Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 176/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-16
Aktenzeichen: L 5 AS 176/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0516.L5AS176.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, § 86a SGG, § 86b SGG
Orientierungssatz
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Die zum 1. 4. 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf einen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750.- €. erfolgte zur Entlastung der Landessozialgerichte. Dieser erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde ohne Weiteres aus dem Beschwerdewert ergibt.(Rn.5)
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Auch die Rüge eines Verfahrensfehlers, die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine geltend gemachte Grundrechtsverletzung führt nicht zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Beschwerde.(Rn.7)
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In einem solchen Fall ist eine eingelegte außerordentliche Beschwerde gleichfalls unzulässig. Sie verstieße gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 12. April 2011, S 24 AS 917/11 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2011 werden
als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Im einstweiligen Anordnungsverfahren S 24 AS 917/11 ER beim
Sozialgericht Magdeburg (SG) beantragte die Beschwerdeführerin im
Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme von Umzugskosten iHv
520 EUR – ggf. als Darlehen.
2 Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat das SG den Antrag
abgelehnt. Es sei weder Anordnungsanspruch noch -grund glaubhaft
gemacht. Im Beschluss hat es darauf hingewiesen, dieser sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) unanfechtbar.
3 Gegen den am 13. April 2011 per Fax vorab übersandten Beschluss
hat die Antragstellerin mit an das SG gerichtetem Schriftsatz vom
27. April 2011 Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge nach § 178a SGG,
hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund
der Beschluss des SG unanfechtbar sei. Die Beschwerde sei z.B. bei
Verfahrensmängeln nicht ausgeschlossen. Sie sei dem
Landessozialgericht vorzulegen (LSG), das dann über die
Zulässigkeit entscheiden werde. Fehlerhaft sei die Auffassung des
SG, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, nur weil sich
die Antragstellerin geweigert habe, einen vom SG vorformulierten,
verfahrensrechtlich nicht normierten "Fragebogen"
auszufüllen. Dies könne nicht verlangt werden. Trotz Nachfrage habe
das SG nicht mitgeteilt, welche einzelfallbezogenen Tatsachen es
wissen wolle. Soweit das SG den Antrag abgelehnt habe, weil die
Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie finanziell
die Umzugskosten nicht tragen könne, handle es sich um eine
Überraschungsentscheidung. Denn immerhin sei ihr Prozesskostenhilfe
bewilligt worden. Damit wisse das SG, dass sie arm iS des Gesetzes
sei. Das SG habe ihr durch Setzen einer unzumutbar kurzen
Stellungnahmefrist rechtliches Gehör versagt. Ihr
Prozessbevollmächtigter habe nicht damit rechnen müssen, eine
Stellungnahmefrist von nur einem Arbeitstag zu erhalten. Im Übrigen
sei sie – nachdem das SG die ladungsfähige Anschrift des
Vermieters erfragt habe – davon ausgegangen, dass ein
Erörterungstermin stattfinden werde. Die Art der Verfahrensführung
sei "höchst bedenklich". Unter Beachtung der
Verfahrensvorschriften hätte das SG eine andere Entscheidung in der
Sache treffen müssen. Der Ausschluss der Beschwerde bei
Streitwerten unter 750 EUR führe dazu, dass die
Bearbeitungsqualität in der ersten Instanz leide.
II.
4 1. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in
der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist
die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre.
5 Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu
verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die
Berufung in der Hauptsache nicht Kraft Gesetzes ohne Weiteres
zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 7. Oktober 2009,
Az.: L 5 AS 293/09 B ER).
6 Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Dies
ist hier nicht der Fall. Es geht um die vorläufige Übernahme von
Umzugskosten iHv 520 EUR.
7 Auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin auf
Verfahrensfehler des SG und eine Grundrechtsverletzung (rechtliches
Gehör) beruft, führt nicht zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit der
Beschwerde. Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung
der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
erfolgte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zur
Entlastung der Landessozialgerichte. Dieser Zweck sollte durch die
Anhebung des Schwellenwertes auf 750 EUR und durch die
Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem
Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn zunächst eine
fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe oder nach Art und Maß
der behaupteten Rechtsverletzung erfolgen müsste. Der erstrebte
Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die
Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im
Streit stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG).
8 2. Die von der Antragstellerin (hilfsweise) eingelegte
außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Sie ist
gesetzlich für das sozialgerichtliche Verfahren nicht normiert. Die
Annahme der Zulässigkeit einer gesetzlich nicht geregelten,
außerordentlichen Beschwerde verstößt gegen das grundgesetzliche
Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 30. April 2003, juris, 4. Leitsatz und RN 68 bis 71).
Der früher in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums
vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne eine Beschwerde trotz
eines gesetzliches Ausschlusses gegeben sein, kann nach Einführung
der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) nicht mehr gefolgt werden. Daher ist
eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ausnahmslos
unstatthaft.
9 3. Die Entscheidung darüber, ob die ausdrücklich eingelegte
außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung auszulegen ist,
obliegt – da sie keinen Devolutiveffekt hat – dem
SG.
10 4. Die Entscheidung über die ebenfalls hilfsweise eingelegte
Anhörungsrüge trifft auch das SG, denn diese ist kein Rechtsmittel,
sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Möglichkeit der
richterlichen Selbstkorrektur bietet (vgl. Leitherer:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a RN
2).
11 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
12 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.