Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 50/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: L 5 AS 50/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0407.L5AS50.11BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 SGG, Art 1 GG, § 23 Abs 2 SGB 2, § 23 Abs 3 Nr 2 SGB 2, § 23 Abs 3 S 5 SGB 2
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Die Leistungen für die Wohnungserstausstattung können nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB 2 als Sach- oder Geldleistung oder in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Macht der Leistungsträger von seinem Ermessen in der Form der Ausgabe von Gutscheinen Gebrauch, so übt er sein Ermessen nicht fehlerhaft aus.(Rn.19)
-
In der Ausgabe von Gutscheinen liegt keine Diskriminierung oder Stigmatisierung. Eine solche Ausgabe ersetzt lediglich die Barauszahlung des Betrags mit anschließender Kontrolle der Einhaltung der Zweckbestimmung der Ausgabe des Leistungsbetrags. Ob der Staat das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt ihm überlassen.(Rn.22)
-
Der für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist.(Rn.27)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 20. Januar 2011, S 21 AS 47/11 ER
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Form der Leistungsgewährung
durch den Antragsgegner im Rahmen einer Erstausstattung nach der
Geburt ihres Kindes und begehrt weitere Leistungen vom
Antragsgegner.
2 Die am 1979 geborene Antragstellerin erhält vom Antragsgegner
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB II). Am 26. Juli 2010 beantragte sie
beim Antragsgegner eine Erstausstattung für ihr damals noch
ungeborenes Kind. Als voraussichtlichen Geburtstermin gab sie den
22. Januar 2011 an. Sie benötige ein Kinderbett, einen Kinderwagen,
einen Wickeltisch, einen Kleiderschrank, einen Hochstuhl,
Bekleidung, eine Nuckelflasche und einen Nuckel sowie eine
Babyschale. Mit Bescheid vom 12. November 2010 bewilligte der
Antragsgegner ihr Gutscheine für den Erwerb einer Wickelauflage in
Höhe von 16 EUR, für den Erwerb eines kombinierten Kinderwagens in
Höhe von 175 EUR, für den Erwerb eines kompletten Kinderbetts in
Höhe von 125 EUR und für die Erstausgestaltung fürs Kind im Wert
von 125 EUR. Im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt. Den seitens
der Antragstellerin eingelegten Widerspruch hat er mit
Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 als unbegründet
zurückgewiesen. Nach der Richtlinien der Landeshauptstadt M. seien
für die Erstausstattung bei einer Geburt eines Kindes nur die
gewährten Leistungen zu erbringen. Darüber hinausgehende Leistungen
könnten nicht bewilligt werden.
3 Am 4. Januar 2011 hat die Antragstellerin einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung beim Sozialgericht
Magdeburg gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner vorläufig zu
verpflichten, die gewährten Leistungen nicht als Sach-, sondern als
Geldleistung zu erbringen. Mit der Erteilung von Gutscheinen habe
der Antragsgegner den Anspruch der Antragstellerin nicht erfüllt.
Er verkenne den Vorrang von Geldleistungen. Die Gewährung von
Gutscheinen führe zu einer Stigmatisierung der Leistungsempfänger.
Unter Beachtung der Regelung des § 23 Abs. 2 SGB II werde dem
Gutscheinempfänger ein unwirtschaftliches Verhalten oder eine
sonstige Ungeeignetheit zum Umgang mit Barmitteln unterstellt. Zum
anderen seien die Gutscheine nicht überall einlösbar. Sie förderten
auch nicht das Gebot wirtschaftlicher Mittelverwendung. Die
Antragstellerin habe eine Vielzahl von Vergleichen der gewährten
Erstausstattung hinsichtlich der Preisgestaltung in Fachgeschäften,
die möglicherweise die Gutscheine annehmen würden, und sonstigen
Bezugsmöglichkeiten geprüft. Regelmäßig seien die sonstigen
Bezugsmöglichkeiten um ein Vielfaches günstiger gewesen.
4 Weiterhin begehrt sie in diesem Verfahren die vorläufige
Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung weiterer Leistungen
für den Erwerb eines Hochstuhls, eines Kleiderschranks für die
Babysachen, einer Babyschale sowie einer Nuckelflasche und eines
Nuckels. Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe zur Durchführung
des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und gegen
den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 Klage erhoben.
5 Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 hat das Sozialgericht den
Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf
Erhalt der gewährten Leistungen als Geldleistungen glaubhaft
gemacht. Aus § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II könne sie keinen unbedingten
Rechtsanspruch auf eine Geldleistung herleiten. Vielmehr liege die
Leistungsgewährung auch in der Wahl ihrer Form im pflichtgemäßen
Ermessen des Leistungsträgers. Der Gesetzgeber habe ihm eindeutig
die Wahlmöglichkeit zwischen einer Sach- und einer Geldleistung
gelassen. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall lediglich
die Erbringung von Geldleistungen ermessensgerecht sei, seien nicht
ersichtlich. Für die Leistung einer Babyschale habe die
Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie besitze kein Kraftfahrzeug.
Es bleibe somit die Frage offen, wofür sie eine Babyschale
benötige. Ein Hochstuhl gehöre nicht zur Erstausstattung bei der
Geburt eines Kindes. Dieser sei regelmäßig erst nutzbar, wenn das
Kleinkind physiologisch in der Lage sei zu sitzen, d. h. frühestens
mit zirka sieben Monaten. Auch für die weiteren geltend gemachten
Gegenstände (Nuckel/Nuckelflasche, Kinderkleiderschrank) habe die
Antragstellerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die
vom Antragsgegner gewährten Pauschale in Höhe von 125 EUR
ungeeignet sei, diesen Bedarf zu decken. Hinsichtlich der
Nuckelflasche bzw. des Nuckel sollte dies unzweifelhaft der Fall
sein. Bezüglich des Kleiderschranks fehle es darüber hinaus an
einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht, weshalb ein Kinderkleiderschrank zur
Erstausstattung bezogen auf das Neugeborene gehören solle. Es sei
nicht ersichtlich, welche Notlage vorliege bzw. welcher Nachteil
entstehen könne. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2011 unter
Verweis auf die Gründe des Sachbeschlusses wegen mangelnder
Erfolgsaussicht abgelehnt. Das Sozialgericht hat in beiden
Beschlüssen darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nicht
statthaft sei.
6 Die Antragstellerin hat am 9. Februar 1011 sowohl gegen den
Sachbeschluss als auch gegen den Prozesskostenhilfebeschluss
Beschwerde eingelegt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien
diese statthaft. Der Beschwerdewert liege über 750 EUR. Die
Gewährung von Gutscheinen werde seitens der Antragstellerin nicht
als sachgerechte Leistung des Antragsgegners erkannt. Der Erwerb
kostengünstiger, auch gebrauchter Gegenstände ließe sich mit ihnen
nicht bewerkstelligen. Zudem würden weitere Leistungen begehrt. So
sei nach eigenen Recherchen eine Babyschale regelmäßig nicht zu
einem Preis unter 50 EUR, ein Hochstuhl nicht zu einem Preis von
unter 100 EUR und ein Babykleiderschrank regelmäßig nicht zu einem
Preis von unter 200 EUR zu erwerben. Die Beschwerde sei auch
begründet. Die Antragstellerin bleibe dabei, dass ein Vorrang von
Geld- vor Sachleistungen bestehe. Die von ihr zusätzlich begehrten
Gegenstände gehörten zur Erstausstattung. So finde die Babyschale
eine Mehrfachnutzung. Zum einen sei sie natürlich für den Transport
in einem Fahrzeug geeignet. Ob die Antragstellerin ein eigenes
Fahrzeug oder ein fremdes nutze, könne dahinstehen. Die Babyschale
sei zudem bestens geeignet, ein Kind beispielsweise während des
"Fütterungsvorgangs" zu positionieren. Zur
Erstausstattung gehöre weiterhin ein Hochstuhl. Das Gesetz sehe
Leistungen über die Erstausstattung hinaus nicht vor. Es sei
anerkannt, dass im Rahmen der Erstausstattung alle Dinge zu
gewähren seien, die im ersten Lebensjahr eines Kindes gebraucht
werden würden. Für den Fall, dass dies verneint werden sollte, sei
zu beachten, dass das Gesetz keine Möglichkeit vorsehe, einen
Hochstuhl später zu erhalten. Ebenfalls gehöre ein
Kinderkleiderschrank zur Erstausstattung. Die Babysachen könnten
nicht in irgendeiner Ecke im Raum abgelagert werden.
7 Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen
Vorbringen,
8 unter Aufhebung der Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom
20. Januar 2011 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr
die bereits gewährten Sachleistungen in Form von Geldleistungen zu
erbringen, ihr zusätzlich die Kosten zum Erwerb einer Babyschale,
eines Hochstuhls, eines Kinderkleiderschranks sowie einer
Nuckelflasche/Nuckels zu gewähren, sowie ihr zur Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten
zu bewilligen.
9 Der Antragsgegner beantragt,
10 die Beschwerde zurückzuweisen.
11 Die Beschwerden seien bereits unzulässig. Die hier in Streit
stehenden Leistungen überschritten nicht in Beschwerdewert von 750
EUR. Es sei der Wert des zu deckenden Sonderbedarfs zu
berücksichtigen. Dieser liege in keinem Fall über 750 EUR. So seien
auch in den anderen Bundesländern nur Beträge bis zu 700 EUR für
die Erstausstattung nach der Geburt eines Kindes vorgesehen. Im
Übrigen sei die Beschwerde gegen den Sachbeschluss unbegründet.
Insbesondere fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin
habe nicht glaubhaft gemacht, mit welchem Erfolg sie preiswertere
Beschaffungsmöglichkeiten (Kinderflohmärkte, Ausleihen von
Gegenständen bei bekannten Familien oder Freunden) in Anspruch
genommen habe.
12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug
zugenommen.
II.
13 Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht
eingereichten Beschwerden sind auch statthaft nach § 73a, 172 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 SGG i.v.m. § 127 Zivilprozessordnung (ZPO). Der
danach maßgebende Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
in Höhe von 750 EUR ist überschritten.
14 Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen die ihr
gewährten Leistungen in Form von Gutscheinen insbesondere mit dem
Argument, sie könne diese nicht einsetzen, um preisgünstig
Gegenstände für ihr Baby zu erwerben. Sie bringt damit zum
Ausdruck, dass diese Gutscheine für sie letztlich wertlos seien.
Als Wert des Streites um die Form der Leistungsgewährung ist hier
mithin der in den Gutscheinen angegebene Wert anzusetzen.
Hinzuzurechnen ist der Wert der zusätzlich begehrten Leistungen. Es
ist zwar grundsätzlich der objektive Wert zu berücksichtigen. Der
Senat geht davon aus, dass die Babyschale, der Hochstuhl, der
Kinderkleiderschrank, die Nuckelflasche sowie der Nuckel zu einem
Preis von insgesamt unter 200 EUR zu beschaffen sind. Bei der
Prüfung des Beschwerdewerts ist jedoch das Begehren der
Antragstellerin zu berücksichtigen, so weit dieses nicht
ersichtlich dazu dient, den Beschwerdewert zu erhöhen. Diese hat
nach ihren Angaben eigene Recherchen über die Preise für die
zusätzlich begehrten Gegenstände durchgeführt. Sie gibt an, die von
ihr begehrten Gegenstände seien nicht unter einem Gesamtpreis von
350 EUR zu erhalten. Mit diesen Angaben bewegt sie sich unteren
Bereich eines mittleren Preissegments. Insoweit sind keinerlei
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin den
Beschwerdewert durch überzogene Preisvorstellungen zu erhöhen
versucht hat.
15 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
16 A.1. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers
erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für
den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens
sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines
Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in
der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der
einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweg genommen werden.
17 Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle
richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses
Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig
keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen
zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur
eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des
Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache
nicht bindet.
18 Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend
wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die
Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist
die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
19 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Erhalt von
Geld- statt der ihr bewilligten Sachleistungen glaubhaft gemacht.
Die Leistungen für die Wohnungserstausstattung können nach § 23
Abs. 3 Satz 5 SGB II in der hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Antragsgegners bis 31. Dezember 2010 gültigen
Fassung als Sach- oder Geldleistung oder in Form von
Pauschalbeträgen seitens des Leistungsträgers erbracht werden. Die
Art der Leistungserbringung steht folglich in seinem Ermessen. Die
Besonderheit einer Ermessensleistung ist es, dass das Gesetz der
Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung
der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte
Rechtsfolge vorgibt. Sie kann die begehrte Rechtsfolge verfügen,
muss es aber nicht. Die Antragstellerin hat in diesen Fällen
lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner
Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die
Antragsgegnerin hat sich hier für die Gewährung der Leistung in
Form von Gutscheinen entschieden. Die gerichtliche Kontrolle ist
beim Vorliegen eines Beurteilungsspielraums auf die Frage
beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem zutreffenden und
vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob sie die
durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt
ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat.
20 Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin nach Maßgabe
seiner Verwaltungsvorschrift Gutscheine zu gewähren,
ermessensfehlerhaft ist.
21 Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne
rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung
rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche
rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte vorläufige Deckung des
Bedarfs der Erstausstattung durch Geldleistungen. Eine
Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann
gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige
Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor.
22 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt in der Ausgabe
von Gutscheinen keine Diskriminierung oder Stigmatisierung. Die
Gutscheingewährung ersetzt lediglich die Barauszahlung des Betrags
mit anschließender Kontrolle der Einhaltung der Zweckbestimmung der
Ausgabe des Leistungsbetrags.
23 Der Antragstellerin mag zwar zuzugeben sein, dass gerade bei
selbst zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen ein Gutschein
nicht die gewünschte Flexibilität mit sich bringt. Auf der anderen
Seite ist das Interesse des Leistungsträgers zu berücksichtigen.
Ein Gutschein dient der Verwaltungsvereinfachung und gewährleistet,
dass nur der Betrag ausgezahlt wird, der zur Beschaffung der
bewilligten Gegenstände tatsächlich verwandt wurde. Würde der
Höchstbetrag beispielsweise für den Erwerb eines Kinderbetts in
Höhe von 125,00 EUR an die Antragstellerin direkt ausgezahlt und an
Hand einer Quittung später abgerechnet werden, würde zusätzlicher
Verwaltungsaufwand notwendig. Allein aufgrund einer nur abstrakt
bestehenden größeren Flexibilität der Antragstellerin beim Einkauf
ist dieser - und damit die Leistung in Form einer Geldzahlung -
nicht zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen
noch glaubhaft gemacht, dass sie die Gutscheine nicht zur
Beschaffung der bewilligten und von ihr konkret bevorzugten
Gegenstände einsetzen kann. Erst wenn es ihr nahezu unmöglich sein
sollte, zu dem in den Gutscheinen angegebenen Preis beispielsweise
einen Kinderwagen bei Firmen zu erwerben, die die Annahme des
Gutscheins akzeptieren, käme gegebenenfalls eine
Ermessensreduzierung auf "Null" in Betracht.
24 Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Gewährung von
Gutscheinen gegen grundrechtliche Regelungen wie Art. 1 GG
verstößt. Durch die Gewährung der in den Regelungen des SGB II
beschriebenen Leistungen wird ihr gerade ein menschenwürdiges Leben
ermöglicht. Diese Leistungen - zu denen auch die von ihr
abgelehnten Sachleistungen gehören - decken im Wesentlichen das
Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BVL
1/09; 3/09; 4/09, Rn. 217, Juris). Der Umfang dieses Anspruchs kann
im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen
Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet
werden. Ob der Staat das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder
Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen
(BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O., Rn. 138).
25 Auch eine Art. 3 GG verletzende Ungleichbehandlung liegt nicht
vor. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem
Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
ungleich zu behandeln. Wird durch eine Norm eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen
Gleichheitssatz. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem
Gesetzgeber eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen
(vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR
2556/09, Rn. 17 m.w.N.).
26 2. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der von ihr zusätzlich
begehrten Gegenstände der Erstausstattung keinen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht.
27 Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem
Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in
den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine
Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der
Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren
Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR
1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05,
Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein
Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des
Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung
und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit
einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen
grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der
Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers
erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des
Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt
nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer
Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
28 Eine solche Notlage besteht jedoch nicht schon deshalb, weil die
Antragstellerin die von ihr zusätzlich begehrten Gegenstände nicht
zur Verfügung hat. Die sozialgerichtliche Entscheidung ist insoweit
nicht zu beanstanden. Der Senat verweist auf die zutreffenden
Gründe dieser Entscheidung. Auch in der Beschwerdeinstanz hat die
Antragstellerin keinerlei Gründe vorgetragen, die zu einer anderen
Betrachtung der Rechtslage führen können.
29 Die Antragstellerin hat keinen zwingenden Grund für die
Notwendigkeit der Anschaffung einer Babyschale glaubhaft gemacht.
Sie ist zwar nach § 21 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum
Transport von Säuglingen in einem Auto gesetzlich vorgeschrieben.
Die Antragstellerin besitzt zum einen jedoch kein eigenes Auto. Zum
anderen kann der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die
Antragstellerin darauf angewiesen ist, ihr Kind in einem PKW
transportieren zu müssen. Soweit sie darauf abstellt, dass sich
eine Babyschale bestens eigne, ein Kind zum Beispiel während des
"Fütterungsvorgangs" zu "positionieren", kann
darin kein Grund für eine Eilbedürftigkeit erkannt werden. Der
Besitz einer Babyschale mag wünschenswert sein. Er ist jedoch nicht
zwingend notwendig.
30 Ebenso besteht kein Anordnungsgrund für den Erwerb eines
Hochstuhls. Es kann dahinstehen, ob ein solcher zur Erstausstattung
gehört. Jedenfalls besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine
Dringlichkeit zum Kauf eines solchen. Das Sozialgericht hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Erwerb frühestens dann in
Betracht zu ziehen ist, wenn ein Kind physiologisch in der Lage
ist, selbstständig sitzen zu können. Der Antragstellerin ist es
insoweit auch zuzumuten, aus dem Regelsatz selbst Geld einzusparen,
um zu einem späteren Zeitpunkt den Hochstuhl zu erwerben. Nach
eigenen Recherchen des Senats ist ein Hochstuhl bereits zu einem
Neupreis zwischen 20 EUR und 50 EUR über das Internet zu erwerben
(vgl. Angebote beispielsweise unter www.billiger.de).
31 Auch für den Erwerb eines zusätzlichen Kleiderschranks fehlt es
an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die
Antragstellerin wird nicht gezwungen sein, die Babysachen in einer
Zimmerecke zu lagern. In Betracht kommt die Einordnung der
Babysachen in ihrem eigenen vorhandenen Kleiderschrank. Die
Antragstellerin übersieht, dass neben einem gegebenenfalls
gegebenen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Leistungen für den
Erwerb eines zusätzlichen Kleiderschranks sie, da sie diesen
Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
geltend macht, dringend auf einen Kleiderschrank angewiesen sein
muss. Dafür hat sie jedoch keinerlei Tatsachen glaubhaft
gemacht.
32 Die Antragstellerin hat weiterhin keinen Anspruch auf Gewährung
zusätzlicher Leistungen für den Erwerb einer Nuckelflasche und
eines Nuckel. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf abgestellt,
dass diese Gegenstände in der vom Antragsgegner gewährten Pauschale
in Höhe von 125 EUR enthalten sein dürften. Diese Dinge dürften zur
Erstlingsausstattung für ein Baby gehören. Zudem sind die Kosten
mit einem Betrag von unter 5 EUR wohl auch aus dem Regelsatz zu
begleichen.
B.
33 Auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist
unbegründet. Das Begehren der Antragstellerin hatte auch im
erstinstanzlichen Verfahren aus den oben genannten Gründen nach § 73a SGG, §§ 114ff. ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Wegen Fehlens einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht war zudem
auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren abzulehnen.
C.
34 Die Kostenentscheidung für die Entscheidung in der Sache beruht
auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Für die
Entscheidung in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche
Prozesskostenhilfeentscheidung ergibt sie sich aus § 127 Abs. 4
ZPO.
35 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).