Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat — L 4 KN 30/04 KR — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-21
Aktenzeichen: L 4 KN 30/04 KR
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1221.L4KN30.04KR.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 61 S 2 SGB 10, § 100 Abs 1 S 3 SGB 10, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 108 SGB 5, § 109 SGB 5 ... mehr
Orientierungssatz
-
Grundsätzlich haben die nach §§ 108, 109 SGB 5 zugelassenen Leistungserbringer im Krankenhausbereich Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aufgrund der nach der Rechtsprechung des BSG zulässigen analogen Anwendbarkeit des § 291 BGB. (Rn.22)
-
Eine mangelnde Mitwirkung des Krankenhauses an der Aufklärung der Notwendigkeit der stationären Behandlung, zB durch die Weigerung, entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen, kann nach der Rechtsprechung des BSG zu einer Beschränkung der Amtsermittlungspflicht im gerichtlichen Verfahren führen. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist bei einer endgültigen Mitwirkungsverletzung als nicht erwiesen anzusehen (vgl zuletzt BSG vom 22.4.2009 - B 3 KR 24/07 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 18). Hat eine Krankenkasse gleichwohl gezahlt, ist sie zur Aufrechnung ihres Erstattungsanspruchs gegenüber späteren Zahlungsansprüchen des Krankenhauses berechtigt. (Rn.25)
-
Bei der Überprüfung von Krankenhausabrechnungen ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten bei den Krankenhäusern anzufordern. Verweigert das Krankenhaus eine Einsichtnahme, so endet das Leistungsverweigerungsrecht der Krankenkasse erst mit der Nachholung der Mitwirkungshandlung durch das Krankenhaus. Die Verpflichtung zur Zahlung ist bis zum Abschluss des Prüfverfahrens durch eine Krankenkasse nicht gegeben. (Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 26. April 2004, S 8 KN 44/03 KR, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.578,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Nach Erledigung der Hauptsache sind noch die Zinsen für die
Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung zwischen den
Beteiligten streitig.
2 Die Klägerin betreibt das Kreiskrankenhaus Saale-Unstrut in N.,
das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen
ist. Die 1929 geborene und bei der Beklagten Versicherte E. K. (im
Folgenden: die Versicherte) befand sich nach ärztlicher Verordnung
mit der Einweisungsdiagnose M54.5 vom 4. bis 20. September 2002 zur
stationären Behandlung in diesem Krankenhaus.
3 Im Kostenübernahmeantrag vom 6. September 2002, bei der
Beklagten am 10. September 2002 eingegangen, werden die
Aufnahmediagnosen M54.5 (Kreuzschmerz), E14.40 (nicht näher
bezeichneter Diabetes Mellitus mit neurologischen Komplikationen),
I10 (essentielle primäre Hypertonie), I49.9 (kardiale Arrhythmie,
nicht näher bezeichnet), E04.0 (nichttoxische diffuse Struma)
aufgeführt. Als vorläufiges Entlassungsdatum gab das Krankenhaus
den 18. September 2002 an. Mit Schreiben vom 11. September 2002
teilte die Beklagte mit, die voraussichtliche Behandlungsdauer
erscheine im Zusammenhang mit den angegebenen Aufnahmediagnosen
nicht plausibel. Daher solle der Behandlungsfall vor einer
abschließenden Klärung der Kostenzusage noch einmal überprüft
werden. Zunächst würden die Kosten für den Zeitraum vom 4. bis 8.
September 2002 übernommen. In der Entlassungsanzeige vom 23.
September 2002 wiederholte das Krankenhaus die Diagnosen, wobei es
M54.5 als Hauptdiagnose angab. Die Rechnung vom 20. September 2002
belief sich auf 2.104,30 EUR.
4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 teilte die Beklagte mit, den
gesamten Rechnungsbetrag unter Vorbehalt angewiesen zu haben und
sich die Rückforderung vorzubehalten. Zugleich kündigte sie eine
medizinische Überprüfung an. Hierzu bat sie um die Übersendung
einer aussagekräftigen medizinischen Begründung zur
Behandlungsdauer, insbesondere über den 8. September 2002 hinaus.
Nachdem die Klägerin darauf nicht bis zum 8. Januar 2003 reagiert
hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag, sie
werde den Differenzbetrag in Höhe von 1.578,- EUR von der nächsten
Rechnung einbehalten. Sie habe den Behandlungsfall für die Zeit vom
4. bis 7. September 2002 in Höhe von 526,30 EUR vergütet.
5 Die Klägerin hat am 21. Februar 2003 beim Sozialgericht Halle
Klage auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.578,- EUR erhoben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beklagte habe keine Gründe
für eine Befristung der Kostenübernahmeerklärung vorgetragen. Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei sie daher zur
Zahlung zu verurteilen. Außerdem habe sie den MDK nicht zeitnah mit
der Prüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit beauftragt. Die
Beklagte dürfe von der Klägerin keine medizinische Begründung
verlangen. Der Zahlungsanspruch sei daher fällig.
Zurückbehaltungsrechte bestünden nicht, weshalb die von der
Beklagten durchgeführte Aufrechnung unzulässig und die Klägerin
nicht verpflichtet sei, einen Entlassungsbericht mit
datumsbezogenen Angaben über Therapie und Verlauf anzufertigen.
6 Die Beklagte hat den SMD mit Schreiben vom 11. März 2003 um eine
Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung gebeten. Dieser hat mit Datum vom gleichen
Tag ausgeführt, wegen fehlender Krankenhausberichte keine
sozialmedizinische Stellungnahme abgeben zu können. Unter
Bezugnahme auf diese Ausführungen hat die Beklagte mitgeteilt, die
Klägerin sei nach § 276 Abs. 2 SGB V verpflichtet, an der
medizinischen Überprüfung des Sachverhaltes durch den SMD
mitzuwirken. Mit Schreiben vom 6. November 2003, das die Beklagte
zu den Akten gereicht hat, hat der SMD nochmals mitgeteilt, eine
Würdigung der Angaben zu dem streitigen Behandlungsfall sei nicht
möglich. Benötigt werde insbesondere der Entlassungsbericht mit
datumsbezogenen Angaben über Therapie und Verlauf.
7 Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 26. April
2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
eingeklagte Forderung sei durch Erfüllung erloschen, da die
Beklagte die Forderung bereits beglichen habe. Eine Forderung aus
der gekürzten Sammelrechnung sei trotz eines entsprechenden
Hinweises nicht eingeklagt worden.
8 Gegen das ihr am 12. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 13. Mai 2004 Berufung eingelegt. Sie hat an ihrer
Auffassung festgehalten, die Forderung sei nicht durch Erfüllung
erloschen und sie sei zur Vorlage der Patientenakte nicht
verpflichtet. Nach Hinweis des Gerichts hat sie den
Zahlungsanspruch umgestellt und auf die Sammelrechnung vom
16.12.2003 gestützt, gegenüber der die Beklagte die Aufrechnung
vorgenommen hatte.
9 Die Aufforderung des Berichterstatters vom 25. März 2008 die
Patientenakte bis zum 30. April 2008 zu übersenden, hat die
Klägerin mit dem Hinweis beantwortet, hier sei kein ordnungsgemäßes
Prüfverfahren mit substantiierter Begutachtung durch den MDK
durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 hat der
Berichterstatter der Klägerin nochmals unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts eine
Frist zur Übersendung der Patientenakte bis zum 1. September 2008
gesetzt und schließlich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 2. April
2009 eine Frist zur Übersendung der Unterlagen bis zum 20. Mai 2009
unter Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzt.
10 Die Klägerin hat, nachdem die Patientenunterlagen
zwischenzeitlich nicht auffindbar waren, diese schließlich dennoch
am 25. September 2009 zu den Akten gereicht. Sie sind am 1.
Dezember 2009 beim SMD zugeleitet worden, der am 15. Dezember 2009
eingeschätzt hat, dass die gesamte Verweildauer aus medizinischer
Sicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagte hat daraufhin den
gesamten Rechnungsbetrag am 5. Januar 2010 ohne Zinsanspruch
anerkannt. Nach Zahlung des streitigen Betrages am 16. Dezember
2009
11 beantragt die Klägerin nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
12 die Beklagte zu verurteilen, an sie für die stationäre
Behandlung der Versicherten E. K. Zinsen in Höhe von 4 % aus einem
Betrag in Höhe von 1.578,- EUR für den Zeitraum vom 16.12.2003 bis
16.12.2009 zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie hält sich nicht für zahlungspflichtig, da nach ihrer Ansicht
der jahrelange Rechtsstreit hätte vermieden werden können, wenn die
Klägerin die zur sozialmedizinischen Überprüfung des
Behandlungsfalls notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung
gestellt hätte.
16 Die Pflegesatzvereinbarung der Beteiligten für das Jahr 2002
enthält in § 9 folgende Zahlungsregelung: "Der Rechnungsbetrag
ist spätestens am 21. Kalendertag nach Eingang der Rechnung zu
überweisen. Die Fälligkeit tritt am 28. Kalendertag unter
Berücksichtigung eines Post- und Banklaufweges von 7 Tagen ab
Rechnungsdatum ein. Nach Mahnung können bei Überschreitungen des
Fälligkeitstermins Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. erhoben
werden. Die Rechnungen sind kontinuierlich und vollständig mit den
Daten nach § 301 SGB V zu legen."
17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. Schreiben vom 26. Januar
und 12. Februar 2010).
18 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Patientenakte haben vorgelegen und waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den
Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
20 Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG
statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG) und damit zulässig.
21 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist als
Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, weil es sich um einen
Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine
Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein
Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen und die Einhaltung
einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urt. v. 17. Mai 2000 - B 3 KR
33/99 R; Urt. v. 10. April 2008 - B 3 KR 19/05 R; Urt. v. 20.
November 2008 - B 3 KN 4/08 KR R; B 3 KN 1/08 KR R; Urt. v. 16.
Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R; B 1 KN 2/08 KR R; B 1 KN 3/08 KR
R zitiert nach juris; stRspr.).
22 Der jetzt noch von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch
für die Zeit vom 16. Dezember 2003 bis 16. Dezember 2009 steht ihr
nicht zu. Deshalb kann es der Senat offen lassen, ob sich dieser
Zinsanspruch aus der Pflegesatzvereinbarung und/oder als
Prozesszinsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 291
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt. Das BSG hat in seiner
jüngsten Rechtsprechung für die nach §§ 108, 109 SGB V zugelassenen
Leistungserbringer einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen
aufgrund der durch § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
ermöglichten analogen Anwendung von § 291 BGB vom Grundsatz her
bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 3 KR 6/05 R - SozR
4-7610 § 291 Nr. 3; anders noch: BSG, Urteil vom 11. März 1987 - 8
RK 43/85 - SozR 1300 § 61 Nr. 1; beide zitiert nach juris).
23 Die zunächst unterbliebene Mahnung wird hier durch die
Klageerhebung am 21. Februar 2003 ersetzt, so dass der ab 16.
Dezember 2003 geltend gemachte Verzugszinsanspruch dem Grunde nach
entstehen konnte. Die Beklagte war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht
mit der Zahlung des Vergütungsanspruchs aus der Sammelrechnung in
Höhe von 1.578,- EUR in Verzug, da diese Forderung der Klägerin
insoweit durch Aufrechnung erloschen war. Die Beklagte war zur
Aufrechnung in dieser Höhe berechtigt, weil sie den sich aus dem
Krankenhausaufenthalt der Versicherten ergebenden
Vergütungsanspruch zunächst in Höhe von 1.578,- EUR ohne
Rechtsgrund beglichen und daher einen entsprechenden
Erstattungsanspruch hatte (hierzu 1.). Dieser Erstattungsanspruch
gründet sich auf eine Verletzung von Mitwirkungspflichten der
Klägerin im Prüfverfahren, die jedenfalls während des streitigen
Zinszeitraums ein Leistungsverweigerungsrecht begründet (hierzu
2.). Ein solches Leistungsverweigerungsrecht war nicht durch eine
vorbehaltlose Kostenzusage oder durch eine sonstige Vereinbarung
oder gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen (hierzu 3.).
24 1. Als die Beklagte die Aufrechnung ihres Erstattungsanspruchs
mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Sammelrechnung
erklärte, stand ihr der Erstattungsanspruch als fällige
Gegenforderung zu, da sie den Krankenhausaufenthalt der
Versicherten in Höhe von 1.578,- EUR ohne Rechtsgrund vergütet
hatte. Dies lässt sich dogmatisch aus dem Rechtsgedanken der §§ 66
Abs. 1 Satz 1, 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -
(SGB I) (dazu unter a)) oder aus den Grundsätzen von Treu und
Glauben herleiten (dazu unter b)).
25 a) Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass eine mangelnde
Mitwirkung des Krankenhauses an der Aufklärung der Notwendigkeit
der stationären Behandlung, z. B. durch die Weigerung,
entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen, zu einer
Beschränkung der Amtsermittlungspflicht im gerichtlichen Verfahren
führen kann. Dies hat zur Folge, dass der Vergütungsanspruch ohne
weitere Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen als nicht
erwiesen anzusehen ist (vgl. nur BSG, Urt. v. 16. Dezember 2008 - B
1 KN 2/08 KR R; B 1 KN 3/08 KR R; Urt. v. 20. November 2008 - B 3
KN 1/08 KR R; B 3 KN 4/08 KR R; Urt. v. 22. April 2009 - B 3 KR
24/07 R m.w.N., jeweils zitiert nach juris). Dieser Gedanke lässt
sich auch auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Bei einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Klägerin durfte die
Beklagte den Vergütungsanspruch ohne weitere Erforschung des
Sachverhaltes als nicht erwiesen ansehen und die Zahlung mangels
Rechtsgrund verweigern bzw. die unter Vorbehalt erfolgte Zahlung
durch Aufrechnung mit der fälligen Forderung aus der Sammelrechnung
rückgängig machen.
26 Das BSG hat dieses Leistungsverweigerungsrecht in seiner
Entscheidung vom 22. April 2009 (Az.: B 3 KR 24/07 R, Rz. 30,
zitiert nach juris) dogmatisch an den in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I
normierten allgemeinen Rechtsgedanken geknüpft, wonach bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten und dadurch bedingter
erheblicher Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung die begehrte
Leistung ohne weitere Ermittlungen versagt werden kann, soweit ihre
Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Dieser Rechtsgedanke, der
sich auf die Sozialleistungsträger bezieht, ist nach der
zutreffenden Ansicht des BSG auf die gerichtliche Amtsermittlung
übertragbar und daher auch auf die Angelegenheiten der
Krankenkassen in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten anzuwenden.
Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BSG wird der
Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei einer endgültigen
Mitwirkungspflichtverletzung als nicht erwiesen angesehen und
daraus auf ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht geschlossen.
Einer dennoch erfolgten Zahlung fehlt dann der Rechtsgrund, so dass
diese zurückgefordert oder - wie hier - einer fälligen
Zahlungsforderung des Krankenhauses im Wege der Aufrechnung
entgegengehalten werden kann. Das BSG hat ausdrücklich ausgeführt,
dass die Krankenkasse bei einem Mitwirkungsverstoß des
Krankenhauses nicht nur berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern,
sondern - falls sie aufgrund einer besonderen Fälligkeitsabrede
unter Vorbehalt bereits bezahlt hat - auch zur Aufrechnung ihres
Erstattungsanspruchs gegen spätere Zahlungsansprüche des
Krankenhauses berechtigt ist (vgl. BSG, Urt. v. 20. November 2008 -
B 3 KN 4/08 KR R; Urt. v. 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R, B 1
KN 2/08 KR R, beide zitiert nach juris).
27 Diese Verfahrensweise ist in Sozialrechtsverhältnissen auch
vorgesehen, wie sich aus §§ 66, 67 SGB I ergibt, wonach die Behörde
unter gewissen Voraussetzungen auf die Nachholung der Mitwirkung
hinwirken muss und die Leistung ganz oder teilweise nachträglich
erbringen kann, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die
Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen eine solche Verfahrensweise auf der Ebene der
öffentlich-rechtlichen Gleichordnung nicht ebenso statthaft und
zweckmäßig sein soll.
28 b) Dieses Ergebnis ist auch mit der Anwendung des allgemeinen
Grundsatzes von Treu und Glauben zu rechtfertigen. Es bestehen
keine Bedenken, diesen Grundsatz auch im Sozialrecht jedenfalls auf
die dauerhaften rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse anzuwenden. Die
Partner sind nicht nur auf Dauer, sondern vor allem auch in einer
Vielzahl von Fällen auf eine vertrauensvolle und professionelle
Zusammenarbeit angewiesen, mit der die Erfüllung der besonders
wichtigen gesetzlichen Aufgabe der stationären
Krankenhausbehandlung für gesetzlich krankenversicherte Menschen
sichergestellt werden kann. In Anbetracht der Größe dieser Aufgabe
und der notwendigen intensiven Zusammenarbeit im Rahmen der
gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bestehen weitgehende
gegenseitige Rücksichtnahmepflichten der Beteiligten. Es kann in
Anbetracht dieser Vertrags- und Rechtsbeziehungen erwartet werden,
dass die Beteiligten jeweils die wechselseitigen Interessenlagen
berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR
11/09 R, zitiert nach juris) und es nicht zu einseitigen
Bevorzugungen oder Benachteiligungen kommt.
29 Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten in einer Weise, die
der Krankenkasse die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der
medizinischen Notwendigkeit der erbrachten Leistung unmöglich macht
oder wesentlich erschwert, kann unter Anwendung dieser Grundsätze
eine Zahlung nicht verlangt werden.
30 2. Die Klägerin hat ihre schon im vorgerichtlichen Verfahren
bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie es zu Unrecht
abgelehnt hat, auf die Bitte der Beklagten die Dauer der
stationären Behandlung näher zu begründen, damit eine sachgemäße
Prüfung durchgeführt werden kann.
31 Die Beteiligten hatten bei der Durchführung des Prüfverfahrens
wechselseitig bestimmte gesetzliche Pflichten einzuhalten. Während
die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben des Prüfverfahrens
eingehalten hat, hat die Klägerin ihre Pflichten mehrfach und in
erheblicher Weise verletzt.
32 a) Das Krankenhaus hat grundsätzlich im Rahmen der
wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen
Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung
der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich
sind. Die Auskunftsverpflichtung der Klägerin ergibt sich nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 24/07 R,
zitiert nach juris) grundsätzlich aus § 100 Abs. 1 Satz 3 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) und hier
speziell aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
33 Nach § 100 Abs. 1 S. 3 SGB X ist das Krankenhaus verpflichtet,
dem Leistungsträger "im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch erforderlich" ist und entweder der
Betroffene eingewilligt hat (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X) oder
dies gesetzlich zugelassen ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X);
ausgenommen hiervon sind nach § 100 Abs. 2 SGB X nur Angaben, die
den Arzt oder ihm nahe stehende Personen der Gefahr aussetzen
würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt
zu werden. Nach den zwingenden gesetzlichen Auskunftspflichten aus
§ 284 Abs. 1 Nr. 4 und 7 SGB V (in der Fassung vom 12.12.1996,
BGBl. I S. 1859, die vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001
gültig war) war die Erhebung von Sozialdaten im Versorgungszeitraum
für die Zwecke der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
zugelassen, soweit sie nach Maßgabe der Prüfaufträge von
Krankenkasse und SMD u. a. für die "Prüfung der
Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte
(§§ 2 und 11)" und für die "Beteiligung des Medizinischen
Dienstes (§ 275)" erforderlich waren. Die Vorschrift ist auch
im Folgenden insoweit im Wesentlichen unverändert geblieben.
34 Gesetzlich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X
zugelassen und damit für den Krankenhausträger zwingend sind die
Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V (in der insoweit unveränderten
Fassung vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2626). Danach besteht die
Pflicht, der Krankenkasse bei Krankenhausbehandlung u. a. den Grund
der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose,
die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls
diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die
medizinische Begründung zu übermitteln (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB V). Hiermit ist aus datenschutzrechtlichen Gründen abschließend
und enumerativ aufgelistet, welche Angaben der Krankenkasse bei
einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten auf jeden Fall zu
übermitteln sind (vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 124). In dieser
Vorschrift werden die Mindestangaben bezeichnet, die die
Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung und zur
Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötigt
(vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 124). Genügt die Anzeige schon diesen
(Mindest-)Anforderungen nicht, fehlt es bereits an der Fälligkeit
der Vergütungsforderung (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 Rz. 12).
35 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 2009 - B 3
KR 24/07 R, Rz. 18, zitiert nach juris) ist ein Prüfverfahren nach
§ 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (hier anwendbar ebenfalls in der insoweit
unveränderten Fassung vom 22.12.1999, BGBl I 2626) erst auf einer
zweiten Stufe der Sachverhaltserhebung einzuleiten, wenn sich die
Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere
Abrechnungsvoraussetzungen den - medizinisch in der Regel nicht
besonders ausgebildeten - Mitarbeitern der Krankenkasse aufgrund
der Angaben nach § 301 SGB V nicht selbst erschließen.
36 Bei der Einleitung des Prüfverfahrens nebst Anforderung von
Unterlagen oder Auskünften haben Krankenkasse und/oder MDK/SMD
allerdings besondere Begründungspflichten zu beachten. Der 3. Senat
des BSG hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2009 (Az.: B 3 KR
24/07 R, zitiert nach juris) aus dem Rechtsgedanken des § 35 SGB X
eine Begründungspflicht des MDK bzw. SMD hergeleitet, wenn das
Krankenhaus Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellen soll. Denn
das Krankenhaus ist im Verhältnis zu seinen Patienten auf der
Grundlage des Behandlungsvertrages und zur Meidung strafrechtlicher
Sanktionen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verpflichtet, die
Rechtmäßigkeit solcher Anforderungen zu prüfen.
37 Rechtsgrundlage für das Prüfverfahren ist nach der zitierten
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 2009, a.a.O.) § 276
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V (in der Fassung vom 13.06.1994, BGBl
I S. 1229, in Kraft vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2003).
Danach galt: "Haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3
eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den
Medizinischen Dienst veranlasst, sind die Leistungserbringer
verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen
Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die
gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist." Auf
dieser Grundlage ist der MDK bzw. der SMD ermächtigt, die
erforderlichen Sozialdaten bei den Krankenhäusern anzufordern (vgl.
BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 64/01 R, zitiert nach juris
= BSGE 90, 1 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3), und das Krankenhaus ist zu
deren Vorlage verpflichtet, soweit auch mit medizinischer Expertise
nur durch die Angaben gemäß § 301 SGB V eine zuverlässige
Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit oder anderer
Fragen der Abrechnung nicht möglich ist.
38 Die Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens nach den §§ 301, 275
und § 276 SGB V i. V. mit der Pflegesatzvereinbarung zielt darauf
ab, unter den Bedingungen der Massenabrechnung von
Krankenhausaufenthalten eine für Krankenhäuser, Krankenkassen und
SMD gleichermaßen tragfähige wie nach den Kriterien des § 39 SGB V
inhaltlich zutreffende Überprüfung von Krankenhausabrechnungen
sicherzustellen. Sie legen den Beteiligten besondere gegenseitige
Obhutspflichten auf. Demgemäß hat das Krankenhaus bereits bei der
Erklärung nach § 301 SGB V dafür Sorge zu tragen, dass der
Krankenkasse nach Möglichkeit ohne Einleitung eines Prüfverfahrens
nach §§ 275, 276 SGB V alle entscheidungserheblichen Angaben zur
Verfügung stehen. Andernfalls hat es dem SMD zur Vermeidung
weiterer Sanktionen alle für dessen Prüfung erforderlichen
Krankenbehandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Das enthebt
das Krankenhaus zwar nicht von der Prüfung, ob die Weitergabe im
Sinne von § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V erforderlich und damit zulässig
ist. Jedoch verstößt es schwerwiegend gegen seine gesetzlichen
Pflichten, wenn es die Weitergabe angeforderter Unterlagen ohne
substantiierten Hinweis auf bereits vorliegende, eine zuverlässige
Beurteilung ermöglichende Unterlagen nur formelhaft ablehnt oder
sie grundlos verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009,
a.a.O.).
39 b) Soweit sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der
stationären Behandlung der Versicherten in der Zeit vom 18. bis 20.
September 2002 ergab, war dieser mangels ausreichender
Datenübermittlung von der Klägerin an die Beklagte während des
gesamten streitigen Zinszeitraums gar nicht fällig geworden. Denn
für die Zeit der stationären Behandlung der Versicherten ab 18.
September 2002 hatte die Klägerin bereits die nach § 301 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 SGB V erforderlichen Angaben nicht vollständig
gemacht. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus u. a. bei
Überschreiten der voraussichtlichen Krankenhausbehandlung auf
Verlangen der Krankenkasse eine medizinische Begründung zu
übermitteln. Nachdem die Krankenhausbehandlung tatsächlich bis zum
20. September 2002 gedauert hat, während im Kostenübernahmeantrag
als voraussichtliches Entlassungsdatum der 18. September 2002
angegeben war, hatte die Klägerin für die Überschreitung dieses
Termins eine medizinische Begründung an die Beklagte zu
übermitteln. Ein entsprechendes Verlangen hatte die Beklagte im
Schreiben vom 11. September 2002 deutlich zum Ausdruck
gebracht.
40 Für die Behandlungszeit bis zum 18. September 2002 hatte die
Klägerin hat zwar zunächst die nach § 301 Abs. 1 SGB V
erforderlichen Angaben gemacht, aufgrund dieser Angaben hat sich
aber den Mitarbeitern der Beklagten die Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung insbesondere über den 8. September 2002
hinaus nicht erschlossen. Deshalb wollte die Beklagte das
Prüfverfahren nach § 275 SGB V einleiten. Dies hat sie der Klägerin
in den Schreiben vom 11. September 2002 und vom 23. Oktober 2002
mitgeteilt. In dem früheren Schreiben hatte sie der Klägerin
bereits mitgeteilt, die Behandlungsdauer erscheine im Zusammenhang
mit den angegebenen Aufnahmediagnosen nicht plausibel. Von den in
der Regel medizinisch nicht besonders ausgebildeten Mitarbeitern
der Krankenkasse kann eine weitergehende Begründungspflicht zur
Einschaltung des Medizinischen Dienstes in die Überprüfung nicht
verlangt werden. Die Beklagte war daher zur Einleitung des
Prüfverfahrens berechtigt und die Klägerin war in diesem Rahmen zur
Mitwirkung verpflichtet.
41 c) Indem die Klägerin auf die Schreiben der Beklagten vom 30.
September 2002 und vom 26. November 2002 nicht reagierte, sondern
nach Absetzung des zunächst gezahlten Rechnungsbetrages von einer
Sammelrechnung sogleich Klage erhob, hat sie ihre
Mitwirkungspflichten verletzt. Die Beklagte hat bereits im
Schreiben vom 30. September 2002 deutlich gemacht, dass eine
Stellungnahme des SMD eingeholt werden solle und hierzu ein
erläuternder Kurzbericht bzw. eine medizinische Begründung der
weiteren Notwendigkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung
benötigt werde. Auch im Schreiben vom 26. November 2002 hat sie
eine medizinische Überprüfung der Voraussetzungen des
Vergütungsanspruchs angekündigt und hierzu um die Übersendung einer
aussagekräftigen medizinischen Begründung zur Behandlungsdauer
gebeten.
42 Die Verpflichtung der Leistungserbringer, die für die
gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlichen Sozialdaten
auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu
übermitteln, ist in § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V
ausdrücklich normiert. Es kann aber offen bleiben, ob die Klägerin
aufgrund vertraglicher Nebenpflichten und/oder aus der Regelung des
§ 284 Abs. 1 Nr. 4 und 7 SGB V über die Mindestangaben nach § 301
SGB V hinaus auch zur Übermittlung weiterer Unterlagen an die
Beklagte selbst verpflichtet gewesen ist, oder ob ihr aus
Datenschutzgesichtspunkten im Hinblick auf die ärztliche
Schweigepflicht eine Übermittlung weiterer Daten an die Beklagte
sogar untersagt war. Denn in Anbetracht der sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben ergebenden weitgehenden gegenseitigen
Rücksichtnahmepflichten der Beteiligten durfte die Klägerin die
Anforderungen seitens der Beklagten unter angemessener
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen jedenfalls nicht
einfach ignorieren. Sie hatte auch nach ihrer Rechtsauffassung
mehrere Reaktionsmöglichkeiten. So hätte sie die Beklagte darauf
hinweisen können, dass sie lediglich zur Übersendung von Unterlagen
an den SMD bereit sei, sie hätte die Unterlagen auch in einem
verschlossenen Umschlag an die Beklagte zur Weiterleitung an den
SMD oder sogleich dorthin übersenden können. Gerade im Hinblick auf
die Vielzahl der zwischen den Beteiligten abzurechnenden Fällen
kann eine solche Absprache und Erläuterung des eigenen Verhaltens
erwartet werden.
43 Dies kollidiert auch nicht mit ihren eigenen Interessen im
Hinblick auf möglichst einfache Bedingungen für Massenabrechnungen,
da sie die Auskünfte gegenüber dem SMD ohnehin hätte erteilen
müssen. Dies musste sich der Klägerin auch unmittelbar aufdrängen.
Aufgrund eigener medizinischer Kenntnisse war der Klägerin
unmittelbar ersichtlich, dass die mitgeteilten Diagnosen auch unter
Berücksichtigung des Alters der Versicherten keine hinreichenden
Rückschlüsse auf die Notwendigkeit der gesamten Aufenthaltsdauer
zuließen, wie sich aus der im Klageverfahren dann dennoch ohne
weitere Unterlagen eingeholten Stellungnahme des SMD ergibt. Eine
tragfähige Überprüfung der Krankenhausabrechnung war erst nach
Übermittlung weiterer Informationen möglich. Hierzu hätte die
Klägerin angemessen beitragen müssen.
44 Dazu bedurfte es keiner gesondert angefertigten medizinischen
Begründung. Die Übersendung bereits vorhandener Unterlagen, aus
denen sich die Notwendigkeit der stationären Behandlung über den 8.
September 2002 hinaus ableiten ließ, wäre ausreichend gewesen. Wenn
die Klägerin hieran trotz der langjährigen Zusammenarbeit mit der
Beklagten und dem SMD Zweifel hatte, hätte auch insoweit eine
Anfrage bei der Beklagten bzw. dem SMD ausgereicht.
45 Aufgrund der Untätigkeit der Klägerin auf ihre Anforderungen
durfte die Beklagte von einer Beauftragung des SMD absehen, da bei
dieser Sachlage eine sinnvolle medizinische Stellungnahme nicht zu
erwarten war. Dies hat sich im Klageverfahren, als die Beklagte den
SMD dann trotz der weiterhin fehlenden Unterlagen eingeschaltet
hat, bestätigt.
46 d) Das Leistungsverweigerungsrecht endete - trotz der
Übersendung der Patientenakte durch die Klägerin am 25. September
2009 und Weitersendung an den SMD am 1. Dezember 2009 - jedenfalls
nicht vor dem 16. Dezember 2009, denn das Recht, die geschuldete
Leistung zu verweigern kann in den Fällen der vorliegenden Art
nicht zeitgleich mit der Nachholung der Mitwirkungshandlung
automatisch enden. Die Beklagte hat auch bei diesem Verfahrensstand
das normale Prüfungsrecht und die Befugnis zur Auswertung der
übersandten medizinischen Unterlagen. Dieses Prüfungsrecht kann sie
nur unter Beteiligung des SMD ausüben, wofür ihr eine angemessene
Zeitspanne zuzubilligen ist. Bereits aus der analogen Heranziehung
von § 67 SGB I folgt, dass der Beklagten bei einer nachgeholten
Mitwirkungshandlung eine angemessene Zeit zur Entscheidung über
ihre Leistungspflicht einzuräumen ist. Auch unter Berücksichtigung
des Grundsatzes von Treu und Glauben kann der Beklagten bei dem
festgestellten Verstoß des Krankenhauses gegen seine
Mitwirkungspflichten keine sofortige Leistungspflicht auferlegt
werden. Dies gilt auch, wenn sich aus der Pflegesatzvereinbarung
eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse ergibt (vgl. hierzu BSG,
Urt. v. 30. Juni 2009 - B 1 KR 24/08 R, zitiert nach juris). Denn
die durch die Mitwirkungspflichtverletzung eingetretene Störung der
Leistungsbeziehung ist erst beendet, wenn die Beklagte aufgrund der
nachgeholten Mitwirkung eine endgültige Entscheidung über ihre
Zahlungsverpflichtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,
getroffen hat. Schließlich erschiene es in Anbetracht der durch das
Verhalten der Klägerin bedingten mehrjährigen Verfahrensdauer auch
unverhältnismäßig, eine Leistungspflicht der Krankenkasse vor
Auswertung der Unterlagen festzulegen.
47 Nachdem die Patientenakte beim SMD am 1. Dezember 2009
eingegangen ist, hat die Beklagte unverzüglich das Prüfverfahren
durchgeführt, so dass sie jedenfalls bis zum 16. Dezember 2009
nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist.
48 3. Die Ausübung dieses Leistungsverweigerungsrechts war nicht
durch eine vorbehaltlose Kostenzusage oder durch eine sonstige
Vereinbarung oder gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen.
49 Eine vorbehaltlose Kostenzusage einer Krankenkasse über eine
stationäre Aufnahme eines Versicherten führt nach der
Rechtsprechung des BSG nicht zu einem eigenen Anspruch aus einem
sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis. Vielmehr werden damit nur
bestimmte, den Vergütungsanspruch begründende Voraussetzungen mit
der Folge bestätigt, dass die Krankenkasse mit bekannten oder
zumindest erkennbaren Einwendungen ausgeschlossen ist. Außerdem
kann in bestimmten Fällen eine Umkehr der Beweislast eintreten
(dazu grundlegend: BSG, Urt. v. 17. März 2000 - B 3 KR 33/99 R;
Urt. v. 13. Dezember 2001 - B 3 KR 11/01 R, sowie Urt. v. 20.
November 2008, a.a.O., beide zitiert nach juris). Die Beklagte hat
hier keine vorbehaltlose Kostenzusage erteilt, sondern sich mit
Schreiben vom 11. September ausdrücklich die zwischenzeitliche
Prüfung der Notwendigkeit der stationären Behandlung insbesondere
über den 8. September 2002 hinaus vorbehalten. Im Hinblick auf die
ihr nicht plausibel erscheinende Behandlungsdauer war sie auch
nicht verpflichtet, die Kostenübernahme ohne weitere Prüfung
vorbehaltlos zuzusagen (so im Ergebnis auch BSG, Urt. v. 20.
November 2008 - B 3 KN 1/08 KR R, RdNr. 12; sowie Urt. v. 16.
Dezember 2008 - B 1 KN 2/08 KR R, RdNr. 15, zitiert nach juris).
Gesetzliche Regelungen zur Erteilung einer Kostenzusage existieren
nicht und es gab dafür auch keine vertragliche Vereinbarung
zwischen den Beteiligten.
50 Auch die Zahlungsregelungen des § 9 der Pflegesatzvereinbarung
stehen der Ausübung dieses Leistungsverweigerungsrechts jedenfalls
solange nicht entgegen, bis aufgrund der nachgeholten
Mitwirkungshandlung eine Entscheidung über den Zahlungsanspruch
(ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Beklagten) getroffen
werden kann. Auch wenn nach dieser Vereinbarung die Fälligkeit der
Zahlungsforderung unabhängig von der Einleitung und dem Abschluss
eines Prüfverfahrens nach §§ 275, 276 SGB V bezüglich der
Erforderlichkeit der stationären Behandlung eintritt (vgl. hierzu
BSG, Urt. v. 30. Juni 2009 - B 1 KR 24/08 R zitiert nach juris),
kann schon wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
("venire contra factum proprium") aus einer
Zahlungsverzögerung, die allein auf einer
Mitwirkungspflichtverletzung des Gläubigers beruht, kein
Zinsanspruch entstehen (vgl. z. B. § 301 BGB bzw. Rspr. und
Kommentarliteratur zu §§ 273, 286 BGB). Bei einer an dem Grundsatz
von Treu und Glauben orientierten Auslegung dieser Regelung steht
diese daher nicht der Ausübung dieses (zeitweisen)
Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten entgegen. Jedenfalls
solange der einseitige Verstoß der Klägerin gegen ihre
Mitwirkungspflichten andauert und die Beklagte allein aus diesem
Grund an der abschließenden Überprüfung der Notwendigkeit der
stationären Behandlung gehindert ist, kann der Beklagten unter
keinen Umständen zugemutet werden, (ggf. erneut) in die Vorleistung
zu treten und die Zahlung dann zurückzufordern bzw. aufzurechnen,
wenn die abschließende Beurteilung des Leistungsfalls keine
Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ergeben hat. Für eine
solche Auslegung bietet auch der Wortlaut der Fälligkeitsabrede
nach § 9 der Pflegesatzvereinbarung keinen Anhaltspunkt.
51 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 156
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der chronologische Ablauf des
Verfahrens drängt zu der Annahme, dass die Beklagte bei
frühzeitiger Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten durch die
Klägerin durch Übersendung entsprechender Krankenunterlagen an den
SMD eine zeitnahe Zahlung veranlasst hätte. Der Beklagten stand aus
den oben genannten Gründen zunächst ein Leistungsverweigerungsrecht
wegen schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin zu.
Nachdem der Senat am 1. Dezember 2009 die Patientenakte an den SMD
übersandt hatte, hat dieser unverzüglich eine Stellungnahme
abgegeben, und die Beklagte hat den Vergütungsanspruch unverzüglich
anerkannt. Dies entspricht einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne
des § 156 VwGO bzw. § 93 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach fallen
der Klägerin die Prozesskosten dann zur Last, wenn die Beklagte
durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage
gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. Nach der
vorliegenden Fallgestaltung hat die Klägerin durch schwerwiegende
Verletzungen im Verwaltungsverfahren und eine unzureichende
Mitwirkung im Prüfverfahren der Beklagten entsprechende Gegenrechte
verschafft. Die eigentliche Veranlassung zur Klage hat damit die
Klägerin gesetzt. Hätte sie sich noch im Jahr 2002 am Prüfverfahren
aktiv beteiligt oder im gerichtlichen Verfahren zumindest dem SMD
umgehend die Patientenakte übersandt, wäre es zum Rechtsstreit
aller Voraussicht nach entweder nicht gekommen oder es wäre zu
einer vorzeitigen Prozessbeendigung bereits in erster Instanz
gekommen.
52 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und
§ 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
53 Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den gesetzlichen
Voraussetzungen (§ 160 Abs. 2 SGG) hierfür fehlt. Das BSG hat die
zugrunde liegenden Rechtsfragen spätestens seit den zitierten
Entscheidungen des Großen Senats sowie des 3. Senats vom 20.
November 2008 und des 1. Senats vom 16. Dezember 2008 und durch die
weiteren Folgeentscheidungen vom 22. April 2009 - B 3 KR 24/07 R
sowie vom 8. September 2009 - B 1 KR 11/09 R umfassend geklärt.