Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 59/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: L 6 U 59/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0505.L6U59.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 56 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Zur Feststellung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen ist u. a. erforderlich, dass diese in einem naturwissenschaftlichen Sinn auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei sind ausschließlich die Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne dass auch die Gesundheitsstörung entfiele. Beweismaßstab für den Zusammenhang ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden.(Rn.25)
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Ein Ursachenzusammenhang kann nicht darauf gestützt werden, andere Ursachen für den Eintritt der geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht ersichtlich. Hat der Versicherte jahrelang nach dem angeschuldigten Unfallereignis nicht unter nachweisbaren Beschwerden gelitten, hat insoweit überhaupt keine ärztliche Behandlung stattgefunden, so hat eine behauptete Verletzung als abgeheilt zu gelten, weil keine dauerhaft verbliebenen krankhaften Befunde beschrieben sind.(Rn.27)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau, 28. März 2007, S 4 U 47/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Juni 1984
erlittener Schulunfall dauerhafte Unfallfolgen hinterlassen
hat.
2 Die damals 15jährige Klägerin verunglückte nach einer
Unfallmeldung des Direktors der Wilhelm-Pieck-Oberschule in W. am
13. Juni 1984 um 9.30 Uhr, als sie bei einer Sprunghocke am Bock
nicht zum Stehen kam, sondern sich auf ihren Unterschenkel setzte.
Folge war danach eine Bänderzerrung am linken Knie. Den Sprung
führte die Klägerin als Schülerin im Rahmen von Übungen zur
Zivilverteidigung durch.
3 Zu dem Unfall verblieben ist eine Unfallkarteikarte des
Betriebskrankenhauses in W., wonach am Unfalltag ein Druckschmerz
im medialen Gelenkspalt links bei fehlenden Bänder- und
Meniskuszeichen erhoben wurde. Im Röntgenbild ergab sich kein
Anhalt für einen Bruch. Die Klägerin wurde mit einer elastischen
Binde therapiert und erhielt eine Sportbefreiung für 14 Tage. Am
19. Juni 1984 war das Kniegelenk zur Außenseite hin aufklappbar.
Die Diagnose lautete auf Dehnung des inneren Seitenbandes. Dieses
wurde für vier Wochen mit einem Gipsverband ruhig gestellt. Nach
Entfernung des Gipses ergab eine gehaltene Aufnahme des inneren
Gelenkspaltes eine deutliche Erweiterung. Als Therapie wurde
Muskelkräftigung vorgesehen. Am 9. August 1984 erhielt die Klägerin
erneut eine Sportbefreiung für vier Wochen, hatte aber keine
Beschwerden mehr.
4 Die nächste Behandlung ist für den 8. März 1986 verzeichnet.
Danach war die Klägerin erneut mit dem linken Knie umgeknickt. Ein
Erguss bestand nicht. Die Seitenbänder erschienen beiderseits
gelockert. Die Meniskuszeichen waren negativ. Anhaltspunkte für
einen Bruch ergaben sich nicht. Die Klägerin erhielt Sportbefreiung
für vier Wochen.
5 Am 16. Januar 1996 begab sich die Klägerin erstmals in die
Behandlung des Orthopäden Dr. W. und gab dort an, sie habe sich am
Vortag die Kniescheibe ausgerenkt, was ihr jedes Jahr mehrmals
passiere. Neben einer wiederkehrenden Patellaluxation links erwog
Dr. W. differentialdiagnostisch eine Verletzung des Außenmeniskus
mit Einklemmungen. Am 1. September 1999 nahm Dr. W. eine
Arthroskopie vor, bei der er die Diagnose einer Meniskusverletzung
am linken inneren Kniegelenk in Form eines degenerierten
Korbhenkelrisses, einer alten Verletzung der Kreuzbänder, einer
Knorpelerweichung zweiten Grades innen hinten am Köpfchen des
Oberschenkelknochens, an der äußeren Schienbeingelenkfläche und in
der Mitte am Kniescheibenfirst erhob. Der abgerissene Teil des
Meniskus wurde abgetragen und entfernt. Die Kreuzbänder waren nicht
sicher aufzufinden.
6 Die Krankenkasse der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 1.
September 1999 an die Beklagte, um eine Erstattung geltend zu
machen. Sie fügte eine Auskunft der Klägerin bei, wonach diese beim
Bockspringen in der Schule hängen geblieben und vom Bock gefallen
sei.
7 Mit Bescheid vom 18. März "2003" – richtig und
künftig: 2004 – erkannte die Beklagte den Unfall als
Arbeitsunfall an, lehnte aber die Feststellung von Folgen, die über
eine folgenlos ausgeheilte Zerrung des linken Kniegelenkes hinaus
gingen, ab. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Sie führte aus,
die nach dem 9. August 1984 geklagten und behandelten Beschwerden
seien nicht mehr Folge des Unfalls. Dagegen sprächen der fehlende
zeitliche Zusammenhang, der erste klinische Befund wie auch die
Dauer des behandlungsfreien Intervalls. Nach dem Unfall sei die
Behandlung mit Beschwerdefreiheit beendet worden.
8 Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Eingangsdatum bei der
Beklagten vom 13. April 2004 Widerspruch ein. Die Beklagte zog
Unterlagen über eine Behandlung der Klägerin im Waldkrankenhaus B.
D. im Jahre 2004 bei. Sodann holte die Beklagte ein Gutachten des
Unfallchirurgen Dipl.-Med. S. vom 29. März 2005 ein. Er führte aus,
der Ereignisablauf sei zur Verursachung eines Risses des vorderen
Kreuzbandes ungeeignet gewesen. Am Unfalltag hätten sich keine
Hinweise auf eine Verletzung der Kapselbandstrukturen oder der
Menisken ergeben. Nachdem die Klägerin zunächst beschwerdefrei
gewesen sei, habe sie erst 1986 wieder Beschwerden geäußert.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 wies der
Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Er
stellte im Wesentlichen den Inhalt des Gutachtens von Dipl.-Med. S.
dar.
10 Mit der am 19. Mai 2006 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen
Klage hat die Klägerin vorgetragen, schon nach dem Gutachten von
Dipl.-Med. S. ließen sich keine konkurrierenden Einwirkungen wie
Krankheit, Degeneration oder frühere Unfälle finden. Es sei auf die
rechtsseitig gegenüber links schlechteren Befunde zu verweisen. Sie
sei zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall beschwerdefrei gewesen.
11 Mit Urteil vom 28. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Es hat ausgeführt, die offenbar erstmals 1999 15 Jahre
nach dem Unfallereignis festgestellten Erkrankungen im Bereich des
linken Knies der Klägerin ließen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall vom 13. Juni 1984 zurückführen. Die Ausführungen des
Gutachters dazu seien eindeutig. Sie deckten sich mit den in der
Unfallchirurgie anerkannten Grundsätzen über die Feststellung der
Ursächlichkeit von Unfallereignissen für geltend gemachte
Unfallschäden. Ein Ereignis, das danach zur Verursachung eines
Kreuzband- oder Meniskusrisses geeignet sei, sei nicht
festzustellen. Die dafür erforderliche Verdrehung bei fixiertem Fuß
sei nicht dokumentiert. Bei der weiterhin geltend gemachten
Knorpelerkrankung sei nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit diese
auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Das Urteil wurde
der Klägerin am 17. April 2007 zugestellt.
12 Mit der am 16. Mai 2007 eingegangenen Berufung hat die Klägerin
geltend gemacht, sie halte die Ausführungen des Gutachters
Dipl.-Med. S. nicht zu ihren Lasten für eindeutig. Der
Unfallhergang mit einem Setzen auf den Unterschenkel sei durchaus
zur Verursachung der Verletzungen geeignet. Schon am 19. Juni 1984
seien Krankheitssymptome festgestellt worden. Die heute
vorzufindenden, über den altersgemäßen Zustand hinausgehenden
Veränderungen würden im Gutachten nicht gewürdigt. Der
Innenmeniskusriss könne nicht als degenerativ angesehen werden, da
auch ein schon 1984 entstandener Schaden nicht als frisch auffallen
könne.
13 Die Klägerin beantragt,
14 das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 28. März 2007
aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006
abzuändern,
15 festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen Korbhenkelriss des
Innenmeniskus, Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes und
krankhafte Erweichung der Knorpelgrundsubstanz des linken
Kniegelenkes Folgen des Arbeitsunfalls vom 13. Juni 1984 sind
16 und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab September 1999
Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mindestens 20 v. H. zu zahlen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Sie bleibt bei ihrem Vorbringen und hält das Urteil des
Sozialgerichtes für zutreffend.
20 Das Gericht hat von der Klägerin eine Aufstellung der
Behandlungsdaten, Bl. 54 f. d. A., angefordert. Es hat weiterhin
eine Auskunft der Gesundheitszentrum B./W. gGmbH vom 13. April
2011, Bl. 118 d. A., eingeholt.
21 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung am 19. Mai 2008 zu Protokoll des Gerichts – die
Beklagte – und mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 – die
Klägerin – zugestimmt.
22 Die Akte der Beklagten – Az. – hat bei der
Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
23 Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
24 Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 beschwert die Klägerin
nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte
darin zu Recht die Anerkennung von Unfallfolgen und die Zahlung
einer Verletztenrente abgelehnt hat.
25 Die Klägerin hat nicht den gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG
bestehenden Anspruch auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als
Unfallfolgen, weil bei ihr solche Unfallfolgen nicht vorliegen. Es
lässt sich schon nicht feststellen, dass die geltend gemachten
Gesundheitsstörungen in einem naturwissenschaftlichen Sinne auf den
Unfall zurück zu führen sind. In diesem Rahmen sind nur die
Bedingungen in die weitere Prüfung einzubeziehen, die gedanklich
nicht fehlen dürfen, ohne dass auch die Gesundheitsstörung fehlen
würde (vgl. BSG, Urt. v. 17.2.2009 – B 2 U 18/07 R –
Juris, Rdnr. 12). Beweismaßstab (nur) für den Zusammenhang ist eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den
Zusammenhang spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden (BSG,
Urt. v. 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17); zu den Tatsachen, die in die Zusammenhangsbeurteilung
eingehen, hat das Gericht sich eine volle Überzeugung zu bilden,
die auf einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fußt.
26 Der Senat kann sich zunächst keine Überzeugung davon bilden,
dass die Gesundheitsstörungen Korbhenkelriss des Innenmeniskus,
Zusammenhangstrennung des vorderen Kreuzbandes und krankhafte
Erweichung der Knorpelgrundsubstanz des linken Kniegelenkes schon
zeitlich unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen haben. Diese
Diagnosen hat bei der 1984 durchgeführten Behandlung niemand
gestellt. Es gibt auch keine ärztliche Äußerung, die die damals
gestellten Diagnosen aus der Befundsituation heraus insoweit für
falsch erklärt. Vielmehr bestätigt Dipl.-Med. S., Anzeichen für
eine Verletzung der Kapselbandstrukturen oder der Menisken hätten
sich damals nicht ergeben. Weitere Hinweise aus der damaligen
Behandlung lassen sich nicht gewinnen. Soweit die Klägerin die
Frage nach Behandlungen des Knies mit der Benennung von vier
späteren Behandlungsdaten aus den Jahren 1984/85 beantwortet hat,
kann der Senat daraus nicht den Schluss ziehen, es seien weitere
Behandlungen des Knies erfolgt. Das dafür als Quelle benannte
Archiv hat dem Gericht nämlich mitgeteilt, über keinerlei
Unterlagen (mehr) zu verfügen. Die Frage nach möglichen weiteren
Erkenntnissen zu den Befunden und zum Krankheitsbild zu dieser Zeit
erübrigt sich danach ebenfalls. Schließlich geben auch die
Unterlagen über die Behandlung am 8. März 1986 keinen Hinweis auf
vorbestehende Gesundheitsstörungen, die sich auf den Unfall 1984
zurück führen ließen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte ist schon
nicht zu klären, ob es sich bei dem Wegknicken des Knies 1986 um
ein Ereignis eigenständiger Ursache gehandelt hat oder ihm eine
frühere Schwächung von Kniebinnenstrukturen zu Grunde liegt.
Insofern überzeugt es, dass auch der Gutachter Dipl.-Med. S. aus
dieser Behandlung keine Schlüsse zu Gunsten der Klägerin zu ziehen
vermag. Aufgrund dieser Erwägungen kann der Senat sich auch keine
Überzeugung bilden, dass der Unfall überhaupt Folgen hinterlassen
hat, die zeitlich über die Behandlung am 9. August 1984 hinaus
bestanden haben.
27 Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen sind arthroskopisch
erstmals im September 1999 nachgewiesen; der Senat kann offen
lassen, ob der Beschwerde- und Behandlungsverlauf ihm eine
Überzeugung vom Vorhandensein der Gesundheitsstörungen schon zu
Beginn der Behandlung bei den Dres. W. im Januar 1996 vermittelt.
Dies unterstellt, ist ein Zusammenhang zwischen den
Gesundheitsstörungen, dem Unfall und seinen Folgen ebenso wenig
wahrscheinlich wie bei einem ersten Nachweis 1999. Dagegen spricht,
dass die Klägerin zehn Jahre lang nicht unter nachweisbaren
Beschwerden gelitten hat. So stellt sich die Sachlage dar, weil
nach Mitteilung der Klägerin zehn Jahre lang keine ärztliche
Behandlung des Knies stattgefunden hat. Dies passt auch dazu, dass
nach den Unterlagen aus dem Jahre 1984 die damalige Knieverletzung
als abgeheilt angesehen werden muss, weil keine dauerhaft
verbliebenen krankhaften Befunde beschrieben sind und die Diagnose
einer Bänderdehnung der Annahme einer folgenlosen Abheilung nicht
entgegen steht.
28 Der Ursachenzusammenhang kann nicht darauf gestützt werden,
andere Ursachen für den Eintritt der geltend gemachten
Gesundheitsstörungen seien nicht ersichtlich. Dipl.-Med. S. weist
in schlüssigem Rückgriff auf ärztliche Erfahrungssätze darauf hin,
dass Zusammenhangstrennungen im Bereich des vorderen Kreuzbandes
lange Zeit klinisch stumm verlaufen könnten.
29 Es bedarf keiner weiteren medizinischen Sachaufklärung, weil
alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aus dem Gutachten von
Dipl.-Med. S. hervorgehen. Soweit dieser anders als der Senat von
dem Bestehen eines naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhanges
ausgeht, den Unfall aber nicht für wesentlich für die geltend
gemachten Gesundheitsstörungen hält, liegt dieser Einschätzung
erkennbar ein rechtliches Missverständnis zu Grunde. Aus den
medizinischen Erwägungen des Gutachters lässt sich nicht
ansatzweise entnehmen, worauf eine naturwissenschaftliche
Ursächlichkeit des Unfalls für die als Folgen geltend gemachten
Gesundheitsstörungen liegen soll. Das vom Gutachter insoweit
vertretene Ergebnis ist schon deshalb logisch nicht mit seinen
medizinischen Ausführungen vereinbar, weil er nachdrücklich seine
Meinung schildert, der Ereignisablauf sei zu einer Verursachung der
geltend gemachten Gesundheitsschäden gar nicht geeignet.
30 Gleichwohl lässt das Gutachten den Schluss zu, dass der
naturwissenschaftliche Zusammenhang gerade nicht besteht, weil der
Gutachter alle tatsächlichen Gesichtspunkte verwertet hat. Auf die
für den Senat Ausschlag gebenden Gesichtspunkte, nämlich das Fehlen
von Erstbefunden, die in Form "signifikanter
Verletzungszeichen" auf nur eine der geltend gemachten
Gesundheitsstörungen hindeuteten, und die späte Sicherung einer
Zusammenhangstrennung, hat der Gutachter selbst hingewiesen.
31 Anspruch auf Verletztenrente besteht gem. § 215 Abs. 6 i. V. m.
§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VII) für die Klägerin nicht. Es liegt keine
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mit der Folge geminderter
Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 SGB VII vor, die auf den
Arbeitsunfall als Versicherungsfall im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1
SGB VII zurück zu führen wäre. Der Arbeitsunfall hat nämlich
– wie dargelegt – schon keine Gesundheitsfolgen bis zum
Beginn des geltend gemachten Anspruchszeitraumes hinterlassen.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
33 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2
Nr. 1, 2 SGG nicht.