SG Dessau-Roßlau 2. Kammer — S 2 AS 688/11 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-20
Aktenzeichen: S 2 AS 688/11 ER
ECLI: ECLI:DE:SGDESSA:2011:0520.S2AS688.11ER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 1 SGB 2, § 11a Abs 3 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 3 SGB 2, § 11b Abs 2 S 4 SGB 2, § 30 SGB 2
Orientierungssatz
-
Einnahmen aus einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Ortsbürgermeister, die nicht als Verdienstausfall oder Entschädigung für einen Zeitverlust gewährt werden, stellen keine zweckbestimmten Einnahmen im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB 2 dar.(Rn.31)
-
Bezieht ein Arbeitsuchender eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Ortsbürgermeister, besteht zu seinen Gunsten kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 30 SGB 2.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes um die vorläufige Gewährung höherer Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) ab Antragstellung bei Gericht am
27.04.2011.
2 Die am ... 1964 geborene verheiratete Antragstellerin wohnte
zunächst mit ihrem Ehemann R. S. in der gemeinsamen Wohnung B. in
D., Ortsteil M. Die Eheleute trennten sich Anfang Januar 2011
(07.01.2011 nach der Antragsschrift vom 26.04.2011 bzw. 09.01.2011
nach der Antragstellung vom 24.01.2011 beim Antragsgegner). Die
Antragstellerin schloss am 09.01.2011 einen Mietvertrag über die
Wohnung in D., Ortsteil M., A. beginnend ab 09.01.2011 und zog in
diese Wohnung um. Für die neue Wohnung ist nach dem Mietvertrag ein
Mietzins von 240,00 EUR und Nebenkosten von 60,00 EUR zu zahlen.
Die Heizung erfolgt mittels Nachtspeicherofen, die
Warmwasserbereitung erfolgt ebenfalls elektrisch. Die
Antragstellerin zahlt nach dem Versorgungsvertrag vom 13.01.2011
einen Abschlag an die Stadtwerke D. von 103,00 EUR, bestehend aus
Haushaltsstromabschlag von 40,00 EUR und Strom im Nachttarif von
63,00 EUR.
3 Die Antragstellerin bezog bis zum 09.01.2011 Arbeitslosengeld I,
zuletzt für Januar 2011 anteilig 335,00 EUR. Sie erhält zudem als
Ortsbürgermeisterin des Ortsteils M. von der Stadt D. nach der
Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Stadtrates, der
Ortschaftsräte und der ehrenamtlich Tätigen der Stadt D.
(Entschädigungssatzung) einen monatlichen Betrag von 347,80 EUR als
Aufwandsentschädigung. Trennungsunterhalt zahlte der Ehemann der
Antragstellerin, der selbst Arbeitslosengeld I bezieht, nicht.
4 Am 10.01.2011 sprach die Antragstellerin beim Antragsgegner vor
und begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der
vollständige Antrag und die Nachweise lagen am 24.01.2011 vor. Mit
Bescheid vom 08.02.2011 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 10.01.2011 bis
31.07.2011. Für Januar 2011 wurden Leistungen anteilig in Höhe von
161,78 EUR bewilligt, ab Februar 2011 bewilligte der Antragsgegner
monatlich 404,20 EUR. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich
der noch nicht abgeschlossenen Vermögensprüfung und der Anrechnung
der Aufwandsentschädigung als Ortsbürgermeisterin. Der Betrag von
347,80 EUR wurde durch den Antragsgegner in voller Höhe als
Einkommen berücksichtigt. Es erfolgte lediglich die Absetzung der
Versicherungspauschale von 30,00 EUR. Am 16.03.2011 erließ der
Antragsgegner einen endgültigen Bewilligungsbescheid für den
Zeitraum 10.01.2011 bis 31.07.2011. Die Leistungshöhe entsprach der
ursprünglichen, vorläufigen Bewilligung.
5 Am 21.03.2011 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den
Bewilligungsbescheid vom 16.03.2011 ein. Sie wandte sich gegen die
Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Einkommen. Die
Antragstellerin reichte zudem ein Schreiben der Stadt D. vom
18.02.2011 ein. Aus diesem ergibt sich, dass die der
Antragstellerin gezahlte Aufwandsentschädigung keinen
Verdienstausfall darstelle. Dieser sei vielmehr unabhängig von der
Aufwandsentschädigung zu beantragen.
6 Mit Änderungsbescheid vom 08.04.2011 erfolgte die Bewilligung
höherer Leistungen für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.07.2011. Der
Antragsgegner berücksichtigte dabei die neue Rechtslage nach dem
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II
und SGB XII, insbesondere § 11a Abs. 3 Satz 1 und § 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II. Von der Aufwandsentschädigung wurde ein
Grundfreibetrag von 175,00 EUR und ein Erwerbstätigenfreibetrag von
34,56 EUR abgesetzt und der Antragstellerin 588,76 EUR monatlich
bewilligt.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 wurde der Widerspruch im
Übrigen zurückgewiesen. Die Anrechnung der Aufwandsentschädigung in
voller Höhe bis 31.03.2011 unter Absetzung der
Versicherungspauschale von 30,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Ab
April 2011 sei aufgrund der geänderten Rechtslage eine
Grundfreibetrag von 175,00 EUR zu berücksichtigen. Unter weiterer
Anrechnung eines Freibetrages nach § 30 SGB II a.F. sei gleichwohl
die Aufwandsentschädigung als Einkommen in die Berechnung des
Anspruchs einzustellen.
8 Am 27.04.2011 stellte die Antragstellerin einen Antrag im
einstweiligen Rechtsschutz. Am 29.04.2011 ging zudem die Klage in
der Hauptsache zum Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 bei Gericht
ein.
9 Die Antragstellerin trägt vor, dass die Aufwandsentschädigung
nicht als Einkommen anzurechnen sei. Es handele sich um eine
steuerfreie Entschädigung ihrer Auslagen, die mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit als Ortsbürgermeisterin in Zusammenhang
stehen. Belege hinsichtlich der einzelnen Auslagen könnten derzeit
nicht vorgelegt werden, allerdings sei die ehrenamtliche Tätigkeit
mit der nicht angerechneten Aufwandsentschädigung von 175,00 EUR
nicht durchführbar. Es würden höhere Auslagen entstehen.
10 Die Antragstellerin beantragt schriftlich sinngemäß,
11 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB II im Zeitraum 27.04.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von
monatlich 722,00 EUR zu zahlen.
12 Der Antragsgegner beantragt schriftlich,
13 den Antrag abzulehnen.
14 Er ist der Auffassung, dass die Aufwandsentschädigung
grundsätzlich als Einkommen anzurechnen sei. Es liege keine
ausdrücklich zweckbestimmte Einnahme vor, eine allgemeine
Zweckrichtung genüge nicht. Dies zeige auch die Neuregelung in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II.
15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, welche Gegenstand
der Entscheidungsfindung waren.
II.
16 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zulässig.
17 Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen, als bisher mit
den Bescheiden vom 08.02.2011, 16.03.2011 und 08.04.2011 bewilligt.
Damit wird der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Die genannten Bescheide sind
zudem auch nicht bestandskräftig geworden, die Klage in der
Hauptsache wird beim Sozialgericht Dessau-Roßlau unter dem
Aktenzeichen S 2 AS 787/11 geführt. Die Antragstellerin hat
ausdrücklich höhere Leistungen für den Zeitraum ab Antragstellung
bei Gericht am 27.04.2011 bis zum Ablauf des aktuellen
Bewilligungszeitraumes am 31.07.2011 beantragt und die monatlich
begehrte Leistung mit 722,00 EUR beziffert.
18 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragstellerin stehen
keine vorläufig höheren Leistungen im Zeitraum 27.04.2011 bis
31.07.2011 zu.
19 Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung
voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch
(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die
Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts über
diesen Hilfeanspruch (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft
gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920
Zivilprozessordnung). Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass dem
Antragsteller bei Abwägung seiner Interessen gegen die der
Antragsgegnerin nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in
der Hauptsache abzuwarten.
20 Hinsichtlich der Gewährung höherer vorläufiger Leistungen zur
Grundsicherung nach dem SGB II liegt für den Zeitraum 27.04.2011
bis 31.07.2011 bereits kein Anordnungsanspruch vor, so dass es bei
der Bewilligung durch den Antragsgegner verbleiben muss.
21 Für die Leistungsbewilligung ist vorliegend die Rechtslage nach
dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
SGB II Und SGB XII unter Berücksichtigung der
Überleitungsvorschriften in § 77 SGB II neue Fassung (im Weiteren
immer neue Fassung, soweit nicht ausdrücklich als alte Fassung
(a.F.) gekennzeichnet) maßgeblich.
22 Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige
Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Dies umfasst den
Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB II).
23 Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu
erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II Personen, die
-
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
-
erwerbsfähig sind
-
hilfebedürftig sind
-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
24 Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen
Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
25 Zweifel an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin bestehen
nicht. Sie lebt derzeit von ihrem Ehemann getrennt (vgl. § 7 Abs. 3
Nr. 3a SGB II) und bildet daher eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Die Antragstellerin ist auch hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II,
da sie ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenen Mitteln
bestreiten kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
26 Der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller nach § 19 Abs. 1
SGB II besteht zum einen aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 2
Satz 1 SGB II in Höhe von 364,00 EUR sowie den Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierbei
fallen für die Mietwohnung 240,00 EUR Miete und 60,00 EUR
Nebenkosten an. Zudem sind die Kosten für den Nachtstrom
hinsichtlich der Heizung mit Nachtspeicherofen von 63,00 EUR zu
berücksichtigen. Da auch die Warmwasseraufbereitung elektrisch
erfolgt, ist zudem ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 Nr. 1 SGB II von
8,37 EUR anzusetzen. Eine Reduzierung der Unterkunftskosten wegen
Unangemessenheit ist derzeit nicht relevant, da jedenfalls die
Frist für eine entsprechende Kostensenkung nach Aufforderung noch
nicht abgelaufen ist. Es ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf
in Höhe von 735,37 EUR
27 Da ausweislich der Unterlagen in der Verwaltungsakte des
Antragsgegners anzurechnendes Vermögen im Sinne von § 12 SGB II
über den maßgeblichen Freibeträgen nicht vorliegt, ist vom Bedarf
de Antragstellerin allein das bezogene Einkommen gemäß § 11 ff. SGB
II abzuziehen. Da im streitigen Zeitraum kein Arbeitslosengeld I
mehr bezogen wird und zudem derzeit keine Unterhaltszahlungen des
getrennt lebenden Ehemannes erfolgen, ist allein relevant, ob und
in welcher Weise die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als
Ortsbürgermeisterin als Einkommen anzurechnen ist.
28 Zunächst ist festzuhalten, dass im streitigen Zeitraum bereits
die Neuregelungen in den §§ 11 ff. SGB II, insbesondere § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuwenden sind. Die
Übergangsvorschrift in § 77 Abs. 3 SGB II gilt nur für die weitere
Anwendung des § 30 SGB II a.F. an Stelle des § 11b Abs. 3 SGB II
n.F.
29 Die Anrechnung einer Aufwandsentschädigung für eine
ehrenamtliche Tätigkeit war hinsichtlich der Rechtslage vor dem
01.04.2011 umstritten (vgl. Landessozialgerichts Sachsen, Urteil
vom 17.05.2010, Az. L 7 AS 25/07, zit. nach juris, derzeit anhängig
beim Bundessozialgericht, B 14 AS 93/10 R). Mit der Neuregelung in
§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist durch den Gesetzgeber klargestellt
worden, dass eine Zweckbestimmung nur anzunehmen ist, wenn
Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem
ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. So wird in der
Gesetzesbegründung zu § 11a SGB II aufgeführt, dass eine allgemeine
Zweckrichtung wie bei steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht
ausreiche (BGBl. 17/3404, S. 94). Im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Regelung als kontraproduktiv
für die Ausübung von Ehrenämtern angesehen, da die
Aufwandsentschädigungen für solche Tätigkeiten die Ansprüche nach
dem SGB II erheblich mindern würden und die Nachweisführung für
Auslagen aufwändig ist. Schließlich wurde die Sonderregelung
hinsichtlich der Absetzungsmöglichkeit in § 11b Abs. 2 Satz 3 und 4
SGB II geschaffen:
30 "Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus
einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a
oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die
Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des
Betrages von 100 EUR monatlich der Betrag von 175 EUR monatlich und
an die Stelle des Betrages von 400 EUR der Betrag von 175 EUR
tritt. § 11a Abs. 3 bleibt unberührt."
31 Damit wird jedoch im Umkehrschluss auch klargestellt, dass
Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, keine
zweckbestimmten Einnahmen darstellen. Bezieher von
Aufwandsentschädigungen werden daher zum einen privilegiert, da
ihnen ein höherer Grundfeibetrag gewährt wird und zum anderen die
Möglichkeit eingeräumt wird, höhere Aufwendungen ohne Erreichen
eines Verdienstes von 400 EUR nachzuweisen.
32 Vorliegend bezieht die Antragstellerin als Ortsbürgermeisterin
des Ortsteils M. der Stadt D. eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 347,80 EUR. Diese ist in § 1 Abs. 3 der Satzung über die
Entschädigung der Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte und
der ehrenamtlich Tätigen der Stadt D. (Entschädigungssatzung) vom
26.01.2008 (Veröffentlichung im Amtsblatt) geregelt. Es handelt
sich dabei nicht um einen Verdienstausfall, da dieser in § 4 der
Entschädigungssatzung geregelt wird. Ebenso werden in der Satzung
ergänzend das Sitzungsgeld (§ 2) und Fahrt- und Reisekosten sowie
Übernachtungsgelder (§ 3) zusätzlich geregelt. Während ein
Entschädigung für Verdienstausfall unproblematisch in voller Höhe
als Einkommen anzurechnen wäre, sind konkrete Erstattungen von
Auslagen wie Fahrt- und Reisekosten als zweckbestimmte Einnahmen
nicht zu berücksichtigen (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB). Bei der
Aufwandsentschädigung nach § 1 Entschädigungssatzung handelt es
sich aber um steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Es
liegt eine Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse vor,
die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird. Zudem
ist nicht offensichtlich, dass der Aufwand, der der Antragstellerin
erwächst, erheblich unter der Entschädigung liegt. Aus der Regelung
in der Entschädigungssatzung ist keine konkrete Zweckbestimmung zu
erkennen, die Antragstellerin ist grundsätzlich frei in der
Verwendung des gezahlten Betrages. Demnach verbleibt es bei der
Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II.
33 Der Einwand der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin,
dass es sich zwar um steuerfreie Einnahmen handeln würde, § 3 Nr. 12 EStG aber nicht anwendbar sei, ist nicht nachvollziehbar.
Richtig ist vielmehr, dass es sich um steuerfreie Einnahmen
handelt, weil § 3 Nr. 12 EStG einschlägig ist. Dementsprechend ist
die Aufwandsentschädigung anzurechnen, aber der Grundfreibetrag von
175,00 EUR abzusetzen. Es ergibt sich ein anrechenbares Einkommen
von 172,80 EUR. Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale,
Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen
erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von
175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und
§ 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).
34 Eine höhere Absetzung ist der Kammer aufgrund des bisherigen
Sachvortrages nicht möglich. So wurde die Antragstellerin mit
Schreiben des Gerichts vom 09.05.2011 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine höhere Absetzung nur bei entsprechender
Auflistung und Glaubhaftmachung der monatlichen Auslagen möglich
ist. Eine solche wurde bei Gericht jedoch nicht eingereicht.
35 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist keine weitere
Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II
vorzunehmen. Der Antragsgegner hat im Änderungsbescheid vom
08.04.2011 und Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 einen
Erwerbstätigenfreibetrag von 34,56 EUR berücksichtigt, der jedoch
nicht angefallen ist. Bei der Ausübung des Ehrenamtes als
Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit.
Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung
vor. Insoweit hat der Antragsgegner die Antragsstellerin zu Unrecht
begünstigt.
36 Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens besteht für
die Antragstellerin ein Leistungsanspruch von monatlich 562,57 EUR.
Eine Rundung auf volle Euro findet nach § 41 Abs. 2 SGB II n.F.
nicht mehr statt. Der Antragsgegner hat mit dem Änderungsbescheid
vom 08.04.2011 monatliche Leistungen ab 01.04.2011 bis 31.07.2011
von 588,76 EUR bewilligt und zahlt diese an die Antragstellerin.
Durch die fehlerhafte Einrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages
erhält die Antragstellerin damit höhere Leistungen als nach der
Berechnung des Gerichts. Ein Anspruch auf (noch) höhere vorläufige
Leistungen besteht jedoch ersichtlich nicht.
37 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 183 SGG
i.V.m. § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
38 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war
abzulehnen.
39 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs. 1
Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus,
dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten
des Rechtsstreites ganz, teilweise oder nur in Raten zu tragen und
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint.
40 Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wären bei
der Klägerin als Bezieher von laufenden Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfüllt, allerdings bestanden
im konkreten Fall keine Erfolgsaussichten, so dass
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.
41 Nach der Rechtsprechung und der in der Literatur herrschenden
Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren dann im Sinne des § 114 ZPO
hinreichend Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der
Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang
ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der
entscheidungserhebliche Sachverhalt unübersichtlich ist oder
weitere Klärung bedarf und das Gericht im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag den Rechtsstandpunkt
des Klägers aufgrund der Sachverhaltschilderung und der
vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für
vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist. Umgekehrt kann die Erfolgsaussicht
verneint werden, wenn ein Erfolg in der Sache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine
Entfernte ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.03.1990,
Az.: 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 356 ff.,
Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Aufl., § 73 a, Rn. 7 bis 7b
jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
42 Aufgrund der obigen Ausführungen zu den anwendbaren (neuen)
Regelungen zur Einkommensanrechnung und insbesondere der
Klarstellung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung steuerfreier
Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter, bestanden vorliegend keine
Erfolgsaussichten. Auch nach der Nachberechnung des Gerichts ergab
sich im Ergebnis kein höherer Leistungsanspruch.
43 Soweit der Antragstellerin die Möglichkeit aufgezeigt wurde,
Nachweise für Aufwendungen über 175,00 EUR vorzulegen, wurde
hiervon kein Gebrauch gemacht. Insoweit fehlte es im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes an der erforderlichen
Glaubhaftmachung. Allein die etwaige Möglichkeit oder der pauschale
Vortrag, dass höhere Aufwendungen vorlägen, genügt nicht. Auch
unter diesem Aspekt konnte daher eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht erfolgen.
44 5. Der Beschluss ist unanfechtbar. Dies ergibt sich für die
Antragstellerin hinsichtlich des Begehrens im einstweiligen
Rechtsschutz aus § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG. Die Antragstellerin beantragte eine monatliche Leistung
von 722,00 EUR. Unter Berücksichtigung der bewilligten Leistungen
von 588,76 EUR monatlich ergibt sich eine Differenz von 131,24 EUR.
Im streitigen Zeitraum vom 27.04.2011 bis 31.07.2011 wird daher der
Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht.
45 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
ausgeschlossen, da die Ablehnung im vorliegenden Fall nicht auf den
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen beruht.
Allerdings ist die Beschwerde nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 20.02.2009, Az.:
L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS) ist die Beschwerde auch dann
ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache - wie hier - die Berufung
nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von Gesetz wegen
zugelassen ist, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht
überschritten wird.