Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat — L 7 SB 13/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-15
Aktenzeichen: L 7 SB 13/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1115.L7SB13.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b SGG, § 69 Abs 4 SGB
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Im Rechtsstreit über die Schwerbehinderteneigenschaft (hier: GdB von 50 und Markzeichen G) kann eine die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz begründende Eilbedürftigkeit nicht schon allein mit dem Hinweis auf einen beeinträchtigten Gesundheitszustand begründet werden. Vielmehr ist ein Betroffener insbesondere dann, wenn zur Feststellung des Grades der Behinderung medizinische Begutachtungen vorzunehmen sind, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stendal, 8. Februar 2010, S 6 SB 90142/09 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Stendal vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die am ... 1954 geborene Antragstellerin begehrt die
Feststellung eines Behinderungsgrades von mindestens 50 sowie das
Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr) im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes.
2 Die Antragstellerin beantragte am 14. Juli 2008 beim Beklagten
die Feststellung von Behinderungen wegen eines
Lendenwirbelsäulenschadens sowie das Merkzeichen G. Der Beklagte
führte eine medizinische Sachaufklärung durch (Beiziehung des im
Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund am 14. März 2008
erstellte Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. K.,
Befundschein der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. B. vom
19. September 2008). Danach lägen bei der Antragstellerin ein
Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Somatisierungsstörung sowie
depressive Episoden vor. Der vom Beklagten beteiligte ärztliche
Dienst schlug daraufhin einen Grad der Behinderung von 20 für eine
Funktionsminderung der Lendenwirbelsäule mit
Nervenreizerscheinungen vor. Dem folgend stellte der Beklagte mit
Bescheid vom 29. Januar 2009 eine Behinderung mit einem Grad von 20
fest.
3 Dagegen erhob die Antragstellerin am 17. Februar 2009
Widerspruch und wies auf Fehldiagnosen durch die behandelnden Ärzte
hin. Das durch Dr. K. erstellte Gutachten habe sie bereits wegen
fehlerhafter und oberflächlicher Darstellung abgelehnt. Aufgrund
der unerträglichen Schmerzen, ihrer begrenzten Beweglichkeit und
der Einschränkung beim Heben von Gegenständen benötige sie in
angemessener Zeit einen Schwerbehindertenausweis. Im
Widerspruchsverfahren zog der Beklagte den Entlassungsbericht über
den stationären Aufenthalt der Antragstellerin vom 26. Juni bis 10.
Juli 2007 im Fachkrankenhaus J. (Fachabteilung für Psychiatrie und
Psychotherapie) sowie Arztbriefe der Universitätsklinik M.
(Orthopädische Universitätsklinik, Prof. Dr. N., über Behandlungen
im Juni und November 2008 sowie Klinik für Neurologie, Befund vom
September 2008) bei. Nach erneuter Beteiligung des ärztlichen
Dienstes wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009
den Widerspruch der Antragstellerin zurück.
4 Am 22. September 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht
(SG) Stendal einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Sie hat vorgetragen, der richtige Sachverhalt könne nur durch einen
Gutachter ohne Vorbehalt ermittelt werden. Die bisherigen Diagnosen
seien von Ärzten unter Vorenthaltung der Tatsachen zu ihrem
Nachteil bewusst in Umlauf gebracht worden.
5 Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 hat das SG den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dazu hat es
ausgeführt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Da die
Antragstellerin ein unabhängiges Gutachten beantragt habe, sei der
Ausgang des Verfahrens schon nach ihrem eigenen Vortrag offen. Es
seien medizinische Unterlagen anzufordern und auszuwerten.
Gegebenenfalls müsse ein Gutachten eingeholt werden. Auch ein
Anordnungsgrund bestehe nicht. Eine einstweilige Anordnung dürfe
grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache
vorwegnehmen. Die Antragstellerin habe nichts vorgetragen, was ihr
das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen könnte.
6 Gegen den ihr am 10. März 2010 zugestellten Beschluss
(Berichtigungsbeschluss vom 24. Februar 2010) hat die
Antragstellerin am 23. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und
vorgetragen, die Sache sei eilig. Ihr Gesundheitszustand müsse
dringend geklärt werden und ein Gutachten sei einzuholen, das die
Dringlichkeit bestätigen werde. Angesichts ihrer gesundheitlichen
Verfassung dürfe sie nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden.
7 Auf Hinweis des vormaligen Berichterstatters, sie habe nicht
dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch das Abwarten der
Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen, hat
die Antragstellerin ergänzend ausgeführt: Die Unterlagen des SG
seien nicht relevant. Diese seien zu ihrem Nachteil bewusst
fehlerhaft erstellt worden. Doch sei in einem weiteren
gerichtlichen Verfahren (L 6 U 113/07) eine ambulante Untersuchung
angeordnet worden. Sobald das Gutachten eingegangen sei und sie die
Verwertbarkeit bestätige, könnten die Unterlagen auch in diesem
Verfahren verwendet werden.
8 Die Antragstellerin beantragt nach ihren schriftlichen
Ausführungen,
9 den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 8. Februar 2010
aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen Grad der Behinderung von
mindestens 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen G festzustellen.
10 Der Antragsgegner beantragt,
11 die Beschwerde zurückzuweisen.
12 Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
13 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren
Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der
Gerichtsakte und sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners
verwiesen.
II.
14 Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz
(SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch
sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
15 Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Feststellung eines Grades der
Behinderung von mindestens 50 sowie der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens G abgelehnt.
16 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers
erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige
Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie
setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also
einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im
Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen
Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere
Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der
Anordnungsanspruch sind nach § 920 Zivilprozessordnung (ZPO)
glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen
müssen überwiegend wahrscheinlich sein.
17 Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem
Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in
den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine
Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der
Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren
Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 1 BvR
1586/02, NJW 2003, S. 1236; vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05,
Breithaupt 2005, S. 803 und vom 25. Februar 2009 – 1 BvR
120/09, zitiert nach juris). Ist dem Gericht keine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich, so ist
anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. nur
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O.).
Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen
würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich
im Hauptsacheverfahren aber herausstellte, dass der Anspruch
besteht, und auf der anderen Seite die Nachteile, die entstünden,
wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber
herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht.
18 Nach diesem Maßstab ist hier eine Folgenabwägung vorzunehmen,
denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist keine
vollständige Sachaufklärung des medizinisch relevanten Sachverhalts
möglich. Auch die Antragstellerin selbst hat mehrfach auf die aus
ihrer Sicht unzureichende Sachaufklärung, die Notwendigkeit einer
erneuten Begutachtung sowie auf das Gutachten aus dem
Unfallversicherungsverfahren hingewiesen. Die Folgenabwägung führt
dazu, dass kein Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung eines
Grades der Behinderung von mindestens 50 sowie auf Feststellung des
Merkzeichens G im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
besteht. Die Antragstellerin hat auch auf Nachfrage nicht
dargelegt, welche schweren und unzumutbaren, nicht anders
abwendbaren Nachteile ihr durch das Abwarten der Hauptsache drohen.
Allein ihr Hinweis auf ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand
genügt insoweit nicht. Typischerweise haben die Kläger in einem
Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw.
auf Merkzeichen erhebliche Funktionseinschränkungen und auch
Schmerzen, sodass jedes dieser Verfahren nach der Argumentation der
Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
geführt werden müsste. Wodurch sich dieser Rechtsstreit von
vergleichbaren anderen Verfahren unterscheidet, ist weder
ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden. Auch
die anderen Kläger beanspruchen eine gerichtliche Entscheidung in
angemessener Zeit, sodass sich auch aus diesem Gesichtspunkt keine
Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
rechtfertigen lässt. Daher ist die Antragstellerin auf das
Hauptsacheverfahren zu verweisen.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.