Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 29/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-31
Aktenzeichen: L 8 SO 29/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0531.L8SO29.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17 Abs 2 S 2 SGB 9, § 17 Abs 3 S 3 SGB 9, § 17 Abs 3 S 4 SGB 9, § 3 Abs 5 BudgetV, § 4 Abs 2 BudgetV
Orientierungssatz
-
Der Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen eines persönlichen Budgets gemäß § 17 Abs 3 S 4 SGB 9 für einen aufgrund einer Behinderung (hier: Gehörlosigkeit) in Bezug auf die Teilhabe am Sozialleben Benachteiligten muss immer ein konkreter sozialhilferechtlicher Bedarf zugrunde liegen. Eine freie Verwendung ist insoweit mit der Gewährung eines persönlichen Budgets nicht verbunden, sondern lediglich der konkrete Beschaffungsweg und die Verwaltung der Mittel zur Deckung des festgestellten Bedarfs in die Autonomie des Leistungsempfängers gestellt.(Rn.29)
-
Verweigert ein Anspruchsteller im Rahmen der Beantragung eines persönlichen Budgets nach § 17 Abs 3 S 4 SGB 9 den Abschluss einer Zielvereinbarung iS von § 4 Budgetverordnung (juris: BudgetV), so scheidet die Gewährung eines solchen persönlichen Budgets aus.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 14. Oktober 2010, S 28 SO 91/10 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes von dem Antragsgegner (Ag.) die vorläufige
Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) als Persönliches
Budget.
2 Der am 15. August 1985 geborene Ast. ist gehörlos. Anerkannt ist
sein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen
"RF" und "GL".
3 Der Ast. besuchte die Hauptschule bis zur 9. Klasse und
durchlief von 2002 bis 2003 eine Berufsvorbereitung und von 2004
bis 2005 eine Maßnahme im Berufsbildungswerk. Er nahm vom 18.
August 2008 bis zum 17. Juli 2009 und vom 31. August 2009 bis zum
10. Januar 2011 an von der Bundesagentur für Arbeit geförderten
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teil. Die zweite Maßnahme
erfolgte im Berufsbildungswerk für Hörbehinderte in M ... Der Ast.
wohnte während dieser Maßnahme im Jugendwohnheim M., zu dessen
Konzeption auf Bl. 114 bis 118 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen
wird. Von der Bundesagentur für Arbeit wurde für beide Maßnahmen
neben den Lehrgangskosten ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe
von 102 EUR, zuletzt in Höhe von 103 EUR gewährt. Der Ast. bezieht
laufend Gehörlosengeld (41 EUR monatlich) und Kindergeld (184 EUR
monatlich).
4 In einer amtsärztlichen Stellungnahme der Ärztin im
Sozialmedizinischen Dienst Dipl.-Med. S. vom 10. Juni 2008 wird
ausgeführt, die Kommunikation des Ast. sei durch das nicht
entwickelte Sprachvermögen erschwert. Er äußere sich mittels
Gebärdensprache. Ein Sprachverständnis sei vorhanden; er lese vom
Mund ab. Auf Grund der angeborenen Gehörlosigkeit sei es dem Ast.
nicht ausreichend möglich, eigenständig am gesellschaftlichen Leben
teilzunehmen. Er benötige Hilfe, Anleitung und Kontrolle bei vielen
Verrichtungen. Es werde Eingliederungshilfe in Form eines
Persönlichen Budgets empfohlen mit dem Ziel der Sicherstellung der
Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers, der Hilfe
bei Arztbesuchen, Behördengängen, Verträgen und wichtigen
Veranstaltungen sowie der Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und
Nachhilfeunterricht zur Erlangung weiterer Kenntnisse, persönlicher
Selbstständigkeit und eines Selbstwertgefühls.
5 Auf den Erst- bzw. Folgeantrag des Ast. bewilligte ihm der
Landkreis Saalekreis im Namen des Ag., des überörtlichen Trägers
der Sozialhilfe, mit Bescheiden vom 14. August 2008 und 10. März
2009 für den Gesamtzeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines
Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 107,50 EUR. Umfasst
wurde nach den jeweils vom Ast. unterzeichneten Zielvereinbarungen
im Sinne der Budgetverordnung der Bedarf des Ast. in den
Lebensbereichen "Lebenspraktische Anleitung",
"Bildung" und "Freizeit". Von den Eltern des
Ast. wurde eine darauf anzurechnende monatliche
Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 26 EUR, ab dem 1. Juni 2009 in
Höhe von 27,69 EUR und ab dem 1. Februar 2010 in Höhe von 31,06 EUR
anerkannt.
6 Im Rahmen eines am 15. September 2009 bei dem Landkreis
Saalekreis eingegangenen Schreibens verwies der Ast. auf die mit
seinem Aufenthalt in M. verbundenen höheren Kosten, insbesondere
für die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers. Er
beantragte, das Persönliche Budget der veränderten Situation
anzupassen und dieses angemessen zu erhöhen.
7 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 teilte der Landkreis
Saalekreis dem Ast. die Weitergewährung eines Persönlichen Budgets
ab dem 1. November 2010 (nur) in Höhe von 107,50 EUR monatlich mit.
Mit der neuen Bildungsmaßnahme seien dem Ast. viele Aktivitäten
zugänglich. Soziale Kontakte habe er zahlreich geknüpft. Der
Hilfebedarf des Ast. entspreche der Hilfebedarfsgruppe 2 und damit
der Höhe der bewilligten Leistung. Höhere Lebenshaltungskosten
könnten nicht durch das Persönliche Budget finanziert werden. Die
Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers könnten bei der
Krankenkasse bzw. der Bundesagentur für Arbeit als dem für die
Ausbildung des Ast. zuständigen Rehabilitationsträger beantragt
werden. Der Ast. legte am 26. November 2009 Widerspruch gegen
diesen Bescheid ein. Mit dem Persönlichen Budget in der bewilligten
Höhe könne er die zur Beseitigung bzw. Milderung der Folgen seiner
Behinderung erforderlichen Aufwendungen nicht decken. Um annähernd
am Leben der hörenden Gesellschaft teilhaben zu können, sei er auch
im privaten Bereich auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen.
Dieser stelle durchschnittlich 55 EUR pro Stunde zzgl. der
Fahrtkosten und einer eventuellen Vorbereitungszeit in Rechnung,
sodass die bewilligten Leistungen nicht einmal die Beauftragung für
zwei Stunden monatlich ermöglichten. Z.B. die Teilnahme am
Fahrschulunterricht sei ihm ohne einen Gebärdensprachdolmetscher
nicht möglich. Diesen müsse er auch für Behördengänge,
Bankgeschäfte und das Aufsuchen von Fachgeschäften hinzuziehen. Mit
dem Persönlichen Budget müsse er auch technische
Kommunikationsmittel finanzieren.
8 Der Ast. beantragte am 16. April 2010 die Weitergewährung eines
Persönlichen Budgets. Mit Schreiben vom 19. April 2010 übersandte
der Landkreis Saalekreis dem Ast. eine Zielvereinbarung über
Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets vom 1. April 2010
bis zum 31. März 2011, die denjenigen für die vorausgegangenen
Bewilligungszeiträume entspricht. Der Ast. lehnte die
Unterzeichnung dieser Zielvereinbarung mit der Begründung ab, er
wolle nicht mit seiner Unterschrift die seiner Auffassung nach zu
gering bemessenen Leistungen bestätigen. Der Landkreis Saalekreis
teilte dem Ast. darauf mit Schreiben vom 19. Mai 2010 mit, die
Zielvereinbarung sei Voraussetzungen für einen
Bewilligungsbescheid. Er lehnte den Weitergewährungsantrag des Ast.
mit Bescheid vom 28. Mai 2010 mit dieser Begründung unter Hinweis
auf § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung) ab.
Der Ast. legte hiergegen am 30. Juni 2010 Widerspruch ein.
9 Der Ast. hat am 22. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Halle einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel
gestellt, den Ag. zu verpflichten, an ihn, den Ast., vorläufig bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von
monatlich 107,50 EUR zu zahlen. Er sei grundsätzlich bereit, eine
Zielvereinbarung abzuschließen. Soweit sich die Parteien über die
Leistungshöhe bzw. den individuellen Leistungsbedarf nicht einig
seien, könne der Abschluss einer solchen Vereinbarung indes nicht
verlangt werden, weil sich andernfalls Nachteile für ihn daraus
ableiten ließen. Dem Ag. dürfe eine Zielvereinbarung nicht als
Druckmittel an die Hand gegeben werden. Im Übrigen hat er seinen
Antrag im Wesentlichen mit seinem Vorbringen im
Widerspruchsverfahren begründet. Derzeit würden die erforderlichen
Kommunikationsleistungen unter Inanspruchnahme von Freunden
erbracht. Bisher habe er aus dem Persönlichen Budget die Kosten für
den elektronischen Schriftverkehr (Telefax, Internet, SMS)
bestritten. Aus diesen Mitteln habe er bisher auch spezielle
Gehörlosenzeitschriften und DVDs mit Untertiteln finanziert. Er
beabsichtige, in der Zukunft auch Telefonverkehr mittels eines
"Tess-Relay-Dienstes" aufzunehmen und eine
Feuermeldeanlage mit Lichtsignal anzuschaffen.
10 Der Ag. hat an seiner Auffassung zur Erforderlichkeit einer
Zielvereinbarung festgehalten und im Übrigen auf die in M.
vorhandenen Bildungs-, Unterhaltungs- und Freizeitangebote für
Gehörlose verwiesen.
11 Das Sozialgericht hat den Antrag des Ast. mit Beschluss vom 14.
Oktober 2010 abgelehnt. Für die begehrte Regelungsanordnung fehle
es, unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei davon auszugehen,
dass es dem Ast. zuzumuten sei, die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten. Er könne durch die Unterstützung im Wohnheim und die
Nutzung von Internet und Handy seine Grundbedürfnisse auf
Information und Teilhabe am sozialen Leben erfüllen. Überdies sei
der Ast. durch das Ausbildungsgeld und das ihm ausgezahlte Wohngeld
nicht mittellos - zumal die Fahrt- und die Unterkunftskosten von
anderer Seite getragen würden - und er könne die nötigen Ausgaben
selbst übergangsweise tragen.
12 Der Ast. hat am 18. November 2010 Beschwerde bei dem
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 19. Oktober
2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Er habe
die Zielvereinbarung allein aus dem Grund nicht unterzeichnet, dass
der Landkreis Saalekreis diese als Grundlage einer bewilligenden
Entscheidung herangezogen hätte mit der Gefahr, dass er, der Ast.,
sich in einem späteren Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen
diesen Bescheid nicht mit Erfolg zur Wehr hätte setzen und die
Erhöhung des Persönlichen Budgets verlangen können. Nach § 4 Abs. 2
Budgetverordnung hätte er die Zielvereinbarung andernfalls sofort
wieder kündigen müssen. Er begehre eigentlich deutlich höhere als
die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Leistungen. In
Bezug auf seinen Anspruch auf Gleichstellung mit nichtbehinderten
Menschen verweist er auf Art. 30 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
13 Der Ast. beantragt,
14 den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 14. Oktober 2010
aufzuheben und den Ag. zu verpflichten, ihm, dem Ast., vorläufig
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache,
Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von
monatlich 107,50 EUR zu zahlen.
15 Der Ag. beantragt,
16 die Beschwerde zurückzuweisen.
17 Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets sei
der Abschluss einer Zielvereinbarung. Als unzulässiges Druckmittel
könne diese Leistungsvoraussetzung nicht angesehen werden, da das
Persönliche Budget nur eine Form der Hilfegewährung sei. Derzeit
sei ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf bei dem Ast.
nicht vorhanden, sodass die Gewährung von Leistungen nicht in
Betracht komme. Die Grundbedürfnisse des Ast. auf Teilhabe am
sozialen Leben seien im BBW M. und im dortigen Jugendheim erfüllt
gewesen. Soweit die vom Ast. angesprochenen Kommunikationsmittel
überhaupt einem sich aus der Behinderung ergebenden Bedarf
zuzuordnen seien, bestünden hierzu Alternativen.
18 Dem Ast. ist vom Berichterstatter nahegelegt worden, vorläufig
die Leistungsbewilligung ohne ein Persönliches Budget zu
betreiben.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Ag. Bezug genommen,
welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen
sind.
II.
20 Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Halle vom 14. Oktober 2010 ist zulässig, aber unbegründet.
21 Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
statthaft. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift in der ab dem 1. April 2008
geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des
Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I
2008, S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG i.d.F. des
SGGArbGGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst-
oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betrifft. Die von dem Ast. begehrten Leistungen in Höhe von
monatlich 107,50 EUR überschreiten die maßgebende Grenze für eine
zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Die Summe der vom 22.
Juli 2010 bis zum 31. Mai 2011, d.h. vom Antragseingang beim
Sozialgericht bis zur Entscheidung des Senats geltend gemachten
monatlichen Zahlungen entsprechen einem Wert des
Beschwerdegegenstands in Höhe von insgesamt 1.109,68 EUR (34,68 EUR
Juli anteilig zzgl. 10 x 107,50 EUR).
22 Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Ast. auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
23 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der
Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die
zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4
dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932,
938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920
Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund
glaubhaft zu machen.
24 Es bestehen bereits Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit
des Antrags nach § 86b SGG. Denn es ist fraglich, ob hier ein
Rechtsschutzbedürfnis des Ast. vorliegt. Voraussetzung des
einstweiligen Rechtsschutzes durch Inanspruchnahme des Gerichts ist
die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei der Behörde (vgl.
z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9.
Aufl. 2008, § 86b RdNr. 26b). Das hier streitige Persönliche Budget
bezog sich auf den - inzwischen in der Vergangenheit liegenden -
Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011. Im Übrigen betraf
es die nicht mehr gegebene Situation des Ast. im Rahmen seiner
Ausbildung in einer berufsvorbereitenden Maßnahme.
25 Im Rahmen der summarischen Prüfung ist auch ein
Anordnungsanspruch nicht gegeben.
26 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für Leistungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ergibt sich aus § 97
Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom
11. Januar 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 8) und § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB
XII. Die Passivlegitimation des Ag.ergibt sich aus §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
27 Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe
auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um
den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (a.a.O. Abs. 2 Satz 2).
Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1
SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell
festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung
und Unterstützung erfolgen kann (a.a.O. Abs. 3 Satz 3). Dabei soll
die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher
individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu
erbringenden Leistungen nicht überschreiten (a.a.O. Abs. 3 Satz 4).
28 Der Senat vermag derzeit nicht zu erkennen, ob bzw. in welchem
Umfang hier tatsächlich Leistungen im Sinne eines individuell
festgestellten Bedarfs erforderlich sind, die nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX Voraussetzung für die Berücksichtigung im Rahmen eines
Persönlichen Budgets wären.
29 Während nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im
Land Sachsen-Anhalt (LBliGG) pauschale Geldleistungen zum Ausgleich
der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen ohne
Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht werden, liegt der
Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe ein
konkreter Bedarf zugrunde. Das gilt nach § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX
auch für Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets (vgl. z.B.
Brodkorb in: Hauck/Noftz, SGB IX Kommentar, § 17 RdNr. 16).
Insbesondere ist dem Ast. nicht ein geschätzter Bedarf im
Verhältnis zum Umfang seiner Behinderung zur Verfügung zu stellen,
mit dem er nach eigener Wahl alternativ z.B. DVDs kaufen, einen
Dolmetscher in Anspruch nehmen oder ein besseres Mobiltelefon
anschaffen kann. Die durch das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 2
Satz 2 SGB IX zu gewährleistende größere Autonomie des Berechtigten
ist nicht mit einer freien Verwendung der Mittel zu verwechseln.
Vielmehr ist im Wesentlichen der Beschaffungsweg für die Hilfe und
die Verwaltung der Mittel für einen konkreten festgestellten Bedarf
in die Autonomie gestellt.
30 Der Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen
Budgets steht hier im Übrigen die vom Ast. endgültig erklärte
Weigerung, eine Zielvereinbarung zu unterzeichnen, entgegen.
31 Nach § 3 Abs. 5 Budgetverordnung erlässt der zuständige Träger
den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung im Sinne
von § 4 Budgetverordnung abgeschlossen ist. Die Zielvereinbarung
ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines
Persönlichen Budgets (vgl. z.B. Welti in:
Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, § 17 RdNr. 22). Nur hierdurch wird das Wirtschaftlichkeitsprinzip bei der
Verwendung öffentlicher Mittel wenn nicht sichergestellt, so doch
zumindest gefördert. Es ist nicht erkennbar, wie eine Zuordnung der
bewilligten Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets zu
einem bestimmten hierdurch abzudeckenden Bedarf anderweitig klar
gestellt werden könnte.
32 Soweit der Ast. meint, durch die Unterzeichnung der
Zielvereinbarung auf die Bewilligung höherer Leistungen zu
verzichten, ergibt sich daraus nichts anderes. Andernfalls wäre die
Zielvereinbarung grundsätzlich mit der Geltendmachung höherer
Leistungen abzuwenden. Der Kläger ist auch nicht schutzlos
gestellt, da er den Bedarf, der in das Persönliche Budget
eingestellt werden soll, im Einzelnen beantragten und feststellen
lassen kann.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 193 SGG.
34 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten
werden, § 177 SGG.