Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 263/10 NZB, L 5 AS 264/10 NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-12
Aktenzeichen: L 5 AS 263/10 NZB, L 5 AS 264/10 NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0712.L5AS263.10NZB.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 144 Abs 1 SGG, § 144 Abs 2 Nr 2 SGG, § 145 Abs 1 SGG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750.- €. , so ist die Berufung gegen das ergangene Urteil bei bestehender Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zulässig. Eine solche setzt voraus, dass ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und ein einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG nicht übereinstimmen.(Rn.23)
-
Liegt die vom Beschwerdeführer gerügte Abweichung des Sozialgerichts von der Rechtsprechung der Obergerichte nicht vor, so ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Urteil zurückzuweisen.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 30. März 2010, S 18 AS 3484/09
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 30. März 2010, S 18 AS 3464/09
Tenor
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den
Urteilen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. März 2010 werden
zurückgewiesen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden
abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zulassung der Berufung
gegen zwei Urteile des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. In der Sache
begehrt sie die Bewilligung von höheren Kosten der Unterkunft und
Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Hinsichtlich des
Zeitraums vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2008 ist ein - zulässiges
- Berufungsverfahren anhängig (L 5 AS 262/10).
2 Die am 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 2005
Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte im streitigen Zeitraum
gemeinsam mit ihrem früheren Lebensgefährten ein im Eigentum ihrer
Tochter stehendes Haus, in dem diese zunächst auch wohnte. Beim
Einzug der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebensgefährten im
Jahr 2005 war kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden.
Sie hätten seinerzeit der Tochter zusammen ca. 340,00 EUR/Monat zur
Begleichung der Nebenkosten und der Schuldzinsen gezahlt. Im
Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II
hatte die Tochter der Beschwerdeführerin mit dieser und ihrem
früheren Lebensgefährten ab dem 1. September 2005 einen Mietvertrag
über eine Wohnfläche von 60 m² und eine Gesamtmiete von 347,50
EUR/Monat geschlossen. Zum 1. Februar 2006 waren - nach der
Trennung der Beschwerdeführerin und ihres früheren Lebensgefährten
sowie nach dem Auszug der Tochter - zwei Mietverträge über eine
Wohnfläche von jeweils 50 m² und jeweils 455,00 EUR/Monat
Gesamtmiete geschlossen worden. Der Beschwerdegegner hatte der
Beschwerdeführerin für die KdU ab März 2006 einen Betrag von 446,00
EUR/Monat und nach einer Kostensenkungsaufforderung ab September
2006 nur noch 174,25 EUR/Monat (= 1/2 der bis Februar 2006
gezahlten Gesamtmiete) bewilligt. Zum 1. September 2006 hatten die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter einen weiteren Mietvertrag über
eine von ihr bewohnte Wohnfläche von 50 m² und eine Gesamtmiete von
365,00 EUR/Monat geschlossen. Der Beschwerdegegner hatte weiterhin
für die KdU nur 174,25 EUR/Monat bewilligt.
3 Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2008 ein Umbau
in zwei getrennte Wohneinheiten erfolgt. Unter dem 19. Februar 2008
beantragte sie die Zusicherung zu einem Umzug innerhalb des eigenen
Hauses und legte eine Kündigung ihrer Tochter zum 31. Januar 2008
wegen Mietrückständen vor. Gleichzeitig legte sie ein Mietangebot
ihrer Tochter über eine Wohneinheit im gleichen Haus mit einer
Wohnfläche von 53 m² und einer Gesamtmiete von 365,00 EUR/Monat
vor. Im weiteren Verlauf schlossen die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter zum 1. März 2008 einen Mietvertrag über eine Wohnfläche von
53 m² und eine Gesamtmiete von 340,00 EUR/Monat. Die beantragte
Zusicherung lehnte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 13. März
2008 ab.
4 Der Beschwerdegegner änderte zwischenzeitlich die bisherige
Leistungsbewilligung rückwirkend für die Zeit von Juli 2006 bis
August 2008 ab und bewilligte KdU in Höhe von 230,00 EUR/Monat (=
1/2 der Höchstmiete für zwei Personen nach ihrer Richtlinie).
5 Mit Bescheid vom 11. August 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009 bewilligte der
Beschwerdegegner für die Zeit von September bis Oktober 2008 KdU
i.H.v. 230,00 EUR/Monat und von November 2008 bis Februar 2009
i.H.v. 217,00 EUR/Monat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage
beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben (S 18 AS 3464/09). Sie hat
beantragt, ihr KdU nach den im Mietvertrag vom 1. März 2008 zu
entrichtenden Zahlungen zu gewähren.
6 Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des
Änderungsbescheids vom 6. Juni 2009, beide in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009, hat der
Beschwerdegegner für die Zeit von März bis August 2009 wiederum KdU
i.H.v. 217,00 EUR/Monat bewilligt. Auch dagegen hat die
Beschwerdeführerin Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben
(S 18 AS 3484/09). Sie hat ebenfalls beantragt, ihr KdU nach den im
Mietvertrag vom 1. März 2008 zu entrichtenden Zahlungen zu
gewähren.
7 Das Sozialgericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 9. Februar
2010 den früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als Zeugen
vernommen; ihre Tochter hatte im Vorfeld von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Nachdem die
Beschwerdeführerin einen Vergleich widerrufen hat, hat das
Sozialgericht mit Urteilen vom 30. März 2010 die Klagen abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf KdU i.H.d. in den
Mietverträgen vereinbarten Miete. Es sei nicht nachgewiesen, dass
es sich um rechtserheblich entstandene Unterkunftskosten handele.
In Fällen eines engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen
Hilfebedürftigem und Vermieter reiche die bloße Abrede, dass ein
Mietzins zu zahlen sei, nicht aus. Das bedeute nicht, dass
Zahlungsverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen
seien, wenn die Gestaltung und die Durchführung des Mietvertrags
dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Eine Übertragung der
Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs auf das SGB II scheide
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus (Urteile
vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R und vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07
R). Vielmehr sei darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige einer
wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung
ausgesetzt sei. Es sei zu prüfen, ob es sich um eine ernsthafte
Mietzinsforderung handele und ob der Mietvertrag auch tatsächlich
praktiziert worden sei. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt,
dass die Mietverträge keine ernsthafte Mietzinsforderung enthielten
und nicht tatsächlich praktiziert worden seien. Das Sozialgericht
hat sodann im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es zu
dieser Auffassung gekommen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte seien
nur die für das Haus tatsächlich angefallenen Betriebs- und
Heizkosten ohne Schuldzinsen als Unterkunftskosten zu
berücksichtigen. Diese lägen deutlich unter den bewilligten
Leistungen für die KdU. Das Sozialgericht hat die Berufung jeweils
nicht zugelassen. Diese sei auch nicht zulässig, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes jeweils 750,00 EUR nicht übersteige.
8 Gegen die ihr am 26. Mai 2010 zugestellten Urteile hat die
Beschwerdeführerin am 24. Juni 2010 jeweils
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für diese Verfahren beantragt. In beiden
Verfahren macht sie geltend, das Sozialgericht setze sich in
Widerspruch zu den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des
BSG. Dieses halte die Grundsätze des Fremdvergleichs auf die
Beurteilung von Mietverhältnissen zwischen engen Verwandten für
nicht anwendbar. Mit der Auffassung, das Mietverhältnis sei niemals
praktiziert worden, werde der Fremdvergleich "durch die
Hintertür" wieder eingeführt. Selbstverständlich bestehe
innerhalb des Familienverbunds eine Situation, welche in der Regel
von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sei. Jeder Dritte, der den
vereinbarten Mietzins nicht entrichtet hätte, wäre vom Vermieter
mit einer Räumungsklage überzogen worden. Daraus, dass ihre Tochter
gegen sie eine solche nicht angestrengt habe, schließe das
Sozialgericht letztlich, dass ihr die Räume kostenfrei zur
Verfügung gestellt werden und nur die anfallenden Nebenkosten zu
erstatten gewesen sein sollten. Mit diesem Vergleich, nämlich der
Möglichkeit für die Vermieterin, nach der bereits ausgesprochenen
Kündigung eine Räumungsklage wie gegen einen Dritten anzustrengen,
setze sich das Sozialgericht über die Entscheidungen des BSG
hinweg. Außerdem sei sie auch fortlaufend durch die Entscheidungen
beschwert. Das Mietverhältnis bestehe unverändert fort; die bislang
nicht eingeklagten Forderungen der Vermieterin aber ebenfalls.
9 Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen
Vorbringen,
10 die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 30. März 2010 zuzulassen und das
Berufungsverfahren durchzuführen.
11 Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich der
Nichtzulassungsbeschwerde keine Ausführungen gemacht.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Diese haben
vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats
gewesen.
II.
13 1. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in den
Urteilen vom 30. März 2010 sind zulässig, insbesondere sind sie
form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) eingelegt worden.
14 2. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das
Sozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen seine Urteile nicht
zugelassen.
15 Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung
bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des
Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1. bei
einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder 2. bei einer
Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt.
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
16 a. Der Wert des Beschwerdegegenstands hat hier jeweils den
Betrag von 750,00 EUR nicht erreicht.
17 Streitig ist in dem Verfahren L 5 AS 263/10 NZB ein Betrag von
712,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus der Differenz der
geforderten Gesamtmiete laut Mietvertrag zum 1. März 2008 i.H.v.
340,00 EUR/Monat und den für September bis Oktober 2008 bewilligten
Leistungen für KdU i.H.v. 230,00 EUR/Monat sowie den für November
2008 bis Februar 2009 bewilligten 217,00 EUR/Monat.
18 In dem Verfahren L 5 AS 264/10 NZB beträgt der Wert des
Beschwerdegegenstands 738,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus
der Differenz der begehrten Miete i.H.v. 340,00 EUR/Monat und den
bewilligten Leistungen für die Zeit von März bis August 2009 i.H.v.
217,00 EUR/Monat.
19 Nichts anders ergibt sich aus dem Argument, dass auch künftige
Leistungszeiträume betroffen seien. Streitgegenstand können immer
nur die Bewilligungszeiträume sein, die Gegenstand der dem
Klageverfahren zugrunde liegenden Bescheide sind. Weitere
Bewilligungszeiträume werden nicht Gegenstand eines Klageverfahrens
(BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B; BSG, Urteil vom
24. Februar 2011, B 14 AS 48/10 R).
20 b. Das Sozialgericht hat die Berufung zu Recht nicht
zugelassen.
21 a.a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht
vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die
grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie
ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
hat. Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn sich die
entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne Weiteres aus dem
Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung von ergangener
höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr.
28).
22 Hier liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da das
Sozialgericht die Frage der Ernsthaftigkeit eines mietvertraglichen
Bindungswillens unter Beachtung der zivilrechtlichen Grundsätze der
Wirksamkeit von Willenserklärungen sowie der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des BSG entschieden hat.
23 b.b. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht auch
keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine solche setzt
voraus, dass ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden
Entscheidung und ein einer Entscheidung der oben genannten Gerichte
zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (vgl.
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13).
24 Die von der Beschwerdeführerin gerügte Abweichung des
Sozialgerichts von der Rechtsprechung des BSG liegt hier nicht vor.
Dieses hat in dem Urteil vom 3. März 2009 (B 4 AS 37/08 R (25 f.))
betont, dass im Rahmen des SGB II nur die dem Hilfebedürftigen
tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen seien, soweit für
deren Deckung ein Bedarf bestehe. Für einen Anspruch auf KdU sei
daher erforderlich, dass der Hilfebedürftige einer wirksamen und
nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei.
Ausgangspunkt dafür sei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem
der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden sei.
Ermittlungen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens
erübrigten sich nicht durch den so genannten Fremdvergleich. Danach
begründeten Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann
tatsächliche Aufwendungen, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher
Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen und, soweit
sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhielten, auch dem
Vertragsinhalt gemäß vollzogen würden. Die entsprechende
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Rahmen des SGB II
nicht anwendbar. Grundsicherungsrechtlich sei es egal, ob der
vereinbarte Mietzins der Höhe nach mindestens den Aufwendungen
eines Dritten in vergleichbarer Situation entspreche. Allerdings
spiele auch im SGB II der Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs
des Vertragsinhalts eine Rolle, also insbesondere die Feststellung
der Absicht der Zahlung des vereinbarten Mietzinses. Vergleichbare
Ausführungen enthält das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai
2009 (B 14 AS 31/07 R (18 f.)).
25 Hier ist das Sozialgericht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
Es hat sich zur Beurteilung des Vorliegens von tatsächlichen
mietvertraglichen Aufwendungen nicht auf die Kriterien eines so
genannten Fremdvergleichs gestützt. Die Frage, ob die geltend
gemachte Miethöhe einem Drittvergleich standhalten würde, hat das
Sozialgericht nicht aufgeworfen. Vielmehr hat es aus verschiedenen
Indizien sowie nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf das
Fehlen eines dem vorgelegten Mietvertrag vom 1. März 2008
entsprechenden vertraglichen Bindungswillens geschlossen. Es hat
das Verhalten der Mietvertragsparteien allein unter dem Aspekt der
Ernsthaftigkeit des vertraglichen Bindungswillens berücksichtigt.
So hat es seine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Kündigung damit
begründet, dass bis dahin keine schriftlichen Mahnungen erfolgt
waren, was bei Zahlungsrückständen zu erwarten gewesen wäre. Ferner
hätte nach Auffassung des Sozialgerichts die Beschwerdeführerin bei
einer ernsthaften Kündigungsabsicht in diesem Fall sicherlich ihr
seinerzeit erzieltes Einkommen zur Begleichung der offenen
Mietzinsforderung eingesetzt. Außerdem hat es darauf abgestellt,
dass ein neuer Mietvertrag schon vor einer Entscheidung über die
beantragte Zusicherung geschlossen worden war. Motiv für die
Kündigung und das anschließende neue Wohnungsangebot der
Vermieterin sei nach Auffassung des Sozialgerichts wohl die Absicht
gewesen, die Beschwerdegegnerin zur Anerkennung der nach dem neuen
Mietvertrag geschuldeten Zahlungen zu bewegen. Diese Überlegungen
betreffen sämtlich nicht die Frage, ob die Vertragsausgestaltung -
der Höhe nach - einem Vergleich mit Dritten standhalten würde.
Vielmehr hat das Sozialgericht das Vorliegen eines ernsthaften
Vertragsbindungswillens geprüft. Dies ist nach der o.g.
Rechtsprechung des BSG bei der Prüfung eines Anspruchs auf KdU
erforderlich.
26 c.c. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist
nicht geltend gemacht worden.
27 3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren
abzulehnen.
28 Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung
(ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der
Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen
und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort
genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die
Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance
jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.).
Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein
Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die
Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17.
Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
29 Aus den genannten Gründen haben die Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
30 4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 193 SGG.
31 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).