täglich zumindest einer körperlich
leichten Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nicht
möglich waren Arbeiten im Freien. Es sollte die Möglichkeit zum
Haltungswechsel bestehen. Die Arbeiten sollten ohne häufigen
Publikumsverkehr durchgeführt werden.
19 Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung
den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachärztin
f. Neurologie und Psychiatrie Dr. L. in deren Gutachten vom 4. Juli
2005 sowie den Ausführungen des Facharztes. für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. J. vom 3. Mai 2007, deren Einschätzungen auch zu
vereinbaren sind mit dem Entlassungsbericht des Krankenhauses St.
E. und St. B. vom 22. März 2006 (stationärer Aufenthalt der
Klägerin vom 7. Dezember 2005 bis zum 9. Februar 2006). Die
Gutachter., die die Klägerin zeitlich am Anfang (Dr. L.) und am
Ende des streitigen Zeitraums (Dr. J.) untersuchten, kommen
übereinstimmend zu einem noch täglich mindestens sechsstündigen
Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten. Ob darüber
hinaus die Klägerin noch mittelschwere körperliche Arbeiten
verrichten konnte, die nur Dr. J. ausgeschlossen hat, kann
offenbleiben.
20 Nach diesen ärztlichen Unterlagen lag bei der Klägerin im
streitigen Zeitraum ein Zustand nach depressiver Episode bei
somatoformer autonomer Funktionsstörung und chronischer Bronchitis
vor. Hinzu kamen Herzrhythmusstörungen und Kreislaufprobleme
(Angina pectoris), wobei bei einer Herzkatheteruntersuchung keine
weitere Erkrankung festgestellt werden konnte (Bericht der
kardiologischen Praxis Dr. M. u.a. vom 30. März 2004). Bei der
Klägerin lagen insoweit aggravative Tendenzen im Sinne einer
Verstärkung vorhandener körperlicher und/oder seelischer
Beschwerden im Rahmen unbewusster, nicht geklärter Konflikte vor
(Gutachten des Dr. J.). Der Interpretation der Klägerin, aus der
Äußerung des Dr. J., dass "aktuell noch ein leichte
somatoforme autonome Funktionsstörung" vorliege, sei
herzuleiten, dass zuvor eine schwere Störung vorgelegen haben
müsse, kann der Senat nicht folgen. Zum einen ergibt sich dies
nicht aus der Aussage des Dr. J ... Zum anderen hat der Arzt
ausdrücklich daran festgehalten, auch rückschauend treffe nach
Durchsicht der gutachterlichen Unterlagen und der Angaben der
Versicherten die Aussage zu, dass die Klägerin noch täglich sechs
Stunden und mehr als Verwaltungsangestellte habe arbeiten können.
Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten der Dr. L., welches am
Anfang des hier streitigen Zeitraums erstellt wurde. Nach dem
Befundbericht der Fachärztin f. Pulmologie Dipl.-Med. J. vom 4.
April 2006 war die Klägerin seit dem 20. Januar 2005 nicht mehr bei
ihr. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der
beiden Gutachter. zutreffend. Dem steht nicht der Bericht des
Krankenhauses St. E. und St. B. vom 22. März 2006 entgegen.
Vielmehr unterstützt auch dieser Bericht die überzeugenden
Ausführungen der beiden fachärztlichen Gutachter ... Die
behandelnden Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie des
Krankenhauses diagnostizierten ebenfalls eine autonome somatoforme
Funktionsstörung mit vorwiegender Beteiligung des Atmungssystems,
eine mittelgradige depressive Episode, eine chronisch ischämische
Herzkrankheit (keine Herzuntersuchungen durchgeführt), eine
ängstlichzwanghafte Persönlichkeitsstruktur und einen
Ambivalenzkonflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeit. Die Ärzte
des Krankenhauses kamen zu dem Ergebnis, dass am Ende der
stationären Psychotherapie ein Nachlassen der belastungsabhängigen
Luftnot objektiv zu registrieren war. Es seien die Chronizität der
Beschwerden und ein möglicher sekundärer Krankheitsgewinn deutlich
geworden. Umfangreiche organische Voruntersuchungen hätten keinen
Anhalt für eine das Ausmaß der von der Klägerin erlebten
Beschwerden belegende relevante kardiologische oder pulmologische
Erkrankung gegeben (S. 1 des Berichts vom 22. März 2006).
21 Nicht anschließen kann sich der Senat der Einschätzung der
behandelnden Hausärztin Dr. A., die in ihrem Befundbericht vom 24.
April 2006 mitgeteilt hat, dass die Klägerin aufgrund der
körperlichen und psychischen Situation nur noch weniger als drei
Stunden täglich arbeiten konnte. Denn die Ärztin hat diese
Einschätzung nicht begründet. Die von ihr erhobenen Befunde und
Diagnosen weichen nicht wesentlich von denjenigen der Gutachter. D
... L. und Dr. J. ab, so dass ihre abweichende
Leistungseinschätzung nicht nachvollziehbar ist. Soweit sich die
Klägerin auf das Gutachten des MdK vom 14. Dezember 2004 und dessen
Vorgutachten vom 23. Juli 2004 bezieht, ist dies ebenfalls nicht
überzeugend. Denn Dipl.-Med. H. hat sich vorrangig nicht mit der
Erwerbsfähigkeit der Klägerin befasst, sondern mit der Frage der
Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit. Es handelt sich damit um einen
anderen Maßstab der gesundheitlichen Prüfung.
22 Danach ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit
einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich war
die Klägerin nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43
Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Eine weitere gutachterliche
Sachverhaltsaufklärung durch den erkennenden Senat war nicht
erforderlich, da es sich um einen vergangenen Zeitraum handelt, so
dass auch die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte
dafür keinen neuen Erkenntnisgewinn ergaben.
23 War die Klägerin danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert,
so war sie erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies
erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass eine Versicherte
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Da die Klägerin, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein konnte, erfüllt sie dieses Kriterium
nicht.
24 Die Klägerin war auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil
sie wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder
einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig
sein konnte.
25 Der Klägerin war der Arbeitsmarkt auch nicht deshalb
verschlossen, weil sie nicht wegefähig war. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts setzt Erwerbsfähigkeit grundsätzlich die
Fähigkeit einer Versicherten voraus, vier mal am Tag Wegstrecken
von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (bis 20 Minuten)
bewältigen und zwei mal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (Urteil vom 28.
August 2002 – B 5 RJ 8/02 R – juris). Bei der
Beurteilung der Mobilität der Versicherten sind alle ihr zur
Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen. Nach den überzeugenden Einschätzungen der
Sachverständigen. Dr. L. und Dr. J. war die Wegefähigkeit der
Klägerin nicht eingeschränkt.
26 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
(Fassung ab 1. Januar 2008: "bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze") auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wenn sie vor dem ... 1961 geboren und
berufsunfähig sind.
27 Die Klägerin ist ungeachtet der anderen Voraussetzungen bereits
nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit
vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen,
ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin
ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür
maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden
können (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1994 – 4 RA 35/93
– SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; Urteil vom 16. November 2000
– B 13 RJ 79/99 R – SozR 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78
– jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die
letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die
letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei
im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend
eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30.
Oktober 1985 – 4a RJ 53/84 – SozR 2200 § 1246 Nr. 130
m.w.N.).
28 Bisheriger Beruf der Klägerin in diesem Sinne ist deren
Tätigkeit als Verwaltungsangestellte. Diese Tätigkeit konnte sie
weiterhin ausüben. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden und
nachvollziehbaren Einschätzungen der Fachärzte Dr. J. und Dr. L ...
Die Klägerin war bis zum Bezug ihrer Altersrente als Mitarbeiterin
einer kommunalen Verwaltung im Bereich Asyl beschäftigt. Sie hat
vorgetragen, dass diese mit Publikumsverkehr verbundene Arbeit sehr
stressig gewesen sei. Falls dies bei der Klägerin zuletzt der Fall
war, war dies eine Besonderheit ihres konkreten Arbeitsplatzes in
der Asylstelle des Sozialamtes. Bei dem Berufsbild einer
Verwaltungsangestellten handelt es sich im Allgemeinen um eine
leichte körperliche Tätigkeit mit teilweisem oder seltenem
Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen, ohne besondere
Stressbelastungen und mit der Möglichkeit des Wechsels der
Haltungsarten. Diesen Anforderungen konnte die Klägerin im
streitigen Zeitraum aus gesundheitlicher Sicht noch genügen.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. des § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor.