Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 160/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-14
Aktenzeichen: L 1 R 160/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0614.L1R160.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Die fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hängt von drei Voraussetzungen ab, die gleichzeitig vorliegen müssen: das Versorgungssystem war eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb.(Rn.16)
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Diplom-Chemiker waren nicht obligatorisch in die AVItech einbezogen. War der Versicherte bis zum 30. 6. 1990 nicht berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen, so ist es unerheblich, ob er tatsächlich ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet hat.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 5. Mai 2010, S 6 R 96/10, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVItech) festzustellen.
2 Der am ... 1940 geborene Kläger erhielt ausweislich der Urkunde
der Martin Luther-Universität H.-W. vom 1. November 1966 den
akademischen Grad Diplom-Chemiker verliehen. Anschließend war er
vom 15. November 1966 bis zum 31. Dezember 1977 beim VEB Filmfabrik
W. und danach vom 1. Januar 1978 bis über den 30. Juni 1990 hinaus
beim VEB Magnetbandfabrik D. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin. Vom 1.
Juli 1987 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine Zusatzversorgungszusage
erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
3 Am 11. Mai 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2001 mit der Begründung ab, die
Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nach dem Wortlaut der
Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder
Technikers. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 6. Juli 2001
Widerspruch ein und trug u. a. vor, der Diplom-Chemiker sei in der
Aufzählung der Versorgungsordnung lediglich vergessen worden.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
10. September 2001 mit der Begründung zurück, der Kläger sei als
Diplom-Chemiker nicht berechtigt gewesen, den Titel eines
Ingenieurs zu führen.
4 Dagegen hat der Kläger am 9. Oktober 2001 Klage beim
Sozialgericht Halle (SG) erhoben und ergänzend u. a. vorgetragen,
es habe keine Unterschiede bezüglich Verantwortung und Tätigkeit
zwischen einem Diplom-Chemiker und einem Ingenieur gegeben. Das SG
hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2010 abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Diplom-Chemiker
nicht zu dem Personenkreis, für den eine Einbeziehung in die
AVItech in Betracht komme. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
habe diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
bestätigt.
5 Gegen den ihm am 1. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat
der Kläger mit einem am 11. Juni 2010 beim SG eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und vorgetragen, die
Ungleichbehandlung von Diplom-Ingenieuren und Diplom-Chemikern sei
auch nach Ansicht namhafter Politiker nicht gerecht.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß,
7 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010
sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 15. November 1966 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz) mit den entsprechenden Entgelten
festzustellen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Halle vom 5. Mai 2010 zurückzuweisen.
10 Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG)
einverstanden erklärt.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der
vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung, über die der Berichterstatter aufgrund des
Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden konnte (§ 155 Abs. 3 und 4, § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2
SGG), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2001
beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1
SGG. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hinsichtlich des Zeitraums
vom 15. November 1966 bis zum 30. Juni 1990, weil er nach den am
30. Juni 1990 vorliegenden Gegebenheiten keine Anwartschaft in
einem Zusatzversorgungssystem erworben hatte.
14 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19
des Einigungsvertrages (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt
der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch
eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2
oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR
3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
15 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm
von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er
aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein
Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
16 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der
Rechtsprechung des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege
der Unterstellung vorliegen kann (ständige Rechtsprechung des
Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06
–, juris), da auch die dafür vom BSG aufgestellten
Voraussetzungen nicht vorliegen: Nach der Rechtsprechung des BSG
hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in
Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich
vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem
eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte
Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die
entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche
Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem
gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
17 In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991
(dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf
Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die
persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt
entschieden, dass Diplom-Chemiker nicht obligatorisch in die
AVItech einbezogen waren (z.B. Urteil vom 10. April 2002 – B
4 RA 18/01 –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8; Urteil vom 18.
Oktober 2007 – B 4 RS 25/07 R –, SozR 4-8570 § 1 AAÜG
Nr. 13). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (BVerfG,
Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, vom
26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, juris). Der
Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines
Ingenieurs im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem
Zusammenhang ist es unerheblich, ob er ingenieurtechnische
Tätigkeiten verrichtet hat.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
19 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG
bestehen nicht.