Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 421/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-07
Aktenzeichen: L 5 AS 421/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0407.L5AS421.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 197 SGG, § 172 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dazu gehört die Bestimmung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Gegen die Entscheidung kann nach § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist unzulässig.(Rn.6)
-
Ist die aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten dem klägerischen Bevollmächtigten festzusetzende Vergütung streitig, so sind ausschließlich die Regelungen des § 197 SGG maßgebend.(Rn.8)
-
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist rechtlich nicht relevant. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 19. August 2010, S 8 SF 58/10 E, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller begehren eine höhere Vergütung für die
anwaltliche Tätigkeit in einem erledigten Klageverfahren vor dem
Sozialgericht Magdeburg.
2 Das Klageverfahren S 8 AS 1037/09 endete durch angenommenes
Anerkenntnis. Der Beklagte erklärte sich zur Übernahme der
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller bereit. Auf
deren Kostenfestsetzungsantrag setzte die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2010
den für außergerichtliche Kosten zu erstattenden Betrag auf 214,80
EUR nebst Zinsen fest. Der Erinnerung der Antragsteller gegen den
Beschluss hat das Sozialgericht Magdeburg durch Beschluss vom 19.
August 2010 des Kammervorsitzenden nicht abgeholfen. Der Beschluss
enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach wegen des
Beschwerdegegenstands i.H.v. 315,94 EUR gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die
Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig sei.
3 Mit der Beschwerde vom 24. September 2010 begehren die
Antragsteller eine Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf
530,74 EUR.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Beschwerdeakte und der Gerichtsakte S 8 AS 1037/09 Bezug genommen.
Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Senatsberatung
gewesen.
II.
5 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg
vom 19. August 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
6 Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss
abschließend entschieden. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist
gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile
und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte das
Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet,
soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende
Regelung ist § 197 Abs. 2 SGG. Auf Antrag eines Beteiligten setzt
gemäß § 197 Abs.1 Satz 1 SGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden
Kosten fest. Dazu gehört auch die Festsetzung der Kosten des
Rechtsanwalts. Gegen diese Entscheidung kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG
das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet.
7 Über den Gebührenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 30. März 2010 hat auf die Erinnerung das
Sozialgericht durch seinen Vorsitzenden mit Beschluss vom 19.
August 2010 entschieden. Dieser Beschluss ist die im Sinne der
vorgenannten Regelung abschließende Entscheidung des
Sozialgerichts. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss
ist unstatthaft und damit unzulässig.
8 Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Sozialgerichts,
wonach die Zulässigkeit der Beschwerde gegen seinen Beschluss aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG folge. Hier hat kein
Vergütungsfeststellungsverfahren i.S.v. § 55 RVG vorgelegen. Denn
streitig war nicht die Höhe der - im Rahmen der Prozesskostenhilfe
- aus der Staatskasse, sondern der von dem Beklagten aufgrund
seines Anerkenntnisses festzusetzenden Vergütung. Für eine solche
Vergütungsfestsetzung verweist § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG auf die in
der jeweiligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. Das sind die
oben dargestellten Regelungen des § 197 SGG.
9 Der Umstand, dass das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss
die (weitere) Beschwerde zugelassen und eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, ist rechtlich nicht relevant.
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich
ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen (vgl. Leitherer,
a.a.O., vor § 143, Rdnr. 14b; Bundessozialgericht, Urteil vom 20.
Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, zitiert nach juris).
10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von 193 Abs. 1 SGG.
11 Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).