Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10. Senat — L 10 KR 63/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-18
Aktenzeichen: L 10 KR 63/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0118.L10KR63.10B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 Abs 1 SGG, § 73a SGG, § 90 SGG, § 92 SGG, § 102 Abs 2 SGG ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die Pflicht zur Begründung der Klage ist in § 92 Abs. 1 SGG als Sollvorschrift ausgestaltet. Eine Ausschlussfrist kann nach Abs. 2 zu ihrer Erzwingung nicht gesetzt werden. Die Offizialmaxime verpflichtet das Gericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen. Wird die Klage nicht begründet, so reicht dieser Umstand allein nicht aus, die Bewilligung von PKH zu versagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht dem Kläger keine konkreten Auflagen gemacht oder Fragen gestellt hat. Eine unterbliebene Mitwirkung des Klägers hindert das Gericht nicht an der Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Anspruchs. Bei einer solchen Sachlage kann nicht von fehlenden Erfolgsaussichten mangels Mitwirkung des Klägers gesprochen werden.(Rn.7)
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Anordnungen und Entscheidungen, die eine Frist in Lauf setzen, sind nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGG zuzustellen. Hierzu gehören auch richterliche Verfügungen mit Fristsetzungen, wenn die Nichtbefolgung zu nicht unerheblichen Nachteilen führen kann. Unterbleibt die Zustellung einer gerichtlichen Fristsetzung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann das Gericht infolgedessen die Bewilligung von PKH nicht nach § 118 Abs. 2 ZPO ablehnen.(Rn.10)
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Eine Klage gilt nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der gerichtliche Hinweis auf die sich ergebenden Rechtsfolgen ist Voraussetzung für den Eintritt der Klagerücknahmefiktion. Unterbleibt er, ist er nicht ordnungsgemäß ergangen oder zugestellt worden, so kann die erhobene Klage nicht als zurückgenommen gelten.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 2. September 2010, S 4 KR 45/08, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 2. September 2010 wird der
Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. Juli 2010
aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
1 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die
Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung der beklagten Krankenkasse
gegen den Kläger als Inhaber einer Einzelfirma wegen der
Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Der
Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Unter dem 14. August
2008 hat das Sozialgericht den Klägervertreter – mit
einfachem Brief – aufgefordert, eine Reihe von Unterlagen zu
seinem PKH-Antrag nachzureichen und weitere Auskünfte erbeten. Zur
Erledigung der Anfrage hat es dem Kläger eine Frist von zwei
Monaten gesetzt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.
2 In der Hauptsache hat das Sozialgericht den Kläger mit am 15.
Januar 2010 zugestelltem Schreiben aufgefordert, das Verfahren zu
betreiben und insbesondere die Klage zu begründen. Zugleich hat es
darauf hingewiesen, dass die Klage gem. § 102 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger
das Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht länger als drei
Monate nicht betreibt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Nach
Wiedervorlage der Akte am 21. April 2010 hat das Sozialgericht
ausweislich eines (undatierten) Aktenvermerks den Rechtsstreit auf
Grund fiktiver Klagerücknahme gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG für
beendet erachtet und die Sache mit Verfügung vom 22. April 2010
ausgetragen.
3 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Juli 2010 hat das
Sozialgericht sodann den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH
mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Ohne Vorbringen
der Klägerseite könne nicht festgestellt werden, dass die
Beitragsforderung der Beklagten unrechtmäßig sei. Darüber hinaus
sei eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht
möglich, weil die einmonatige Klagefrist gegen den
Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 bei Klageerhebung am 2.
Mai 2008 offenkundig abgelaufen gewesen sei.
4 Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Abweisung
seines PKH-Antrags. Er macht geltend, dass er die Klage mit
Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 begründet habe und überreicht eine
Kopie dieses Schriftsatzes. Das Original befindet sich nicht in der
Gerichtsakte.
5 Der Senat hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 darauf
hingewiesen, dass eine wirksame (fiktive) Klagerücknahme nach § 102
Abs. 2 SGG nicht vorliegen dürfte, etwaiges fehlendes Vorbringen
des Klägers hinreichenden Erfolgsaussichten im Hinblick auf den
Amtsermittlungsgrundsatz nicht ohne weiteres entgegenstehe und eine
offenkundige Versäumung der Klagefrist nicht anzunehmen sei. Ferner
hat der Senat mit Schreiben vom 5. November 2010 darauf
hingewiesen, dass der Kläger mangels jedweder Reaktion auf das
gerichtliche Anschreiben vom 14. August 2008 nicht mit einer
Bewilligung von PKH für den bisherigen Rechtsstreit rechnen könne.
Hierauf hat der Kläger trotz Erinnerung nicht mehr reagiert.
II.
6 Die gem. §§ 73a, 172 SGG i.V.m. § 127 Zivilprozessordnung (ZPO)
statthafte und fristgerecht innerhalb eines Monats eingelegte
Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das
Sozialgericht begründet. Das Sozialgericht durfte die Bewilligung
von PKH nicht mit den angeführten Gründen versagen.
7 1. Dass der Kläger seine Klage trotz Aufforderung nicht
begründet hat, steht hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 114
ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres entgegen.
Nach § 92 Abs. 1 SGG ist die Pflicht zur Begründung der Klage nur
als Sollvorschrift ausgestaltet; eine Ausschlussfrist nach § 90
Abs. 2 Satz 2 SGG kann zu ihrer Erzwingung nicht gesetzt werden
(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 92
Rn. 17). Die gem. § 103 SGG geltende Untersuchungsmaxime
verpflichtet das Gericht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts
wegen unter Heranziehung der Beteiligten. Es ist nicht ersichtlich
und vom Sozialgericht auch nicht näher begründet worden, warum eine
unterbliebene Mitwirkung des Klägers das Sozialgericht an der
Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der
streitigen Beitragsforderung gehindert hätte. Insbesondere hat das
Gericht dem Kläger – abgesehen von der Aufforderung zur
Klagebegründung – keine konkreten Auflagen gemacht oder
Fragen gestellt; einen anberaumten Erörterungstermin hat es wegen
krankheitsbedingter Verhinderung des Klägers aufgehoben, ohne neu
zu terminieren. Bei dieser Sachlage kann nicht von fehlenden
Erfolgsaussichten mangels Mitwirkung des Klägers gesprochen
werden.
8 Eine offenkundige Versäumung der Klagefrist kann ebenfalls nicht
angenommen werden. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift
mitgeteilt, dass ihm der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.
Dezember 2007 erst am 2. April 2008 zugegangen sei. Dem ist die
Beklagte nicht entgegengetreten. Warum gleichwohl die Klagefrist
offenkundig versäumt sein soll, ist aus dem angegriffenen Beschluss
nicht erkennbar.
9 2. Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
zutreffend. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO, der gem.
§ 73a SGG im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, im
Verfahren zur Bewilligung von PKH verlangen, dass der Antragsteller
seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen
anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und
Auskünfte einholen. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem
Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder
bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das
Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab.
10 Auch in Anwendung dieser Vorschriften war der PKH-Antrag des
Klägers aber nicht abzulehnen. Zwar hat er innerhalb der vom
Sozialgericht mit Schreiben vom 14. August 2008 gesetzten
zweimonatigen Frist die Angaben über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht sowie die vom
Gericht gestellten Fragen nicht beantwortet. Doch konnte das
Sozialgericht die Bewilligung von PKH nicht nach § 118 Abs. 2 ZPO
ablehnen, weil das Schreiben vom 14. August 2008 dem Kläger
entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zugestellt worden war. Nach
dieser Vorschrift sind Anordnungen und Entscheidungen, die eine
Frist in Lauf setzen, zuzustellen. Hierzu gehören auch richterliche
Verfügungen mit Fristsetzungen, wenn die Nichtbefolgung zu nicht
unerheblichen Nachteilen führen kann (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 63 Rn. 3). Unterbleibt die
Zustellung, wird der Fristlauf nicht in Gang gesetzt (Keller, aaO
Rn. 20). Für eine Heilung nach § 187 ZPO ist nichts ersichtlich. Im
Übrigen handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine
Ausschlussfrist; nachgereichte Belege müssen deshalb berücksichtigt
werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl. § 118 Rn. 17a). Im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 119 Rn. 44) kam es daher ohnehin auf aktuelle Belege und Auskünfte
an.
11 3. Bei der weiteren Bearbeitung wird das Sozialgericht zu
berücksichtigen haben, dass PKH i.d.R. rückwirkend nur auf den
Zeitpunkt der Bewilligungsreife gewährt werden kann (vgl.
Zöller/Geimer, aaO, § 119 Rn. 39); diese ist bis heute nicht
eingetreten. PKH kann dennoch nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, dass das Verfahren inzwischen beendet sei und eine
rückwirkende Bewilligung nur in besonderen, hier nicht vorliegenden
Ausnahmefällen in Betracht komme. Das Hauptverfahren ist entgegen
der Annahme des Sozialgerichts nicht durch fiktive Klagerücknahme
beendet worden, sondern weiter anhängig.
12 Gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen,
wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts
länger als drei Monate nicht betreibt. Gem. Satz 3 der Vorschrift
ist der Kläger in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und
gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Rechtsfolgen
hinzuweisen. Nach § 155 Abs. 2 VwGO trägt derjenige die Kosten, der
die Klage zurücknimmt. Der Hinweis nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG ist
nicht lediglich bloße Ordnungsvorschrift, sondern Voraussetzung für
den Eintritt der Klagerücknahmefiktion des Satz 1. Unterbleibt er
oder ist er nicht ordnungsgemäß ergangen oder zugestellt worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGG), kann die Klage nicht als zurückgenommen
gelten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer, aaO § 102 Rn.
8c).
13 Das am 15. Januar 2010 dem Kläger zugestellt Schreiben des
Sozialgerichts enthielt keinen Hinweis auf die Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO. Gem. § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbs. SGG findet
diese Kostenregelung jedoch Anwendung. Denn weder Kläger noch
Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten
Personen. Insbesondere ist der Kläger in seiner Eigenschaft als
Arbeitgeber von der Beklagten als Beitragsschuldner in Anspruch
genommen worden.
14 4. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
15 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).