Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 47/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: L 1 R 47/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0526.L1R47.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 AAÜG, Art 3 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Das AAÜG hat entgegen der Rechtsprechung des BSG den Kreis der potentiell vom AAÜG ab 1. 8. 1991 erfassten Personen nicht erweitert und das Neueinbeziehungsverbot nicht modifiziert. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren, weitere Personen einbezogen werden sollten.(Rn.26)
-
Mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen. § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG knüpft an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis nicht.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 15. Dezember 2009, S 1 R 326/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des
verstorbenen Ehemannes der Klägerin Jahresendprämien im Rahmen der
bereits erfolgten Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der dabei
erzielten Entgelte zu berücksichtigen sind.
2 Die Klägerin ist Witwe des am ... 1927 geborenen und am ... 2000
verstorbenen Herbert Richter. Diesem wurde am 24. Oktober 1969 die
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" verliehen. Am 30. Juni 1990 war er als
Forschungsingenieur/Gruppenleiter Technologie beim VEB Technische
Gebäudeausrüstung (TGA) W. – Lohnbuchhaltung –
beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) entrichtete er seit dem 1. Juli 1971.
3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. August 2001 stellte die
Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1969 bis zum 30.
Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Verstorbenen zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech)
und die dabei erzielte Entgelte nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest.
4 Am 11. September 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten
die Berücksichtigung der ihrem verstorbenen Ehemann gezahlten
Jahresendprämien, da sich daraus ihre Witwenrente errechne. Mit
Bescheid vom 24. Januar 2008 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab,
den sie als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) wertete. Der Feststellungsbescheid vom 7.
August 2001 sei bereits rechtswidrig gewesen, könne wegen
Fristablaufs jedoch nicht mehr zurückgenommen werden. Der VEB TGA
W. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der
Versorgungsordnung und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Weitere Rechte könnten aus dem Feststellungsbescheid nicht
abgeleitet werden.
5 Hiergegen legte die Klägerin am 31. März 2008 Widerspruch ein,
den die Beklagte – wegen eines Ablaufs der Widerspruchsfrist
– als erneuten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wertete und
mit Bescheid vom 25. April 2008 ablehnte. Dagegen legte die
Klägerin am 19. Mai 2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 zurückwies.
6 Hiergegen hat die Klägerin am 24. Juli 2008 Klage beim
Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Bei dem VEB TGA W. habe
es sich um einen industriellen Produktionsbetrieb gehandelt. Das SG
hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 die Klage mit der Begründung
abgewiesen, es folge nicht den vom Bundessozialgericht (BSG)
entwickelten Grundsätzen für eine fiktive Einbeziehung von
Personen, die zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten
hätten, und insoweit auf eine Entscheidung des erkennenden Senats
verwiesen.
7 Gegen das am 11. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin
am 11. Februar 2010 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie bemängelt, dass das SG von der
Rechtsprechung des BSG abweiche. Bei dem VEB TGA W. habe es sich um
einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Entscheidung
der Beklagten verstoße auch gegen Art. 3 Grundgesetz (GG).
8 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen
sinngemäß,
9 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember
2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in der
Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 aufzuheben
und
die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 7. August 2001
dahingehend abzuändern, dass zusätzlich die tatsächlich erhaltenen
Jahresendprämien festgestellt werden.
10 Die Beklagte verteidigt ihre Verwaltungsentscheidungen und
beantragt,
11 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2009 zurückzuweisen.
12 Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat
der Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung nicht folgt
und dass es sich nach seiner Rechtsprechung bei dem VEB TGA W.
nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens oder um einen dem gleichgestellten
Betrieb gehandelt hat. Der Klägerin sind das Urteil des Senats vom
28. Januar 2010 (Az: L 1 R 2/06) in Kopie sowie die dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen (bei dem Senat
angelegter Betriebeordner in Kopie) übersandt worden.
13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14 Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und
sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des
Sachvortrages wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Der Senat konnte den Rechtsstreit nach den
Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß den §§ 124 Abs. 2, 153
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
16 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Berufung hat keinen Erfolg.
17 Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin aktiv legitimiert.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –
Allgemeiner Teil – (SGB I) stehen fällige Ansprüche auf
laufende Geldleistungen beim Tod des Versicherten u. a. dem
Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Versicherten zur Zeit seines
Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies ist der Fall.
Der zu überprüfende Bescheid begründet zwar keine unmittelbaren
Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Er ist jedoch Grundlage der
der Klägerin zustehenden Witwenrente. Hätte die Klägerin Erfolg,
würde sich diese Rente möglicherweise erhöhen. Daraus folgt
zugleich ihre Rechtsstellung als Sonderrechtsnachfolgerin im
anhängigen Verfahren (LSG B., Urteil vom 6. Oktober 2004 – L
2 RA 230/03 –, Rdnr. 21, juris).
18 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht i. S.
der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz SGG beschwert. Das SG hat die dagegen
gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
19 Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht
vor. Zwar ist bei Erlass des Bescheides vom 7. August 2001 das
Recht unrichtig angewandt worden, jedoch sind deswegen nicht
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden.
20 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass möglicherweise dem
verstorbenen Ehemann zugeflossene Jahresendprämien gemäß § 8 Abs. 3
Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festgestellt
werden. Denn die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bereits der
Feststellungsbescheid vom 7. August 2001, mit dem sie zugunsten des
verstorbenen Ehemannes der Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei
erzielten Entgelten festgestellt hat, rechtswidrig ist.
21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten
Feststellungen nach dem AAÜG (unter A.). Aus dem bestandskräftigen
Bescheid vom 7. August 2001 folgt kein Anspruch der Klägerin
dahingehend, dass auch bisher nicht festgestellte Entgelte von der
Beklagten berücksichtigt werden müssten (unter B.).
22 A. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass für ihren
verstorbenen Ehemann gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem
Zusatzversorgungssystem und Entgelte festgestellt werden. Der
verstorbene Ehemann unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1
Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der
Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage
1 zum AAÜG) angehörte.
23 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und
Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst
diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der
DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3
EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG
Nr. 2, S. 11).
24 Der verstorbene Ehemann der Klägerin erfüllt keine dieser
Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung
zugesagt worden noch ist er aufgrund einer
Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen
worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer
Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht
stattgefunden.
25 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat der
Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG nicht folgt, wonach
die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1
Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe
unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen
nicht vorliegen (II.).
I.
26 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den
Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991
erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot
modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA
31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom
19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris, Rdnr.
22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG
behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"),
die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu
korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn
die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG
der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine
verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das
Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten
"Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung
vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das
Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht
vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des
erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden
Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut
des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht
nahelegt. Es ist deshalb nicht notwendig, die bei einem unklaren
oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen
Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009,
Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
27 Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlaut wegen des
verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis
der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche
Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die
fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlaut begründet, siehe
Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in
juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei
Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck,
Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den
Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1999,
Az: 1 BvL 25/97, dokumentiert in juris). Bereits nach der
Auffassung des früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer
Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende
tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte
diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG,
Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 3/06 R, dokumentiert in
juris, Rdnr. 17, 16).
28 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass
durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer
Untergliederungen oder später durch eine
Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr
(wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG,
Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11),
weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4,
5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf
den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die
Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu
nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste
und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung
ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung
ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese
Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung,
Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des
Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der
Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der
Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen
(a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine
Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung
des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den
Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung
(und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405,
S. 146).
29 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das
Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil
vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in juris,
Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine
gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer
politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer
rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung
geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich,
ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt
entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17
EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall
erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter
Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in
ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben
sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehabG,
GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei
Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung
des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999, Az: 3 C 5/98,
dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren
nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur
dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem
Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine
Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten,
vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut
von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des
Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus
behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen
wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5
RS 3/09 R, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der
Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit
nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im
Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des
BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
30 Den Senat überzeugt nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1
Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung
zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01
R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich
kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung
zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der
"Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der
Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des
Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht
des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus
"Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs.
12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein
Versorgungssystem".
31 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der
"potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten"
Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage
nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den
Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen
(BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe
ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst
ist.
32 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass
das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur
anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage
vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage,
BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs
im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef
Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge,
BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
33 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.
April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12).
34 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung
ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine
Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in
juris, Rdnr. 36).
35 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG
der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen,
die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990)
konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe
gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle
Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt
hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr.
89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen
Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in
der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein
Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der
Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen,
die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht
ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
36 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der
Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die
Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren,
irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990
jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatten.
37 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser
Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.,
Rdnr. 45):
38 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat
seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge
eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden
also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der
gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21).
Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der
Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt
hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine
rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die
Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem
betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen
Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in
vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen
Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine
verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen
Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine
Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die
Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse
einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit
zu untersagen."
39 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen
den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen,
die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch
profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des
AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition
inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen
stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG
genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2
AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch
bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten
Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
erfüllt hatten.
II.
40 Nach der Rechtsprechung des BSG hängt der Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844,
VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von
drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (siehe BSG,
Urteil vom 19. Oktober 2010, Az: B 5 RS 3/09 R, dokumentiert in
juris, Rdnr. 32), von der Berechtigung, eine bestimmte
Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), von der
Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem
durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
41 Damit das AAÜG anwendbar ist, müssen diese Voraussetzungen am
30. Juni 1990 vorgelegen haben (BSG, a. a. O., Rdnr. 17).
42 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der verstorbene
Ehemann der Klägerin am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens
des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das
Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung
nicht erfüllt ist.
43 Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Beschäftigung
im VEB TGA W. im Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht
erfüllt ist (siehe das den Beteiligten bekannte Urteil vom 28.
Januar 2010, Az: L 1 R 2/06). Der Senat sieht sich nicht
veranlasst, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Auf den
Sprachgebrauch in der DDR und die Definition, beispielsweise in dem
Lexikon für Arbeitsrecht von A - Z, B. 1983, kommt es nach der
Rechtsprechung des BSG nicht an.
44 Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten der Klägerin
beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten
Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und zusätzlich
Jahresendprämien festgestellt hat. Darauf kann sich die Klägerin
selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine
rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der
vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz
(Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges
Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum
in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung
nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77,
BVerfGE 50, 142, 166).
B.
45 Aus dem rechtswidrigen Feststellungsbescheid vom 7. August 2001,
der entgegen den obigen Wertungen Zeiten und Entgelte festgestellt
hat, folgt nicht, dass die Beklagte verpflichtet wäre, weitere
Entgelte rechtswidrig festzustellen.
46 Denn Bindungswirkung entfaltet dieser bestandskräftige Bescheid
nur im Hinblick auf die Zeiten und Entgelte, die in dem Bescheid
festgestellt worden sind. Keine Bindungswirkung entfaltet der
Bescheid hingegen im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des
AAÜG, denn im Bescheid ist keine Ausführung dahingehend enthalten,
dass das AAÜG anwendbar wäre. Es findet sich insbesondere kein
ausdrücklicher Tenorpunkt des Bescheides, wonach das AAÜG anwendbar
ist. Damit erwachsen nur die tatsächlich getroffenen Feststellungen
in Bestandkraft. Aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines
Gesetzes in der Begründung eines Verwaltungsakts kann nicht
entnommen werden, dass der Bescheid eine eigenständige Feststellung
im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X trifft (vgl. BSG, Urteil vom 9.
April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, dokumentiert in juris).
47 Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 SGB X. Durch die Aussparungsregelung soll verhindert werden, dass
die zu hohe Leistung, die durch irgendeinen Fehler entstanden ist,
immer noch höher wird, das bestehende Unrecht also weiter wächst
(BSG, Urteil vom 20. März 2007, Az: B 2 U 38/05 R, dokumentiert in
juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010, Az: L 1 R
250/08).
C.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
49 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im
Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der
Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der
Rechtsprechung des BSG ab.