Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 498/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-13
Aktenzeichen: L 5 AS 498/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0513.L5AS498.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 2 SGB 2, § 28 Abs 5 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Außerschulische Lernförderung ist als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen notwendig und damit vom Grundsicherungsträger zu erbringen, um vorübergehende Lernschwäche zu beheben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn die unmittelbaren schulischen Angebote nicht ausreichen. Hierbei ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen.(Rn.24)
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Ist es dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich, die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Nachhilfe zu beurteilen, so hat es im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden.(Rn.26)
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Hatte der Schüler erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten und sind die von der Schule angebotenen und vom Antragsteller auch wahrgenommenen Lernförderungen nach Einschätzung der Schule nicht ausreichend, um die vorhandenen Wissenslücken zu schließen, so sind unter Beachtung des Grundrechtsschutzes durch Eilrechtsschutz im Rahmen der Folgenabwägung die Kosten für einen außerschulischen Nachhilfeunterricht zu bewilligen.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 1. Dezember 2010, S 10 AS 3656/10 ER
Tenor
Der Antragsgegner wird im Verfahren L 5 B 498/10 B ER
verpflichtet, die Kosten des Antragstellers für einen
Einzelunterricht (in der Woche zweimal 90 Minuten) beim Lernstudio
M. in Höhe von 160,00 EUR/Monat in die Zeit vom 15. Mai bis 8. Juli
2011 vorläufig in Form eines personalisierten Gutscheins oder einer
Direktzahlung an das Lernstudio zu übernehmen. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerden im Verfahren L 5 AS 5/11 B ER und L 5 AS 499/10
B werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller notwendig
entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen für das Verfahren L 5
AS 498/10 B ER zu erstatten.
Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
L 5 AS 498/10 B ER Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt N ..., M ..., bewilligt. Im Übrigen wird die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt im Wege zweier Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Übernahme der
Kosten für einen außerschulischen Nachhilfeunterricht.
2 Der am. 2000 geborene Antragsteller bezieht zusammen mit seiner
Mutter und seinem 1994 geborenen Bruder Grundsicherungsleistungen
für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II). Er leidet an verschiedenen Erkrankungen und Allergien
(Polymorphe Lichtdermatose, Histaminallergie, Medikamentenallergie,
Insektenallergie, Neurodermitis sowie Asthma bronchiale). Er
besucht seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 die vierte Klasse der
Grundschule.
3 Am 27. September 2010 stellte seine Mutter einen Antrag auf
Übernahme der Kosten für einen Nachhilfeunterricht in Höhe von 160
EUR pro Monat. Dem Antrag fügte sie ein entsprechendes
Kostenangebot des Lernstudios M ... für einen neunzigminütigen
Einzelunterricht zum Nachholen des Schulstoffes, der zweimal
wöchentlich stattfinden sollte, bei. Ebenfalls übersandte sie eine
Einschätzung der Grundschule vom 23. September 2010, in der es
heißt: "Im zweiten Schuljahr wechselte J F durch ein
freiwilliges Wiederholen in unsere Klasse. Im Laufe der Zeit
zeigten sich häufige, begründete Krankheitsausfälle. Diese
erstrecken sich oft über längere Zeiträume. Daraus ergaben sich
zusätzliche Schwierigkeiten im Lernprozess. J fiel es sehr schwer,
die entstandenen Lücken aufzuholen. In der Schule erhält er
individuelle Hilfen im Unterricht durch Schüler und Lehrer. Zur
Förderung besucht J. einmal pro Woche eine Stunde aus dem
Kontingent "Pädagogischer Zusatzbedarf". Hier wird
gezielt an Problemen und Lernrückständen gearbeitet. Dennoch ist
eine Versetzungsgefährdung in diesem Schuljahr nicht
auszuschließen. Eine zusätzliche Förderung im privaten Bereich
durch ein Lernstudio würden wir befürworten." (Es folgen die
Unterschriften des Schulleiters und der Klassenleiterin.) Ergänzend
nahm die Grundschule zum Nachhilfebedarf des Antragstellers mit
Schreiben vom 9. November 2010 Stellung: " Der Stundenplan in
der Schule sieht nur eine Stunde Förderunterricht vor. In dieser
Stunde ist es nicht möglich, den fehlenden Stoff auszuholen. Da
dieses bei weitem nicht ausreicht, wäre es wünschenswert, wenn für
J ein gesonderter Förderunterricht ermöglicht würde. Die Nachhilfe
ist dringend notwendig, damit er die 4. Klasse erfolgreich
abschließen und in die 5. Klasse überwechseln kann. Im Moment
zeichnet sich die Gefährdung der Versetzung ab. " Aus einer
ebenfalls beigefügten Bescheinigung der Ergotherapeutin Frau S ...
ergab sich, dass der Antragsteller seit längerem in
ergotherapeutischer Betreuung zur Verbesserung der Konzentration,
Ausdauer und Aufmerksamkeit sei. Es sei eine
Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) diagnostiziert.
4 Mit Bescheid vom 3. November 2010 lehnte der Antragsgegner die
Übernahme der Kosten für einen Nachhilfeunterricht ab. Der
Antragsteller nehme bereits eine unentgeltliche Förderung in der
Schule in Anspruch. Da im neuen Schuljahr erst drei Monate
vergangen seien, bleibe abzuwarten, welche Erfolge die sportliche
Betätigung und die Förderung durch die Schule zeigen würden. Den
hiergegen mit Schreiben vom 8. November 2010 eingelegten
Widerspruch begründete die Mutter des Antragstellers damit, eine
unentgeltliche Förderung reiche nicht aus. Es müsse eine gezielte
Förderung stattfinden, sonst werde das Klassenziel nicht erreicht.
Sie selbst könne den Nachhilfeunterricht nicht finanzieren.
5 Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 19. November 2010 als unbegründet zurück. Er führte im
Wesentlichen zur Begründung aus, weder die Klassenlehrerin noch der
Schulleiter gingen derzeit davon aus, dass unabdingbar eine
Versetzungsgefährdung bestehe. Weiterhin gehe die Mutter des
Antragstellers keiner Beschäftigung nach, sodass auch im Rahmen
familiärer Selbsthilfe eine geeignete Unterstützung möglich
erscheine. Gegen die Ablehnung erhob der Antragsteller am 2.
Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (S 2 AS
4006/10).
6 Bereits am 11. November 2010 hat der Antragsteller, vertreten
durch seine Mutter, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Regelungsanordnung beim Sozialgericht gestellt mit dem Begehren,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten einer Nachhilfe bis
zum Ende des Schuljahrs 2010/2011, hilfsweise bis zum Ablauf des
Schulhalbjahres vorläufig zu übernehmen sowie ihm
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
zu bewilligen (S 10 AS 3656/10 ER).
7 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 hat das Sozialgericht den
Antrag zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, der
Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, die Kosten einer
Lernförderung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Mit
Beschluss vom 2. Dezember 2010 hat es den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen worden sei.
8 Am 8. Dezember 2010 hat der Antragsteller erneut einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung hinsichtlich des
Begehrens der Übernahme der Kosten für eine außerschulische
Lernförderung beim Sozialgericht gestellt (S 2 AS 4106/10 ER).
Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Dezember
2010 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dieser sei
bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Dasselbe
Begehren verfolge er im Rechtsstreit S 10 AS 3656/10 ER.
9 Der Antragsteller hat am 16. Dezember 2010 sowohl gegen den
Sachbeschluss als auch gegen den Beschluss im
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Beschwerde im Verfahren S
10 AS 3656/10 ER (nunmehr L 5 AS 498/10 B ER und L 5 AS 499/10 B)
sowie am 20. Dezember 2010 Beschwerde im Verfahren S 2 AS 4106/10
ER (nunmehr L 5 AS 5/11 B ER) gegen den Sachbeschluss eingelegt.
Die Mutter des Antragstellers hat ausgeführt, sie übe regelmäßig
mit ihrem Sohn, sei aber Legasthenikerin. Wegen Wohnungs- und
Arbeitssuche sei sie ganztägig unterwegs. Sie sei eine allein
stehende Mutter mit drei Kindern.
10 Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller im Verfahren L
5 AS 498/10 B ER die Schulzeugnisse seit der ersten Klasse sowie
eine weitere Bescheinigung der Ergotherapeutin Frau S überreicht.
Diese hat hinsichtlich der LRS ihre Angaben dahin gehend
berichtigt, dass ein Deutsch-Rechtschreibtest in der dritten Klasse
auf eine solche hindeute, diese aber nicht diagnostiziert sei. In
der Ergotherapie werde versucht, vorhandene Rückstände
aufzuarbeiten. Hinsichtlich der weiteren Leistungseinschätzung wird
auf Bl. 67 der Gerichtsakte verwiesen.
11 Die derzeitige Klassenlehrerin Frau K. hat einen Kurzbericht zur
Lernsituation des Antragstellers abgegeben. Danach erhält der
Antragsteller im Schulunterricht, in Förderstunden oder
"Pädagogischen Zusatz-Stunden" zusätzliche Hilfen und
Unterstützung beim Lernen durch den Lehrer, den PM oder
leistungsstarke Schüler. Die Fehlzeiten lagen in der ersten Klasse
bei 16 Tagen, in der zweiten bei 13 bzw. 22 Tagen und in der
dritten Klasse bei 47 Tagen, wodurch sich Lücken im Lernstoff
ergeben hätten. Es seien bereits mehrfache Gespräche mit der Mutter
des Antragstellers geführt worden über Schwerpunkte des Übens und
die Verfahrensformen für das Lernen. Der Antragsteller sei oftmals
unmotiviert und zeige wenig Interesse am Unterricht. Von einer
bestehenden LRS sei nicht bekannt.
12 Am 28. Februar 2011 hat die Mutter des Antragstellers diesen zu
einer Leistungs- und Konzentrationsdiagnostik in der
Psychologischen Erziehungs- und Familienberatungsstelle
vorgestellt. Aufgrund des durchgeführten HAWIK IV-Tests
(Intelligenztest) ist ein der Altersnorm entsprechendes Ergebnis in
den Kategorien "Sprachverständnis" und
"Wahrnehmungsgebundenes/Logisches Denken" festgestellt
worden. Die Ergebnisse der Kategorien "Arbeitsgedächtnis"
und Verarbeitungsgeschwindigkeit" haben unterhalb der
Altersnorm gelegen. Im durchgeführten Aufmerksamkeits- und
Belastungstest "d2" hat der Antragsteller eine
Konzentrationsleistung gezeigt, die unter dem Durchschnitt der
Altersnorm liegt. Zusammenfassend hat die Diplom-Psychologin Frau
P. festgestellt: " Ausgehend von den testpsychologischen
Befunden dürften die Besonderheiten in Bezug auf die
Gedächtnisleistung, die Verarbeitungs- und Reaktionsgeschwindigkeit
und das Konzentrationsvermögen das schulische Lernen
beeinträchtigen, sodass in diesen speziellen Fähigkeitsbereichen
eine Förderung sinnvoll erscheint. Aus psychologischer Sicht wäre
die Fortsetzung der ergotherapeutischen Behandlung zur weiteren
Unterstützung mit empfehlenswert. Inwieweit die krankheitsbedingten
Fehltage im letzten Schuljahr zu Lerndefiziten beigetragen haben,
kann nur schulischerseits beantwortet werden. "
13 Auf die seitens des Senats gestellten Fragen, ob auch
Teilleistungsstörungen diagnostiziert worden seien, ob eine
vorübergehende Nachhilfe geeignet und ausreichend sei, die
Voraussetzungen für eine Versetzung in die 5. Klasse
herbeizuführen, ob die Grundschule die geeignete Schulform sei und
welche Fördermaßnahmen seitens der Schule ggf. ergriffen werden
müssten und schließlich, ob andere Fördermaßnahmen geeigneter als
eine vorübergehende Nachhilfe seien, hat Frau P ... geantwortet: Es
seien keine Tests zur Durchführung von Teilleistungsstörungen
durchgeführt worden. Eine Beantwortung der übrigen Fragen ließe
sich nach nur einem Diagnostiktermin und ohne schulische Vernetzung
nicht vornehmen. Über ein sonderpädagogisches
Feststellungsverfahren, welches über die Schule zu beantragen sei,
wäre es möglich, konkrete Aussagen zum Förderbedarf des
Antragstellers zu treffen.
14 Im Verfahren L 5 AS 499/10 B ist der Antragsteller auf die
Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen worden.
15 Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen
Vorbringen,
16 in den Verfahren L 5 AS 498/10 B ER und L 5 AS 5/11 B ER den
Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine außerschulische
Lernförderung bis zum Schuljahresende vorläufig zu übernehmen,
im Verfahren L 5 AS 499/10 B ihm rückwirkend unter Aufhebung des
Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2010
Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen
Verfahrens zu bewilligen, ihm im Verfahren L 5 AS 498/10 B ER
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
zu bewilligen.
17 Der Antragsgegner hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden
Stellung zu nehmen, jedoch keine eigenen Sachanträge gestellt.
18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des
Antragsgegners Bezug genommen.
II.
19 A.1. Die Beschwerde im Verfahren L 5 AS 498/10 B ER ist form-
und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz
(SGG)) und auch statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der
Antragsteller begehrt die Übernahme der Kosten für eine
außerschulische Lernförderung bis zum Ende des Schuljahres. Nach
seinen Recherchen sind dafür 160 EUR im Monat aufzuwenden. Der
maßgebliche Berufungs- bzw. Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG von 750 EUR ist mithin überschritten.
20 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu
Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Regelungsanordnung abgelehnt.
21 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers
erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für
den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die
Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also
die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen
Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung
der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
22 Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle
richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses
Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig
keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen
zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur
eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des
Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache
nicht bindet.
23 Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend
wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die
Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
24 Nach §§ 19 Abs. 2, 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und
Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene
Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich
erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen
festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Außerschulische
Lernförderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers als Mehrbedarf
allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und
damit notwendig. In der Regel - so der Gesetzgeber in seiner
Begründung weiter - ist sie nur kurzzeitig notwendig, um
vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare
schulische Angebote lediglich ergänzen. Die unmittelbaren
schulischen Angebote haben in jedem Fall Vorrang und nur dann, wenn
diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, kommt
außerschulische Lernförderung in Betracht. Die Geeignetheit und
Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche
Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und
Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen
Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen
Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste
Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau
(vgl. Bt-Drs. 17/3404, S. 105).
25 Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische
Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu
treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose
negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung
ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr
erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen
Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine
Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Liegt die Ursache für die
vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder
vergleichbaren Ursachen und bestehen keine Anzeichen für eine
nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernförderung ebenfalls nicht
erforderlich.
26 Dem Senat ist es in diesem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht möglich, die Erforderlichkeit einer Nachhilfe,
gemessen an den o.g. Maßstäben, zu beurteilen. Im Rahmen der
Folgenabwägung war daher zu entscheiden, dass der Antragsgegner
vorläufig die Kosten der beantragten Nachhilfe zu übernehmen
hat.
27 Die Gerichte müssen in Fällen wie diesem, in dem das
einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des
Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, die Sach- und
Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen.
Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser
Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die
Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu
orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt.
Die Gerichte müssen die Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen.
Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die
Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und
fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz
besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine
Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie
nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die
Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1
BvR 569/05, Rn. 26, Juris).
28 Eine vollständige Sachaufklärung war dem Senat in diesem
Verfahren nicht möglich. Es bedarf weiterer Ermittlungen zur
Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Nachhilfe. Ausgehend von
den Äußerungen der Diplom-Psychologin Frau P. sind weitere
Diagnostiktermine Teilleistungsstörungen betreffend und auch ein
sonderpädagogisches Feststellungsverfahren notwendig. In Anbetracht
der Dringlichkeit des Begehrens musste der Senat hierauf
verzichten. Auf Grund der bisherigen Sachlage kann er nicht
einschätzen, ob eine vorübergehende Nachhilfe geeignet und
erforderlich ist.
29 Unter Beachtung der Leistungsentwicklung seit der ersten Klasse
bestehen Zweifel, dass die Lernförderung benötigt wird, um nur
vorübergehende, kurzfristig aufgetretene Lernschwächen zu
beseitigen. Bereits in der ersten Klasse hatte der Antragsteller
ausweislich der Leistungseinschätzung Schwierigkeiten mit der
Konzentration, weswegen er meist das Arbeitspensum nicht schaffte.
Anstrengungsbereitschaft ließ er vermissen. So zeichnete sich im
Halbjahreszeugnis dieser Klassenstufe ab, dass er nur dann das Ziel
der ersten Klasse in ausreichendem Maße erreichen werde, wenn er
ausdauernder und zielstrebiger arbeite. Die zweite Klasse
wiederholte er, wobei er bei Vergleich der beiden Jahreszeugnisse
in den einzelnen Kernfächern eine Steigerung seiner Leistungen
erreichen konnte (Deutsch von Notenstufe 5 auf 4, Mathematik von 5
auf 3, Sachkunde von 4 auf 3). In der dritten Klasse erreichte er
ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik,
sowie befriedigende im Fach Sachkunde. Die Konzentrationsschwächen
allerdings blieben. So gelang es ihm ausweislich der
Leistungseinschätzung im Jahreszeugnis weiterhin nicht, sich
kontinuierlich und ausdauernd genug auf die Lerninhalte und
Aufgabenstellungen zu konzentrieren. Diese Schwäche wird
untermauert durch die Ergebnisse im "d2"-Test. Eine
spezielle Förderung in diesem Bereich erscheint notwendig. Eine
isolierte Nachhilfe bezogen auf die Unterrichtsinhalte in einzelnen
Schulfächern vermag dies wohl nicht zu leisten.
30 Auf der anderen Seite aber ist zu berücksichtigen, dass der
Antragsteller erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten hatte. So
lagen diese in den ersten beiden Schuljahren bei 16 und 13 Tagen im
Schuljahr. In der dritten Klasse fehlte er 47 Tage, bis zum
Halbjahreszeugnis in der vierten Klasse 31 Tage. Die durch die
Schule angebotenen und vom Antragsteller auch wahrgenommenen
Lernförderungen sind nach Einschätzung der Schule nicht
ausreichend, um die vorhandenen Wissenslücken zu schließen. Zwar
erhält er auch von seiner Ergotherapeutin entsprechende Hilfe.
Diese schätzt aber einen zusätzlichen Nachhilfebedarf für die
Fächer Deutsch und Mathematik ein.
31 Dem Senat erscheint zusammenfassend vor diesem Hintergrund im
Rahmen der Folgenabwägung eine zusätzliche, professionelle
Lernförderung erforderlich. Diese kann unter Beachtung des
Grundrechtsschutzes ggf. helfen, Wissenslücken schließen.
32 Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es einer
umfassenden Diagnostik bedarf, um in Zukunft zum Ergebnis der
Erforderlichkeit einer Lernförderung in Form einer Nachhilfe zu
gelangen. Die seitens der Diplom-Psychologin Frau P. angeratenen
Schritte zur Ermittlung des konkreten Förderbedarfs des
Antragstellers müssen zeitnah - am besten bis Schuljahresende -
durchgeführt werden. Nur auf diese Weise kann gerade unter
Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes ermittelt werden, welche
Förderung für den Antragsteller geeignet und erforderlich ist, um
eine bestmögliche Bildung für ihn zu erreichen.
33 2. Die Beschwerde unterlag im Übrigen der Zurückweisung. Eine
Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Übernahme der
Kosten einer Nachhilfe war in der vom Antragsteller begehrten Form
nur bis zum Ende des Schulunterrichts in diesem Schuljahr zu
gewähren. Eine weitergehende Nachhilfe in den Sommerferien bis
Schuljahresende am 31. Juli 2011 (§ 23 Abs. 1 Schulgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)) sieht der Senat gerade aufgrund
der o.g. fehlenden Diagnostik nicht für erforderlich an.
34 3. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung des Beschwerdeverfahrens war stattzugeben. Der
Antragsteller erfüllt die nach § 73a SGG, § 114 ZPO erforderlichen
Voraussetzungen.
B.
35 Die Beschwerde im Verfahren L 5 AS 5/11 B ER ist unzulässig. In
diesem Verfahren hat der Antragsteller im Vergleich zum Verfahren L
5 AS 498/10 B ER identische Anträge verfolgt. Es ist insoweit
doppelt rechtshängig. Die vom Antragsteller beantragte Verbindung
dieser identischen Verfahren nach § 113 SGG kam für den Senat nach
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht in Betracht. Es wäre keine
bessere Übersichtlichkeit der Verfahren ermöglicht worden. Das
Kostenrisiko des Antragstellers hatte außer Betracht zu
bleiben.
C.
36 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2.
Dezember 2010 im Verfahren L 5 AS 499/10 B ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist vorliegend der Fall. Das
Sozialgericht hat die Ablehnung der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe ausschließlich auf die mangelnde Darlegung und
Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit des Antragstellers gestützt. Zu
den Erfolgsaussichten des Verfahrens hat es keine Ausführungen
gemacht.
D.
37 Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden
Anwendung des § 193 SGG bzw. ergeben sich aus § 127 Abs.4 ZPO. Der
Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).