Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 28/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: L 6 U 28/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0414.L6U28.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Eine Selbsttötung kommt als Folge eines Arbeitsunfalls nur in Betracht, wenn der durch den Unfall eingetretene Krankheitszustand (hier: organ-psychische Erkrankung) in einem naturwissenschaftlichen Sinn ursächlich für den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung war. (Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stendal, 7. Februar 2007, S 6 U 76/05, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente, insbesondere darüber, ob die Selbsttötung ihres Ehemannes als Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls ist.
2 Der 1960 geborene Versicherte betrieb ein Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Wegen dieser Tätigkeit war er bei der Beklagten versichert. Am 18. März 2005 war der Versicherte im Zusammenhang mit seiner Unternehmenstätigkeit mit dem Kraftfahrzeug unterwegs, als er ohne Fremdbeteiligung von der Fahrbahn abkam und frontal gegen einen Baum prallte. Zeugen des Unfalls gab es nicht. Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Polizei war der Versicherte nicht ansprechbar. Nach dem Durchgangsarztbericht vom Unfalltag lag u. a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades vor. Der Versicherte gab später an, er habe während der Fahrt niesen müssen und sei vermutlich deshalb von der Fahrbahn abgekommen. Dabei erlitt der Versicherte einen Bruch des Bogens des zweiten Halswirbelkörpers links und Abriss des Querfortsatzes, eine Gehirnerschütterung, einen Schlüsselbeinbruch links, und eine Risswunde des rechten Unterschenkels, wie sich aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wohl vom Unfalltag – ergibt. Ein CCT vom Unfalltag zeigte eine infra- und supratentoriell altersnormale Weite der inneren und äußeren Liquorräume, keine Verlagerung von Strukturen aus der Mittellinie und keine Gebiete mit pathologischen Dichtewerten.
3 Nach der Entlassung aus stationärer Behandlung am 24. März 2005 verblieb der Versicherte arbeitsunfähig in der Behandlung des Unfallchirurgen Dr. B. die nächste Wiedervorstellung im Krankenhaus war zur Kontrolle des Schlüsselbeinbruchs am 14. April 2005 vorgesehen.
4 Am frühen Morgen des 12. April 2005 starb der Versicherte, nachdem er sich auf seinem Wohngrundstück erhängt hatte. Die Klägerin äußerte gegenüber der Beklagten die Auffassung, die Selbsttötung sei Unfallfolge, weil der Versicherte starke Schmerzen gehabt habe und nach dem Unfall nicht wieder richtig auf die Beine gekommen sei. Ansonsten hätte es keine Probleme gegeben.
5 Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 lehnte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen ab. Sie teilte mit, weder aus den vorliegenden Behandlungsberichten noch den Feststellungen der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass die Selbsttötung des Versicherten Folge des Arbeitsunfalls vom 18. März 2005 sei.
6 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12. August 2005 Widerspruch.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück: Es sei nicht wahrscheinlich, dass die unfallbedingten Krankheitsbilder wesentlich zum Tod des Versicherten beigetragen hätten.
8 Mit der am 23. Dezember 2005 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt.
9 Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Unfallchirurgen Dr. B. vom 24. April 2006 eingeholt. Dort hatte sich der Versicherte zuletzt am 7. April 2005 vorgestellt. Dr. B. hat ausgeführt, es habe sich um einen für die Schwere der Verletzung normalen Verlauf mit typischen Beschwerden im Bereich der Bruchstellen und Wunden gehandelt. Der Versicherte habe sich ihm gegenüber nicht zu seiner psychischen Situation geäußert. Abweichungen im Vergleich zu anderen unfallverletzten Patienten seien ihm nicht aufgefallen.
10 In einem weiteren Befundbericht hat Priv.-Doz. Dr. W., Unfallchirurg am Klinikum U., mitgeteilt, während des stationären Aufenthaltes hätten wesentliche psychische Auffälligkeiten nicht festgestellt werden können. Eine fachärztliche Vorstellung habe auch nicht stattgefunden. Sicherlich habe der Versicherte in den ersten Tagen noch unter dem Einfluss des Unfallereignisses gestanden. Dabei seien rein psychische Verarbeitungsreaktionen und Folgen des mittelgradigen Schädel-Hirn-Traumas nicht zu unterscheiden. Hinweise für Verletzungen innerhalb des Schädels hätten aber im Rahmen der Aufnahmeuntersuchungen nicht nachgewiesen werden können. Eine auch nach der stationären Behandlung aufgetretene Verarbeitungsreaktion des Traumaereignisses könne sicher nicht ausgeschlossen werden. Hierzu müssten Kontaktpersonen befragt werden, die über die Zeit nach der Entlassung aus der stationären Behandlung Auskunft geben könnten.
11 Mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach Auswertung und Würdigung sämtlicher medizinischer und anderweitig tatsachenbezogener Erkenntnisquellen sei das Gericht davon überzeugt, dass das Ereignis vom 18. März 2005 den Tod des Versicherten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Dafür gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Auf die bloße Vermutung der Klägerin könne ein Leistungsanspruch nicht gestützt werden. Aus den eingeholten Befundberichten ergebe sich kein Hinweis auf eine psychische Auffälligkeit. Vielmehr seien der stationäre Aufenthalt als komplikationslos und die ambulante Nachbehandlung als normal bei typischen Beschwerden beschrieben worden.
12 Gegen den ihr am 19. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. März 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der geltend gemachte Zusammenhang beruhe nicht auf ihrer Vermutung, sondern stütze sich auf die schweren Unfallfolgen. Schon zwei Tage nach dem Unfall habe der Versicherte desorientiert gewirkt und habe sich beispielsweise nicht erinnern können, seine Zustimmung zu einer bevorstehenden Operation gegeben zu haben. Auffälligkeiten habe sie auch sofort der Ärztin mitgeteilt. Auch andere Besucher hätten die Veränderung im Verhalten des Versicherten bemerkt. Später habe sich der Versicherte nicht mehr an die Besucher erinnern können. Am darauf folgenden Montag habe der Versicherte sowohl halluzinatorische Erlebnisse beschrieben als auch weiterhin Erinnerungslücken aufgewiesen. Nach der Entlassung habe der Versicherte am 26. März 2005 Dr. B. gegenüber auf Schlaflosigkeit hingewiesen und um Mittel zur Gewährleistung eines normalen Schlafes gebeten. Dies habe Dr. B. abgelehnt. Die Schlaflosigkeit habe jedoch fortbestanden. Etwa drei Wochen nach dem Unfall habe sich der Zustand des Versicherten weiter verschlimmert. Er sei nachts oft auf dem Hof umhergelaufen, habe unter Appetitlosigkeit gelitten und 11 Kilogramm Gewicht verloren. Gegenüber mehreren Personen habe er auf die Unerträglichkeit seiner Schmerzen hingewiesen. Er sei nervös gewesen und habe keine Ruhe gefunden. Der veränderte Zustand sei auch Besuchern aufgefallen. Insofern benennt sie Zeugen zum Beweis.
13 Die Klägerin beantragt,
14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 7. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu zahlen,
hilfsweise ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. C., weiter hilfsweise von einem anderen Facharzt für Psychiatrie, einzuholen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie bleibt bei ihrer Auffassung und schließt sich dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts an.
18 Das Gericht hat eine Auskunft von Dr. B. vom 9. März 2009 eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, die vom Versicherten geäußerten Beschwerden seien nicht stärker oder sonst abweichend von denjenigen vergleichbar Verletzter gewesen. Die Schilderung von Schmerzen sei bei derartigen Verletzungen typisch. Er habe dem Versicherten am 26. März 2005 Schmerztabletten verordnet. Anlässlich einer Wiedervorstellung fünf Tage später habe der Versicherte um etwas stärkere Mittel gebeten und diese auch verordnet bekommen. Dies sei aber nicht untypisch gewesen. Weitere Verordnungen oder entsprechende Wünsche des Versicherten habe es bei weiteren Terminen nicht gegeben. Schlafmittel habe er nicht verordnet und erinnere sich auch nicht an entsprechende Wünsche des Versicherten.
19 Die Akte der Beklagten über den Unfall – Az. – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
20 Die gem. § 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
21 Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 beschwert die Klägerin
nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte
darin zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
abgelehnt hat.
22 Die Klägerin hat gem. § 63 Abs. 1 S. 2 des Siebten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VII) als Hinterbliebene – Witwe des
Versicherten – keinen Anspruch auf die geltend gemachten
Leistungen, weil der Tod des Versicherten nicht infolge eines
Versicherungsfalls eingetreten ist. Denn ein insoweit nur in Frage
kommender Arbeitsunfall in Form des Unfalls des Versicherten vom
18. März 2005 – ggf. Versicherungsfall nach § 7 Abs. 1, 1.
Fall SGB VII – ist nicht wesentliche Ursache (vgl. BSG, Urt.
v. 7.2.2006 – B 2 U 31/04 R – SozR 4-2700 § 63 Nr. 3)
für den durch Selbsttötung eingetretenen Tod (dazu BSG, Urt. v.
24.11.1982 – 5a KnU 3/82 – SozR 2200 § 589 Nr. 6) des
Versicherten.
23 Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Folgen des
Vorfalls beim Versicherten einen Krankheitszustand bewirkt haben,
der über den Entschluss des Versicherten zur Selbsttötung in einem
naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich seinen Tod herbeigeführt
hat. In diesem Rahmen sind nur die Bedingungen in die weitere
Prüfung einzubeziehen, die gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne
dass auch der Todeseintritt fehlen würde (vgl. BSG, Urt. v. 17.2.
2009 – B 2 U 18/07 R – Juris, Rdnr. 12). Beweismaßstab
(nur) für den Zusammenhang ist eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang
spricht und ernste Zweifel daran ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.2006
– B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17); zu den
Tatsachen, die in die Zusammenhangsbeurteilung eingehen, hat das
Gericht sich eine volle Überzeugung zu bilden, die auf einer an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fußt.
24 Vorliegend ist beim Versicherten ein organisch-psychisches
Krankheitsbild nachgewiesen, das Unfallfolge ist. Ein
Wahrscheinlichkeitszusammenhang mit der Selbsttötung ist aber
auszuschließen, weil der Krankheitsnachweis nicht über den
Zeitpunkt der Entlassung aus stationärer Behandlung mehr als zwei
Wochen vor der Selbsttötung hinausreicht. Das Vorliegen eines
psychischen Krankheitsbildes als Grundlage der Selbsttötung ist
nicht zu klären, weil ärztliche Feststellungen dazu fehlen und sich
aus den Schilderungen der Klägerin und der dazu angebotenen
Zeugenvernehmung keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben.
25 Es ist nach den vorhandenen Beweismitteln auszuschließen, dass
der Versicherte zum Zeitpunkt der Selbsttötung unter einem
Hirnschaden litt, der ggf. als unfallbedingt den Entschluss zur
Selbsttötung gefördert haben könnte. Soweit Priv.-Doz. Dr. W. im
Durchgangsarztbericht vom 18. März 2005 ein zweitgradiges
Schädelhirntrauma diagnostiziert hat, sind Folgen davon, die über
den Zeitpunkt der Entlassung aus stationärer Behandlung
hinausgingen, nicht ersichtlich. Die Einstufung des
Schädelhirntraumas selbst als zweitgradig besagt nur, dass eine
Bewusstlosigkeit von einer halben bis einer Stunde Dauer
(Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2011, Schädelhirntrauma)
eingetreten war. Von einem vollständigen Abklingen der Folgen ist
hier auszugehen, weil anderenfalls die Entlassung aus stationärer
Behandlung ohne Veranlassung einer neurologisch-psychiatrischen
Weiterbehandlung nicht erklärlich wäre. Nach dem Entlassungsbericht
der Klinik U. vom 24. März 2005 sahen aber die behandelnden Ärzte
dazu keinen Anlass, weil danach die Weiterbehandlung durch den
Chirurgen Dr. B. erfolgen sollte und Wiedervorstellungen im
Krankenhaus nur zu einem Kontroll-CT der Halswirbelsäule und zur
Kontrolle eines linksseitigen Schlüsselbeinbruchs vorgesehen
waren.
26 Eine Hirnsubstanzverletzung ist zudem nicht nachgewiesen. So
schlossen die Ärzte durch ein CCT vom Unfalltag Blutungen im Gehirn
aus; auch andere Substanzveränderungen sind in der Auswertung nicht
beschrieben. Folgerichtig lautet die hirnbezogene Unfalldiagnose in
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – wohl vom Unfalltag
– nur auf Gehirnerschütterung (Commotio cerebri). Ebenso
folgerichtig beschreibt die Klägerin für die Zeit nach der
Entlassung aus stationärer Behandlung keine Hirnleistungsstörungen
mehr, die sie vorher in Form von Gedächtnisstörungen und
halluzinatorischen Episoden wahrgenommen hat.
27 Es mag zu unterstellen sein, dass die Selbsttötung des
Versicherten schon aus sich heraus als nahezu sicherer Hinweis auf
ein psychiatrisches Krankheitsbild zu werten ist. Die Diagnose
eines psychischen Krankheitsbildes ist zu Lebzeiten des
Versicherten aber nicht gestellt worden, da er sich nicht in
psychiatrischer Behandlung befunden hat. Auch haben sich Hinweise
auf ein solches Krankheitsbild im Rahmen der Unfallfolgenbehandlung
nicht ergeben, wie die behandelnden Ärzte mitteilen, die den
Verlauf als typisch schildern. Für einen Zusammenhang eines
etwaigen Krankheitsbildes mit dem Unfallereignis fehlen im Falle
des Versicherten jedenfalls jegliche tatsächliche Hinweise, die im
Sinne einer weiteren medizinischen Auswertung verwertbar wären.
28 Die Auffassung der Klägerin, die Selbsttötung des Versicherten
sei psychoreaktiv durch die Unfallverletzungsfolgen bedingt, lässt
sich nicht hinreichend stützen; insoweit begründen allein die
bekannten Tatsachen mindestens ernste Zweifel an einem
Unfallzusammenhang. Zunächst erklärt hier die Stärke der Schmerzen
nicht den Entschluss zur Selbsttötung. Es gab nämlich keinen
objektiven Grund für Hoffnungslosigkeit des Versicherten. Der
nächste Arzttermin, für den der Versicherte sich Abhilfe für seine
Schmerzen erhoffen konnte, war schon für den übernächsten Tag im
Klinikum U. vorgesehen. Selbst wenn er der Meinung gewesen wäre,
Dr. B. unterschätze seine Schlaflosigkeit und Schmerzen, hätte der
Versicherte aus diesem Anlass einem anderen Arzt seine Beschwerden
schildern können. Auch ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen
keinerlei Hinweis darauf, dass der Versicherte dauerhaft
schmerzgeplagt oder etwa anderweitig behindert geblieben wäre oder
dies nur geglaubt hätte. Alle erlittenen Verletzungen heilen
typischerweise ab. Verläufe, die dies unwahrscheinlich erscheinen
ließen, gehen weder aus den Behandlungsberichten noch aus dem
Vortrag der Klägerin hervor.
29 Zudem ist das Verhalten des Versicherten auch vor dem
Hintergrund erheblicher Schmerzen objektiv nicht erklärlich.
Während er nämlich nach dem Vortrag der Klägerin Angehörigen
gegenüber unerträgliche Schmerzen geschildert hat, hat er aber
trotz einer Lücke von fünf Tagen zwischen der letzten planmäßigen
Behandlung und seiner Selbsttötung nicht um einen außerplanmäßigen
Termin oder die Einleitung einer erweiterten Schmerztherapie
gebeten. Soweit die Gründe in unfallabhängigen Beschwerden zu sehen
wären, fehlte jede Erklärung dafür, weshalb der Versicherte nicht
nachdrücklicher um ärztliche Hilfe nachgesucht hat, um Abhilfe zu
schaffen.
30 Belege für ein psychoreaktives Krankheitsbild im Hinblick auf
die verbliebenen Unfallfolgen lassen sich nicht aus den
Mitteilungen von Kontaktpersonen sichern, weil ihre Wahrnehmungen
des Versicherten, wie sie aus dem Vortrag der Klägerin hervorgehen,
zum Beleg einer psychoreaktiven Krankheitsursache ungeeignet sind.
Es ist nämlich nicht gesichert, dass der Versicherte selbst ein
Verhalten gezeigt hat, das seinem wirklichen seelischen Befinden
entsprach. Insoweit ist auch die von der Klägerin noch beantragte
Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum
Beleg des Ursachenzusammenhangs nicht geeignet, weil ihr eine
gesicherte Tatsachengrundlage fehlt. Auch kann der Anregung von
Priv.-Doz. Dr. W. nicht erfolgversprechend weiter nachgegangen
werden, über Kontaktpersonen eine spätere Verarbeitungsreaktion des
Versicherten bezüglich des Unfallereignisses zu erheben. Zunächst
hat Dr. B. als eine solche Kontaktperson dafür gerade keine
Hinweise gefunden. Diesem Umstand kommt Bedeutung zu, weil Dr. B.
als Mediziner am ehesten ein Gespür für eine solche
Verarbeitungsreaktion zuzutrauen ist und er durchaus aufgerufen
war, bei Verdachtsmomenten ein neurologisch-psychiatrisches Konsil
einzuleiten.
31 Die zum Beleg durch Zeugen mitgeteilten Tatsachen, die insgesamt
Äußerungen oder Verhalten des Versicherten betreffen, haben vor
ihrem tatsächlichen Hintergrund nicht die Trennschärfe, das Motiv
für die Selbsttötung zu erhellen. Insoweit unterstellt der Senat
die damit verbundenen Beobachtungen als wahr. Er kann darauf
weitere Erkenntnisse zu einem Unfallbezug aber schon deshalb nicht
stützen, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte
Vorwände geliefert hat, um sein wahres Befinden und die damit
verbundenen Überlegungen zu verschleiern.
32 Insgesamt werden von der Klägerin und zum Beleg durch Zeugen in
Form von Schlaflosigkeit, Nervosität, innerer Unruhe,
Appetitlosigkeit und Gewichtsabnahme zusammenfassend vegetative
Symptome (Aufzählung vegetativer Symptome bei Huber, Psychiatrie,
7. Aufl., S. 180 f.) beschrieben. Es lässt sich schon nicht klären,
ob diese Symptome auf die Ursache der Selbsttötung im Sinne eines
zu Grunde liegenden Krankheitsbildes hinweisen oder nur Folge eines
Ringens des Versicherten mit einem Gedanken an Selbsttötung sind,
der auf einem überhaupt nicht zu Tage getretenen Motiv beruht.
Zumindest können solche Symptome Ausdruck verschiedenster, auch
anlagebedingter Krankheitsbilder (vgl. die Erwähnung vegetativer
Symptomatik als Ausdruck einer endogenen Depression bei Huber,
a.a.O., dort schon aus der Kapitelüberschrift am oberen Seitenrand
hervorgehend) sein.
33 Dabei spricht es für eine Verschleierung der wahren Gemütslage
durch den Versicherten, dass er Dr. B. nichts von unerträglichen
Beschwerden berichtet hat, dies der Klägerin gegenüber aber
behauptet hat. Denn während die Klägerin meint, der Versicherte
habe Dr. B. auf seine Schlaflosigkeit hingewiesen und um Abhilfe
gebeten, kann sich Dr. B. selbst an einen solchen Hergang nicht
erinnern. Dies spricht aus der Sicht des Senates dafür, dass der
Versicherte Personen seines persönlichen Umfeldes gegenüber den
wirklichen seelischen Hintergrund für seine auffällig gewordenen
vegetativen Symptome nicht offenlegen wollte.
34 Ebenso wenig kann es einen Rückschluss auf die Beweggründe zur
Selbsttötung zulassen, dass der Versicherte mehreren Personen
gegenüber auf die Unerträglichkeit seiner Schmerzen hingewiesen
hat. Dies ist nahe liegend dadurch zu erklären, dass er einen
Vorwand für seine Verhaltensveränderung geben wollte, um schon
bestehende Selbsttötungsgedanken zu verschleiern. Ein Bedarf nach
solchen Erklärungen bestand, weil der Versicherte nach dem Vortrag
und Beweisangebot der Klägerin im Sinne der geschilderten
vegetativen Symptomatik als verhaltensverändert aufgefallen war.
Zudem besteht auch insoweit ein Hinweis auf den fehlenden
Unfallbezug in der Diskrepanz zwischen dem Eindruck auf die
behandelnden Ärzte und auf andere Personen. Während nämlich Dr. B.
keine auffällige Schmerzbelastung registriert hat, hat der
Versicherte sie im privaten Umfeld als schlechthin unerträglich
geschildert,
35 Die Klägerin teilt auch keine Anhaltspunkte für ein unmittelbar
durch den Unfallvorgang verursachtes psychisches Krankheitsbild
mit. Ohnehin ist dies nicht einmal Gegenstand ihrer eigenen
Zusammenhangsvermutung. Soweit Priv.-Doz. Dr. W. darauf hinweist,
die ursprünglichen Symptome des – jedenfalls abgelaufenen
– Schädelhirntraumas und eines rein psychischen Traumas
ließen sich nicht genau trennen, hat es dabei sein Bewenden.
Insoweit scheidet mangels einer entsprechenden Diagnose die Annahme
einer akuten Belastungsreaktion im Sinne von Ziffer F 43.0 der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) aus. Es ist
nicht möglich, gegen die ärztlich konkret und nachvollziehbar
gestellte Diagnose eines Schädelhirntraumas mit entsprechenden
Auswirkungen stattdessen von einem unmittelbar
psychisch-traumatisch bedingten Krankheitsbild auszugehen. Dass die
behandelnden Ärzte die von der Klägerin geschilderten Symptome zur
Kenntnis genommen haben, folgt daraus, dass die Klägerin angibt,
sie ihnen gleich mitgeteilt zu haben.
36 Anhaltspunkte, die gerade auf eine seelische Verletzung durch
den Unfall selbst hinweisen könnten, benennt die Klägerin für den
gesamten Zeitraum nicht. Weder ist eine Schockreaktion des
Versicherten auf das Unfallereignis beschrieben noch werden
Erlebnisse im Sinne eines Wiedererlebens des Unfalls in
aufdrängenden Erinnerungen oder Träumen beschrieben und als Inhalt
des beantragten Zeugenbeweises benannt (zu der Bedeutung solcher
Befunde für den Nachweis eines Psychotraumas vgl. die
Begriffsbestimmung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach
Ziffer F 43.1 ICD 10 und Fabra, Psychogene Störungen nach Unfällen
in Ludolph/Schürmann/Gaidzik, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung,
Abschn. VI-2.9.1., S. 16 ff.). Insoweit fehlt für die Annahme eines
psychotraumatischen Krankheitsbildes eine Grundlage.
37 Schließlich gibt die Darstellung der Klägerin auch keine
Anhaltspunkte für eine Selbsttötung im Wahn oder unter
Verwirrtheit, die die Fragestellung nach der Motivbildung des
Versicherten schon im Ansatz nicht zuließe. Halluzinatorische
Erscheinungen sind nur für die Zeit des stationären
Krankenhausaufenthaltes geschildert und müssen im Hinblick auf die
Entlassungsumstände auch als abgeklungen angesehen werden.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2
SGG liegen nicht vor.