Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 100/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: L 5 AS 100/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L5AS100.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a SGG, § 172 SGG
Orientierungssatz
-
Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur noch zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Damit ist die Beschwerde immer ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.(Rn.18)
-
Der Antragsteller wird durch die Begrenzung der Zulässigkeit der Beschwerde im PKH-Verfahren nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Dieses begründet keinen Anspruch auf eine weitere Instanz. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 3. Februar 2011, S 18 AS 2879/10
Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Kläger wendet sich mit seinen Beschwerden gegen drei die
Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung
sozialgerichtlicher Klageverfahren ablehnende Entscheidungen des
Sozialgerichts Magdeburg.
2 Der Kläger bezieht seit 9. Juli 2009 vom Beklagten
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihm mit
Bescheid vom 10. Juli 2009 Leistungen für die Zeit vom 9. Juli 2009
bis 31. Januar 2010 in Höhe von 674,86 EUR/Monat, mit
Änderungsbescheid vom 10. August 2009 für August 2009 bis Januar
2010 in Höhe von 724,61 EUR/Monat.
3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 stellte der Kläger einen
Antrag auf die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs, den
der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2009 mit der Begründung
ablehnte, er leide an einer Erkrankung, bei der nach heutigem Stand
der Ernährungsmedizin Vollkost angezeigt sei. Die Kosten hierfür
seien im Regelsatz enthalten.
4 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 legte der Kläger gegen den
Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der seitens des Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2009 als unbegründet
zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat mit der am 11. Januar 2010
beim Sozialgericht Magdeburg eingelegten Klage sein Ziel, einen
ernährungsbedingten Mehrbedarf vom Beklagten gewährt zu bekommen,
weiter verfolgt (S 18 AS 79/10).
5 Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 hat der Beklagte dem Kläger SGB
II-Leistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 in Höhe
von 724,61 EUR/Monat ohne Berücksichtigung eines
ernährungsbedingten Mehrbedarfs bewilligt. Den deswegen gegen den
Bewilligungsbescheid eingelegten Widerspruch hat der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 als unbegründet
zurückgewiesen. In der am 25. Juni 2010 beim Sozialgericht
erhobenen Klage (S 18 AS 1979/10) verfolgt er sein Ziel, einen
ernährungsbedingten Mehrbedarf zu erhalten, weiter.
6 Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 hat der Beklagte dem Kläger
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1.
August 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 724,93 EUR/Monat
bewilligt. Den Widerspruch wegen des fehlenden ernährungsbedingten
Mehrbedarfs hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.
August 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger
am 14. September 2010 beim Sozialgericht erneut Klage erhoben (S 18
AS 2879/10).
7 In allen drei Klageverfahren begehrt der Kläger vom Beklagten
die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in
gesetzlicher Höhe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt, er sei an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und
Krebs erkrankt und benötige folglich einen Mehrbedarf in Höhe von
114,90 EUR/Monat. Es müsse von einem täglichen Energiemehrbedarf
von 20% ausgegangen werden. Täglich entstünden so Ernährungskosten
in Höhe von 7,77 EUR. Der Beklagte sei von einem täglichen Bedarf
von 3,83 EUR ausgegangen; aus der Differenz ergebe sich der
begehrte Betrag.
8 Die in allen Klageverfahren gestellten Anträge des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht jeweils
mit Beschluss vom 3. Februar 2011 wegen mangelnder Erfolgsaussicht
abgelehnt. Weder unter Zugrundelegung der Empfehlungen zur
Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge e.V. aus dem Jahr 2008 noch aus
der durch den Beklagten durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung
vom 4. Mai 2010 ergebe sich die Notwendigkeit eines
ernährungsbedingten Mehrbedarfs. Das Sozialgericht hat in seiner
Rechtsmittelbelehrung jeweils darauf hingewiesen, dass gegen den
Beschluss eine Beschwerde nicht stattfindet, da der Beschwerdewert
nicht erreicht ist.
9 Gegen die Beschlüsse hat der Kläger am 2. März 2011 Beschwerde
eingelegt. Zur Begründung hat er sich zunächst auf die Ausführungen
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2010 (L
25 B 2246/10 AS PKH) bezogen, wonach eine Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Klageverfahren auch dann
zulässig ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache den
Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) nicht erreicht.
10 Nach einem Hinweis der Berichterstatterin, dass der Senat auch
nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 11. August 2010
daran festhält, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Berufungswertes
unzulässig ist, hat der Kläger u.a. unter Bezug auf die
Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
(Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10 B) ergänzend
ausgeführt: Gerade mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG
habe der Gesetzgeber inhaltlich klargestellt, dass der
Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens des Beschwerdewertes
nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im
Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gelte, nicht jedoch
im Rahmen von Klageverfahren. Etwas Anderes könne der Gesetzgeber
auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht gewollt haben. Nach
anderer Auffassung wäre der Leistungsempfänger nach dem SGB II, der
richtigerweise auf den Rechtsweg zum Sozialgericht verwiesen werde,
erheblich benachteiligt und in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verletzt, da sich die Streitwerte in diesen Verfahren
regelmäßig unterhalb der Berufungsgrenze bewegten. Wenn wegen der
Höhe des fiktiven Streitwertes eine Überprüfung der Entscheidung im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei, würde dem
Leistungsempfänger faktisch die Möglichkeit zur Überprüfung seines
Leistungsanspruches genommen. Eine Überprüfung einer ablehnenden
Prozesskostenhilfeentscheidung könne nur dann abgelehnt werden,
wenn streitgegenständlich nur ein einstelliger Eurobetrag für die
Dauer von längstens sechs Monaten sei. Dies ergebe sich aus der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei einem
Streit um Grundsicherungsleistungen regelmäßig von einer
überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger
auszugehen sei (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R).
11 Die Klagen beträfen zudem einen einheitlichen Streitgegenstand,
nämlich die Gewährung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs in
angemessener Höhe von 114,90 EUR/Monat. So beträfen die Beschwerde
zu den Aktenzeichen L 5 AS 110/11 B und L 5 AS 101/11 B den
Zeitraum von einem Jahr. Der erkennende Senat habe durch sein
Hinweisschreiben deutlich gemacht, dass er alle Verfahren
einheitlich betrachte (der Hinweis erging in allen Verfahren in
einem einzigen Schreiben). Das Verfahren L 5 AS 102/11 B betreffe
die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung eines krankheitsbedingten
Mehrbedarfs. Der Ablehnungsbescheid regele jedoch nicht einen
bestimmten Zeitraum, sondern die Feststellung des Bestehens des
Anspruchs. Die Entscheidung habe mithin Auswirkungen auf die
gesamte Leistungszeit, in der der Kläger auf die Gewährung von SGB
II-Leistungen angewiesen sei. Im Hinblick auf die Entscheidungen
des BSG vom 23. April 2010 (B 4 AS 1/09 R und B 4 AS 6/09 R) folge
für die Berufungssumme, dass zumindest von einem Wert von 1.953,30
EUR (114,90 EUR x 17 Monate [November 2009 bis April 2011])
auszugehen sei.
12 Der Kläger verweist zudem darauf, dass die Klagen auch
inhaltlich Aussicht auf Erfolg hätten.
13 Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden
Stellung zunehmen, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie
auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
15 Die Beschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1
Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich
statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht
überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall
doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.
März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch
Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
16 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO
über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht
sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO
enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das
SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas
anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rn. 2). Die
"entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine
Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das
sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten
bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem
sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der
"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",
ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt
eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des
maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung.
Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei
600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1
Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von
750,00 EUR maßgeblich ist.
17 Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei
denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten.
Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig,
wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit
Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3
Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts -
nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen
worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL,
Rn. 25).
18 Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert
des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn
Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht
abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
§ 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im
Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde
ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den
Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08
AS und L 5 B 304/08 AS).
19 Soweit der Kläger auf die Rechtsmeinung des LSG
Baden-Württemberg (L 7 AS 4623/10 B) Bezug nimmt, folgt der Senat
dieser nicht. Sein Schluss, der Gesetzgeber habe durch die
Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG inhaltlich klargestellt, dass
der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der
Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen
Rechtsschutzes gelten soll, nicht dagegen für Klageverfahren,
überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich der Kläger mit dem LSG
Baden-Württemberg auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung
von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in § 172 Absatz 3
Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur
Begründung wörtlich aus:
20 "§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die
Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig
wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen
Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese
Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur
ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist,
wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne
Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte
(so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.
September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl.
2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses
neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe
des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS
458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).
21 Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren"
gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach
§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese
Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten
(vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.
Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B PKH –, Juris Rn. 6
ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 –
L 2 R 527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris
Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Pro-blem
bestehen, dass in Hauptsacheverfahren ge- gen die Ablehnung eines
Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende
Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren
selbst."
22 Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des
Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend des Entwurfs ohne
Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht
schließen, dass der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfebeschwerde in
Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR
(weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS
2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS
PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH;
Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B
PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10
B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10
B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September
2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris).
Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der
Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann
vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine
ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die
Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist
aber nicht erfolgt.
23 Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die
Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits
manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs.
14/163, S. 14):
24 "In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem
umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen
sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein
Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in
diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine
Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert
erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige
Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation
möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im
Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der
Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich
geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere
Grundlage zu stellen.
25 Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt
der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine
Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich
weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im
Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen
weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die
Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der
Beurteilung der Erfolgsaussichten."
26 Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche
Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch
die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als
Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken
des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.:
XII ZB 1/03, Juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine
PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige
Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung
in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung
für die Behandlung von Prozesskostenhilfeverfahren in Verfahren der
rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der
ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber
geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es
bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der
Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war.
27 Unter Anwendung dieser Grundsätze erreicht die
streitgegenständliche Summe nicht den Berufungswert von 750,00 EUR.
Allein streitgegenständlich in den einzelnen Verfahren ist das
Begehren des Klägers einer Erhöhung der ihm zu gewährenden Leistung
von 114,90 EUR/Monat für die Dauer des jeweils
streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitts. Dies ergibt sich
eindeutig aus seiner jeweiligen Klagebegründung. So betrifft die
Klage S 18 AS 1979/10 die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010,
die Klage S 18 AS 2979/10 den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31.
Januar 2011.
28 Auch im Verfahren S 18 AS 79/10 ist die Beschwerdesumme von
750,00 EUR nicht erreicht. Die isolierte Ablehnung des Antrags auf
Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wirkt nicht über
den Bewilligungsabschnitt, in dessen zeitlichem Rahmen die
Entscheidung getroffen wurde, hinaus. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
a.F. bilden im Gegensatz zum Ersatz der Kosten für eine
Klassenfahrt keinen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil
vom 18. Februar 2010, B 4 AS 29/09 R, Rn. 11 m.w.N., Juris), so
auch nicht der ernährungsbedingte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB
II a.F ... Die zeitliche Wirkung der Ablehnung der Gewährung eines
ernährungsbedingten Mehrbedarfs dauert hier folglich nur bis zum
31. Januar 2010, dem Ende des die Ablehnung betreffenden
Bewilligungsabschnittes. Im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt hat
der Kläger den diesen Bedarf nicht berücksichtigenden
Bewilligungsbescheid mit einem Widerspruch und einer Klage
angegriffen. Folgte man seiner Ansicht der zeitlichen Wirkung der
Ablehnung mit Bescheid vom 3. November 2009 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2009, wäre zudem der
Anspruch doppelt rechtshängig, die nachfolgenden Klagen somit
unzulässig.
29 Die einzelnen Klagen, die jeweils einen sechsmonatigen
Bewilligungsabschnitt betreffen, hat das Sozialgericht nicht zur
gemeinsamen Entscheidung nach § 113 SGG verbunden. Eine objektive
Klagehäufung liegt mithin nicht vor, sodass die einzelnen
Streitwerte entgegen der klägerischen Ansicht nicht
zusammenzurechnen sind.
30 Soweit der Kläger die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 3 SGG für die
Zulässigkeit von PKH-Beschwerden unter Bezug auf die Rechtsprechung
des BSG zur Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren in einem
Vorverfahren infrage stellt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt
werden.
31 Das BSG hatte sich in dem von ihm zitierten Urteil mit der Frage
der Bestimmung der Höhe einer Geschäftsgebühr im Rahmen des § 14
des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (RVG) auseinandergesetzt. Es sei u.a. die
wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten zu berücksichtigen.
Diese nimmt das BSG bei einem Streit um die Gewährung von weiteren
116,77 EUR/Monat für die Dauer von fünf Monaten als weit über dem
Durchschnitt an. Die für die Höhe einer Gebühr nach § 14 RVG
heranzuziehenden Kriterien haben aber nichts mit denen zur Prüfung
der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gemein. Der Gesetzgeber hat
andere Kriterien, nämlich den Streitwert der Klage bzw. den der
Berufung/Beschwerde aufgestellt. So hat er für die Zulässigkeit der
Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt, dass nur
dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR
liegt, die Berufung ohne Zulassung zulässig ist. Auf die
wirtschaftliche Bedeutung für den Einzelnen kommt es gerade nicht
an.
32 Der prozessarme Kläger wird schließlich durch die Begrenzung der
Zulässigkeit der Beschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren auch
nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
verletzt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beeinflusst zwar
die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung
eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von
Bedeutung sind. Es begründet allerdings keinen Anspruch auf eine
weitere Instanz. Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen
Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte
um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer
bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht die
Garantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht.
Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der
gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können,
ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen
nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der
Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das
verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der
Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher
Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 19, Juris).
33 Nach alledem waren die Beschwerden als unzulässig zu
verwerfen.
34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
35 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)