Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 59/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-17
Aktenzeichen: L 6 U 59/06
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0217.L6U59.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 SGB 7, § 8 SGB 7
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Rechtsfrage, ob eine Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und damit unter Unfallversicherungsschutz steht, ist wertend dahingehend zu entscheiden, ob diese innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.(Rn.23)
-
Auch auf Dienstreisen ist zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Betriebsbezogene Tätigkeiten sind von reinen betriebsunabhängigen privaten Tätigkeiten bei der Reise abzugrenzen.(Rn.24)
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Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Aktivitäten nachgegangen, so dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen.(Rn.27)
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Auch die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den Arbeitgeber begründet keinen Versicherungsschutz. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau, 10. März 2006, S 3 U 111/05, Urteil
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006 wird
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind für beide Rechtszüge und das Vorverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Skiunfall der
Klägerin am 4. Dezember 2004 ein Arbeitsunfall ist und ihr damit
Leistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche
Unfallversicherung – SGB VII) zustehen.
2 Die am ... 1966 geborene Klägerin war bei der Deutschen Bahn
(DB) P. GmbH angestellt und arbeitete im Reisezentrum am
Hauptbahnhof H. mit zwei weiteren Kolleginnen am Touristikschalter.
Nach Angabe der Klägerin waren zur Zeit des Unfalls 20 Personen im
Reisezentrum beschäftigt. Hiervon war die Klägerin angabegemäß als
einzige ausgewählt worden, um an der VIP-A.-Inforeise "Ski und
Wellness" teilzunehmen. Ausweislich des Reiseprogramms sollte
am Freitag, 3. Dezember 2004, nach dem Frühstück auf dem Gletscher
K. oder in S.-H. je nach Wetter- und Schneeverhältnissen Ski
gelaufen werden, wobei auf Wunsch auch ein Alternativprogramm für
Nichtskifahren angeboten wurde. Für den Abend war eine
Pferdeschlittenfahrt mit anschließendem Hüttenabend und
musikalischer Unterhaltung geplant. Am Folgetag, den 4. Dezember
2004, stand morgens wieder Skifahren oder alternativ die
Besichtigung von S.-H./Z. a. S. auf dem Reiseprogramm. Nachmittags
war dann als Wellness-Programmpunkt der Besuch der neuen
Felsentherme in G. vorgesehen mit anschließender Teilnahme an der
"S. F. Party". Wörtlich hieß es: "Mit. wird in der
Altstadt von Z. a. S. bis in die Morgenstunden gefeiert."
3 Während dieser vom Arbeitgeber der Klägerin genehmigten Reise
vom 2. bis zum 5. Dezember 2004 in das Skigebiet S. in Österreich,
die von A. - einem Tochterunternehmen der DB AG - bezahlt wurde,
stürzte die Klägerin am 4. Dezember 2004 beim Skifahren und
verletzte sich hierbei das linke Knie. Die Klägerin konsultierte
den D-Arzt Dr. W. am 6. Dezember 2004, der die Diagnosen
Kniegelenksdistorsion, Kniebinnenschaden und Hämatom der Haut
stellte. Zur stationären Behandlung und Operation befand sich die
Klägerin vom 21. bis zum 23. Dezember 2004 im Evangelischen
Krankenhaus der P. G. Stiftung in W.; bei der Diagnose einer
Fraktur des proximalen Endes der Tibia links wurde die Klägerin
dort mit einer offenen Reposition einer einfachen Fraktur im
Gelenkbereich der Tibia proximal durch Draht-Cerclage
therapiert.
4 Mit Bescheid vom 12. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag
auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab mit der
Begründung, der Unfall habe sich nicht während einer
Fortbildungsreise ereignet, sondern während einer Motivationsreise
für geleistete Arbeit. Die Skireise sei auch keine
Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da die Klägerin als einzige
Teilnehmerin vom Reisezentrum H. teilgenommen habe.
5 Mit am 12. September 2005 erhobenen Widerspruch trug die
Klägerin vor, es habe sich nicht um eine Motivations-, sondern um
eine Info-Reise von A. gehandelt. Für sie als Reiseberaterin sei es
eine Fortbildungsveranstaltung gewesen, da die Reiseangebote von A.
erklärt worden seien, um sie besser verkaufen zu können. Ihr
Arbeitgeber habe sie zur Teilnahme beauftragt und die aufgewandte
Arbeitszeit als Verwendungsfortbildung gebucht.
6 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurück,
da für die vorliegende Motivationsreise der Klägerin kein
Unfallversicherungsschutz gegeben sei und der Skiunfall am 4.
Dezember 2004 damit nicht als Arbeitsunfall anerkannt und
entschädigt werden könne. Motivationsreisen der vorliegenden Art
lägen außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre; im
Vordergrund hätten eigenwirtschaftliche Aspekte der Freizeit,
Unterhaltung, Erholung u.s.w. gestanden. Reisen mit umfänglichen
touristischen Betätigungen dienten im Wesentlichen nicht
betrieblichen Interessen - auch wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer hierfür freigestellt und die Kosten übernommen hätte.
Nach dem Programm der Reise hätten auch keine Vorträge, Seminare
oder Kurse stattgefunden, vielmehr dienten sämtliche Betätigungen
zumindest auch der Freizeitgestaltung. Hierfür spreche auch die
Reisezweckbezeichnung "A.-Motivation" im Reiseantrag, die
Bezeichnung im D-Arztbericht als "Auszeichnungsreise" und
im Schreiben der Dienststelle vom 16. November 2004 als
A.-Motivationsveranstaltung. Dem Arbeitgeber sei es nicht möglich,
den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf unversicherte
Tatbestände auszuweiten. Auch eine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da die Klägerin als
einzige Arbeitnehmerin ihrer Organisationseinheit an der Reise
teilgenommen habe. Die Reise stehe daher in keinem inneren
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Reiseberaterin.
7 Die Klägerin hat mit der am 20. Dezember 2005 erhobenen Klage
beim Sozialgericht Dessau ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat
geltend gemacht, die Dienstreise habe in direktem Zusammenhang mit
ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden und habe wesentlich
betrieblichen Interessen gedient. Alle Teilnehmer hätten Reisebüros
angehört.
8 Die Beklagte hat sich zur Sache auf den Inhalt des angefochtenen
Widerspruchsbescheides bezogen.
9 Mit Urteil vom 10. März 2006 hat das Sozialgericht Dessau den
Bescheid der Beklagten vom 12. August 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 aufgehoben und die
Beklagte verurteilt, den Unfall vom 4. Dezember 2004 als
Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach den
Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das
Skifahren sei eine versicherte Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6
SGB VII. Der Skiunfall habe sich bei einer mit der Beschäftigung
als Reiseberaterin am Touristikschalter im wesentlichen
Zusammenhang stehenden Tätigkeit ereignet. Die Skireise habe den
Charakter einer echten Dienstreise gehabt; sie wäre vom Arbeitgeber
als Dienstreise genehmigt, von ihm nach Pauschalsätzen entschädigt
und ohne Urlaubsverbrauch als Verwendungsfortbildung gebucht
worden. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als
Reiseberaterin liege eine Fortbildungsreise vor. Der Umstand, dass
Skifahren auch dem eigenwirtschaftlichen Interesse diene, stehe dem
nicht entgegen. Auch die Bestätigung durch den Vertriebsleiter, es
habe sich für die damalige Tätigkeit der Klägerin um eine durchaus
notwendige Info-Reise und nicht um eine Belohnungsreise gehandelt,
spreche für eine Fortbildungsreise. Für die Beurteilung, ob die
Fahrt wesentlich zu beruflichen Zwecken unternommen worden sei, sei
die Bedeutung der betrieblichen Betätigung für das Unternehmen
festzustellen, die nach Überzeugung der Kammer im Vordergrund
stehe.
10 Gegen das ihr am 27. März 2006 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 21. April 2006 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Berufung eingelegt. Sie trägt mit der Berufung vor, die
Entscheidung des Sozialgerichts lasse offen, inwiefern die
Teilnahme der Klägerin an dieser einen Reise aus dem Angebot des
Reiseveranstalters A. den Interessen ihres Arbeitgebers zu dienen
bestimmt sein soll. Der Umstand, dass die Klägerin weder
Reisekosten tragen, noch Urlaub beanspruchen musste, sondern vom
Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die
Reisedauer freigestellt worden war, begründe nach ständiger
Rechtsprechung keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Im
Hinblick auf die im Vordergrund stehende touristische
Freizeitgestaltung - ähnlich einem selbstgebuchten
Urlaubsaufenthalt - bei Fehlen jeglicher unternehmensspezifischer
Programmpunkte, sei der Charakter einer Dienst- oder
Fortbildungsveranstaltung nicht zu erkennen. Selbst bei einer
grundsätzlich versicherten mehrtägigen Veranstaltung bestehe ein
Unfallversicherungsschutz nur für Betätigungen, die mit dem
Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stünden; es
bedürfe einer wesentlichen sachlichen Verbindung der Verrichtung
zur versicherten Tätigkeit. Nur bei betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltungen könne der Versicherungsschutz auch
typische Freizeitaktivitäten umfassen. Auch bei Annahme einer
grundsätzlich versicherten mehrtägigen Dienst- oder
Fortbildungsreise stehe das unfallverursachende Skifahren der
Klägerin in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit, da sie nach ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht
verpflichtet gewesen sei, eine Skiabfahrt durchzuführen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. März 2006
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und
verteidigt es. Bei der Skireise habe es sich um eine im Interesse
des Arbeitgebers stehende Fortbildungsveranstaltung gehandelt. Auch
das Skifahren stelle hierbei eine versicherte Tätigkeit im Sinne
von §§ 2, 3 oder 6 SGB VII dar.
16 Die Klägerin ist unter dem 17. Januar 2007 durch den
Berichterstatter befragt worden, wann, wo und durch wen den
Reiseteilnehmern die Produkte und Serviceleistungen des
Reiseunternehmens erläutert worden seien, zumal das Reiseprogramm
keine diesbezüglichen Hinweise enthalte. Die Klägerin hat hierauf
mitgeteilt, nach der Anreise am 2. Dezember 2004 um 20.00 Uhr
begrüßt worden zu sein, wobei die Anlage, das Feriengebiet, das
Serviceangebot und die Themen- und Sparangebote entsprechend den
Katalogausschreibungen erläutert worden seien. Am Folgetag seien
nach Ausgabe der Skiausrüstung und nach dem Transfer das Skigebiet,
die Liftkapazität und Versorgungsangebote mit einer anschließenden
Besichtigung per Ski vorgestellt worden. Am Abend habe es eine
Auswertung mit den Vertretern von A. gegeben. Am Morgen des
nächsten Tages, dem 4. Dezember 2004, sei das Skigebiet S.
vorgestellt worden ebenfalls mit anschließender Besichtigung per
Ski. Am Nachmittag sei die Felsentherme in Bad Gastein vorgestellt
worden. Am Abend habe es wiederum eine Auswertung mit den
Vertretern von A. gegeben.
17 Nach Benennung der damaligen Reiseteilnehmer durch die Klägerin
hat der Senat diese schriftlich um Auskunft zur Skireise gebeten.
Die auf der Teilnehmerliste benannte S. B. hat mitgeteilt, sie habe
an der Reise nicht teilgenommen, es liege wohl ein Missverständnis
vor. Die benannte Teilnehmerin Frau I. F. hat telefonisch
mitgeteilt, sie habe an die Reise keine Erinnerung mehr, auch nicht
an die Klägerin. Die Anfrage an Frau G. W. ist mit dem Vermerk
"Empfänger unbekannt" zurückgekommen; ebenso ist das
Schreiben an Frau K. W. mit dem Vermerk "Empfänger unter
Anschrift nicht zu ermitteln" zur Gerichtsakte gelangt. Der
Teilnehmer M. M. hat schriftlich mitgeteilt, er sei zu dieser Reise
eingeladen worden. Als Grund der Reise hat er
"Kurzurlaub" angegeben, sich aber von der Reise für die
damals ausgeübte berufliche Tätigkeit berufliche Vorteile
versprochen. Als Nutzen hat Herr M. angeben, er wisse nun mehr über
die Urlaubsregion. Den Programmablauf könne er wegen der langen
zurückliegenden Zeit nicht mehr schildern. Die Teilnahme an den
einzelnen Veranstaltungen sei freigestellt gewesen, es habe keine
Pflichtveranstaltungen gegeben. Das Skifahren habe nicht zum
Pflichtprogramm gehört; er selbst sei nicht Ski gefahren, sondern
beim Schneeschuhwandern gewesen. Von einem Unfall habe er keine
Kenntnis gehabt. Die weiter benannte K. H. hat mitgeteilt, sie sei
damals als Expedient tätig gewesen und habe eine Reiseagentur
geführt. Auf das Angebot von A. habe sie sich angemeldet, um die
angebotene Destination und die Skisport-/Wellnessangebote
näher kennen zu lernen. Ein Argument für die Reise sei auch
gewesen, dieses Angebot den Kunden besser anbieten zu können. Sie
hätten die Hotelanlage und die wintersportlichen Anlagen kennen
gelernt. Angaben zum Programmablauf könnten nicht mehr gemacht
werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei freigestellt
gewesen. Wegen eines beginnenden Bandscheibenvorfalls habe sie
selbst an den sportlichen Aktivitäten nicht teilgenommen, dennoch
hat die Teilnehmerin erklärt, sie sei auch Ski gefahren, was sie
auch als Bereicherung und notwendige Erfahrung zur
Vermittlungstätigkeit, auch im Verkauf von Reisezielen des
Veranstalters, empfunden habe.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier:
Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
20 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Anerkennung des Skiunfalls
vom 4. Dezember 2004 als Arbeitsunfall nicht zu. Der angefochtene
Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
21 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) sind Arbeitsunfälle
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum
Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist
danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des
Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese
Tätigkeit den Unfall hervorgerufen (Unfallkausalität) und dass das
Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des
Versicherten verursacht hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
4. September 2007 - B 2 U 28/06 R - UV-Recht Aktuell 2008, 142;
BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 6/02 R - NZS 2003,
268).
22 Das Ereignis vom 4. Dezember 2004 ist kein Arbeitsunfall, da das
Skifahren, bei dem sich der Sturz ereignete, in keinem inneren oder
sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII
versicherten Tätigkeit der Klägerin als Reiseberaterin im
Reisezentrum am Bahnhof H. stand.
23 Die Rechtsfrage, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall
ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist - sog.
innerer oder sachlicher Zusammenhang - ist wertend zu entscheiden,
indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu
der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei
muss bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch -
versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20.
Januar 1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128). Maßgebend ist dabei,
ob die Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende
Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die
objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom
10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14;
BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8
Nr. 14 Rn. 13; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 Rn. 11; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B
2 U 8/06 R - Rn. 12). Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen
nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund.
24 Es kann dahinstehen, ob eine Geschäfts- oder Dienstreise
vorliegt im Sinne einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder eine sog. Motivations- oder
Incentivereise. Selbst wenn man, wie das Sozialgericht, von einer
Dienstreise ausgehen wollte, obgleich das Reiseprogramm seinem
Inhalt nach eher eine Motivationsreise nahelegt, steht das
Skifahren als konkrete Verrichtung der Klägerin zur Zeit des
Unfallereignisses nicht unter dem gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz. Die Unterscheidung zwischen der
grundsätzlich "versicherten Tätigkeit" und der
"Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" ist (mit
Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII)
nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer
versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker, SGb 2007, 721,
722). Auch auf Dienstreisen besteht deshalb kein
Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist vielmehr zu
unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem
Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und
solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden
angehören (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Rn.18,
zit. n. juris). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nach der
Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der
Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet
(vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 18, a.a.O.). Bei der
vorliegenden Reise trifft dies zumindest für den freiwilligen Teil
des Skifahrens zu.
25 Nach Auffassung des Senats scheitert der geltend gemachte
Anspruch der Klägerin somit auch dann, wenn zu ihren Gunsten mit
dem Sozialgericht, von einer versicherten Fortbildungsveranstaltung
ausgegangen wird. Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene
Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten
bei der Reise abzugrenzen, und die Klägerin ist beim Skifahren bei
einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Skifahren ist
allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu
werten, welches keinerlei Bezug zu den betrieblichen
Angelegenheiten aufweist. Es diente allein der Unterhaltung und der
Geselligkeit, wobei letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen
Erfahrungsaustauschs den notwendigen betrieblichen Zusammenhang
nicht zu begründen vermag.
26 Das Skifahren stellt keine Verrichtung dar, die der versicherten
Tätigkeit der Klägerin am Touristikschalter im Reisezentrum am
Bahnhof in H. zuzurechnen ist. Die Klägerin hat Produkte des
Reiseveranstaltungsunternehmens A. vertrieben und die Kunden
hinsichtlich des einschlägigen Katalogangebotes auch beraten. Als
Tochterunternehmen der DB AG stehen bei A. Reiseziele, die mit der
Bahn erreicht werden können, im Vordergrund. Es erscheint indes
nicht erforderlich, dass die Klägerin die von A. angebotenen
Bahnreisen selbst durchgeführt haben muss, nur um diese Reisen zu
verkaufen. Auch wenn es beim Verkaufsgespräch durchaus nützlich
erscheint, konkrete persönliche Reiseerfahrungen einzubringen, ist
es für das Verkaufspersonal kaum möglich, die angebotenen Reisen
selbst gemacht zu haben. Darüber hinaus ist es unmöglich, alle den
Reisenden sich bietenden Aktivitäten am Zielort auszuprobieren, um
dann die Reisenden unter Hinweis auf die persönlichen Erlebnisse
zum Vertragsabschluss bewegen zu können. Das Skifahren als eine von
vielen möglichen sportlichen Freizeitaktivitäten muss daher nicht
von der Klägerin ausgeübt werden, um Kunden für entsprechende
Reiseangebote zu werben. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der
Klägerin, als Reiseberaterin Ski zu fahren, ist nicht gegeben, und
dies wurde von ihr auch nicht verlangt. Weder nach Angaben der
Klägerin selbst noch nach den Auskünften der Mitreisenden war das
Skifahren verpflichtend. Umgekehrt dient aber die Reise mit dem
Skifahren den privaten Interessen der Klägerin. Denn die Reise soll
der Klägerin nach dem Einladungsschreiben vom 24. November 2004 als
"Dankeschön" zukommen, um ihr "erlebnisreiche
Tage" zu vermitteln.
27 Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen
grundsätzlich auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des
Betriebssports, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen
Interessen wesentlich zu dienen (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2
RU 29/96 - Rn. 17, zit. n. juris). Die wertende Betrachtung erfolgt
nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von
der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre
Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen
zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als
Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die
Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend
privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer
durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige
Arbeit motiviert werden sollen, dient die Veranstaltung nicht
wesentlich betrieblichen Interessen. Das allgemeine Interesse der
Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit
geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine
solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG, Urteil vom 25.08.1994 -
2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und BSG, Urteil vom
16.03.1995 - 2 RU 17/94 - NJW 1995, 3340 ff.).
28 Entsprechend spielt die Freistellung der Klägerin für die Reise
durch ihren Arbeitgeber ohne Anrechnung auf ihren Jahresurlaub
keine Rolle. Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige
Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Nach
dem vorliegenden Reiseprogramm und auch der tatsächlichen
Durchführung spricht hier mehr gegen einen betrieblichen Bezug als
dafür. Soweit die Klägerin versucht, den Reiseinhalt zu beschreiben
mit objektiv anmutenden Formulierungen wie "Vorstellungen,
Erläuterungen, Besichtigungen und Auswertungen am Abend"
finden sich derartige Fortbildungselemente weder im Programm noch
in den Auskünften der Mitreisenden. Im Gegenteil zeigt sich danach
eher der Charakter einer üblichen Erholungsreise ohne jeden
beruflichen Bezug. Allein aus dem Vorliegen eines Programms lassen
sich keine Schlüsse auf den betrieblichen Bezug ziehen.
Reiseprogramme werden für jede private Pauschalreise aufgestellt,
ohne Verpflichtungen des Reisenden zu begründen. Dass dem Programm
hier eine höhere Verbindlichkeit zugekommen wäre, lässt sich nicht
feststellen. Die Gewährung einer Reise als "Dankeschön"
und die Verbindlichkeit eines Programmablaufs wären jedenfalls
widersprüchlich.
29 Soweit im aktiven Skifahren überhaupt ein betrieblicher
"Vorteil" gesehen wird, tritt dieser gegenüber den
privaten Interessen der Klägerin klar in den Hintergrund. Auch bei
einer unterstellten Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlich
der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, ist dies nicht geeignet,
den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von
Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen.
Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffene einen nicht
unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu
beteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme kein
Versicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997,
Rn. 23, a.a.O.).
30 Die (rechtlich unzutreffende) Auffassung von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, eine bestimmte Verrichtung stehe im Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz,
vermag keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinen
Versicherungsschutz zu begründen, weil dieser objektiv zu
beurteilen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben es nicht in der
Hand, den Versicherungsschutz auf bestimmte Verrichtungen
auszudehnen, sie können nur den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag
entsprechend ändern (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U
29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Auch die Finanzierung von
"Freizeitaktivitäten" durch den Arbeitgeber begründet
keinen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 25,
a.a.O.). Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der
Disposition der Arbeitsvertragsparteien entzogen.
31 Tatsächlich existierte auch keine "faktische
Verpflichtung" der Klägerin zur Teilnahme am Skifahren, zumal
hierzu auf Wunsch seitens des Veranstalters ein Alternativprogramm
angeboten worden war. Dass die Klägerin sich der Teilnahme am
Skifahren nicht hätte entziehen können, ist nicht ersichtlich. Eine
faktische betriebliche Teilnahmepflicht durch die Erwartungshaltung
der Kollegen bzw. des Arbeitgebers, die der Klägerin ohne
Inkaufnahme beträchtlicher Nachteile keine andere Möglichkeit
gelassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997 a.a.O.), ist weder
von der Klägerin vorgetragen worden noch für den Senat
erkennbar.
32 Das Skifahren fand insbesondere nicht im Rahmen einer
"betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" oder einer
"Betriebssportveranstaltung" statt. Hierauf hat die
Klägerin selbst auch nicht abgestellt. Zutreffend hat die Beklagte
hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen
Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung nicht
vorlag und mit der Klägerin als einzige Teilnehmerin vom
Reisezentrum am Bahnhof H. die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Eine Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter des Reisezentrums war
auch nicht vorgesehen. Der Geschäftsbetrieb sollte auch in
Abwesenheit der Klägerin durch Vertretung aufrechterhalten
bleiben.
33 Die Annahme, es könnte versicherter Betriebssport vorliegen,
scheidet ebenfalls aus, weil es bereits an der hierfür zu
fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten
fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, Rn. 27, a.a.O.) und eine
Ausgleichsfunktion zur Gesunderhaltung der Beschäftigten mit dem
Ziel, die Arbeitskraft für das Unternehmen wiederherzustellen,
nicht ersichtlich ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U
29/04 R - SGb 2007, S. 46 ff.). Im Übrigen spricht gegen die
Anerkennung einer mehrtägigen Skiausfahrt als versicherter
Betriebssport das völlige Fehlen eines zeitlichen und örtlichen
Bezugs zu der regulären versicherten Tätigkeit der Klägerin (vgl.
BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - SGb 2007, S. 46
ff. Rn. 18).
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
35 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass
der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
genannten Gerichte abweicht.