Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 26/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: L 2 AL 26/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L2AL26.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 118 SGB 3, § 119 SGB 3, § 45 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10
Orientierungssatz
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Die Bewilligung von Arbeitslosengeld 2 setzt u. a. voraus, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht. Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn er entweder der Agentur mitteilt, er stehe deren Vermittlungsbemühungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht zur Verfügung oder wenn er eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.(Rn.18)
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Mit dem bloßen Ende einer aufgenommenen Tätigkeit lebt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht von selbst wieder auf. Solange sich der Betreffende nach dem Ende seiner Arbeitstätigkeit nicht persönlich bei der Agentur arbeitsuchend meldet, erwirbt er auch keinen neuen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld.(Rn.20)
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Die Unkenntnis der Rechtswidrigkeit einer Leistungsbewilligung beruht dann auf grober Fahrlässigkeit und bewirkt damit deren Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn dem Betroffenen unmittelbar einleuchten musste, dass er wegen der Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Dabei ist auf einen subjektiven Sorgfältigkeitsmaßstab abzustellen.(Rn.22)
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Grobe Fahrlässigkeit beim Weiterbezug von Arbeitslosengeld ist dagegen dann zu verneinen, wenn der Betreffende die Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit der Agentur wenigstens telefonisch mitgeteilt hat, diese aber die erhaltene Information nicht umgesetzt hat. Dies gilt erst recht dann, wenn er zum ersten Mal arbeitslos geworden ist.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 5. Dezember 2006, S 2 AL 707/05, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Dezember 2006 wird
abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 wird
aufgehoben, soweit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für einen
Zeitraum über den 10. September 2003 hinaus aufgehoben und ein über
331,10 EUR hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt wird.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. September 2003 bis 25. August 2004 und die Rückforderung eines Leistungsbetrages von 11.919,60 EUR.
2 Der am ... 1966 geborene Kläger war vom 1. Februar 1991 bis zum 31. August 2003 als Mitarbeiter im Verkauf bei der Firma S ... Haustechnik L ... KG beschäftigt. Am 7. August 2003 meldete er sich bei der Beklagten zum 1. September 2003 arbeitslos. Bei der Antragstellung erhielt der Kläger eine schriftliche Einladung für den 1. September 2003 zu einem Gespräch über seine Vermittlungsmöglichkeiten. Der Kläger sandte diese Einladung an die Beklagte zurück (Eingang am 2. September 2003) und gab unter dem Datum des 31. August 2003 auf der Rückseite an, er sei ab dem 1. September 2003 in Arbeit bei der H.M. P GmbH und Co. KG (im Folgenden: Firma P ...) und für diese Firma als Handelsvertreter tätig. Er "kreuzte an", dass er an der Vermittlung von Stellenangeboten nicht mehr interessiert sei. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. September 2003 für 360 Kalendertage Alg in Höhe von 33,11 EUR täglich (auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von gerundet 455 EUR und der Leistungsgruppe C bei einem Leistungssatz von 67 Prozent). Mit einem Folgebescheid vom Januar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2004 Alg in Höhe von 33,59 EUR täglich. Die Beklagte überwies dem Kläger in der Folgezeit das bewilligte Alg für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 25. August 2004. Am 30. August 2004 sprach der Kläger wieder persönlich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit vor. Er erklärte, sich selbständig machen zu wollen und fragte nach Förderungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang äußerte er, für die Arbeitsvermittlung in vollem Umfang zur Verfügung zu stehen.
3 Die Beklagte hörte den Kläger im Oktober 2004 zu einer beabsichtigen Aufhebung der Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 25. August 2004 an, woraufhin dieser am 4. November 2004 antwortete: Er habe in Vorbereitung auf eine gewerbliche Tätigkeit Kundenaquise betrieben und hierfür weniger als 15 Stunden in der Woche aufgewendet. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 25. August 2004 auf und forderte die für die Zeit erbrachte Leistungen (ohne darauf entrichtete Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) in Höhe von insgesamt 11.919,60 EUR zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 9. Dezember 2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005 als unbegründet zurückwies. Die Beklagte führte aus: Sie habe nach dem Eingang der Mitteilung am 2. September 2009 ihre auf den Kläger bezogenen Vermittlungsbemühungen eingestellt. Durch einen Fehler im Verwaltungsverfahren sei die Leistungsabteilung nicht über diesen Sachstand informiert worden, so dass die Zahlungen bis zum 25. August 2004 weiter erfolgt seien. Der Fehler sei erst bei der Vorsprache des Klägers am 30. August 2004 bemerkt worden.
4 Der Kläger hat am 30. September 2005 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Seine Tätigkeit für die Firma P ... habe nur kurze Zeit gedauert. Er habe eine Woche lang an einer Schulung teilgenommen und sei dann anschließend drei Tage im Außendienst tätig gewesen. Die Tätigkeit sei ausschließlich auf eine Zahlung auf Provisionsbasis ausgerichtet gewesen; er habe aber keine Einkünfte bezogen. Die Beendigung seiner Tätigkeit für die Firma P habe er telefonisch der Beklagten mitgeteilt und dabei auch gesagt, dass er keine Einkünfte aus der Tätigkeit erzielt habe. Die das Telefongespräch entgegennehmende Mitarbeiterin habe ihm gesagt, sie gebe diese Mitteilung in den Computer ein; damit sei die Sache erledigt und er brauche sich deswegen nicht persönlich zu melden. Er sei davon ausgegangen, dass dies alles so richtig abgelaufen sei, weil er ja in der Folgezeit Alg bekommen habe.
5 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. September 2006 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Die Bewilligung von Alg für den Kläger sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger aufgrund des ab dem 1. September 2003 bei der Firma P ... aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs sei der Kläger auch grob fahrlässig gewesen.
6 Der Kläger hat gegen das ihm am 1. Februar 2007 zugestellt Urteil am 28. Februar 2007 Berufung eingelegt und ausgeführt: Er sei von der Rechtmäßigkeit der erhaltenen Alg-Zahlungen ausgegangen.
7 In einem vom Berichterstatter am 7. Juli 2010 durchgeführt Erörterungstermin hat der Kläger erklärt: Die Tätigkeit für die Firma P sei auf eine freie Handelvertretertätigkeit auf Provisionsbasis ausgerichtet gewesen. Es sei kein Fixum vereinbart gewesen, sondern er habe nur Provisionen bekommen sollen, wenn er mit Privatkunden Abschlüsse über den Ankauf von Wein vermittelt hätte. In der Woche nach der Schulung sei er mit "erfahrenen Kollegen" zu Supermärkten gefahren, wo die Kollegen Weinstände aufgebaut und Kunden der Supermärkte angesprochen hätten. Er selbst habe keine Verträge abschließen können und nach drei Tagen gemerkt, dass die Sache nichts für ihn sei. Deshalb habe er dann aufgehört.
8 Der Kläger beantragt,
9 das Urteil des Sozialgerichts Halle und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2005 aufzuheben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie meint: Wegen der mitgeteilten Aufnahme der Beschäftigung ab dem 1. September 2003 habe der Kläger nicht auf die Richtigkeit der Leistungsbewilligung - zumindest für die ersten beiden Wochen - vertrauen dürfen. Er habe nicht annehmen dürfen, die Beschäftigung sei leistungsunschädlich und hätte entsprechend nachfragen müssen.
13 Die Firma P ... hat mit Schreiben vom 10. August 2010 auf eine Anfrage des Berichterstatter mitgeteilt: Nach Rücksprache mit ihrem Verkaufsbüro in L sei der Kläger dort nicht bekannt. Es lägen auch keine schriftlichen Unterlagen bzw. Informationen über einen möglichen Eintritt des Klägers vor.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Berufung des Klägers ist ganz überwiegend
begründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der
Beklagten ist nur rechtmäßig, soweit die Bewilligung von Alg für 1.
September bis zum 10. September 2003 rückwirkend aufgehoben und die
für diese Zeit gezahlte Leistung in Höhe von insgesamt 331,10 EUR
zurückgefordert wird. Die Aufhebung der Bewilligung für den daran
anschließenden Zeitraum vom 11. September 2003 bis zum 25. August
2004 und die daran anschließende Erstattungsforderung ist
rechtswidrig.
16 Als Rechtsgrundlage für die hier angefochtene Aufhebung der
Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1. September 2003 bis 25.
August 2004 kommt § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückzunehmen.
17 Hier ist die mit Bescheiden vom 6. Oktober 2003 und Januar 2004
erfolgte Bewilligung von Alg für den Kläger für die Zeit ab dem 1.
September 2003 rechtswidrig erfolgt.
18 Der Kläger meldete sich zwar am 7. August 2003 zum 1. September
2003 arbeitslos, war am 1. September 2003 aber nicht mehr
arbeitslos und hatte deshalb keinen Anspruch auf Alg. Nach § 118
Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbeitslos
sind, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt
haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und
im Sinne des § 119 eine Beschäftigung sucht. Zur
Beschäftigungssuche gehört nach § 119 Abs. Ziffer 2 SGB III, dass
der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Verfügbarkeit setzt auch
voraus, dass der Arbeitslose gegenüber der Agentur für Arbeit seine
Bereitschaft erklärt hat, sich in eine seiner Arbeitsfähigkeit
entsprechenden Arbeit vermitteln zu lassen. Der Kläger hatte der
Beklagten am 2. September 2003 angezeigt, wegen der Aufnahme einer
Tätigkeit als Handelsvertreter ab dem 1. September 2003 (einem
Montag) nicht mehr für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur
Verfügung zu stehen. Dies wurde von der Beklagten registriert, die
dann auch keine Vermittlungsversuche mehr unternahm. Damit war der
Kläger nicht mehr verfügbar im Sinne des § 119 Abs. 1 Ziffer 2 SGB
III und damit auch nicht mehr arbeitslos. Nach dem, was der Kläger
glaubhaft vorträgt, sollte er als selbständiger Handelsvertreter
auf Provisionsbasis für die Firma P.tätig sei und deren Weine
vermarkten. In der ersten Woche der Geschäftsbeziehung mit der
Firma P ... nahm der Kläger an einer jeweils ganztägigen Schulung
teil. Schon deshalb stand er der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung. Diese Schulung war bereits Teil der selbständigen
Tätigkeit und schloss Arbeitslosigkeit nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB
III bei einer (vorausschauend betrachtet) mindestens 15
Wochenstunden umfassenden Tätigkeit aus.
19 Nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers hat er seine Tätigkeit
für die Firma P ... beendet, nachdem er in der Woche nach der
Schulung noch drei Tage mit "erfahrenen Kollegen"
zusammen auf Verkaufveranstaltungen war und dabei zum Schluss kam,
die Tätigkeit nicht weiterführen zu wollen. Somit ist davon
auszugehen, dass der Kläger ab dem 11. September 2003 (einem
Donnerstag) nicht mehr als Handelsvertreter tätig war und seine
Geschäftsbeziehung zur Firma P ... auch vollständig beendet hatte.
Dass dieser Vortrag des Klägers zutreffend ist und dass er keine
Provisionszahlungen erhielt, wird durch die Auskunft der Firma P.
vom 10. August 2010 bestätigt. Denn wenn der Kläger dieser Firma
gegenüber abgerechnet hätte, müssten oder sollten dort noch
Unterlagen vorhanden sein, was aber nicht der Fall ist.
20 Allerdings "lebte" mit dem Ende der Tätigkeit für die
Firma P ... der Anspruch des Klägers auf Alg nicht ohne weiteres
wieder auf. Zwar war die ursprüngliche Meldung anlässlich der
Antragstellung bei der Beklagten nicht nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB
III mit der Aufnahme der die Arbeitslosigkeit ausschließenden
selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter erloschen, weil der
Kläger die selbständige Tätigkeit unverzüglich (nach der Aufnahme)
der Beklagten mitgeteilt hatte. Der Kläger stand jedoch nach dem
Ende der selbständigen Tätigkeit weiter nicht für
Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung. Die am 2.
September 2003 bei der Beklagten eingegangene Mitteilung, wonach
der Kläger nicht für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stand,
war für die Beklagte immer noch maßgeblich. Dafür, dass der Kläger
sich telefonisch - wie von ihm vorgetragen – wieder für die
Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat, fehlt ein Nachweis
in den Akten. Jedenfalls ist eine solche Mitteilung nicht an die
für die Arbeitsvermittlung des Klägers zuständige Stelle gelangt,
so dass er nicht in Vermittlungsbemühungen einbezogen wurde.
21 Im Falle des Klägers liegen aber die Voraussetzungen für eine
rückwirkende Aufhebung der rechtswidrigen Leistungsbewilligung nach
§ 45 Abs. 3 SGB X nur für den Zeitraum vom 1. September bis zum 10.
September 2003 vor. Grundsätzlich kann ein Begünstigter auf den
Bestand auch einer rechtswidrigen Leitungsbewilligung für die
Vergangenheit vertrauen, wenn der Vertrauensschutz nicht nach einem
der in Abs. 3 genannten Tatbestände ausgeschlossen ist. Hier ist
der Vertrauensschutz nicht nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB X
ausgeschlossen. Denn die rechtswidrigen Leistungsbewilligungen
beruhten hier nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder
grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hatte. Der Kläger hatte sich bei der
Beklagten zunächst, als sich das Ende seiner Beschäftigung bei der
Firma S Haustechnik abzeichnete, auf der Basis des damaligen
Erkenntnisstandes zum 1. September 2003 arbeitslos gemeldet. Als
sich dann für ihn später die Möglichkeit ergab, ab dem 1. September
2003 für die Firma P. als freier Handelsvertreter tätig zu sein,
teilte er dies der Beklagten korrekt am 2. September 2003 mit.
Dabei ist es unschädlich, dass diese Mitteilung auf die Einladung
zu einem Vermittlungsgespräch bezogen war. Der Kläger machte
deutlich, dass er nicht alleine zu dem konkreten
Vermittlungsgespräch nicht erscheinen würde, sondern generell nicht
mehr für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stand. Die
Nichtumsetzung dieser Mitteilung bei der Leistungsgewährung beruhte
allein auf einem der Beklagten zurechenbaren Fehler ihrer
Mitarbeiter.
22 Für den Leistungszeitraum vom 1. September bis zum 10. September
2003 ist das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der
Leistungsgewährung § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB X ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen dieses Tatbestands liegen vor, wenn der durch
die rechtwidrige Bewilligung Begünstigte die Rechtswidrigkeit der
Leistungsbewilligung kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kann. Abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt des Zugangs der
Leistungsbewilligungen mit den Bescheiden vom 6. Oktober 2003 und
Januar 2004. Eine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der
Leistungsbewilligung hat der Kläger glaubhaft verneint. Allerdings
beruhte die Unkenntnis für den genannten Zeitraum auf grober
Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition
im § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Dies ist der Fall, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz
naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet
hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Abzustellen ist dabei aber auf einen subjektiven Sorgfaltsmaßstab,
also die persönliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen (Schütze in
von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 45 Rdnr, 56 und 52). Wie sich aus
den Akten ergibt, hatte der Kläger vor dem Ende der Beschäftigung
als Außendienstmitarbeiter Ende August 2003 noch niemals Alg
bezogen. Aber auch ohne Erfahrung mit den Modalitäten des
Leistungsbezuges musste ihm unmittelbar einleuchten, dass er keinen
Anspruch auf Alg für einen Zeitraum haben konnte, während dessen er
auf eigene Initiative hin ganztätig an einer Schulung zur
Vorbereitung seiner selbständigen Handelsvertretertätigkeit
teilnahm und im unmittelbaren Anschluss daran noch für drei Tage
zusammen mit schon eingearbeiteten Kollegen Supermärkte besuchte,
auf deren Gelände für die Firma P ... Wein angeboten wurde.
Folgerichtig hatte der Kläger die Aufnahme der Tätigkeit bei der
Firma P der Beklagten angezeigt und mitgeteilt, er stünde der
Arbeitsvermittlung nicht zu Verfügung. Als er dann die ab Anfang
September 2003 rückwirkende Leistungsbewilligung mit Bescheid vom
6. Oktober 2003 erhielt, musste er bei Anstellung einfachster, ihm
zumutbarer Überlegungen erkennen, dass er für die Zeit vom 1. bis
zum 10. September 2003 keinen Anspruch auf Alg haben konnte.
23 Weil die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.
bis zum 10. September 2003 rechtmäßig ist, hat der Kläger die für
diesen Zeitraum zu Unrecht erhaltenen Leistungen nach § 50 Abs. 1
SGB X zu erstatten. Für zehn Tage ergibt sich bei einem dem Kläger
erbrachten täglichen Leistungssatz von 33,11 EUR ein
Rückforderungsbetrag von 331,10 EUR.
24 Soweit allerdings der Bewilligungszeitraum ab dem 11. September
2003 betroffen ist, kann sich der Kläger auf Vertrauensschutz
berufen. Der Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X greift nicht ein. Der Kläger war nicht mehr für die Firma P
tätig. Er hatte ursprünglich der Beklagen die Aufnahme der
Tätigkeit für die Firma P. mitgeteilt und bei deren Ende noch keine
Leistungsbewilligung erhalten. Es lag somit in seinem Interesse,
der Beklagten mitzuteilen, er sei ab dem 11. September 2003 nicht
mehr für die Firma P ... tätig. Aufgrund dieses Umstandes und
insbesondere aufgrund des Eindruckes von dem Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. Dezember 2010 hält der
Senat die Erklärung des Klägers, er habe der Beklagten die
Beendigung seiner Tätigkeit für die Firma P. umgehend telefonisch
mitgeteilt, für glaubhaft. Dass ein entsprechender Vermerk über ein
solches Telefongespräch nicht in die Verwaltungsakten eingegangen
ist bzw. in der elektronisch geführten Bewerberdatei nicht
gespeichert ist, mag auf einem in der Massenverwaltung möglichen
singulären Bearbeitungsfehler beruhen. Der Senat ist der
Überzeugung, dass der Kläger bei Erhalt der Leistungsbewilligung
vom 6. Oktober 2003 und auch bei Erhalt der Folgebewilligung vom
Januar 2004 davon ausging und auch davon ausgehen konnte,
arbeitslos zu sein und auch als arbeitslos bei der Beklagten
gemeldet zu sein, so dass ihm Alg zustehe. Im Hinblick darauf, dass
er Kläger zu ersten Mal in seinem Leben arbeitslos war, ist es auch
nachvollziehbar, dass er sich in der Zeit, als er sich selbst um
Arbeit bemühte und Leistungen erhielt, ohne Aufforderung zunächst
nicht bei der Beklagten meldete und erst mit einem konkreten
Anliegen – nämlich der Förderung der Aufnahme einer
selbstständigen Tätigkeit – Ende August 2004 dort vorsprach.
Nach alledem beruhte die Annahme des Klägers von der Rechtmäßigkeit
der Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 11. September 2003
nicht auf grober Fahrlässigkeit.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das nur geringfügige
Unterliegen des Klägers fällt dabei nicht ins Gewicht und ist nicht
quotenmäßig zu berücksichtigen.
26 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG
liegen nicht vor.