Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat — L 3 R 196/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: L 3 R 196/10
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0420.L3R196.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 Nr 1 ALG, § 3 Abs 2 ALG, § 3 Abs 2a ALG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Auf Antrag wird ein Landwirt von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte befreit, solange er regelmäßig Arbeitsentgelt oder Einkommen bezieht, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800.- €. überschreitet. Der Begriff der Regelmäßigkeit setzt Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus. Demnach sind längere Unterbrechungen schädlich.(Rn.18)
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Der Bezug eines regelmäßigen Entgelts für geleistete Arbeit ist zu verneinen, wenn über mehrere Monate keinerlei Nachweis für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und den regelmäßigen Bezug von Arbeitsentgelt geführt werden kann. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn erstellte Beitragsnachweise nicht bei der Krankenkasse eingegangen sind bzw. wenn aus ihnen nicht hervorgeht, für welche Person und für welches Arbeitsentgelt der entsprechende Nachweis gelten soll.(Rn.19)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 24. Juni 2010, S 6 LW 3/08, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu
Recht die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in
der Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis
zum 30. Juni 2006 abgelehnt hat.
2 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. August 2005 für die
1961 geborene Klägerin die Versicherungspflicht als Landwirt ab dem
- Oktober 2003 fest. Am 13. August 2004 hatte die Klägerin die
Befreiung von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht bei der
Beklagten beantragt mit der Begründung, sie verfüge über eigene
Einkünfte. Mit Schriftsatz vom 24. August 2007 gab die Klägerin an,
(erst) seit dem 1. Mai 2004 das landwirtschaftliche Unternehmen in
K. mit einer Größe von 143,38 ha für das Jahr 2005 und mit einer
Größe von 150,75 ha im Jahr 2006 zu führen und zu bewirtschaften.
Sie legte ferner eine von ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten
unter dem 20. August 2007 unterzeichnete Erklärung für die Beklagte
sowie die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Krankenkasse
und Pflegekasse vor, wonach sie das landwirtschaftliche Unternehmen
K., Gut H., seit dem 1. Mai 2004 als selbstständige
landwirtschaftliche Unternehmerin bewirtschafte. Daraufhin nahm die
Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2007 den Bescheid vom 19.
August 2005 für die Zeit bis zum 30. April 2004 zurück.
3 Am 22. Juni 2007 suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die
Klägerin auf. Die Klägerin gab u.a. an, sie erhalte monatlich von
ihrem – sie in diesem Verfahren vertretenden –
Prozessbevollmächtigten 450,00 EUR für (stundenweise) Tätigkeiten
in dessen Büro in H.-Bad M., damit sie sozial abgesichert sei.
Hierfür gebe es keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur
mündliche Absprachen.
4 Mit Bescheid vom 10. September 2007 wurde die Klägerin für die
Zeit ab dem 21. November 2006 von der Versicherungspflicht befreit.
In dem Befreiungsbescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen,
dass ein Beitragsrückstand in Höhe von 6.184,25 EUR bestehe.
Hinsichtlich dieses Beitragsrückstandes wurden in der Folgezeit
zahlreiche Vollstreckungsversuche – erfolglos –
unternommen, u.a. ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung erwirkt, wobei die eidesstattliche Versicherung aus
gesundheitlichen Gründen infolge zweier erlittener Reitunfälle von
der Klägerin nicht abgegeben werden konnte.
5 Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 wurde die Klägerin gebeten,
umgehend die lückenlosen Einkommensnachweise für die Zeit ab Mai
2004 vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. November 2007 wurde hieran
erinnert. Mit Bescheid vom 26. November 2007 lehnte die Beklagte
den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit
vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 ab. Für diese Zeit habe die
Klägerin trotz Erinnerung keine Nachweise eingereicht, die einen
Befreiungstatbestand belegten. Den hiergegen am 31. Dezember 2007
eingelegten nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2008 als unbegründet zurück.
Nachweise für das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Versicherungspflicht lägen weiterhin nicht vor.
6 Gegen den am 21. Oktober 2008 abgesandten Widerspruchsbescheid
hat die Klägerin mit Telefax vom 24. November 2008 Klage beim
Sozialgericht Stendal erhoben und schriftsätzlich beantragt, den
Bescheid vom 26. November 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom
20. Oktober 2008 aufzuheben. Trotz Aufforderung und Erinnerung ist
die Klage nicht begründet worden.
7 Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2010 hat das Sozialgericht
Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen, da der angefochtene Bescheid in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vollständig der Rechtslage
entspreche.
8 Gegen den ihr am 29. Juni 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid hat
die Klägerin am 28. Juli 2010 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt, die sie nicht begründet hat.
9 Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. November 2010 ist der
Klägerin eine Frist bis zum 6. Dezember 2010 gesetzt und aufgegeben
worden, für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 für
jeden Monat im Einzelnen nachzuweisen, dass sie regelmäßiges
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder
Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des
Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft jährlich
4.800,00 EUR (monatlich 400,00 EUR) überschreitet, erzielt habe.
Sie ist ferner darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf dieser
Frist vorgelegte Erklärungen oder Beweismittel zurückgewiesen
werden könnten und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden
könne (§ 106a Abs. 3 SGG). Dieses Schreiben hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der
Postzustellungsurkunde am 18. November 2010 erhalten. Seinen
daraufhin gestellten Fristverlängerungsanträgen zunächst bis zum
31. Januar 2011 und dann bis zum 28. Februar 2011 ist stattgegeben
worden. Am 28. Februar 2011 hat die Klägerin durch ihren
Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, im Zeitraum vom 1. Mai
2004 bis zum 30. Juni 2006 seien monatlich zwischen 401,00 und
450,00 EUR an sie gezahlt worden. Die Zahlungen seien über Konten,
bar oder durch Verrechnung erfolgt. Insoweit werde auf Kopien von
zwei Kontoauszügen von Oktober und November 2005 Bezug genommen
sowie auf ein vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als
"Beitragsnachweis" für Dezember 2005 ausgefüllten
Formular der T. Krankenkasse. Die Verrechnungen seien monatlich
bezüglich der Betriebs- und Nebenkosten aus dem gemeinsamen
Pachtverhältnis (Strom, Wasser, Flächenbeiträge, Versicherungen
etc.) erfolgt. Ferner hätten die Zahlungen/Verrechnungen die
Übernahme von Telefonkosten, monatliche Zahlungen in eine
fondsgebundene Lebensversicherung sowie weitere Tierarzt- und
Laborkosten betroffen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der
Prozessbevollmächtigte für die Klägerin weitere Unterlagen in Kopie
vorgelegt; insoweit wird auf Blatt 103 bis 109 der Gerichtsakte
Bezug genommen.
10 Die Klägerin beantragt,
11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 24. Juni
2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 aufzuheben
und sie in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2006 von der
Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte zu
befreien.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Berufung zurückzuweisen.
14 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie
hat darauf hingewiesen, für die Befreiung von der
Versicherungspflicht sei maßgebend, dass ein regelmäßiges Einkommen
nachgewiesen werde. Der Begriff der "Regelmäßigkeit"
setze eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus.
"Regelmäßig" sei das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,
vergleichbare Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nur dann, wenn
zu erwarten sei, dass es bei normalem Ablauf der Dinge
voraussichtlich über mehr als zwei Monate erzielt werde. Die
Klägerin habe Kontoauszüge mit Zahlungseingängen am 11. Oktober und
9. November 2005 in Höhe von je 450,00 EUR vorgelegt. Bei dem
übersandten "Beitragsnachweis" für die T. Krankenkasse
vom 16. Mai 2006 für den Monat Dezember 2005 könne diesem nicht
entnommen werden, ob es sich dabei um einen Nachweis für die
Klägerin gehandelt habe; jedenfalls sei das Bruttoeinkommen nicht
ausgewiesen. Insgesamt reichten die vorgelegten Unterlagen für eine
Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum von Mai
2004 bis Juni 2006 nicht aus.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
26. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.
Oktober 2008, in dem die Befreiung von der Versicherungspflicht zur
Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum
30. Juni 2006 abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
17 Die Beklagte hat die Versicherungspflicht der Klägerin zur
Alterssicherung der Landwirte gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit dem bestandskräftigen
Bescheid vom 19. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 10.
September 2007 bindend festgestellt.
18 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG werden Landwirte auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder
Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des
Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800,00
EUR überschreitet. Den Bezug eines solchen regelmäßigen Einkommens
hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Begriff der
"Regelmäßigkeit" setzt – worauf die Beklagte
zutreffend hingewiesen hat – eine gewisse Stetigkeit, Dauer
und Gesetzmäßigkeit voraus (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
16. Oktober 2002 – B 10 LW 5/01 R -, SozR 3 – 5868 § 3
Nr. 5). Sofern es sich um das Beziehen von Arbeitsentgelt handelt,
kommt es auf die Art und Weise der Zahlung an. Wenn Gehalt
monatlich geleistet wird, ist der Rhythmus für die Frage eines
regelmäßigen Bezuges bestimmend. Längere Unterbrechungen sind
demnach schädlich (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2002, a.a.O.; Urteil
vom 23. Januar 1973 = BSGE 35, 126, 128).
19 Hier ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kein
regelmäßiges Arbeitsentgelt für geleistete Büroarbeit bei ihrem
Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden. Für die Monate Oktober
und November 2005 ist jeweils ein Kontoauszug mit einer Überweisung
des Klägerbevollmächtigten an die Klägerin in Höhe von jeweils
450,00 EUR vorgelegt worden; dass es sich dabei um die Entlohnung
für geleistete Arbeitsstunden handelt, ist aus dem Auszug nicht
ersichtlich. Zudem ist in dem Kontoauszug gleichzeitig eine
Beitragsüberweisung der Klägerin selbst an die T. Krankenkasse zu
entnehmen, was für eine freiwillige Versicherung dort und damit
gegen das gleichzeitige Bestehen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses spricht. Das Nichtbestehen eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit
von Mai 2004 bis zumindest November 2005 und damit das Fehlen eines
regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt für geleistete Bürostunden
ergibt sich auch aus der Fotokopie einer Bescheinigung für die
Agentur für Arbeit vom 27. November 2009 (Bl. 103 bis 105
Gerichtsakte). Darin hatte der Klägerbevollmächtigte anzugeben,
während welcher Zeit in den letzten fünf Jahren die Klägerin bei
ihm beschäftigt gewesen sei. Er hat gegenüber der Bundesagentur für
Arbeit nach seinen Angaben bescheinigt, sie sei vom 1. Dezember
2005 bis zum 31. Dezember 2008 bei ihm als Bürogehilfin beschäftigt
gewesen; innerhalb des vom Unterzeichnungsdatum des 27. November
2009 an zurückliegenden Fünfjahreszeitraums von November 2004 bis
zum 30. November 2005 hat damit auch auf der Grundlage dieser
Bescheinigung kein Beschäftigungsverhältnis bestanden. Auch aus dem
im Verwaltungsverfahren in Kopie vorgelegten
"Dauerbeitragsnachweis" ab Juli 2006 und dem im
Berufungsverfahren vorgelegten "Einzelbeitragsnachweis"
für Dezember 2005 kann sich für den Zeitraum von Mai 2004 an nichts
anderes ergeben. Zudem sind die Beitragsnachweise jeweils vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgestellt worden, ohne dass
ersichtlich ist, dass diese tatsächlich bei der T. Krankenkasse
eingegangen sind sowie für welche Person und für welches
Arbeitsentgelt dieser Nachweis gelten soll.
20 Da jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. November
2005 keinerlei Nachweise für ein versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis und den regelmäßigen Bezug von
Arbeitsentgelt weder innerhalb der vom Senat gesetzten Frist bis
zum 28. Februar 2011 noch in der mündlichen Verhandlung des Senats
erbracht worden sind, kommt es für den nachfolgenden Zeitraum vom
- Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf den eventuellen Nachweis
eines dann vorhandenen regelmäßigen Bezugs von Arbeitsentgelt nicht
mehr an, da insoweit der gestellte Befreiungsantrag verbraucht war
und ein weiterer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
hätte gestellt werden müssen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG
wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an,
wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom
Eingang des Antrags an. Auch wird gemäß § 3 Abs. 2a Satz 1 ALG
unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung
aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht
widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die
Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen
erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei
Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des
Absatzes 1 unterbrochen worden ist. Hier lagen die
Befreiungsvoraussetzungen jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2004
bis zum 30. November 2005 nicht vor.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.