Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat — L 2 AL 79/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-25
Aktenzeichen: L 2 AL 79/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1125.L2AL79.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 128 SGB 3, § 143 SGB 3
Orientierungssatz
-
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 143 Abs. 1 SGB 3 für die Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann. Dies gilt aber nicht im Fall der sog. Gleichwohlgewährung, wenn der Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält. Bei der Gleichwohlgewährung tritt eine Minderung des Gesamtanspruchs auf Arbeitslosengeld entsprechend der Anzahl der Tage ein, für die geleistet wird. Die Minderung tritt nicht ein, wenn die Arbeitsagentur für die Zeit der Gleichwohlgewährung tatsächlich Ersatz, z. B. aus der Insolvenzmasse des Arbeitgebers, erlangt hat.(Rn.26)
-
Eine Verlängerung des Anspruchs folgt nicht daraus, dass es die Agentur unterlassen hat, den auf sie übergegangenen Anspruch auf Arbeitsentgelt bei dem Arbeitgeber gerichtlich einzufordern. Sie ist zur Geltendmachung des Anspruchs nicht verpflichtet.(Rn.27)
-
Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann eine Verlängerung der Bezugsdauer nicht erreicht werden. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass die Agentur zu einer Geltendmachung des auf sie übergegangenen Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber nicht verpflichtet ist.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 17. September 2008, S 4 AL 90085/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) nach
dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB
III) für eine längere als die bewilligte Anspruchsdauer.
2 Der am ...1963 geborene Kläger war seit dem 16. April 2002 bei
der Fa. F.bau S ... GmbH in ... D ... (Arbeitgeber) als
Tischler/Hilfsarbeiter beschäftigt. Er erhielt am 4. November 2003
eine betriebsbedingte Kündigung vom 31. Oktober 2003 wegen
Arbeitsmangels zum 31. Januar 2004, gegen die er vor dem
Arbeitsgericht Stendal (ArbG) Kündigungsschutzklage erhob.
3 Am 2. Januar 2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum
- Februar 2004 arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an,
verheiratet zu sein; auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004
waren die Lohnsteuerklasse III und ein Kinderfreibetrag
eingetragen. Der Arbeitgeber bescheinigte für den Zeitraum vom 1.
Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Arbeitsentgelt in Höhe von
brutto 17.357,04 EUR. Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 bewilligte
die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 Alg für eine
Anspruchsdauer von 360 Tagen nach der Leistungsgruppe C/1 mit einem
wöchentlichen Leistungssatz von 193,20 EUR.
4 Weil der Kläger bei der Antragstellung angeben hatte, gegen die
Kündigung gerichtlich vorzugehen und noch offenstehendes
Arbeitsentgelt einzuklagen, teilte die Beklagte dem Arbeitgeber mit
einem Schreiben vom 2. Februar 2004 mit, dass ein Anspruchsübergang
für die Lohnansprüche etc. wegen des seit dem 1. Februar 2004
gewährten Alg eingetreten sei. Der Kläger erhielt hiervon
nachrichtlich von der Beklagten durch ein Schreiben ebenfalls von
2. Februar 2004 Kenntnis, in dem die Beklagte den Anspruchsübergang
mitteilte. Der Kläger wurde aufgefordert, es der Beklagten
anzuzeigen, sofern ihm Ansprüche auf Arbeitsentgelt zuerkannt
würden.
5 Der Kläger beendete das Arbeitsverhältnis durch eine eigene
Kündigung wegen des Zahlungsrückstands des Arbeitgebers zum 6. Juni
2004. Am 22. Juni 2004 stellte das ArbG durch Versäumnisurteil
fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Januar
2004 aufgelöst hatte.
6 Am 7. Juli 2004 nahm der Kläger eine neue Beschäftigung als
Tischler bei einer Innenausbaufirma auf. Im Hinblick auf das Ende
dieses Arbeitsverhältnisses meldete sich der Kläger am 3. August
2004 erneut bei der Beklagten arbeitslos. Die Beklagte bewilligte
dem Kläger Alg mit Bescheid vom 20. September 2004 ab dem 1.
September 2004.
7 Mit weiterem Versäumnisurteil vom 17. September 2004 verurteilte
das ArbG den Arbeitgeber, an den Kläger für den Zeitraum vom 1.
Februar 2004 bis zum 6. Juni 2004 einen Gesamtbruttolohn von
6.262,48 EUR abzüglich der von der Beklagten für diesen Zeitraum
gewährten Leistungen in Höhe von 3.505,20 EUR netto zu zahlen. Die
Verfahrensbevollmächtigen des Klägers teilten der Beklagten mit
einem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 mit: Es sei gelungen, vom
Arbeitgeber für den Kläger die offenen Lohnansprüche für die Zeit
bis Ende Januar 2004 im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
Auch bezüglich der mit dem Urteil des ArbG vom 17. September 2004
titulierten Ansprüche würde die Zwangsvollstreckung betrieben, die
aber nicht mehr erfolgversprechend verlaufe, weil die Firma die
Geschäftstätigkeit so gut wie aufgeben habe. Die
Zwangsvollstreckung könne vom Kläger nicht betrieben werden, soweit
in dem - in Kopie beigefügten arbeitsgerichtlichen Urteil vom 17.
September 2004 - der auf die Beklage übergegangene Anspruch in Höhe
von 3.505,20 EUR abgesetzt sei.
8 Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 4. Januar 2005 an den
Arbeitgeber und verlangte wegen des Anspruchsübergangs die Zahlung
in Höhe des an den Kläger gezahlten Alg für die Zeit vom 1. Februar
bis zum 6. Juli 2004 (127 Tage) in Höhe von 3.505,50 EUR an
sich.
9 Den Kläger informierte die Beklagte mit einem Schreiben vom 11.
März 2005, dass sein laufender Anspruch auf Alg voraussichtlich am
21. April 2005 ende. Mit einem Schreiben vom 8. April 2005 an die
Beklagte führten die Verfahrensbevollmächtigen des Klägers aus,
wegen des auf die Beklagte aufgrund der Zahlung von Alg
übergegangenen Entgeltanspruchs habe die Beitreibung in deren
Händen gelegen. Die Beklagte dürfe den Zeitraum, für den Alg bei
bestehendem Arbeitsentgeltanspruch geleistet worden sei, nicht in
die Berechnung der Anspruchsdauer einbeziehen. Die Beklagte zahlte
an den Kläger noch Alg für die Zeit bis zum 21. April 2005. Danach
bezog der Kläger Arbeitslosengeld II als Leistung zur Sicherung vom
zuständigen Träger der Grundsicherungsleistungen.
10 Am 28. Juni 2005 nahm der Kläger eine Beschäftigung als
Glaser/Montagehelfer bei einer Fensterbaufirma auf.
11 Nachdem das zuständige Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet hatte, bewilligte die
Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 7. März bis zum 6. Juni
2004 Insolvenzgeld. Im Hinblick auf die teilweise bestehende
Überschneidung der Insolvenzgeldgewährung mit der Bewilligung von
Alg für den Zeitraum vom 7. März bis zum 6. Juni 2004 ging die
Beklagte nun davon aus, dass insoweit kein "Verbrauch"
des Alg-Anspruchs eingetreten sei, und bewilligte dem Kläger mit
Bescheid vom 19. Dezember 2005 nachträglich Alg für die Zeit vom
22. April bis 27. Juni 2005 bei einer noch bestehend
Restanspruchsdauer von 92 Kalendertagen.
12 Am 30. November 2005 meldete sich der Kläger wieder ab dem 1.
Januar 2006 arbeitslos, beantragte Alg und erklärte, dass keine
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten seien. Die
Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 20. Januar 2006 Alg ab dem
- Januar 2006 für noch 26 Tage aus einem täglichen Arbeitsentgelt
von 52,24 EUR in Höhe von 27,65 EUR täglich. Hiergegen erhob der
Kläger Widerspruch und begehrte Alg für eine längere
Anspruchsdauer, weil die Beklagte die auf sie übergegangenen
Lohnbestandteile nicht beim Arbeitgeber eingefordert habe. Mit
Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück: Sie habe zwar dem Arbeitgeber den
Anspruchsübergang mitgeteilt, aber bislang noch keine Erstattung
erlangt, so dass keine Rückabwicklung des rechtmäßig bewilligten
Anspruches erfolge. Selbst wenn der Anspruch von ihr einzuklagen
wäre, würde die Gutschrift erst dann erfolgen können, wenn der
Anspruch ausgeglichen sei.
13 Am 6. April 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal (SG)
Klage erhoben und ausgeführt: Er sei der Meinung, für mindestens
noch weitere 34 Tage Anspruch auf Alg zu haben. Die Beklagte hätte
die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber durchsetzen
müssen, was auch erfolgversprechend gewesen sei. Er habe die
Beklagte bereits im Juli 2004 gebeten, dass sie die Ansprüche
kurzfristig durchsetzt, da sich der Arbeitgeber bereits in
Zahlungsschwierigkeiten befand. Er selbst habe die
Zwangsvollstreckung noch erfolgreich betreiben können. Es dürfe
nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Beklagte keinerlei Maßnahmen
ergriffen habe.
14 Mit Urteil vom 17. September 2008 hat das SG die Klage
abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zahlung von Alg
über den 26. Januar 2006 hinaus. Die Gewährung des Alg verbrauche
diesen Anspruch auch dann, wenn es im Wege der Gleichwohlgewährung
gezahlt werde. Die Minderung entfalle nur dann, wenn die Beklagte
für das gleichwohl gewährte Alg tatsächlich Ersatz erlange. Bei dem
Insolvenzgeld habe die Beklagte dies beachtet und nachträglich Alg
bewilligt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den auf sie durch
Gesetz übergegangenen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf das
Arbeitsentgelt durchzusetzen.
15 Gegen das ihm am 21. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat der
Kläger am 20. November 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung
vorgetragen: Es sei im Interesse der Versichertengemeinschaft, wenn
die Beklagte die Ansprüche geltend mache, die infolge des
gesetzlichen Anspruchsübergangs auf sie übergegangen seien. Der
gesetzliche Anspruchsübergang verpflichte auch dazu, die Ansprüche
durchzusetzen, was die Beklagte nicht getan habe. Er habe der
Beklagten sogar angeboten, die Ansprüche auf eigene Kosten
durchzusetzen und eine Ermächtigung zur Geltendmachung der
Forderungen erbeten. Dies sei von der Beklagten aber abgelehnt
worden. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm im Juli 2004
auf seine Frage, ob er die vollen Lohnansprüche durchsetzen könne,
mitgeteilt, dass die auf die Beklagte übergegangenen Lohnansprüche
von dieser selbst durchgesetzt würden. Es entspreche der
Verwaltungspraxis der Beklagten, auf sie übergegangene Ansprüche
nicht zur Durchsetzung an die Arbeitnehmer rückabzutreten. Er habe
die Beklagte auch mehrfach darüber informiert, dass die Insolvenz
des Arbeitgebers drohe und die Forderungen zeitnah durchgesetzt
werden müssten. Hätte die Beklagte die Durchsetzung der auf sie
übergegangenen Forderungen betrieben, wäre dies aller Voraussicht
nach auch erfolgreich gewesen. Er gehe daher mindestens von einem
noch nicht erfüllten Alg-Anspruch für die Dauer von weiteren 34
Tagen aus. Selbst habe er keine Möglichkeit gehabt, den Anspruch
geltend zu machen,
16 Der Kläger beantragt, das Urteil des SG vom 17. September 2008
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
20. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März
2006 zu verurteilen, ihm über den 26. Januar 2006 hinaus
Arbeitslosengeld für weitere 35 Leistungstage zu gewähren.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie nicht
verpflichtet sei, die auf sie übergegangenen Entgeltforderungen
durchzusetzen. Ein Gespräch mit dem vom Kläger behaupteten Angebot,
die übergegangen Forderungen selbst im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft beizutreiben, sei überhaupt nicht dokumentiert.
Sie gehe daher davon aus, dass entsprechende Absprachen weder
schriftlich noch fernmündlich getroffen worden seien, weil sich
ansonsten entsprechende Vermerke finden lassen müssten. Die
Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lägen
nicht vor, weil der Erfolg der klageweisen Durchsetzung nicht
unterstellt werden könne. Darüber hinaus würde auch bei einer
längeren Zahlung der Leistung kein rechtmäßiger Zustand
hergestellt, sondern der Kläger erhalte länger Alg als ihm
tatsächlich zustehe.
20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht
im Sinne des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
eingelegt. Die Berufung war auch nicht gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, weil der vom Kläger begehrte Umfang des
Alg einen Beschwerdegegenstand von 940,10 EUR (34 x 27,65 EUR)
ergibt.
22 Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Das SG geht in
seinem Urteil zutreffend davon aus, dass der Alg-Anspruch des
Klägers am 26. Januar 2006 erschöpft war, so dass der Bescheid der
Beklagten vom 20. Januar 2006 nicht abzuändern war.
23 Der Anspruch des Klägers auf Alg ab dem 1. Januar 2006 folgt aus
§§ 117 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch –
Arbeitsförderung (SGB III) und war nur noch für 26 Tage zu
bewilligen.
24 Die Voraussetzungen für die Bewilligung lagen ab dem 1. Januar
2006 vor. Der Kläger war im Sinne der §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB
III arbeitslos, stand insbesondere zur Vermittlung zur Verfügung,
und war bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Zwar hatte er
infolge der vorausgegangenen Beschäftigung keine für die Entstehung
eines Alg-Anspruchs ausreichende Anwartschaftszeit erfüllt. Ihm war
aber der Restanspruch weiterzubewilligen, der am 1. Februar 2004
mit höchstens 360 Tagen (§ 127 Abs. 2 SGB III) entstanden war. Aus
diesem Restanspruch ergab sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit am
- Januar 2006 nur noch eine Anspruchsdauer von 26 Tagen.
25 Die Dauer des Anspruchs auf Alg wird um diejenigen Tage
gemindert, für die Alg gezahlt war, § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Das
für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis einschließlich 6. März
2004 gewährte Alg brauchte den Anspruch somit für 35 Tage auf. Die
Arbeitslosengeldgewährung für die Zeit vom 7. März 2004 bis zum 6.
Juni 2004 hat die Beklagte im Hinblick auf die
Insolvenzgeldbewilligung für diesen Zeitraum nicht
anspruchsmindernd berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 1. September
2004 bis zum 21. April 2005 gewährte die Beklagte zunächst 233 Tage
Alg und später noch für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis zum 27.
Juni 2005, d.h. für 66 Tage (ab dem 1. Januar 2005 werden für volle
Monate nur noch 30 Tage gerechnet, § 134 SGB III), so dass der
Anspruch für weitere 299 Tage erfüllt ist. Insgesamt wurde somit
auf den erworbenen Anspruch auf Alg für 360 Tage die Leistung für
die Gesamtdauer von 334 Tagen vor der neuen Arbeitslosigkeit ab dem
- Januar 2006 erbracht. Ab dem 1. Januar 2006 konnte der Kläger
mithin nur noch einen Restanspruch auf Alg von 26 Tagen geltend
machen.
26 Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger während der Zahlung
des Alg teilweise noch in einem Arbeitsverhältnis stand. Zwar ruht
der Anspruch auf Alg nach § 143 Abs. 1 SGB III für die Zeit, für
die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann.
Dies gilt aber gemäß § 143 Abs. 3 S. 1 SGB III dann nicht, wenn der
Arbeitslose das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält (sog.
Gleichwohlgewährung). Bei der Gleichwohlgewährung handelt es sich
nicht um eine vorläufige Leistungsgewährung, sondern um eine
endgültige. Es tritt eine Minderung des erworbenen Gesamtanspruchs
auf Alg gem. § 128 Abs. 1 entsprechend der Anzahl der Tage ein, für
die geleistet wird. Diese Minderung der Anspruchsdauer um die im
Rahmen der Gleichwohlgewährung geleisteten Tage entfällt aber (nur
dann) aus Billigkeitsgründen, wenn die Beklagte für das in der Zeit
der Gleichwohlgewährung gezahlte Alg tatsächlich Ersatz erlangt hat
(vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 4. September 1979,
Az. 7 RAr 51/78; Urteil vom 24. Juli 1986, Az. 7 RAr 4/85, Urteil
vom 29. Januar 2008, Az. B 7/7a AL 58/06 R – hier alle
zitiert nach Juris). Hier hat die Beklagte unstreitig für das
geleistet Alg für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis einschließlich
6. März 2004 keinen Ersatz erhalten. Deshalb besteht für eine
Verlängerung der Anspruchsdauer um diese 35 Tage im geltenden Recht
und auch unter Beachtung von Billigkeitsgesichtspunkten keine
Grundlage.
27 Eine Verlängerung des Anspruchs folgt nicht daraus, dass es die
Beklagte unterlassen hat, den auf sie übergegangenen Anspruch auf
Arbeitsentgelt bei dem Arbeitgeber gerichtlich einzufordern. Darauf
ob die Beklagte eine naheliegende Realisierung des auf sie
übergegangenen Anspruchs unterlassen hat, kommt es nicht an. Dies
wird von Bundessozialgericht damit begründet, dass es nicht zu den
Aufgaben der Beklagten gehöre, arbeitsrechtliche Ansprüche
einzuklagen und insofern das Prozessrisiko zu tragen (BSG, Urteil
vom 29. November 1988, Az. 11/7 RAr 79/87 = SozR 4100 § 117 Nr. 23).
28 Eine rechtlich erhebliche Verpflichtung der Beklagten zur
Geltendmachung der Lohnansprüche folgt auch nicht aus den
Regelungen über den gesetzlichen Forderungsübergang. Der Übergang
des Anspruchs nach § 115 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)
erfolgt nur nach dem für alle Risiko- bzw. Schadensversicherungen
geltenden Prinzip, dass der Versicherer bei Leistung Inhaber der
Ersatzforderungen wird. In keiner Risikoversicherung folgt daraus
ein subjektiver Anspruch des Versicherten, dass der Versicherer den
Regress tatsächlich betreibt. Im Übrigen hat die
Arbeitslosenversicherung auch die weiteren möglichen Folgen eines
Regresses, wie etwa die Insolvenz des Arbeitgebers und die
hierdurch drohende Arbeitslosigkeit weiterer Arbeitnehmer zu
beachten. Der Arbeitnehmer wiederum muss fürchten, dass die
Vollstreckung der ihm verbliebenen (nicht übergegangenen) Ansprüche
scheitert, wenn ihm die Beklagte zuvorkommt. Im Übrigen bewirkt
nicht die Beklagte, sondern der Arbeitnehmer mit seinem Antrag auf
Alg die Auszahlung und den Verbrauch seines Anspruchs. Wenn ihm die
Vollstreckung der Lohnansprüche erfolgreich erscheint, kann er auf
diesen Antrag verzichten. Aus dieser vielschichtigen Interessenlage
lässt sich auch speziell für die Arbeitslosenversicherung kein
Rechtssatz aufstellen, dass sie zur Geltendmachung des Anspruchs
verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 Az. 7 RAr
16/86; dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen, 18. Juni 2008, Az. L 12
AL 96/07 – zitiert nach Juris).
29 Es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, nach denen der
Verbrauch des Anspruchs aufgrund der rechtmäßigen Gewährung des Alg
zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers führt. Insbesondere
liegt kein Fall vor, in dem es die Beklagte etwa pflichtwidrig
unterlassen hat, den Kläger über den Anspruchsübergang hinzuweisen,
so dass aus diesem Grund eine "Gutschrift" (richtiger:
der aus Billigkeitsgründen vorzunehmende Verzicht auf die
Geltendmachung der Rechtsfolgen aus der Gewährung des Alg) erfolgen
soll (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. September
2009, Az. L 12 AL 46/07 – zitiert nach Juris). Die Beklagte
hat den Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 darauf
hingewiesen, dass sie durch die Gewährung des Alg in diesem Umfang
Inhaberin der Forderung wird.
30 Über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
kann ebenfalls keine Verlängerung der eigentlich zustehenden
Bezugsdauer erreicht werden. Ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch scheitert schon daran, dass keine
Pflichtverletzung der Beklagten erkennbar ist. Die Beklagte war
hier - wie oben dargestellt - nicht zur Geltendmachung der auf sie
übergegangenen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet.
Eine Pflicht der Beklagten, die betroffenen Arbeitnehmer stets zu
ermächtigen, den Anspruch auf Zahlung an sie selbst im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. dazu
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2008, Az.: 5 AZR 432/07-
zitiert nach juris) liegt nicht vor. Eine für die
Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung würde dem betroffenen
Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, durch Prozesserklärungen
ganz oder teilweise über den Anspruch zu verfügen. Wenn es der
Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, keine entsprechende
Ermächtigungen zu erteilten, ist dies rechtlich nicht zu
beanstanden.
31 Offen kann bleiben, ob eine Pflichtverletzung darin liegen
könnte, wenn die Beklagte auf eine konkrete Anfrage des betroffenen
Arbeitnehmers hin eine Ermächtigung zur Geltendmachung ohne
Sachgründe verweigert. Der Senat hält es hier nicht für erwiesen,
dass aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Klägers an die
Beklagte im Juli 2004 oder später eine Situation auftrat, die eine
Entscheidung der Beklagten über eine Ermächtigung des Klägers zur
gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich machte. Der Kläger hat
nicht angeben können, wem gegenüber er die Bereitschaft erklärt
hat, gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung an die Beklagte vorgehen
zu wollen. Mangels näherer Hinweise sieht der Senat hier auch keine
Ermittlungsmöglichkeiten. Die Verfahrensbevollmächtigen des Klägers
haben die Beklagte nach Lage der Akten erst nach Abschluss des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Arbeitgeber mit
Schriftsatz vom 31. Januar 2005 in Kenntnis gesetzt, dass sie mit
dem Urteil des ArbG vom 17. September 2004 titulierte Ansprüche für
die Zeit der Gleichwohlgewährung erwirkt hatten, die sich aber nur
auf die nicht übergegangenen Entgeltansprüche bezogen. Zugleich
teilten sie mit, die weitere Zwangsvollstreckung sei nicht
erfolgversprechend, weil die Firma die Geschäftstätigkeit so gut
wie aufgeben haben. Es hätte nahegelegen, die Beklagte schon vor
Einreichung der Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber durch
anwaltliches Schreiben zu informierten und um Ermächtigung auch zum
Einklagen der übergegangenen Entgeltansprüche zu bitten.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
33 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des
§ 160 SGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung, die keine nicht schon von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Zweifelsfragen
aufwirft.