Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 B 226/07 AS — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: L 5 B 226/07 AS
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0411.L5B226.07AS.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs 1 SGG, § 172 Abs 2 S 2 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 172 Abs 1 SGG ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
§ 172 Abs. 1 SGG enthält für das PKH-Beschwerdeverfahren vor den Sozialgerichten keine den Vorschriften der ZPO vorgehende Sonderregelung. Die Eigenart des sozialgerichtlichen Verfahrens verbietet es nicht, die Vorschriften der ZPO zur Statthaftigkeit der Beschwerde entsprechend anzuwenden.(Rn.21)
-
Wird in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht, so ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 172 Abs. 2 S. 2 zweiter HS. SGG ausgeschlossen.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 4. Juni 2007, S 4 AS 90031/07
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung
seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Sozialgericht Stendal
(SG).
2 Im sozialgerichtlichen Klageverfahren stritten die Beteiligten
über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Insbesondere ging
es dem Kläger um die Nichtanwendung der Übergangsregelung des § 67
SGB II und damit um die Berechnung des Freibetrags aus seinem
Einkommen nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden
Freibetragsregelung.
3 Der am 1987 geborene Kläger stellte am 20. Juni 2005 einen
Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Unter dem 30.
August 2005 teilte er mit, er beginne am 1. September 2005 eine
Ausbildung. Die erste Zahlung des Entgelts werde voraussichtlich
"zum Ende 09/05" erfolgen. Ausweislich der
Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers vom 14. Oktober 2005
betrug die Bruttoausbildungsvergütung 290,00 EUR, welche zum
Zehnten des Folgemonats fällig wurde.
4 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte
Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 20. Juli 2005 bis zum
31. Januar 2006 iHv 191,50 EUR für Juli 2005, iHv 478,71 EUR für
August 2005 sowie iHv 270,74 EUR für die Monate September 2005 bis
Januar 2006. Dabei rechnete er ab September 2005 ein monatliches
Einkommen iHv 207,97 EUR an.
5 Auf den Widerspruch des Klägers erging am 4. April 2006 ein
Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30.
Januar 2006, der unter Beibehaltung des monatlichen Zahlbetrags nur
die Regelung zur Krankenversicherung änderte. Auf erneuten
Widerspruch des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 26.
Oktober 2006 den Änderungsbescheid vom 4. April 2006 vollständig
auf und bewilligte 286,91 EUR für Oktober 2005, 304,19 EUR für
November 2005, 344,51 EUR für Dezember 2005 und 325,20 EUR für
Januar 2006. Nunmehr berücksichtigte er die
Kfz-Haftpflichtversicherung und die Fahrtkosten und korrigierte die
Anrechnung des Kindergelds.
6 Den dagegen vom Kläger erneut eingelegten Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 zurück. Da
die Ausbildung des Klägers am 1. September 2005 und damit vor
Inkrafttreten der Änderung von § 11 SGB II am 1. Oktober 2006
begonnen habe, sei die Übergangsregelung des § 67 SGB II anzuwenden
mit der Folge, dass sein Einkommen nach den bis zum 30. September
2005 geltenden Vorschriften zu bereinigen sei.
7 Dagegen hatte der Kläger am 29. Januar 2007 Klage erhoben und
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur
Begründung hatte er vorgetragen, ihm sei erstmalig im Oktober 2005
die Ausbildungsvergütung zugeflossen. Weil der Beklagte nach dem 1.
Oktober 2005 die Leistungshöhe mehrfach neu berechnet habe, sei § 67 SGB II nicht anwendbar. Mit der Übergangsregelung habe
verhindert werden sollen, dass abgeschlossene Verwaltungsverfahren
ein zweites Mal bearbeitet werden müssten. Ein solcher Fall liege
hier nicht vor.
8 Auf Hinweis des Beklagten, die Klage sei verfristet, denn es sei
vom Zugang des angegriffenen Bescheids am 24. Dezember 2006
auszugehen, hatte er ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei in
der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten erst am 28. Dezember
2006 eingegangen. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) greife nicht, weil am ersten
Weihnachtstag keine Post zugestellt werde. Im Übrigen sei es gerade
in der Weihnachtszeit nicht ausgeschlossen, dass ein Schriftstück
erst nach mehr als drei Tagen den Empfänger erreiche.
9 Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2007, der dem Kläger am 12.
Juni 2007 zugestellt wurde, wies das SG die Klage als unzulässig
ab. Der Widerspruchsbescheid gelte am 25. Dezember 2006 als bekannt
gegeben. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X sei nicht
erschüttert. Die bloße Behauptung eines anderen Zugangsdatums
reiche nicht aus, um von der gesetzlichen Vermutung abzuweichen.
Mit Beschluss vom selben Tag, der ebenfalls am 12. Juni 2007
zugestellt wurde, hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH
abgelehnt.
10 Am 10. Juli 2007 hat der Kläger Berufung gegen den
Gerichtsbescheid und Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung eingelegt.
Das SG überspanne die Anforderungen, die an ein Erschüttern der
Zugangsfiktion zu stellen seien, wenn es einen Beleg für den
atypischen Geschehensablauf verlange.
11 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt. Nach ausführlichem Hinweis der
Berichterstatterin auf das Nichterreichen von Berufungs- und
Beschwerdewert mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat der Kläger
seine Berufung zurückgenommen. Die PKH-Beschwerde hat er
aufrechterhalten und ausgeführt, ihm sei zu Unrecht PKH nicht
bewilligt worden.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2007
aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von
Rechtsanwalt S aus G ... zu gewähren;
14 Der Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die Gerichtsakten des Beschwerde-, Klage- und
Berufungsverfahrens ergänzend Bezug genommen. Die genannten
Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Senats.
II.
16 Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 4. Juni 2007 ist
unzulässig und daher zu verwerfen. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. März 2008 gültigen
Fassung.
17 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO
über die PKH entsprechend im sozialgerichtlichen Verfahren. Die
Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel
7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG
nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas
anderes regelt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 73a, RN 2). Die
"entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine
Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO an das
sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten
bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem
sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der
"sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde",
ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des
Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts,
sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des
Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in
Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR,
während hier der bis 31. März 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1
SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes iHv 500,00 EUR
maßgeblich ist.
18 Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war daher
gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es
sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht
überschritten.
19 Soweit diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März
2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung
von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden sind (ständige
Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5
B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris), ist dies für das hier
streitige Verfahren nicht relevant. Denn die Anhebung des
Beschwerdewerts auf 750,00 EUR und der zusätzliche Ausschluss der
Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH immer dann, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25), gelten
nicht für bei Inkrafttreten bereits anhängige
Beschwerdeverfahren.
20 Der Senat folgt nicht der teilweise in Rechtsprechung und
Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerde sich allein
nach § 172 Abs. 1 SGG richte und demgemäß - bis zur Einführung von
§ 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG - immer zulässig gewesen sei (vgl. OVG
der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2008, Az.:
S 3 S 355/08, RN 9). Eine "planwidrige gesetzgeberische Lücke
im SGG" (so OVG der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O., RN 11)
vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl für die bis
zum 31. März 2008 als auch für die seit dem 1. April 2008 geltende
Gesetzeslage.
21 § 172 Abs. 1 SGG enthält für das PKH-Beschwerdeverfahren vor den
Sozialgerichten keine den Vorschriften der ZPO vorgehende
Sonderregelung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der
Vorschrift, der auf ihren Auffangcharakter hinweist. Danach findet
gegen die Entscheidung der Sozialgerichte die Beschwerde an das
Landessozialgericht nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz
anderes bestimmt ist. Eine "andere Bestimmung" in diesem
Sinne ist aber § 73a Abs. 1 SGG, der abweichend von der allgemeinen
Auffangverweisung auf die Vorschriften der ZPO in § 202 SGG auf die
Vorschriften zur PKH der ZPO ausdrücklich in Bezug nimmt.
22 Den Gesetzesmaterialien lässt sich für den Senat eindeutig
entnehmen, dass mit der Einführung des PKH-Rechts anstelle des so
genannten "Armenrechts" in der Bundesrepublik Deutschland
zum 1. Januar 1980 grundsätzlich die neu geschaffenen Vorschriften,
welche in die ZPO eingefügt wurden, für die verschiedenen
Verfahrensordnungen Anwendung finden sollten. Dies ergibt sich
schon aus dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die
Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979 (BT-Drs. 8/3086). Zunächst ist
dort ausdrücklich - trotz der erkannten Besonderheiten des
kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens und des
Amtsermittlungsgrundsatzes - die Notwendigkeit der Einführung der
PKH auch im sozialgerichtlichen Verfahren gesehen worden. Dies ist
damit begründet worden, dass die auch für auch ausgebildete
Juristen mitunter schwierige Spezialmaterie die Beiordnung eines
Rechtsanwalts erforderlich machen könne (S. 21/22). Aus den
Ausführungen zu Artikel 4 (S. 38/39) lässt sich ebenfalls nur der
Schluss ziehen, dass alle Regelungen über die Prozesskostenhilfe in
der ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten sollten.
23 Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes. Eine
Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz ist in § 73a Abs. 1 Satz 2
SGG ausdrücklich geregelt worden. Abweichend von der in dem
Gesetzentwurf vom 17. Juli 1979 vorgesehenen Fassung des § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO sollte das SGG-Verfahren nämlich die Möglichkeit
eröffnen, dass das Gericht auf Antrag des Beteiligten einen
beizuordnenden Rechtsanwalt auswählen kann, wenn dieser keinen
solchen ausreichend qualifizierten kennt. Insoweit war eine
Spezialregelung notwendig, weil eine "entsprechende
Anwendung" von § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO kein Recht des Gerichts
auf eine Auswahl eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts eingeräumt
hätte. Bei Inkrafttreten zum 1. Januar 1980 ist zwar in § 121 Abs. 4 ZPO (heute: § 121 Abs. 5 ZPO) eine vergleichbare Regelung
eingeführt worden, die allerdings abweichend von § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG für das Tätigwerden des Gerichts voraussetzt, dass die Partei
keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. § 121 Abs. 5
ZPO betrifft die Bestimmung eines sog. Notanwalts, der - anders als
im sozialgerichtlichen Verfahren - die Vertretung übernehmen
muss.
24 Hätte der Gesetzgeber demnach hinsichtlich der Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde bei der Einführung der
Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren eine andere
Regelung treffen wollen, hätte er konsequenter Weise diesen Willen
in § 73a SGG normieren müssen.
25 Für die Auffassung des erkennenden Senats spricht auch, dass -
insoweit einhellig - die Regelung in § 127 Abs. 2 iVm Abs. 3 Satz 1
ZPO zur Beschwerdebefugnis der Staatskasse auch im
sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet. Wäre § 172 Abs. 1
SGG Spezialvorschrift gegenüber § 127 Abs. 2 ZPO, gälte dies auch
für die Beschwerdebefugnis der Staatskasse. Dann müsste diese auch
dann das Recht der Beschwerde haben, wenn PKH gegen Ratenzahlung
bewilligt wird.
26 Schließlich verbietet auch nicht die Eigenart des
sozialgerichtlichen Verfahrens, die Vorschriften der ZPO zur
Statthaftigkeit der Beschwerde entsprechend anzuwenden (vgl.
Leitherer, a.a.O., § 202 RN 3). Nur wenn grundsätzliche
Unterschiede der Verfah-rensarten die entsprechende Anwendung
ausschließen, ist auf die Vorschriften des SGG zurückzugreifen.
Hinsichtlich der Frage der Rechtsmittelbefugnis für das
Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen eines sozialgerichtlichen
Verfahrens finden sich aber keine solchen ausschließenden
Unterschiede.
27 Auch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur
Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887)
eingeführte Koppelung der Beschwerdebefugnis an den
Streitgegenstand für die Berufung ist von der Verweisung des § 73a
Abs. 1 Satz 1 SGG umfasst. Es gibt schon keinen Anknüpfungspunkt
dafür, dass § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG idF vom 13. Juni 1980
ausschließlich die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der
ZPO in ihrer damaligen Fassung geregelt hätte. Vielmehr ist in der
Konstruktion des PKH-Rechts – Generalregelung in der ZPO,
Verweisung auf entsprechende Anwendung in allen Verfahrensordnungen
– nur die Vorgabe des Gesetzgebers enthalten, die
Vorschriften der ZPO in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung
anzuwenden (sog. "dynamische Verweisung", vgl. mit
Hinweisen zur Rechtsprechung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 14).
28 Der Gesetzesentwurf vom 4. Juli 2000 (BT-Drs. 14/3750) enthält
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber künftig für das
sozialgerichtliche Verfahren eine von der ZPO abweichende Regelung
hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde einführen wollte.
Vielmehr weist der dort betonte "Konvergenzgedanke" (S. 51) darauf hin, dass im Vordergrund der Überlegungen die Vermeidung
von widersprüchlichen Entscheidungen stand. Zu diesen käme es, wenn
das Beschwerdegericht die materiellrechtlichen Erfolgsaussichten
abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden
Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt. Dieser Fall einer
Konvergenz konnte auch in den Verfahren nach dem SGG in der vor dem
- Januar 2002 geltenden Fassung eintreten, da § 144 Abs. 1 Satz 1
Ziffer 1 SGG seinerzeit einen Wert des Beschwerdegegenstandes für
die Zulässigkeit der Berufung von 1.000,00 DM vorsah.
29 Die gegenteilige Auffassung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 29. Juli 2008, Az.: L 7 SO 3120/08 PKH-B, RN 6) stellt zu
Unrecht die Frage nach einer analogen Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO. Denn eine durch Analogie zu
schließende Regelungslücke liegt nicht vor; vielmehr ist aufgrund
der Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG die Vorschrift des § 127
Abs. 2 ZPO direkt anzuwenden.
30 In der Hauptsache wird der Wert des Beschwerdegegenstandes für
die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG
von 500,00 EUR nicht erreicht, sodass gegen die hier erfolgte
Ablehnung der PKH wegen fehlender Aussicht auf Erfolg die
Beschwerde gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2
zweiter Halb-satz SGG ausgeschlossen ist.
31 Der Kläger begehrte im Klageverfahren die Gewährung höherer
Leistungen nach dem SGB II durch die Bereinigung seines
Erwerbseinkommens nach den ab dem 1. Ok-tober 2005 geltenden
Regelungen. Durch die Fassung des schriftsätzlich gestellten
Antrags handelt es sich um einen Höhenstreit – begrenzt auf
die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006.
32 Geht man von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers zur
Nichtanwendbarkeit von § 67 SGB II im vorliegenden Fall aus und
berechnet den Leistungsanspruch für einen der
streitgegenständlichen Monate, Oktober 2005, auf der Grundlage der
seit Oktober 2005 geltenden Vorschriften neu, gelangt man zu einem
Freibetrag iHv 140,33 EUR (nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II:
Werbungskostenpauschale iHv 15,33 EUR, Versicherungspauschale iHv
30,00 EUR, Fahrkosten nunmehr iHv 57,00 EUR (15 km x 19 Arbeitstage
x 0,20 EUR) und 20 % von 190,00 EUR nach § 30 Nr. 1 SGB II), der
– bei einem unstreitigen Bedarf iHv 480,35 EUR – einen
Leistungsanspruch iHv 330,68 EUR, gerundet 331,00 EUR ergibt.
33 Vom Beklagten wurde nach herkömmlicher Berechnung ein
monatlicher Freibetrag iHv 96,56 EUR (Werbungskostenpauschale iHv
15,33 EUR, Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR, Fahrkosten (15 km
x 19 Arbeitstage x 0,06 EUR) iHv 17,10 EUR, Grundfreibetrag von 15
% nach § 30 Nr. 1 SGB II iHv 34,13 EUR) anerkannt, der zu einem
Leistungsanspruch von 286,91 EUR führt, den dieser nicht gerundet
hat. Danach besteht – für Oktober 2005 – ein
Unterschiedsbetrag von 44,09 EUR.
34 Nach Anschaffung eines Kfz am 22. November 2005 kam als weiterer
monatlicher Abzugsposten die Kfz-Haftpflichtversicherung hinzu (in
voller Höhe erstmals im Dezember 2005). Hieraus ergibt sich ein
monatlicher Abzugsbetrag nach der vormaligen Berechnung iHv 154,16
EUR und nach der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Berechnung iHv
208,09 EUR, die zu einem monatlichen Unterschied im
Leistungsanspruch von maximal 53,49 EUR (im Dezember 2005 gewährt:
344,51 EUR; Anspruch nach Berechnung neu: 398,00 EUR) führt.
35 Legt man diesen Differenzbetrag im gesamten streitigen
Leistungszeitraum von vier Monaten zugrunde, ergibt sich ein
streitiger weiterer Leistungsanspruch von insgesamt maximal 213,96
EUR.
36 Zu addieren ist – da es sich um einen Höhenstreit handelt
– noch ein Betrag iHv 19,31 EUR, der sich aus der vom
Beklagten vorgenommenen wohl rechtswidrigen Regelleistungskürzung
für den fünftägigen stationären Aufenthalt des Klägers im Januar
2006 ergibt. Insgesamt beläuft sich daher ein möglicher weiterer
Leistungsanspruch des Klägers auf maximal 234,00 EUR. Dieser Betrag
stellt das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse bzw.
die vom Gerichtsbescheid ausgehende Beschwer dar. Er erreicht den
maßgeblichen Beschwerdewert von 500,00 EUR nicht.
37 Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach die Berufung
unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig ist, wenn
sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betrifft, liegt hier nicht vor.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
39 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).