Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 LW 2/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: L 3 LW 2/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0420.L3LW2.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 32 Abs 1 ALG, § 32 Abs 3 ALG, § 32 Abs 4 S 2 ALG, § 32 Abs 4 S 3 ALG, § 34 Abs 4 S 1 ALG
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Bei der Berechnung des Beitragszuschusses nach § 32 ALG ist der endgültige Einkommensteuerbescheid, soweit er vorangegangene Einkommensteuerbescheide ändert, für den jeweils maßgebenden Zeitraum zugrunde zu legen. Die Höhe der behaupteten tatsächlichen Einkünfte ist nicht maßgeblich. (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 20. Februar 2008, S 3 LW 4/06, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von
Beitragszuschüssen in Höhe von 2.172,00 EUR für die Zeit vom 1.
Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003.
2 Die am 1939 geborene und seit 1962 verheiratete Klägerin ist
seit 1. Januar 1995 als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bei der
Landwirtschaftlichen Alterkasse (LAK) B., deren Rechtsnachfolgerin
die Beklagte ist, versicherungspflichtig. Ihren ersten Antrag auf
Bewilligung eines Beitragszuschusses vom 18. September 1997 lehnte
die LAK B. mit Bescheid vom 29. April 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides 2. September 1998 wegen fehlender Mitwirkung
ab. Auf den weiteren Antrag vom 14. September 2001 auf Bewilligung
eines Beitragszuschusses rückwirkend ab 1995 bewilligte die LAK B.
der Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 einen
Beitragszuschuss ab 1. Dezember 1997 gemäß §§ 32 bis 35 ALG.
3 Nachdem die Klägerin der LAK B. den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom 7.
Februar 2002 am 14. Februar 2002 vorgelegt hatte, bewilligte diese
einen monatlichen Zuschuss mit Bescheid vom 5. März 2002 ab Januar
2002 in Höhe von 88,00 EUR unter Zugrundelegung eines maßgeblichen
Einkommens in Höhe von 8.528,00 EUR (16.679,70 DM) und mit Bescheid
vom 9. Januar 2003 ab Januar 2003 in Höhe von 93,00 EUR unter
Zugrundelegung eines maßgeblichen Einkommens in Höhe von 8.617,00
EUR (16.854,21 DM). Sie legte dabei jeweils ein anzurechnendes
Einkommen der Klägerin in Höhe von 7.560,12 DM (Verletztenrente in
Höhe von 999,12 DM und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
Höhe von 6.561,00 DM) und die Altersrente des Ehegatten der
Klägerin in Höhe von 25.799,28 DM aus 2000 bzw. in Höhe von
26.148,30 DM aus 2001 zugrunde. Mit Bescheid vom 9. Januar 2004
teilte die LAK B. mit, die Versicherungspflicht der Klägerin zur
Alterssicherung der Landwirte ende am 31. Dezember 2003 wegen der
Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit weiterem Bescheid vom 9.
Januar 2004 stellte die LAK B. fest, dass die Klägerin für die Zeit
vom 1. Januar 2004 bis laufend als Landwirtin in der
Alterssicherung der Landwirte versicherungsfrei sei.
4 Am 20. Dezember 2004 legte die Klägerin den bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 des Finanzamtes N. vom
20. August 2004 vor, der – von ihr erzielte – Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 58.285,00 DM auswies.
5 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 teilte die Beklagte mit, sie
hebe den Bescheid über die Bewilligung des Beitragszuschusses vom
5. März 2002 sowie die auf ihm beruhenden Folgebescheide für die
Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2003 gemäß § 34 Abs. 4 ALG insoweit auf, als die
Höhe des Beitragszuschusses zu ändern sei. Der zu Unrecht gezahlte
Zuschussbetrag werde zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – SGB X). Zur Begründung führte die
Beklagte an, das maßgebliche Einkommen der Klägerin betrage vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2002 21.751,00 EUR und für die Zeit vom
- Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 21.840,00 EUR. Die
Einkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR jährlich (§ 32 Abs. 1 ALG)
werde jeweils überschritten, sodass kein Anspruch auf einen
Beitragszuschuss bestehe. Da der Beitragszuschuss den geänderten
Einkommensverhältnissen angepasst werde und besondere Umstände des
Einzelfalles nicht entgegenstünden, werde von einer Anhörung
abgesehen (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Bezüglich der Berechnung werde
auf die Anlage zum Bescheid verwiesen.
6 Am 23. November 2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch.
Bei der Berechnung des Beitragszuschusses sei die Beklagte zur
Berücksichtigung ihres geringeren Einkommens im Jahr 2002 in Höhe
von 7.685,00 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 6.072,00 EUR
verpflichtet. Zudem wende sie sich gegen die Einbeziehung der
Altersrente ihres Ehegatten.
7 In einem die Sach- und Rechtslage erläuternden Schreiben vom 6.
Dezember 2005 teilte die Beklagte u.a. mit, für die Berechnung des
Beitragszuschusses sei nicht das Einkommen in dem Jahr, für das der
Beitragszuschuss gewährt werde, zu berücksichtigten, sondern das,
welches sich aus dem aktuellsten Einkommensteuerbescheid bzw. für
das Erwerbsersatzeinkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr
ergebe. Es sei mithin nicht auf die Einkünfte der Klägerin in den
Jahren 2002 und 2003 abzustellen. Am 16. Januar 2006 erklärte die
Klägerin, sie halte ihren Widerspruch weiter aufrecht. Die
Einkommensteuerbescheide der umstrittenen Jahre seien zur
Berechnung des Zuschusses heranzuziehen.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die
Entscheidung seien die §§ 32 und 34 ALG. Zum Zeitpunkt der
Ausfertigung der Ursprungsbescheide über die Bewilligung eines
Beitragszuschusses für die Zeit ab 1. Januar 2002 am 5. März 2002
bzw. 9. Januar 2003 sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999 in der Ausfertigung vom 7. Februar 2002 der sich auf das
zeitnächste Veranlagungsjahr beziehende Bescheid gewesen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden Einkommensteuerbescheide, die
vorangegangene Einkommensteuerbescheide änderten, bei der
Berechnung eines Beitragszuschusses mit Wirkung für die
Vergangenheit berücksichtigt. Entsprechend sei die geänderte
Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom
20. August 2004 rückwirkend für die Berechnung des
Beitragszuschusses zu berücksichtigen gewesen. Unter
Berücksichtigung des mit diesem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1999 nachgewiesenen Einkommens sei die Einkommenshöchstgrenze
von 15.500,00 EUR überschritten worden. Der Klägerin habe daher in
den Jahren 2002 und 2003 kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss
zugestanden. Die Ursprungsbescheide über die Bewilligung des
Beitragszuschusses vom 5. März 2002 sowie 9. Januar 2003 seien
gemäß § 34 Abs. 4 ALG mit Wirkung für die Vergangenheit mit Wirkung
ab 1. Januar 2002 aufzuheben gewesen.
9 Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 16. März 2006 beim
Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und weiter geltend
gemacht, für die Berechnung des Beitragszuschusses für die Jahre
2002 und 2003 sei das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen
zugrunde zu legen.
10 Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar
2008 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Nichtbestehen eines
Beitragszuschussanspruchs der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003
festgestellt und überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR
zurückgefordert. Sie habe in ordnungsgemäßer, nicht zu
beanstandender Weise gehandelt, indem sie als Einkommen der
Klägerin das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
vom 7. Februar 2002 ergebende Einkommen und beim Ehegatten der
Klägerin die sich jeweils aus dem vorvergangenen Jahr ergebenden
Rentenzahlungen zugrunde gelegt habe (§ 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ALG
und § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG). Der Bescheid über die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 7. Februar 2002 sei bezüglich
der Beitragszuschüsse für die Jahre 2002 und 2003 der Bescheid für
das zeitnächste Veranlagungsjahr gewesen, denn Steuerbescheide für
die Jahre 2000 und 2001 hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht
vorgelegen. Auch seien bei Änderungen nicht nunmehr vorliegende
Einkommensteuerbescheide für spätere Jahre zugrunde zu legen,
sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG würden
Einkommensteuerbescheide, welche die dem Zuschuss zum Beitrag
zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide änderten, mit Wirkung
für die Vergangenheit berücksichtigt. Bei der Zugrundelegung des
Einkommensteuerbescheides vom 20. August 2004 für das Jahr 1999 bei
der Gewährung eines Beitragszuschusses habe jedoch kein Anspruch
mehr bestanden. Die Bescheide über die Gewährung von
Beitragszuschüssen an die Klägerin seien mit Wirkung ab 1. Januar
2002 bis einschließlich 31. Dezember 2003 nach § 34 Abs. 4 ALG
aufzuheben gewesen, denn diese Norm sei eine Spezialnorm gegenüber
den §§ 45 ff. SGB X. Das Schreiben vom 6. Dezember 2005 sei als
Anhörung im Sinne des § 24 SGB X zu werten.
11 Gegen das ihr am 27. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 27. März 2008 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Die der Beitragsberechnung zugrunde
gelegte Bezugsgröße sei irrelevant und mit dem Rechtsstaat nicht
vereinbar.
12 Die Klägerin, die im Verhandlungstermin des Senats weder
erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
13 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Februar 2008 und den
Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 aufzuheben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihren angefochtenen
Bescheid für zutreffend.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
18 Der Senat konnte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden,
obwohl die Klägerin im Verhandlungstermin weder erschienen noch
vertreten gewesen ist. Hierauf ist sie mit der ihr ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 25. März 2011 zugestellten Ladung
hingewiesen worden.
19 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
20 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der
Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
21 Die Beklagte ist berechtigt gewesen, die Bescheide vom 5. März
2002 und 9. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 aufzuheben
und überzahlte Leistungen in Höhe von 2.172,00 EUR
zurückzufordern.
22 Rechtsgrundlage des mit der Klage angefochtenen
Aufhebungsbescheides vom 24. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 sind §§ 34 Abs. 4 ALG,
50 Abs. 1 SGB X. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 ALG ist der
Verwaltungsakt, sofern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses
zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse ändern, vom Zeitraum der
Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. § 34 Abs. 4 ALG stellt
insoweit eine Sondervorschrift zu § 48 SGB X dar und gewährt keinen
Vertrauensschutz (Schütze in: von Wulffen, SGB X Kommentar, 7.
Aufl., 2010, § 48 Rdnr. 38). In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3
ALG ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten
Einkommensteuerbescheid beruht hat, § 34 Abs. 4 Satz 2 ALG. Unter
Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 vom
20. August 2004 überschritt das maßgebliche Einkommen ab 1. Januar
2002 die jährliche Einkommensgrenze von 15.500,00 EUR.
23 Gemäß § 32 Abs. 1 ALG haben versicherungspflichtige Landwirte
Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Beitrag, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500,00 EUR nicht übersteigt.
Gemäß § 32 Abs. 2 ALG wird das jährliche Einkommen aus dem
Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm
getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem
Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro
abgerundet. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 ALG sind Einkommen die Summe
der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit die Einkünfte nicht unter
die Nr. 2 fallen (Nr. 1), und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen
gelten (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG sind
Erwerbsersatzeinkommen Leistungen, die aufgrund oder in
entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen
nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG sind
maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 die
sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden
Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der
Besteuerung zugrunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung
zur Einkommenssteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre
erfolgt ist oder die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten
entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur
Einkommenssteuer für die letzten vier Kalenderjahre erfolgt
ist.
24 Die Beklagte war verpflichtet, den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 7. Februar 2002 bei der
Berechnung des Beitragszuschusses ab 1. Januar 2002 zugrunde zu
legen. Dieser Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 bezog sich
zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 5. März 2002 und 9.
Januar 2003 auf das zeitnächste Veranlagungsjahr.
Einkommensteuerbescheide der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001
lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
25 Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ALG werden Einkommensteuerbescheide,
die vorangegangene Einkommensteuerbescheide ändern, bei der
Berechnung des Beitragszuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit
berücksichtigt. Demnach war die Beklagte verpflichtet, bei der
Berechnung des Beitragszuschusses für die Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 31. Dezember 2003 den endgültigen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 vom 20. August 2004 der Berechnung des
Beitragszuschusses rückwirkend zugrunde zu legen. Sie war nicht
gehalten, auf die behaupteten tatsächlichen Einkünfte der Klägerin
in den Jahren 2002 und 2003 abzustellen. In § 32 Abs. 4 Satz 2 ALG
wird ausdrücklich geregelt, dass Änderungen des Einkommens vom
Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des
Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet,
Änderungen des Einkommens – die sich nur aus
Einkommensteuerbescheiden für weniger weit zurückliegende
Veranlagungsjahre ergeben können – werden nicht vom Zeitpunkt
der tatsächlichen Änderung, sondern erst vom Beginn des dritten
Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides
berücksichtigt. Der sachliche Grund für diese verzögerte und nur
zukünftige Berücksichtigung historischer Einkommensänderungen liegt
im geringeren Verwaltungsaufwand bei der Neufeststellung laufend
gewährter Beitragszuschüsse. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass der
Beitragszuschuss noch für kurze Zeit nach veralteten und weniger
realitätsgerechten Daten berechnet – und gezahlt –
wird, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit rückwirkenden
Neufeststellungen verbunden wäre, die Rückforderungen bzw.
Nachzahlungen für die Vergangenheit erforderlich machten
(Bundessozialgericht (BSG)-, Urteil vom 30. August 2007 – B
10 LW 1/06 R –, SozR 4-5868 § 32 Nr. 3). Lediglich bei
Einkommensteuerbescheiden, die die dem Zuschuss zum Beitrag
zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, wird die Änderung
mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 3 ALG).
26 Unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides vom 20.
August 2004 ist für das Jahr 2002 unter Zugrundelegung von
Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von
58,286 DM zuzüglich einer Verletztenrente in Höhe von 999,12 DM und
einer Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2000 in Höhe von
25.799,28 DM ein Gesamteinkommen beider Ehegatten in Höhe von
85.084,40 DM für das Jahr 2002 und – unter Berücksichtigung
einer Bruttoaltersrente des Ehemannes im Jahr 2001 in Höhe von
26.148,30 DM – in Höhe von 85.433,42 DM für das Jahr 2003 zu
ermitteln. Damit ergibt sich für das Jahr 2002 ein zu
berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 21.751,00 EUR (gerundete
Hälfte in Höhe von 42.542,00 DM) und für das Jahr 2003 21.840,00
EUR (gerundete Hälfte in Höhe von 42.716,71 DM). Damit wird die
Einkommenshöchstgrenze von 15.500,00 EUR deutlich
überschritten.
27 Die Beklagte hat vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.
Februar 2006 die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 von
den Tatsachen in Kenntnis gesetzt, auf die es nach ihrer
Rechtsansicht für die Aufhebung des gewährten Beitragszuschusses
für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003
ankommt und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Damit
liegt – auch wenn nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht
erforderlich – eine Anhörung der Klägerin nach § 24 SGB X
vor.
28 Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung des
Beitragszuschusses aufzuheben, hat die Klägerin den überzahlten
Betrag zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Sie hat
Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31.
Dezember 2002 in Höhe von 1.056,00 EUR (monatlich 88,00 EUR) und
für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe
von 1.116,00 EUR (93,00 EUR monatlich) erhalten. Damit beläuft sich
der von der Klägerin zu erstattende Betrag auf insgesamt 2.172,00
EUR.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2
SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass
der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
genannten Gerichte abweicht.