Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat — L 6 U 80/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-23
Aktenzeichen: L 6 U 80/08
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0323.L6U80.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 212 SGB 7, § 215 Abs 1 SGB 7, § 539 Abs 1 Nr 14b RVO, § 1150 Abs 2 S 1 RVO, UVErwV
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Die Anerkennung eines im Beitrittsgebiet erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall nach dem Recht der DDR und nach dem Dritten Buch der RVO gehandelt hat. Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gelten Unfälle, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle i. S. des 3. Buches der RVO.(Rn.41)
-
Nach § 1 Abs. 1 der im Beitrittsgebiet maßgeblichen VersSchutzErwVO erhielten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erlitten, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall. Hierzu zählte der Schulbesuch mit Sportunterricht in den Arbeitsgemeinschaften(Rn.46)
Verfahrensgang
vorgehend SG Stendal, 30. Juni 2006, S 6 U 49/07, Beschluss
nachgehend BSG, 22. Juli 2011, B 2 U 151/11 B
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2006 und der
Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 werden abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Unfall vom 25. November 1974 ein
Arbeitsunfall ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der notwendigen
außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Schulsportunfall
vom 25. November 1974 ein Arbeitsunfall ist und daraus konkrete
Gesundheitsstörungen folgen.
2 Die am 15. Juni 1960 (unter dem Mädchennamen G.) geborene
Klägerin teilte der Beklagten am 21. März 2001 mit, dass sie als
Schülerin am 25. November 1974 während einer Sportübung in der POS
J.-F.-D. in K./M. beim Sprung über das Sportgerät "Pferd"
ihr rechtes Kniegelenk verletzt habe.
3 Nach der Unfallmeldung vom 29. November 1974 sei die Klägerin
nach dem gehockten Sprung sicher zum Stand gekommen. Beim Beugen
des rechten Knies habe es geknackt und die Klägerin habe dort
Schmerzen verspürt. Sie habe sich eine Verrenkung des rechten Knies
zugezogen. Dr. A. habe das rechte angeschwollene Knie mit einem
Zinkleimverband behandelt.
4 Der Arbeitgeber der Klägerin, das Amt für Landwirtschaft und
Flurneuordnung A., setzte die Beklagte mit Schreiben vom 1. März
2001, eingegangen am 6. März 2001, von dem oben genannten
Unfallereignis erstmals in Kenntnis.
5 Dem Sozialversicherungsausweis der Klägerin sind ab Oktober 1979
keine Arbeitsunfähigkeitszeiträume wegen Behandlungen der
Kniegelenke oder Beine zu entnehmen.
6 Nach dem von der Beklagten beigezogenen Arztbrief von Dr. G. vom
28. Mai 1998 bestehe bei dem seitendifferenten rechten
Arthrosebefund der Verdacht auf eine alte posttraumatisch forcierte
Degeneration. Dr. A. schrieb unter dem 6. Mai 1999, vom vorderen
Kreuzband seien nur fasrige Anteile tibial zu identifizieren;
dieser Befund sei wahrscheinlich als schon älterer Komplettriss
einzustufen. Das Kreiskrankenhaus S. stellte im Arztbrief vom 14.
Juli 1999 fest, im MRT (Magnetresonanztomographie) vom Mai 1999 sei
eine alte vordere Kreuzbandruptur sowie ein
Innenmeniskushinterhornriss zu sehen. Auch Prof. Dr. K. ging unter
dem 30. August 1999 von einem Zustand nach Ruptur des vorderen
Kreuzbandes rechts aus.
7 Dipl.-Med. B. vom Fachkrankenhaus V.-G. teilte im Schreiben zur
Vorlage bei der Versicherung vom 12. Februar 2001 mit, bei der
Klägerin sei im Juli 2000 eine posttraumatische Varusgonarthrose
mit drittgradigem Knorpelschaden im medialen Kompartment bei
Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur diagnostiziert worden. Der
Schaden des vorderen Kreuzbandes könne nur traumatischer Genese
sein. Die Klägerin habe über einen Schulunfall vom 25. November
1974 berichtet; ein weiterer Unfall davor oder danach sei nicht
bekannt, daher sei mit Sicherheit der jetzige Schaden aufgrund des
Unfalls vom 25. November 1974 entstanden.
8 Nach Ermittlungen der Beklagten fanden sich im Kreiskrankenhaus
S., im Fachkrankenhaus für Rheumatologie und Orthopädie Vogelsang,
in der Gemeinschaftspraxis Dipl.-Med. S. und Dr. B.
(Durchgangsärzte in S.), beim Facharzt für Chirurgie Dr. B. in S.,
in der Gemeinschaftspraxis Dres. B. und Dyck oder bei Frau
Dipl.-Med. W. in S. keine ärztlichen Befunde, auch nicht der
medizinische Erstbefund.
9 Die Klägerin teilte mit, nur Frau Dr. A. habe die Behandlung
durchgeführt. Auf Anfrage teilte Herr Dr. A. unter dem 4. Mai 2001
mit, es lägen keine alten ärztlichen Unterlagen mehr vor und
verwies auf das Archiv der Kreisverwaltung S., welches telefonisch
am 20. Juni 2001 mitteilte, ärztliche Unterlagen könnten
gegebenenfalls über das Gesundheitsamt des A. abgefordert werden.
Das vorgenannte Gesundheitsamt übersandte mit Schreiben vom 23.
Juli 2001 ärztliche Unterlagen für den Zeitraum November 1983 bis
März 1985, ohne dass sich Behandlungen des rechten Kniegelenkes
entnehmen ließen. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt S. gab im
Schreiben vom 10. Mai 2001 bekannt, keine Unterlagen zu einem
Unfall vom 25. November 1974 zu haben, da der Unfall der damaligen
Arbeitsschutzinspektion H. nicht gemeldet worden sei. Frau Dr. A.
teilte im Schreiben vom 6. November 2001 mit, alle Unterlagen des
Staatlichen Gesundheitswesens des ehemaligen DDR seien 1990/91 an
die Gesundheitsämter G. bzw. später S. gegangen. Am 26. November
2001 bestätigte das Gesundheitsamt A. S. telefonisch, dass dort
alle Unterlagen aufbewahrt werden würden.
10 Die Beklagte wies mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 die
Klägerin darauf hin, es lasse sich ein konkreter
Erstgesundheitsschaden wegen der fehlenden medizinischen Unterlagen
nicht beweisen. Ein Zusammenhang könne daher nur noch über die so
genannte Brückensymptomatik wahrscheinlich gemacht werden.
11 Die Klägerin legte hierauf von Dipl.-Med. B. eine
"Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung" vom 8.
Februar 2002 vor. Danach zeige sich aus der Unfallschilderung eine
Verdrehung im Bereich des rechten Kniegelenkes. Es sei
nachvollziehbar, dass es nach dem Sprung beim Aufkommen zu einer
Distorsion im Sinne einer Flexion mit Valgus- und
Außenrotationsstreßsituation gekommen sei. Das Knacken im
Kniegelenk und die sofort auftretenden Schmerzen nebst
Bewegungseinschränkung und schnell auftretender Schwellung sprächen
für einen Kniebinnenschaden. Eine Kompensation über die Muskulatur
sei über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren möglich. Angesichts
der Instabilität entwickle sich eine mediale Arthrose sekundär mit
einem entsprechenden Meniskusschaden. Dies sei eine logische Folge
eines Kreuzbandschadens. Posttraumatisch seien arthrotische
Veränderungen nach 10 bis 15 Jahren in 95 % der Fälle zu erwarten.
Die Klägerin habe sich Ende der 90er Jahre bei weiterführender
Arthrose und deutlicher Varusfehlstellung und nicht mehr
kompensierbarer Schmerzsymptomatik in Behandlung begeben. Eine
Brückensymptomatik liege in Form einer temporären Kompensation des
Schadens vor, wobei es aber zu einer erheblichen sekundären
Knorpelschädigung gekommen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang sei
aus diesen Gründen gegeben.
12 Das Kreiskrankenhaus S. übersandte mit Schreiben vom 14. Mai
2002 neben der Epikrise, dem histologischen Befund, dem MRT-Befund
und den Röntgenaufnahmen auch den Arthroskopiebericht vom 22. Juni
1999.
13 Die Beklagte zog die Epikrisen des Fachkrankenhauses V.-G. vom
28. August 2000 und 19. Januar 2001 über den stationären Aufenthalt
vom 3. bis zum 17. August 2000 nebst Arthroskopiebericht vom 4.
August 2000 von Dipl.-Med. B. sowie über den stationären Aufenthalt
der Klägerin vom 10. bis zum 17. Januar 2001, welcher der
Operationsbericht vom 11. Januar 2001 von Dipl.-Med. B. beigefügt
war, bei.
14 Dr. B. teilte unter dem 3. Juni 2002 mit, die Klägerin sei
erstmalig am 12. April 1999 wegen Knieschwellungen mit Schmerzen
vorstellig geworden. Einen Unfall von 1974 habe die Klägerin nicht
angegeben, allerdings habe sie einen Unfall vom 18. September 1998
im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) mitgeteilt. Angesichts des
damaligen Befundes sei eine arthroskopische Behandlung erfolgt.
15 Nach Aufforderung der Beklagten an die Krankenkasse der Klägerin
einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis betreffend Erkrankungen
der Kniegelenke vorzulegen, teilte die Barmer S. mit, die
Mitgliedschaft der Klägerin bestehe dort seit 1. August 1991. Dem
Leistungsverzeichnis ist eine HWS-Stauchung nach Schleudertrauma am
18. September 1998 zu entnehmen sowie Krankenhausaufenthalte vom
21. bis zum 25. Juni 1999 wegen lokalisierter sekundärer
Osteoarthrose u.a., vom 3. bis zum 17. August 2000 wegen
posttraumatischer Gonarthrose und vom 10. bis zum 17. Januar 2001
wegen chronischer Instabilität des Kniegelenkes.
16 Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 lehnte es die Beklagte ab, den
Unfall vom 25. November 1974 als Arbeitsunfall anzuerkennen und
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Art und Umfang der Knieverletzungen seien mangels eines konkreten
medizinischen Erstbefundes nicht bewiesen. Es liege lediglich eine
Kopie der Unfallschadenanzeige vom 29. November 1974 der
Staatlichen Versicherung der DDR vor. Für einen Zusammenhang
zwischen dem diagnostizierten Körperschaden und dem damaligen
Unfallereignis fehlten Unterlagen, die im Zeitraum 1974 bis 1995
auf Beschwerden oder Behandlungen des Kniegelenks hinwiesen. Es
verbleibe die bloße Möglichkeit, die durchgeführten Behandlungen
auf das genannte Unfallereignis zurückzuführen.
17 Mit Schreiben vom 17. Februar, eingegangen am 20. Februar 2003,
erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter dem
8. April 2003 vor, es existiere eine Unfallschadensanzeige vom 29.
November 1974. Wegen des Unfalls am 25. November 1974 sei damals
nur Dr. A. konsultiert worden, die einen Kreuzbandriss
diagnostiziert habe. Angesichts der Instabilität des Kniegelenks
(Kreuzbandriss) habe sich über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren
eine Arthrose mit entsprechendem Meniskusschaden entwickelt. Aus
dem fachärztlichen Gutachten vom 8. Februar 2002 gehe hervor, dass
der sich heute ergebende Schaden im rechten Knie auf den Unfall vom
25. November 1974 zurückzuführen sei. Sie versichere, auch keinen
weiteren Unfall erlitten zu haben, der das rechte Kniegelenk
betreffe. Der Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen über
ihren Unfall vorhanden seien, könne ihr nicht zum Nachteil
gereichen. Ferner legte die Klägerin ihrer Widerspruchsbegründung
die unter dem 1. April 2003 verfassten Angaben von D. K. bei. Herr
K. bekundete hierin, er komme der Bitte der Klägerin nach und wolle
die Umstände des Sportunfalls vom 25. November 1974 schildern, an
die er sich sehr gut erinnere, da er unmittelbar zugegen gewesen
sei. Er sei damals Sportlehrer/Übungsleiter gewesen und habe zur
selben Zeit in der gleichen Turnhalle die Parallelgruppe trainiert.
Nach dem Sprung der Klägerin habe er ihren Zusammenbruch gehört und
gesehen. Auf Bitte der Sportlehrerin M. habe er die Klägerin nach
Hause gefahren. Zwei Tage später habe er die Klägerin zu ihrer
Hausärztin Dr. A. gefahren, die ihn dann über die Diagnose
Kreuzbandriss informiert habe. Die verantwortliche Sportlehrerin
habe daraufhin die Unfallmeldung verfasst.
18 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
17. Dezember 2003 als unbegründet zurück, da der Körperschaden
durch den Unfall am 25. November 1974 nicht mit Gewissheit bewiesen
sei. Trotz umfangreicher Ermittlungen habe nicht geklärt werden
können, welchen Körperschaden sich die Klägerin damals zugezogen
habe mit der Folge, dass die Unaufklärbarkeit nach dem Grundsatz
der objektiven Beweislast zu ihren Lasten gehe. Die Anerkennung
eines Arbeitsunfalls setzte voraus, dass der Körperschaden als
anspruchsbegründende Tatsache mit der notwendigen Gewissheit zu
beweisen sei. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass die
Klägerin Verletzungen am Knie erlitten habe, die weitere
Behandlungen erforderten. Der Gesundheitsschaden erfordere jedoch
den Vollbeweis, die bloße Möglichkeit eines solchen reiche nicht
aus. Im Übrigen sei der beschriebene Bewegungsablauf nicht geeignet
gewesen, eine Kreuzbandruptur zu verursachen, daher sei davon
auszugehen, dass lediglich eine harmlose Verrenkung des rechten
Kniegelenkes vorgelegen habe.
19 Die Klägerin hat mit der am 15. Januar 2004 erhobenen Klage beim
Sozialgericht Stendal ihr Begehren weiterverfolgt und beantragt,
das Ereignis vom 25. November 1974 als Arbeitsunfall anzuerkennen
und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Sie hat vorgetragen, nach dem Unfall sei ihr rechtes Knie ohne
jegliche Anstrengung oft angeschwollen und habe starke Schmerzen
verursacht. Nachdem sie über den Zeitraum von 20 Jahren die in
zunehmend kürzeren Abständen auftretenden starken Schmerzen und
Schwellungen im rechten Knie nicht mehr habe kompensieren können,
sei sie im Juni 1999 erstmals im Krankenhaus S. operiert worden.
Sie leide unter einer posttraumatischen Varusgonarthrose mit
drittgradigem Knorpelschaden im medialen Kompartement bei Zustand
nach vorderer Kreuzbandruptur im rechten Knie. Unter dem 13.
Februar 2004 hat die Klägerin vorgetragen, einen weiteren Unfall im
Sinne eines Wegeunfalls erlitten zu haben und sich hierbei
Prellungen an beiden Kniegelenken mit deutlich sichtbarem
Anschwellen rechts nebst Seitenbanddehnung rechts zugezogen zu
haben. Die Prozessbevollmächtigte hat ergänzend vorgetragen, die
Klägerin habe nach dem hier im Streit stehenden Unfall die
Unfallmeldung gemeinsam mit der Lehrerin Ilse Meyer am 29. November
1974 aufgenommen und übersandt. Durch diese Unfallmeldung sei der
Nachweis erbracht worden, dass die Klägerin einen Unfall am 25.
November 1974 im Schulsport erlitten habe. Der Umstand, dass bei
den zur Aufbewahrung zuständigen Stellen, wie auch bei Dr. A., die
Erstbefundungsunterlagen nicht mehr vorhanden seien, könne nicht zu
Lasten der Klägerin gehen. Es sei nachvollziehbar dargestellt, dass
es nach dem Pferdsprung beim Aufkommen zu einer Distorsion im Sinne
einer Flexion mit Valgus- und Außenrotationsstresssituation
gekommen sei. Das Knacken im Kniegelenk und die danach auftretenden
Schmerzen mit Bewegungseinschränkung bei schneller Schwellung
sprächen für einen Kniebinnenschaden. Der Unfall sei mit einer
vorderen Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks vereinbar. Nach
dem Unfallereignis 1974 seien keine weiteren Beschwerden, die für
die Klägerin fühlbar gewesen wären, aufgetreten, da eine
Kompensation über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren möglich sei.
Nach Ansicht von Dipl.-Med. B. sei dies eine logische Folge nach
einem Kreuzbandschaden.
20 Das Sozialgericht hat vom Facharzt für Orthopädie Dr. S. unter
dem 29. Oktober 2005 ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter hat
dargelegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen der geschützten
Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sei schwierig zu
beurteilen, da eine ärztliche Befunderhebung fehle. Auch der
Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung, etwa dem
Verdrehtrauma nach dem Sprung mit Kreuzbandruptur, und der
nachfolgenden Ausbildung einer schweren Arthrose sei schwierig zu
beurteilen. Die vordere Ruptur des Kreuzbandes könne Ursache
einerseits der Meniskusschädigung, andererseits der ausgeprägten
Arthrose sein. Entscheidend sei, welcher Unfall zur Kreuzbandruptur
geführt habe. Der Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. November
1974 und der vorderen Kreuzbandruptur erscheine ihm wahrscheinlich,
wenn auch aufgrund eines ärztlichen Befundes nicht endgültig zu
beweisen. Im Übrigen teile er die Auffassung des behandelnden
Orthopäden Dipl.-Med. B. zum Zusammenhang einer vorderen
Kreuzbandruptur mit einer sich später ausbildenden Arthrose
geteilt.
21 Die Beklagte hat dem Gutachten von Dr. S. insoweit
widersprochen, als der Erstgesundheitsschaden als
anspruchbegründende Tatsache vollbeweislich zu sichern sei. Der
Kniebinnenschaden sei erst 24 Jahre nach dem angeschuldigten
Ereignis erstmalig befundet worden.
22 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine Eidesstattliche
Versicherung der Klägerin selbst vom 31. Juni 2006 beigebracht,
nach der sie bekundet, beim damaligen Schulunfall einen
Kreuzbandriss erlitten zu haben, der zu den heutigen Verletzungen
ihres rechten Kniegelenks geführt habe. Sie habe vor oder nach dem
Ereignis vom 25. November 1974 keine weiteren Verletzungen im
rechten Kniegelenk erlitten. Die heute festgestellten Verletzungen
des rechten Kniegelenks seien ausschließlich auf das Unfallereignis
vom 25. November 1974 zurückzuführen.
23 Die Beklagte hat entgegnet, ein Gesundheitsschaden müsse als
anspruchsbegründende Tatsache vollbeweislich gegeben sein. Trotz
umfangreicher Ermittlungen habe ein Erstbefund zeitnah zum Ereignis
nicht beigebracht werden können. Es bestehe lediglich die
Möglichkeit, dass sich die Klägerin am 25. November 1974 eine
Verletzung am rechten Knie zugezogen habe, welche später weiterhin
behandlungsbedürftig gewesen sei.
24 Auf gerichtliche Anfrage hat Dr. K. vom Gesundheitsamt des A. S.
unter dem 3. April 2006 mitgeteilt, dass trotz intensivster
Nachforschungen im Kreisarchiv keine Behandlungsunterlagen gefunden
worden seien. Im Übrigen hat die Ärztin auf die
Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung
hingewiesen.
25 Mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2006 hat das Sozialgericht
Stendal die Klage abgewiesen, da es nicht davon überzeugt sei, dass
das Ereignis vom 25. November 1974 die von Dr. S. diagnostizierten
Gesundheitsstörungen verursacht habe. Mangels medizinischer Befunde
sei nicht mehr feststellbar, ob und welcher Gesundheitsschaden bei
dem Unfallereignis eingetreten sei. Auch sei keine
Brückensymptomatik gegeben.
26 Im zurückverwiesenen Verfahren hat die Klägerin weiter
vorgetragen, auch die ehemalige Klassenlehrerin G. H. habe Kenntnis
von dem Unfall, da sie nach dem Ereignis von den Sportlehrern K.
und M. informiert worden sei.
27 Das Sozialgericht Stendal hat hierauf in der mündlichen
Verhandlung vom 30. Juni 2008 den ehemaligen Sportlehrer K. zum
Unfall vom 25. November 1974 vernommen. Der Zeuge hat angegeben, er
sei nur fünf Meter von der Klägerin entfernt gewesen, als er das
Knacken und das Aufschreien der Klägerin nach ihrem Sprung über das
Pferd gehört habe. Da die Klägerin danach nicht in der Schule
gewesen sei, sei er zwei Tage später zur Klägerin gefahren und habe
sie in seinem Auto zu Dr. A. gebracht. Bei der Untersuchung bei Dr.
A. sei er nicht zugegen gewesen. Nachdem der Zinkleimverband bei
der Klägerin angelegt gewesen sei, habe ihm Dr. A. gesagt, es
handele sich um einen Kreuzbandriss. Nach dem Arztbesuch habe er
der Klassenlehrerin und der Sportlehrerin M. mitgeteilt, was er von
Dr. A. gehört habe. Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt, er habe
zunächst gedacht, eine Ruhigstellung des Beines sei erst einmal
ausreichend. Als es allerdings nach zwei Tagen nicht besser
geworden sei, habe er die Klägerin zum Arzt gefahren. Im Übrigen
wird wegen der Zeugenvernehmung ergänzend Bezug genommen auf das
Protokoll der Sitzung vom 30. Juni 2008.
28 Mit Urteil vom 30. Juni 2008 hat das Sozialgericht Stendal die
Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch
auf Feststellung von Unfallschäden. Der Riss des vorderen
Kreuzbandes und des rechten Außenmeniskus sowie die in der Folge
aufgetretene Arthrose des rechten Knies seien nicht als Folgen des
Arbeitsunfalls vom 25. November 1974 anzusehen. Die Kammer sei
nicht davon überzeugt, dass die vom Gutachter Dr. S.
diagnostizierten Gesundheitsstörungen durch das Ereignis vom 25.
November 1974 verursacht worden seien. Es sei nicht festzustellen,
ob und welcher Gesundheitsschaden bei dem Unfallereignis
eingetreten sei, da medizinische Befunde nicht mehr zu ermitteln
gewesen seien. Obgleich die Klägerin angegeben habe, immer Probleme
mit dem Knie gehabt zu haben, gebe es nach dem Unfall über einen
Zeitraum von über 20 Jahren keine Hinweise darauf, dass sie wegen
einer Knieverletzung behandelt worden wäre. Die Aussage des Zeugen
Kramp habe die Kammer aufgrund von Ungereimtheiten nicht davon
überzeugen können, dass am Unfalltag ein Kreuzbandriss
stattgefunden habe.
29 Gegen dieses nach Zurückweisung des Rechtsstreits an das
Sozialgericht Stendal erlassene Urteil, welches der Klägerin über
ihre Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2008 zugestellt worden
ist, hat sie wiederum am 11. August 2008 Berufung beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, sie
sei nach wie vor nicht in der Lage, Krankenunterlagen zum Nachweis
der durch den Unfall 1974 eingetretenen Schädigung ihres rechten
Kniegelenks vorzulegen. Die damalig behandelnde Ärztin für
Allgemeinmedizin Dr. A. könne sich nicht mehr erinnern und habe die
Krankenunterlagen der Klägerin vernichtet. Zwar sei der Zeuge K.
bei der Behandlung durch Dr. A. nicht dabei gewesen, aber als sie
mit Dr. A. den Warteraum betreten habe, habe die Ärztin ihm auf
seine Frage mitgeteilt, es liege ein Kreuzbandriss im rechten
Kniegelenk vor, worauf er ihre damalige Klassenlehrerin und
Sportlehrerin davon in Kenntnis gesetzt habe. Sie habe einen
Zinkleimverband getragen und das rechte Bein ruhig stellen sollen.
Es sei auch damals ohne weitere röntgenologische Diagnostik möglich
gewesen, eine derartige Diagnose zu stellen.
30 Die Klägerin hat weiter vorgetragen, ihre ehemalige
Klassenlehrerin G. H. hätte vernommen werden müssen, da sie nach
dem Schulunfall von dem Sportlehrer K. erfahren habe, dass Dr. A.
bei ihr einen Kreuzbandriss diagnostiziert habe. Frau H. habe auch
regelmäßig Krankenbesuche bei ihr gemacht und sei über deren
gesundheitlichen Zustand informiert gewesen. Aus ihrem
Sozialversicherungsausweis ergebe sich, dass sie nach dem
Schulunfall bis zum 30. Juni 1990 keine weitere Erkrankung - auch
nicht unfallbedingt - am rechten Kniegelenk erlitten habe. Die
Klägerin hat ferner einen Bericht des Facharztes für
Sportmedizin/Praktischer Arzt Dr. J. vom 11. November 2008
vorgelegt, wonach 1974 in der ehemaligen DDR Unfallereignisse, wie
im Fall der Klägerin, nur durch ausführliche Anamnese, körperliche
Untersuchung und durch Röntgenuntersuchung hätten abgeklärt werden
können. Nach Ansicht dieses Arztes seien Kreuzbandrisse mit
98%-iger Sicherheit immer an ein Unfallereignis gekoppelt. Nur in
ganz geringen Fällen spielten degenerative Verschleißprozesse eine
Rolle. In den 70er Jahren hätten Kniebinnenschäden wie z.B.
Kreuzband-, Seitenband- und Meniskusschäden mittels
Röntgenuntersuchungen nicht diagnostiziert werden können. Im Fall
der Klägerin liege ein Unfallereignis vor, das für den
Kniebinnenschaden, welcher erst viel später aufgetreten sei,
verantwortlich sei.
31 Die Klägerin beantragt,
32 das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 und den
Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 aufzuheben und
festzustellen, dass ihr Unfall vom 25. November 1974 ein
Arbeitsunfall ist und als Folgen des Unfalls festzustellen
posttraumatische Varusgonarthrose des rechten Kniegelenks mit altem
vorderen Kreuzbandriss, Knorpelschaden und altem resezierten
Teilriss des Innenmeniskus.
33 Die Beklagte beantragt,
34 die Berufung zurückzuweisen.
35 Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und
verteidigt es. Aus dem Ereignis des Jahres 1974 könne kein
Gesundheitserstschaden mehr festgestellt werden. Für den im Jahr
1999 diagnostizierten Kniebinnenschaden der Klägerin gebe es keinen
Verursachungszusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 1974,
da sich hierfür keine Anhaltspunkte fänden. Es fehle an positiven
medizinischen Belegen und es gebe auch keine Brückenbefunde über
einen Zeitraum von über 20 Jahren. Selbst bei Unterstellung der
Aussage des Zeugen K. als wahr fehle ein belastbarer medizinischer
Befund. Es sei Spekulation, einen hinreichend wahrscheinlichen
Ursachenzusammenhang annehmen zu wollen.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (hier:
Unfallakte mit Az. ), die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
37 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet.
38 Die Klägerin beschränkt mit ihrem nunmehrigen Antrag die Klage auf Feststellung als Arbeitsunfall nebst Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolge. Die verbliebene Klage ist zulässig, da ein Versicherter, dem gegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen kann (BSG vom 30. Juni 2009 - B 2 U 19/08 R - Rn. 14, juris). Die mit sachdienlicher Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG zusätzlich erhobene Feststellungsklage auf Feststellung bestimmter Unfallfolgen findet ihre Grundlage in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
39 Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides die Feststellung des Arbeitsunfalls verfolgt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung des Schulsportunfalls vom 25. November 1974 als Arbeitsunfall zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
40 Für den Arbeitsunfall der Klägerin ist die Beklagte zuständig. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VII.
41 Eine Anerkennung als Arbeitsunfall kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem Ereignis im Jahr 1974 im Beitrittsgebiet um einen Arbeitsunfall nach dem Recht der DDR und nach dem Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelte.
42 Der hier streitige Unfall hat sich in der DDR ereignet. Seine Feststellung als Arbeitsunfall richtet sich daher aufgrund der Übergangsregelungen der §§ 212 und 215 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nach § 1150 Abs. 2 RVO in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606, 1688). Gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten Unfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle waren, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO. Das gilt nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO aber nicht für Unfälle, die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären. Dieser Ausschlusstatbestand greift hier nicht. Der Unfall vom 25. November 1974 ist einem Träger der Unfallversicherung zwar erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sowohl nach dem Dritten Buch der RVO als auch dem Recht des Beitrittsgebiets vor.
43 Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.
44 Seine Feststellung erfordert im Regelfall, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung des Arbeitsunfalls (BSG vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - juris).
45 Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO gehören Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verrichtung, bei welcher sich der Unfall ereignete, muss zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gehören. Dies betrifft Verrichtungen während des Schulunterrichtes einschließlich Arbeitsgemeinschaften, wenn diese im inneren organisatorischen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO ist nur der Schulbesuch. Er erstreckt sich auf Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sog. Schulveranstaltungen. Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 Rn. 7 m.w.N.). Dieser organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule. Daran fehlt es, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom 18. April 2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S. 214). Er liegt indes vor, wenn der Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommenen Veranstaltung teilnimmt (BSG vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 79/90 - NJW 1992, 1525) und erfasst damit jedenfalls Verrichtungen während des Schulunterrichts (BSG vom 23. April 1975 - 2 RU 227/74 - BSGE 39, 252, 253 = SozR 2200 § 550 Nr. 4 S. 8). Danach steht die zum Unfall führende Turnübung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Das am Unfalltag während der Arbeitsgemeinschaft durchgeführte Sporttraining fällt in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.
46 Der Unfall vom 25. November 1974 unterlag auch nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle. Nach § 1 Abs. 1 VersSchutzErwVO (GBl I, Nr. 22/1973) erhalten Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten einen Unfall erleiden, Leistungen der Sozialversicherung und betriebliche Lohnausgleichszahlungen wie bei einem Arbeitsunfall. § 2 lit.e VersSchutzErwVO stellt den Besuch der zehnklassigen bzw. erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, der Spezialschule, der Spezialklasse oder Sonderschule und die Teilnahme der Schüler an der Tageserziehung, an außerschulischen Veranstaltungen sowie an der organisierten Feriengestaltung den Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 VersSchutzErwVO gleich. Für den Schulbesuch der Klägerin mit Sportunterricht in der Arbeitsgemeinschaft liegen danach die Voraussetzungen eines nach dem Recht des Beitrittsgebiets anzuerkennenden Arbeitsunfalls vor. Die Klägerin hat aus den oben zu § 539 Abs. 1 Nr. 14 lit. b RVO dargelegten Gründen, die auf die Regelung des § 2 lit. e Vers-SchutzErwVO wegen ihres vergleichbaren Wortlauts und Inhalts zu übertragen sind, während des Besuchs der POS einen Unfall und als Folge eine Verrenkung bzw. Schwellung des rechten Knies erlitten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
47 Durch das Aufkommen nach dem Sprung über das Übungsgerät Pferd hat die Klägerin ein Trauma im rechten Kniegelenk erfahren und dadurch einen Unfall erlitten. Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - m.w.N., juris). Infolge des Pferdsprungs erfuhr die Klägerin ausweislich der damaligen Unfallmeldung eine nicht näher spezifizierte Knieverrenkung und damit einen behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden. Der Unfall war durch die sportliche Verrichtung - das Springen über das Pferd - bedingt.
48 Der Arbeitsunfall vom 25. November 1974 in Form eines Schulsportunfalls mit dem Gesundheitsschaden eines verrenkten und geschwollenen rechten Knies ist zur Überzeugung des Senats bewiesen und daher festzustellen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin während ihres mit dem Besuch der POS I J.-F.-D. verbundenen Arbeitsgemeinschaftssport beim Sprung über das Sportgerät Pferd beim Aufkommen ihr rechtes Knie verletzt hat. Dies ergibt sich aus der von der Sportlehrerin I. M. gefertigten Unfallmeldung vom 29. November 1974, der Behandlung mittels eines Zinkleimverbandes durch Dr. A., der Aussage des Zeugen K. und der Angaben der Klägerin selbst. Für die Annahme des Unfallschadens bedarf es keiner Verletzung besonderer Schwere oder von Dauer, so dass auch die ursprünglich in der Unfallmeldung vermerkte "Knieverrenkung" hierfür ausreicht. Im Übrigen hat der Senat, angesichts der vier Tage nach dem Unfall gefertigten Unfallmeldung und der Aussage des Zeugen K. über die Durchführung einer ärztlichen Behandlung auch keine Zweifel daran, dass die in der Unfallmeldung vermerkten Schmerzen und die von der Klägerin glaubhaft behauptete Schwellung unmittelbar nach dem Unfall auch vorgelegen haben. Der Zeitdifferenz zwischen Unfall und Unfallmeldung kommt insoweit Bedeutung zu, als nicht anzunehmen ist, dass noch vier Tage nach dem Unfall eine Unfallmeldung aufgesetzt worden wäre, wenn es sich um einen folgenlosen Vorgang gehandelt hätte.
49 Soweit die Klägerin die Gesundheitsschäden posttraumatische Varusgonarthrose des rechten Kniegelenks mit altem vorderen Kreuzbandriss, Knorpelschaden und altem resezierten Teilriss des Innenmeniskus festgestellt wissen will, ist sie durch den angegriffenen Bescheid vom 22. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 nicht in ihren Rechten verletzt, da sie auf diese Feststellungen keinen Anspruch hat.
50 Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Gesundheitsschäden sind als Unfallfolgen des Sportunfalls von 25. November 1974 nicht hinreichend wahrscheinlich und daher nicht anzuerkennen. Insbesondere ist zunächst nicht belegt, dass der Unfall unmittelbar den Kreuzbandriss herbeigeführt hat. Für den klägerischen Vortrag, der vordere Kreuzbandriss im rechten Knie sei unmittelbar nach dem Sprung über das Sportgerät entstanden, fehlt es an einer belastbaren ärztlichen bzw. medizinischen Erstbefundung, die von dieser gesicherten Diagnose ausgeht.
51 Bei einer erstmaligen Sicherung des Kreuzbandrisses für das Jahr 1999 ist der Zusammenhang mit dem Unfall nicht wahrscheinlich. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsstörung gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt nicht (vgl. BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Zur Vermeidung eines nach der naturwissenschaftlich-philosophischen Betrachtungsweise denkbaren unendlichen Ursachenzusammenhangs (Bedingungs- bzw. Äquivalenztheorie) wird die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich relevante Kausalität nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung" eingegrenzt. Danach ist nur die Bedingung rechtlich erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens "wesentlich" beigetragen hat (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rn. 4, 15 m.w.N.). Das bedeutet, dass nicht jede Gesundheitsstörung, die im naturwissenschaftlichen Sinne durch das angeschuldigte versicherte Ereignis beeinflusst worden ist, rechtlich dessen Folge ist, sondern nur der Gesundheitsschaden, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht worden ist. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind Art und Ausmaß der Einwirkung sowie der konkurrierenden Ursachen, der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Versicherten nach dem Unfall, die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
52 Die im Jahre 1999 nach 24 Jahren außerhalb des zeitlichen und örtlichen unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Unfallereignis durch Dr. A. festgestellte Diagnose einer älteren Kreuzbandruptur ist nicht mit dem Knieschaden in Verbindung zu bringen.
53 Nach Mitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes S. vom 10. Mai 2001 war der damals zuständigen Arbeitsschutzinspektion H. nicht der von der Klägerin behauptete Schulsportunfall gemeldet worden. Auch Dr. K. vom Gesundheitsamt A. S. hat trotz intensivster Nachforschung keine Behandlungsunterlagen der Klägerin ausfindig machen können. Bis auf die vorliegende Unfallmeldung existieren damit keine medizinischen Unterlagen zu den Folgen des Unfalls.
54 Die Zeugenaussage des Sportlehrers K. und die Angaben der Klägerin selbst über die damalige Mitteilung von Dr. A. gegenüber ihnen, es liege ein "Kreuzbandriss" vor, können als wahr unterstellt werden. Hiervon ausgehend kann der Senat sich dennoch nicht von der Richtigkeit dieser von Dr. A. mitgeteilten Diagnose "Kreuzbandriss" als Gesundheitserstschaden überzeugen. Zunächst ist nicht klar, ob Dr. A. lediglich von einem Verdacht auf Kreuzbandriss oder von einer gesicherten Diagnose ausging. Da Dr. A. selbst an den Fall keine Erinnerung mehr hat, kann dies aus ihrer bloßen Äußerung gegenüber dem Zeugen Kramp als Begleitperson nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus bleibt ungeklärt, ob und aufgrund welcher Untersuchungen Dr. A. als nicht einschlägige Fachärztin zu ihrer Diagnose bzw. dem Diagnoseverdacht kam. Allein die Behauptung einer Allgemeinmedizinerin, es könne ein Kreuzbandriss gegeben sein, ohne Belege anhand welcher Untersuchungsmethoden und aufgrund welcher Symptome auf die Diagnose geschlossen wurde, reicht zur Überzeugungsbildung des Senats von dem Kreuzbandriss nicht aus.
55 Auch eine Vernehmung der Sportlehrerin M. und der Klassenlehrerin H. kann das Fehlen eines belastbaren medizinischen Erstbefundes hinsichtlich der Unfallfolgen nicht ersetzen, so dass eine Befragung entbehrlich war. Der Zeuge K. ist als nähere Beweisperson vernommen worden, so dass die von ihm informierten Hören-Sagen-Zeugen geringeren Beweiswert hinsichtlich der behaupteten Aussage von Dr. A. haben. Es kann auch insoweit unterstellt werden, dass der Zeuge K. den Zeuginnen M. und H. mitteilte, die Klägerin habe einen Kreuzbandriss erlitten. Da schon die angebliche Mitteilung von Dr. A. gegenüber dem Zeugen K., die Klägerin habe einen "Kreuzbandriss", nicht zur Überzeugung des Senats vom Vorliegen dieser Diagnose ausreicht, können die vom Zeugen K. informierten weiteren Personen als mittelbare Zeugen erst recht keine Überzeugung von der Richtigkeit der seitens Dr. A. geäußerten Diagnose bieten.
56 Die von der Klägerin selbst veranlasste ärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. B. vom 8. Februar 2008 ist beweisrechtlich lediglich als substantiierter Parteivortrag zu behandeln, ohne dass insoweit ein gerichtlicher Gutachtenauftrag existiert. Soweit Dipl.-Med. B. Alternativursachen für den Kreuzbandriss diskutiert, ist dies irrelevant, da nicht der Negativbeweis eines anderen Ereignisses zu führen ist, sondern positiv der Ursachenzusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und Unfallfolgen nachgewiesen werden muss.
57 Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe nach dem Sportunfall immer starke Schmerzen im rechten Knie verspürt und habe bei körperlicher Anstrengung entsprechende Bandagen tragen müssen, stützt dies die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs nicht. Sie hat dennoch über einen Zeitraum von 24 Jahren trotz der vorgetragenen Beschwerden keinen Arzt aufgesucht und sich auch keine entsprechenden Hilfsmittel verschreiben lassen. Obgleich die Klägerin 1999 Dr. B. wegen ihrer Kniebeschwerden aufsuchte, erwähnte sie nach dessen Angaben ihm gegenüber zwar einen Unfall vom 18. September 1998, der jedoch ihre HWS betroffen haben soll, nicht aber den ihrer jetzigen Ansicht nach ursächlichen Sportunfall aus dem Jahr 1974, was nicht plausibel erscheint.
58 Soweit die Klägerin eine eigene schriftliche "eidesstattliche Versicherung" zum Verfahren abgibt, ist dies in sozialgerichtlichen Verfahren ohne Beweiswert. Weder sind in diesem Verfahren eidesstattliche Versicherungen vorgesehen, noch eine Parteivernehmung des mit dem Hauptbeweis belasteten Beteiligten. Zudem hat die Erklärung auch inhaltlich keinen wesentlichen Beweiswert, da ein Kreuzbandriss nicht notwendig unter so markanten Umständen erfolgen muss, dass über einen Zeitraum von nahezu einem Vierteljahrhundert eine Erinnerung vorhanden sein muss.
59 Soweit die Klägerin meint, trotz der intensiven Ermittlungsbemühungen der Beklagten und der Gerichte könne ihre Beweisnot nicht zu ihren Lasten gehen, verkennt sie den Grundsatz der objektiven Beweislast im sozialrechtlichen Verfahren: Falls trotz der sich aufdrängenden Amtsermittlung die für die Klägerin günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zu ermitteln sind, hat die Klägerin die Folgen der Nichterweislichkeit zu tragen.
60 Der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung ist zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich, da bei vernünftiger Abwägung aller Umstände nicht insgesamt deutlich mehr dafür als dagegen spricht und ernste Zweifel nicht ausscheiden. Allein der Zeitablauf von 24 Jahren zwischen Unfallereignis und gesicherter Diagnose der geltend gemachten Gesundheitsstörungen bei völligem Fehlen entsprechender Brückensymptomatik lassen erhebliche Zweifel an einem wesentlichen Ursachenzusammenhang aufkommen. Das Nichtvorhandensein entsprechender weiterer Knieverletzungen im Sozialversicherungsausweis bis 1990 und die Beteuerung der Klägerin keine weiteren Knieverletzungen erlitten zu haben, vermag nicht den Ursachenzusammenhang positiv zu begründen. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Klägerin einen Kreuzbandriss beim damaligen Sportunfall davon getragen hat, dies bleibt jedoch Spekulation und erfüllt nicht die Voraussetzung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und behaupteter Gesundheitsstörung.
61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
62 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.