Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 168/09 WA — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: L 1 R 168/09 WA
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0324.L1R168.09WA.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 179 SGG, § 579 ZPO, § 580 ZPO
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Ein sozialgerichtliches Verfahren kann nur in Ausnahmefällen wiederaufgenommen werden. Entweder müssen die für die Nichtigkeitsklage erforderlichen Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen, nämlich: nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters oder eine nicht ordnungsgemäße Vertretung.(Rn.9)
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Oder es liegt einer der zur Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 580 ZPO in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Gründe vor. Diese sind abschließend geregelt.(Rn.11)
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Soweit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO geltend gemacht wird, ist eine Urkunde vorzulegen, die eine für den Beteiligten günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Urkunde muss spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errichtet gewesen sein.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 21. September 2006, S 12 RA 439/04
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 R
501/06, in dem das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) mit
Urteil vom 6. November 2008 eine Berufung des Klägers gegen ein
Urteil des Sozialgerichts Halle (SG) vom 21. September 2006 (S 12
RA 439/04) zurückgewiesen hatte. In der Sache stritt der Kläger mit
der Beklagten darum, ob Zeiten der Zugehörigkeit zu der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech,
Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes, AAÜG) anzuerkennen sind.
2 Der 1932 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der M.-
L.-Universität H.-W. vom ... 1957 den akademischen Grad eines
Diplom-Chemikers verliehen. Ein Antrag des Klägers auf Anerkennung
seiner Beschäftigungszeiten vom 1. März 1965 bis zum 30. Juni 1990
in dem VEB Leuna-Werke als Zeit der Zugehörigkeit zu der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wurde
abgelehnt (Bescheid vom 7. März 2000, Widerspruchsbescheid vom 23.
Juli 2002). Die Klage wurde mit Urteil des SG vom 21. September
2006 (Az: S 12 RA 439/04) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung
wurde mit Urteil vom 6. November 2008 zurückgewiesen (Az: L 1 R
501/06). Das LSG führte u. a. aus, die Voraussetzungen für eine
fiktive Einbeziehung lägen bei Diplom-Chemikern nicht vor (unter
Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteile
vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 32/01 R und B 4 RA 18/01 R, beide
dokumentiert in juris). Diese Rechtsprechung sei auch
verfassungsgemäß (unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Beschluss vom 4. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01, SozR
4-8570 § 5 Nr. 4). Das Urteil wurde dem Kläger am 14. November 2008
zugestellt und ist rechtskräftig.
3 Am 25. Mai 2009 hat der Kläger bei dem Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 R 501/06
beantragt. Zur Begründung hat er auf einen Schriftwechsel mit der
Beklagten verwiesen (siehe Bl. 201, 202 der Gerichtsakten). Darin
hat er an die Beklagte Fragen zu der Zusatzversorgung der
Diplom-Chemiker gerichtet, welche die Beklagte mit einem Schreiben
vom ... 2009 beantwortet hat.
4 Der Kläger beantragt,
5 das Verfahren bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 1 R
501/06 wiederaufzunehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2006
aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7.
März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli
2002 zu verpflichten, die Zeiträume vom 15. Oktober 1957 bis 28.
Februar 1961 sowie vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1990 als
Zeiträume der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 AAÜG) sowie die in diesen
Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen
und
der Beklagten zu untersagen, zu behaupten, der Anspruch des Klägers
scheitere bereits daran, dass er als Diplom-Chemiker nicht
berechtigt war, eine Berufsbezeichnung zu führen, die ihm die
Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz ermöglichte, so lange keine diesbezüglichen
DDR-Dokumente vorgelegt werden können.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen.
8 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der Verhandlung. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
9 Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen, da
Wiederaufnahmegründe nicht vorliegen. Nach § 179 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 578 - 580 der
Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein sozialgerichtliches Verfahren
nur in Ausnahmefällen wiederaufgenommen werden. Möglich ist eine
Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage (§ 578 Abs. 1 ZPO).
10 Dafür, dass die für die Nichtigkeitsklage erforderlichen
Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen (nicht
vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung
ausgeschlossener oder abgelehnter Richter, nicht ordnungsgemäße
Vertretung), sind keine Anhaltspunkte gegeben.
11 Die Restitutionsklage findet nach § 580 ZPO statt, wenn der
Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet
ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1); wenn eine Urkunde, auf
die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder
verfälscht war (Nr. 2); wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf
welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige
sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig
gemacht hat (Nr. 3); wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei
oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung
auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4); wenn ein
Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf
den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten
gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5); wenn das Urteil
eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder
eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist,
durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6);
wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urteil (Nr. 7 Buchst. a) oder eine andere
Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die
eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7
Buchst. b); wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle
festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8).
12 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Restitutionsgrund nach
§ 580 Nr. 1-7 Buchst. a) und Nr. 8 ZPO gegeben ist. Das Urteil vom
6. November 2008 beruht bereits nicht auf einer beeideten Aussage,
einer Urkunde, einem Zeugnis oder Gutachten oder einem anderen
rechtskräftigen Urteil. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine
Straftat eines Vertreters oder eine Amtspflichtverletzung im
Zusammenhang mit dem Urteil vor. Auch hat der Kläger kein anderes
früheres rechtskräftiges Urteil vorgelegt. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat keine Verletzung der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle durch die Rechtspraxis der
Verwaltungen und der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland in
Hinsicht auf die Behandlung der Zusatzversorgung festgestellt.
13 Der Kläger hat mit dem Schreiben der Beklagten vom ... 2009 auch
keine Urkunde vorgelegt, die eine ihm günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde. Zum einen muss die nach § 580 Nr. 7
Buchst. b) ZPO zu berücksichtigende Urkunde grundsätzlich schon im
Vorprozess vorhanden gewesen sein, also spätestens bis zu dem
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier am 6. November
2008, errichtet gewesen sein (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a.,
SGG, 9. Aufl., § 179 Rdnr. 5h). Zum anderen hätte das Schreiben
auch bei rechtzeitigem Vorliegen keine dem Kläger günstigere
Entscheidung herbeigeführt. Der Kläger hatte die Beklagte im
Einzelnen befragt, ob diese DDR-Dokumente besitze, aus denen
hervorgehe, dass er als Diplom-Chemiker aus der AVItech
auszuschließen bzw. seine Einbeziehung in die AVItech verboten sei
und weiter, ob diese ein DDR-Dokument besitze, welches von ihm als
Diplom-Chemiker einen Ingenieurabschluss fordere, damit er in die
AVItech einbezogen werden dürfe. Die Beklagte hat diese Fragen
verneint. Für das Urteil des LSG vom 6. November 2008 kam es indes
nicht darauf an, ob DDR-Dokumente mit dem vom Kläger erfragten
Inhalt existierten oder nicht. Das LSG hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, ein Dokument zu
finden, dass den Kläger bzw. die Chemiker explizit aus der
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
ausschließt (S. 7 des Urteils) und ist dem BSG darin gefolgt, dass
die Einbeziehung der Angehörigen der technischen Intelligenz nicht
von der damaligen Praxis der DDR abhängig ist (S. 8 des
Urteils).
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
15 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2
SGG bestehen nicht.