Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat — L 4 KR 68/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: L 4 KR 68/09
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0630.L4KR68.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 109 Abs 4 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5, § 276 SGB 5 ... mehr
Orientierungssatz
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Das Krankenhaus hat im Rahmen der wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich sind, vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 KR 24/07 R.(Rn.32)
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Hierbei hat das Krankenhaus der Krankenkasse den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung zu übermitteln. Mit diesen Angaben erfüllt das Krankenhaus seine Datenübermittlungspflicht und damit die Fälligkeitsvoraussetzung seiner Vergütungsforderung.(Rn.34)
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Die Vorschrift des § 301 SGB 5 regelt und begrenzt den Datenverkehr auf das für die Abrechnung einer Krankenhausbehandlung Unerlässliche, verbietet aber nicht generell die Anforderung und Übermittlung weiterer Daten, wenn diese für ein Prüfungsverfahren erforderlich sind. Weitere Daten sind an die Krankenkasse nur zu übermitteln, wenn diese sich bei der Ausübung ihres Prüfungsrechts an die gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 275, 276 SGB 5 hält.(Rn.38)
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Erschließt sich die Notwendigkeit des Krankenhausaufenthalts aus den Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB 5 nicht, so ist ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 einzuleiten und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.(Rn.42)
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Das Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 ist zeitnah durchzuführen. Das bedeutet, dass die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen ist.(Rn.47)
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Hält sich die Krankenkasse an das streng formalisierte Prüfverfahren des § 275 Abs. 1c SGB 5 nicht, sind damit automatisch mögliche Einwände gegen die Krankenhausabrechnung ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 12/08 R.(Rn.49)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 19. November 2009, S 13 KR 229/09
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.410,99 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1 Streitig ist ein Vergütungsanspruch für eine stationäre
Krankenhausbehandlung in Höhe von 3.410,99 EUR.
2 Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie,
Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im
Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes
Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Die bei der Beklagten versicherte
L. (im Folgenden: die Versicherte) wurde am ... 2009 wegen einer
nicht näher bezeichneten Demenz (ICD: F03) auf Veranlassung ihres
Hausarztes in das Krankenhaus eingewiesen und dort bis zur
Entlassung am ... 2009 behandelt. Die Klägerin übermittelte noch am
selben Tag Daten nach § 301 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch –
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Als Aufnahmediagnose war
eine nicht näher bezeichnete Demenz, ein nicht primär
insulinabhängiger Diabetes mellitus, eine Adipositas, eine benigne
essentielle Hypertonie genannt. Die Aufnahmeanzeige umfasste die
Stammdaten der Patientin (Versicherungs-Nr., Vor- und Nachname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Institutionskennzeichen des
Krankenhauses, Detaildaten über die Aufnahme einschließlich der
Angaben des einweisenden Arztes mittels dessen Arztnummer sowie die
Aufnahmediagnose). Die Versicherte wurde auf einer allgemeinen
Psychiatriestation des Krankenhauses behandelt.
3 Mit Schreiben vom ... 2009 bestätigte die Beklagte die Aufnahme
ihrer Versicherten. Wörtlich führte sie u. a. aus:
4 "Die Krankenhausbehandlung kann nur dann zu Lasten der
Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, wenn nach Art
oder Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung gemeinsam
mit der pflegerischen Betreuung nur mit den Mitteln eines
Krankenhauses möglich ist, d.h. wenn ambulante vertragsärztliche
Versorgung, ggf. ergänzt durch häusliche Krankenpflege nach § 37
SGB V oder Maßnahmen der stationären oder ambulanten Rehabilitation
nach § 40 SGB V, für eine bedarfsgerechte Behandlung nach allgemein
anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnissen nicht
ausreichen.
5 Bezüglich der Krankenhausbehandlung unseres o.g. Versicherten
möchten wir auf der Basis der geltenden gesetzlichen (§§ 39, 275,
276 SGB V) Regelungen und der diese konkretisierenden
Rechtsprechung (S 11 KR 55/05, B 1 KR 32/04 R, B 3 KR 9/03 R, GS
1/06) die Notwendigkeit überprüfen.
6 Überprüfungsgrund ist, dass in diesem Fall aufgrund der
angegebenen Diagnose und der uns übermittelten Daten nach § 301 SGB
V nach Art und Schwere der Erkrankung eine ambulante
Behandlung/stationäre Rehabilitation ausreichend scheint und
deshalb zur Zeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine
Überprüfung durch den MDK notwendig wird. Daher kann auf dieser
Basis zunächst keine Kostenübernahmeerklärung ausgestellt
werden.
7 Wir bitten deshalb, uns die benötigten Informationen zur
medizinischen Begründung der Notwendigkeit der Behandlung mit den
besonderen Mitteln eines Krankenhauses bis zum 28. Mai 2009 zu
übermitteln, damit wir auf dieser Basis entweder eine
Kostenübernahmeerklärung ausstellen, oder – falls
erforderlich – eine MDK-Überprüfung einleiten können.
8 Wir bitten Sie, für die medizinische Begründung das angehängte
Formular zu verwenden. Alternativ können Sie die Begründung auch
formlos an uns senden."
9 Mit Schreiben vom ... 2009, der Beklagten am ... 2009
zugegangen, gab das Krankenhaus an, die Notwendigkeit stationärer
Behandlung der Versicherten sei voraussichtlich bis zum ... 2009
gegeben. Sofern die Beklagte mit dieser Entscheidung nicht
einverstanden sei, stehe es ihr frei, den Sachverhalt durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüfen zu lassen.
Mit Schreiben vom ... 2009 erinnerte die Beklagte an die erbetene
nachvollziehbare medizinische Begründung. Daraufhin widersprach das
Krankenhaus im Schreiben vom ... 2009 der Verfahrensweise der
Beklagten und kündigte an, Verzugszinsen geltend zu machen. Mit
Rechnung vom ... 2009 verlangte das Krankenhaus von der Beklagten
die Zahlung in Höhe von 3.410,99 EUR. Im Schreiben vom ... 2009
vertrat die Beklagte die Ansicht, der Vergütungsanspruch des
Krankenhauses sei nunmehr wegen fehlender medizinischer Begründung
und einer Verletzung von Mitwirkungspflichten verwirkt, weshalb die
Rechnung für diesen Behandlungsfall auch nicht zu begleichen sei.
Mit Schreiben vom ... 2009 teilte das Krankenhaus der Beklagten
mit, die stationäre Behandlung der Versicherten sei bis zum ...
2009 erforderlich gewesen. Der Beklagten stehe es frei, den
Sachverhalt durch den MDK überprüfen zu lassen.
10 Mit Schreiben vom ... 2009 machte das Krankenhaus, nun
anwaltlich vertreten, geltend, die Beklagte weiche von der bisher
üblichen Verwaltungspraxis grundlos ab. Die Beklagte habe die
notwendigen Datensätze erhalten. Das Verlangen nach einer
qualifizierten medizinischen Begründung unmittelbar an die
Krankenkasse sei nicht zulässig, da diese Prüfung dem MDK
vorbehalten sei. Offensichtlich beabsichtige die Beklagte, die
Prüfung gemäß § 275 SGB V selbst – ohne den MDK einzuschalten
– vorzunehmen.
11 Am 7. September 2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht
Magdeburg (SG) erhoben und die Zahlung von insgesamt 3.410,99 EUR
nebst Zinsen begehrt. Ergänzend hat sie vorgetragen: Das
Krankenhaus müsse eine medizinische Begründung nur unter den
Voraussetzungen des § 275 SGB V abgeben, die hier nicht gegeben
seien. Die rechtswidrige Praxis der Beklagten habe zu
Zahlungsrückständen von ca. 200.000,- EUR geführt. Offenbar sei
beabsichtigt, die Kostenregelung des § 275 Abs. 1 c SGB V zu
umgehen. Der Zinsanspruch beruhe auf § 7 der Budget- und
Entgeltvereinbarung für das Jahr 2008. Nach Überschreiten des
Fälligkeitstermins stehe der Klägerin auch ohne eine gesonderte
Mahnung ein Verzugszins in Höhe von fünf Prozent zu. Die Beklagte
hat demgegenüber geltend gemacht, ihr stehe ein
Zurückbehaltungsrecht zu. In begründeten Einzelfällen dürfe sie die
Kostenübernahmeerklärung befristen und damit die Auflage an das
Krankenhaus verbinden, die über die Befristung hinausgehende
Krankenhausbehandlung zu begründen. Die Zahlung sei zu verweigern,
wenn das Krankenhaus der Begründungspflicht nicht nachkomme. In
manchen Fällen werde keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben,
sondern sogleich medizinische Begründung verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Beschluss des
Großen Senats vom 25. September 2007 – GS 1/06 sei den
Krankenkassen und nachfolgend auch den Sozialgerichten das Recht
eingeräumt worden, den medizinischen Sachverhalt der
Krankenhausbehandlung auf seine Erforderlichkeit zu prüfen, ohne
dass den behandelnden Krankenhausärzten eine sog.
Einschätzungsprärogative zukomme. Hier habe das Krankenhaus nicht
die bei einem Verlängerungsantrag erforderlichen Unterlagen
übersandt. Es bedürfe daher für den Kostenübernahmeantrag einer
ergänzenden medizinischen Begründung, die dann vom MDK überprüft
werden könne. Zu dieser qualifizierten Begründung sei die Klägerin
nach § 301 SGB V verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BSG
werde den Krankenkassen eine uneingeschränkte
Überprüfungsmöglichkeit zugebilligt, die es rechtfertige, auch über
die in § 301 SGB V normierten Angaben, weitere Begründungen vom
Krankenhaus zu verlangen. Im Übrigen könne die Krankenkasse auch
nach § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V eine medizinische Begründung
verlangen. Das Krankenhaus habe es hier versäumt, die
entscheidungserheblichen Angaben zu übermitteln und damit
gravierend gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Die Beklagte
sei daher berechtigt, die Bezahlung einer Krankenhausabrechnung zu
verweigern.
12 In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 19. November 2009 hat die
Kammervorsitzende die Beklagte ausführlich auf das Urteil des BSG
vom 23. Juli 2002 – B 3 KR 64/01 R hingewiesen und daraus
auszugsweise wörtlich zitiert. Das SG hat die Beklagte mit
Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2009 antragsgemäß verurteilt, an
die Klägerin Behandlungskosten in Höhe von 3.410,99 EUR für den
Krankenhausaufenthalt der Versicherten L. für die Zeit vom ... 2009
bis ... 2009 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem
3. Juli 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: § 275 SGB V verpflichte die Beklagte, aber nicht die
Klägerin, in den aufgeführten Fällen eine gutachterliche
Stellungnahme des MDK einzuholen. Dies habe sie unterlassen und
stattdessen von der Klägerin eine medizinische Begründung an sich
selbst verlangt. Mit dieser Vorabprüfung habe sie einschätzen
wollen, ob die Einschaltung des MDK erforderlich ist. Dieses
Vorgehen sei nach seinem klaren Wortlaut ("sind die
Krankenkassen verpflichtet") von § 275 SGB V nicht gedeckt.
Auch sei es rechtswidrig (Urteil des BSG vom 28. Februar 2007
– B 3 KR 12/06, zitiert nach juris) von der Klägerin zu
verlangen, an die Krankenkasse medizinische Unterlagen zu
übersenden. Dies sei vielmehr dem MDK vorbehalten. § 301 SGB V
zähle aus datenschutzrechtlichen Gründen abschließend auf, welche
Angaben den Krankenkassen zu übermitteln sind. Aus dem Wortlaut des
§ 301 SGB V und hierbei insbesondere aus dessen Abs. 1 Nr. 3 werde
deutlich, dass die Krankenkasse nicht berechtigt ist, schon bei
Aufnahme ihres Versicherten vom Krankenhaus eine medizinische
Begründung zu verlangen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den
medizinischen Sachverhalt durch den MDK prüfen zu lassen. Die
Klägerin habe sich einer MDK-Prüfung zu keinem Zeitpunkt
verschlossen, sondern dies ausdrücklich angeregt. Nach Ablauf der
sechswöchigen Frist des § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei die Beklagte
mit Einwendungen generell ausgeschlossen. Eine Prüfung zum jetzigen
Zeitpunkt durch den MDK sei daher nicht mehr möglich. Der
Zinsanspruch ergebe sich aus § 7 der Budget- und
Entgeltvereinbarung für 2008.
13 Die Beklagte hat gegen den ihr am 22. Dezember 2009 zugestellten
Gerichtsbescheid am 29. Dezember 2009 Berufung beim
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und auf ihr bisheriges
Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt: Ihrer
umfassenden Überprüfungspflicht könne die Beklagte nur nachkommen,
wenn das Krankenhaus auch umfassend, vollständig und abschließend
die dafür notwendigen Informationen an sie übermittle. Zu Unrecht
sei das SG davon ausgegangen, die Beklagte habe die Herausgabe von
medizinischen Unterlagen verlangt. Vielmehr sei die Klägerin ihren
umfassenden Informationspflichten nach § 301 SGB V nicht
nachgekommen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gäbe es keinen
Automatismus dergestalt, die Beklagte zu verpflichten, alle
medizinischen Sachverhalte an den MDK "durchzureichen".
Dies verursache einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu
ihren Lasten. Überdies habe die Klägerin die Rechtsprechung des BSG
im Urteil vom 22. April 2009 – B 3 KR 24/07 R nicht beachtet.
Hiernach verstoße ein Krankenhaus gegen seine Pflichten, wenn es
angeforderte Informationen formelhaft ablehne. Dies sei mit dem
vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. In der öffentlichen Sitzung
vom 30. Juni 2011 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Im
vorliegenden Fall könne nicht von einer ordnungsgemäßen
Einweisungsdiagnose ausgegangen werden. Die formellen
Voraussetzungen des § 301 SGB V seien daher nicht gegeben. Dies
bestätigte auch die Patientenakte, die erst zum
Entlassungszeitpunkt die konkrete Diagnose einer
Alzheimer-Erkrankung der Versicherten enthalte.
14 Die Beklagte beantragt,
15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 10.
Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16 Die Klägerin beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie ist der Ansicht, ihren Informationspflichten nach § 301 SGB
V nachgekommen zu sein. Darüber hinaus dürfe sie schon aus Gründen
des Datenschutzes keine weitergehenden medizinischen Informationen
an die Beklagte übermitteln. Die Beklagte hat auf
Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin vorläufig die streitige
Forderung gezahlt.
19 Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin die Patientenakte
vorgelegt; der Senat hat die Akte der Beklagten zur Einsicht durch
den MDK überlassen, wovon diese keinen Gebrauch gemacht hat. Die
Klägerin hat die Weitergabe der Patientenakte an die Beklagte
gerügt. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten erklärt: Die Patientenakte sei ungeöffnet an die
Beklagte weitergeleitet worden.
20 Auf eine Senatsanfrage im Verfahren L 4 KR 66/09 hat die
Klägerin die zwischen den Beteiligten geltende Budget- und
Entgeltvereinbarung (2008) vorgelegt. § 7 enthält dabei folgende
Regelung:
21 "§ 7 Zahlungsregelungen
22 Der Rechnungsbetrag ist spätestens am 21. Kalendertag nach
Eingang der Rechnung zu überweisen. Die Fälligkeit tritt am 24.
Kalendertag unter Berücksichtigung eines Post- und Banklaufweges
von 3 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Bei Verzug werden Verzugszinsen
in Höhe von 5 % p.a. erhoben, ohne dass es einer vorherigen Mahnung
bedarf.
23 Die Rechnungen sind kontinuierlich und vollständig mit den Daten
nach § 301 SGB V auf elektronischem Wege oder maschinell verwertbar
auf Datenträger zu übermitteln."
24 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die
Patientenakte haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und
des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten
ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
25 Die Berufung der Beklagten ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist auch form- und
fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG) und damit zulässig.
26 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist als
Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, weil es sich um einen
Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine
Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein
Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen und die Einhaltung
einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urt. v. 17. Mai 2000 – B
3 KR 33/99 R; Urt. v. 10. April 2008 - B 3 KR 19/05 R; Urt. v. 20.
November 2008 – B 3 KN 4/08 KR R; B 3 KN 1/08 KR R; Urt. v.
16. Dezember 2008 – B 1 KN 1/07 KR R; B 1 KN 2/08 KR R; B 1
KN 3/08 KR R zitiert nach juris; stRspr.).
27 I. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch aus der Rechnung
vom ... 2009 zu. Rechtsgrundlage dieses Vergütungsanspruchs ist § 109 Absatz 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit der Budget- und
Entgeltvereinbarung 2008. Der gesetzlichen Behandlungspflicht der
zugelassenen Krankenhäuser (§ 109 Absatz 4 Satz 2 SGB V) steht ein
Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der
gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 16, 17
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nach Maßgabe der
Bundespflegesatzverordnung in der Budget- und Entgeltvereinbarung
zwischen Krankenkasse und Krankenhaus festgelegt wird, soweit noch
nicht das DRG-Vergütungssystem anzuwenden ist.
28 Eine Krankenkasse ist nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in
Verbindung mit der Budget- und Entgeltvereinbarung zur Zahlung der
vereinbarten Entgelte nur verpflichtet, wenn die Versorgung im
Krankenhaus im Sinne des § 39 SGB V erforderlich war. Dies richtet
sich allein nach den medizinischen Erfordernissen (Großer Senat des
BSG, Beschluss vom 25. September 2007, GS 1/06 - Leitsatz 1) und
verlangt von Seiten der Krankenkassen sowie ggf. von den
Sozialgerichten eine eingehende Prüfung von Amts wegen.
29 Ob die Krankenhausbehandlung der Versicherten im Krankenhaus für
den Zeitraum vom ... 2009 tatsächlich erforderlich war, kann der
Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise offenlassen. Bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der Budget- und Entgeltvereinbarung (2008) ergibt
sich eine Vorleistungspflicht der Beklagten. Sie war daher
innerhalb der in § 7 Abs. 2 der Budget- und Entgeltvereinbarung
festgelegten Fristen verpflichtet, nach Rechnungsstellung und
Übersendung der notwendigen Daten gemäß § 301 SGB V die fällige
Summe zu zahlen (im Folgenden 1). Dabei stand ihr kein
Zurückbehaltungsrecht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die
Notwendigkeit der Behandlung genauer zu begründen (im Folgenden
2.). Eine derartige Pflicht ergibt sich weder aus § 301 SGB V noch
aus möglichen Besonderheiten des Einzelfalls. Wäre die Klägerin der
Forderung der Beklagten nach einer gesonderten Begründung für den
Behandlungsfall nachgekommen, hätte dies eine Verletzung des § 26
Abs. 1 Nr. 2 des Datenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(DSG-LSA) zur Folge gehabt (im Folgenden 3.). Die Beklagte hat mit
ihrer Vorgehensweise das gesetzliche Prüfverfahren nach § 275 SGB V
umgangen und dadurch Einwände gegen den Vergütungsanspruch nach § 275 Abs. 1 c Satz 2 SGB V endgültig verloren (im Folgenden 4.). Die
Vorgehensweise der Beklagten ist auch unter Beachtung der
wechselseitigen Obhutspflichten zwischen Krankenhäusern und
Krankenkassen rechtsmissbräuchlich und führt zu einem
Einwendungsausschluss (im Folgenden 5.).
30 1. Die Beklagte war nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung
verpflichtet. § 7 Abs. 1 Satz 1 der zwischen den Beteiligten
geltenden Budget- und Entgeltvereinbarung (2008) bestimmt, dass der
Rechnungsbetrag spätestens am 21. Kalendertag nach Eingang der
Rechnung zu überweisen ist; wobei die Fälligkeit am 24. Kalendertag
unter Berücksichtigung eines Post- und Banklaufweges von drei Tagen
ab Rechnungsdatum eintritt. Diese Regelung begründet eine Pflicht
der Beklagten, nach Übermittlung der vollständigen Daten nach § 301
SGB V und der vollständigen Rechnung die Zahlung innerhalb der
genannten Frist vorzunehmen. Anhaltspunkte für unvollständige Daten
oder Mängel der Abrechnung, die einer Fälligkeit der Rechnung
entgegenstehen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Der von der
Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011
erhobene Einwand, die Einweisungsdiagnose F03 (Nicht näher
bezeichnete Demenz) sei unkonkret, daher nicht ordnungsgemäß im
Sinne des § 301 SGB V erfolgt, ist nicht stichhaltig. In der
näheren Erläuterung zur Diagnose F03 findet sich u.a. eine Demenz
mit einem depressiven oder paranoiden Typus (ICD-10-GM 2006,
Systematisches Verzeichnis, 10. Revision 2006, S. 163); was auch
nach laienhaftem Verständnis für eine Behandlungsbedürftigkeit
unter stationären Bedingungen sprechen kann. Die Diagnose F03
begründet daher nicht von vornherein Zweifel an der stationären
Krankenhausbedürftigkeit und sie zwingt unter Berücksichtigung der
Erläuterungen auch nicht zur Angabe weiterer "konkreter"
Diagnosen schon bei Aufnahme in das Krankenhaus. Im Übrigen hat es
die Beklagte auch versäumt, diesen formalen Einwand frühzeitig und
konkret gegenüber der Klägerin geltend zu machen. So hat sie im
Prüfungsverfahren weder bestimmte Fehler in der Abrechnung
bemängelt noch fehlende Daten gemäß § 301 SGB V gerügt.
31 Allerdings könnte aus dem Vorbringen der Beklagten die
Rechtsansicht zu entnehmen sein, das Verlangen der Krankenkasse
nach einer ergänzenden medizinischen Begründung zum Behandlungsfall
erweitere den Katalog der nach § 301 SGB V zu übermittelnden Daten.
Dann könnte die Beklagte hier einwenden, die Forderung sei wegen
Unterlassens der geforderten ergänzenden Angaben bereits nicht
fällig geworden. Allerdings ist einer solchen Rechtsauffassung
nicht zu folgen.
32 Die Klägerin ist ihren Übermittlungspflichten nach § 100 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz (SGB X) und § 301 SGB V vollständig nachgekommen.
Das Krankenhaus hat grundsätzlich im Rahmen der wechselseitigen
Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse diejenigen Angaben zu machen
und Unterlagen beizubringen, die zur Beurteilung der
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Einzelfall erforderlich
sind. Die Auskunftsverpflichtung der Klägerin ergibt sich nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. April 2009 – B 3 KR
24/07 R, zitiert nach juris) grundsätzlich aus § 100 Abs. 1 Satz 3
SGB X und hier speziell aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
33 Nach § 100 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist das Krankenhaus verpflichtet,
dem Leistungsträger "im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu
erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch erforderlich" ist und entweder der
Betroffene eingewilligt hat (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X) oder
dies gesetzlich zugelassen ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X);
ausgenommen hiervon sind nach § 100 Abs. 2 SGB X nur Angaben, die
den Arzt oder ihm nahe stehende Personen der Gefahr aussetzen
würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt
zu werden. Nach den zwingenden gesetzlichen Auskunftspflichten aus
§ 284 Abs. 1 Nr. 4 und 7 SGB V (in der Fassung vom 12.12.1996,
BGBl. I S. 1859, die vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001
gültig war) war die Erhebung von Sozialdaten im Versorgungszeitraum
für die Zwecke der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
zugelassen, soweit sie nach Maßgabe der Prüfaufträge von
Krankenkasse und MDK u. a. für die "Prüfung der
Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte
(§§ 2 und 11)" und für die "Beteiligung des Medizinischen
Dienstes (§ 275)" erforderlich waren. Die Vorschrift ist auch
im Folgenden insoweit im Wesentlichen unverändert geblieben.
34 Gesetzlich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X
zugelassen und damit für den Krankenhausträger zwingend sind die
Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V (in der insoweit unveränderten
Fassung vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2626). Danach sind die
Krankenhäuser verpflichtet, der Krankenkasse bei
Krankenhausbehandlung u. a. den Grund der Aufnahme sowie die
Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche
Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten
wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung zu
übermitteln (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Hiermit ist –
auch zur Wahrung des Datenschutzes – abschließend und
enumerativ aufgezählt, welche Angaben der Krankenkasse bei einer
Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten auf jeden Fall zu
übermitteln sind (vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 124). In § 301 SGB V
werden damit die Mindestangaben bezeichnet, die eine gesetzliche
Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung und zur
Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötigt
(vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 124). Genügt die Anzeige schon diesen
(Mindest-)Anforderungen nicht, fehlt es bereits an der Fälligkeit
der Vergütungsforderung (BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 1 Rz. 12).
35 Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin mit der Übermittlung
der nach § 301 SGB V vollständigen Daten die
Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt. Einer darüber hinausgehenden
medizinischen Begründung nach § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bedurfte es
dabei nicht, da diese nach dem klaren Gesetzeswortlaut von der
Krankenkasse nur verlangt werden darf, wenn die vom Krankenhaus
angegebene voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung
überschritten wird. Hier hat das Krankenhaus das auf den ... 2009
geplante Ende der Behandlung nicht überschritten, sondern durch die
Entlassung der Versicherten am ... 2009 sogar deutlich verkürzt.
Für das Anfordern einer medizinischen Begründung bestand also auf
der Grundlage des § 301 SGB V kein Raum.
36 Die Beklagte bewegt sich mit ihrer Argumentation auf der Ebene
der inhaltlichen Einwände gegen die medizinische Erforderlichkeit
der stationären Behandlung. Die im Wesentlichen formale Frage der
Fälligkeit der Rechnung und der Zahlungspflicht der Krankenkasse
wird von diesem Vorbringen nicht erfasst.
37 2. Aber auch die inhaltlichen Bedenken der Beklagten greifen
nicht durch. Sie kann hier von der Klägerin keine ergänzende
medizinische Begründung des Krankenhauses für den Behandlungsfall
verlangen und hat daher auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber
der fälligen Krankenhausrechnung. Das Krankenhaus hat seine aus § 301 SGB V folgenden Datenübermittlungspflichten bereits vollständig
erfüllt. Die Voraussetzungen zur Übermittlung von Informationen und
Auskünften über § 301 SGB V hinaus sind hier nicht gegeben.
38 § 301 SGB V regelt und begrenzt den Datenverkehr auf das für die
Abrechnung einer Krankenhausbehandlung Unerlässliche, verbietet
allerdings nicht generell die Anforderung und Übermittlung weiterer
Daten, wenn diese für ein Prüfungsverfahren erforderlich sind (vgl.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 87/04
KR; Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 40/04 KR; Urteil vom
19. November 2009 – L 4 KR 76/05). Insbesondere das BSG hat
die besonderen Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkasse bei der
Durchführung des Prüfungsverfahrens nach § 275 SGB V häufig betont.
Allein die Krankenkasse ist bei der Prüfung von
Krankenhausrechnungen "Herrin" des Begutachtungsauftrages
an den MDK. In diesem Rahmen entscheidet sie nach Maßgabe der §§ 275 ff SGB V, ob und mit welcher konkreten Fragestellung sie den
MDK bei der Klärung einer medizinischen Frage einschaltet. Sie kann
den Begutachtungsauftrag jederzeit ändern, ergänzen oder beenden,
wenn sie dies aufgrund neuer Erkenntnisse für angezeigt hält. So
hat das BSG der Krankenkasse sogar ein eigenes Klagerecht auf
Herausgabe medizinischer Unterlagen an den MDK zugebilligt (vgl.
BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 12/06 R). Die
"Übermittlung der Sozialdaten" im Sinne des § 276 Abs. 2
Satz 1 SGB V geschieht in der Regel durch die vorübergehende
Überlassung der Behandlungsunterlagen, kann aber auch auf anderem
Wege erfolgen. Dabei steht es dem Krankenhaus frei, ob es die
Unterlagen direkt an den MDK aushändigt oder übersendet oder sie in
einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse zur Weiterleitung
an den MDK schickt. Auf die "Einsichtnahme" in die
Behandlungsunterlagen im Krankenhaus vor Ort ist der MDK gemäß § 276 Abs. 4 SGB V grundsätzlich nur bei noch laufendem stationären
Krankenhausaufenthalt des Versicherten beschränkt (vgl. BSG
a.a.O.).
39 In Anlehnung an die Entscheidungen des Senats (vgl. LSG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 87/04 KR;
Urteil vom 13. August 2009 – L 4 KN 40/04 KR; Urteil vom 19.
November 2009 – L 4 KR 76/05) sind von den Krankenhäusern
außerhalb des Anwendungsbereichs von § 301 SGB V weitere Daten an
die Krankenkassen nur zu übermitteln, wenn diese sich bei der
Ausübung ihres Prüfungsrechtes an die gesetzlichen Voraussetzungen
nach §§ 275, 276 SGB V halten. Hier brauchte die Klägerin keine
weiteren Daten zu übermitteln, denn die Beklagte hat sich nicht an
die vorgenannten Regeln gehalten.
40 Während in den oben aufgeführten vom Senat entschiedenen
Sachverhalten die Krankenkasse zur medizinischen Überprüfung des
Behandlungsfalles jeweils fest entschlossen und dazu den MDK
entweder bereits eingeschaltet hatte oder dessen Einschaltung
unmittelbar bevor stand, beabsichtigte sie hier die Durchführung
einer Art Vorermittlung, um festzustellen, ob Anlass zur
Überprüfung des Behandlungsfalles besteht. Zwar hat sie im
Schreiben vom ... 2009 an das Krankenhaus erklärt, die
Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung "auf der
Basis der geltenden gesetzlichen (§§ 39, 275, 276 SGB V)
Regelungen" überprüfen zu wollen, hat ferner einen
Überprüfungsgrund angegeben, hat aber dann lediglich ausgeführt, es
könne "zur Zeit nicht ausgeschlossen werden ( ), dass eine
Überprüfung durch den MDK notwendig wird". Nach Vorlage der
angeforderten Informationen zur medizinischen Begründung der
Notwendigkeit der Behandlung mit den besonderen Mitteln eines
Krankenhauses wollte die Beklagte sodann prüfen, ob eine
Kostenübernahmeerklärung abzugeben oder der MDK mit der Überprüfung
zu beauftragen war. Mit dem Hinweis, Ergebnis der Überprüfung könne
auch die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung ohne Einschaltung des
MDK sein, hat die Beklagte deutlich gemacht, dass mit ihrer Anfrage
das gesetzlich geregelte Prüfverfahren nach § 275 SGB V noch nicht
unmittelbar eingeleitet werden sollte. Dieses Vorgehen steht mit § 275 SGB V offensichtlich nicht in Einklang, denn danach hat die
Krankenkasse ("ist verpflichtet") in den genannten Fällen
eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (§ 275 Abs. 1
Nr. 1 SGB V). Von der Möglichkeit, zur Vorbereitung einer
Stellungnahme des MDK medizinische Unterlagen beizuziehen und durch
die Krankenkasse selbst auszuwerten, spricht § 275 dagegen
nicht.
41 Anderweitige Rechtsgrundlagen, auf die sich die Beklagte hier
berufen könnte, sind nicht ersichtlich. Ein Sicherstellungsvertrag
nach § 112 Abs. 1 SGB V mit (u. a.) Regelungen zur Überprüfung der
Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung (vgl. Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift) besteht in Sachsen-Anhalt nicht. Auf die
Rechtsprechung des BSG kann sich die Beklagte ebenfalls nicht
stützen. Mit Urteil vom 22. April 2009 (B 3 KR 24/07 R) hat das BSG
entschieden, dass das Krankenhaus als Grundlage des Prüfverfahrens
im Rahmen der wechselseitigen Leistungsbeziehungen zur Krankenkasse
diejenigen Angaben zu machen und Unterlagen beizubringen hat, die
zur Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im
Einzelfall erforderlich sind (a.a.O., RdNr. 14). Dabei steigern
sich die Pflichten im Rahmen eines dreistufigen Prüfverfahrens: Auf
der ersten Stufe der Sachverhaltserhebung hat das Krankenhaus
zwingend die Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V zu machen. Diese
Angaben liegen hier vor. Darüber hinaus kann das Krankenhaus noch
auf der ersten Stufe vertraglich verpflichtet sein, der
Krankenkasse noch vor Einschaltung des MDK mittels Kurzberichtes
die Notwendigkeit und/oder Dauer der stationären Behandlung zu
erläutern (a.a.O., RdNr. 17). Für diese Vorstufe zur MDK-Prüfung
fehlt hier aber die erforderliche vertragliche Vereinbarung, die in
dem vom BSG entschiedenen Fall gegeben war.
42 Ferner hat das BSG in der angegebenen Entscheidung mit
überzeugender Begründung, der der Senat folgt, ausgeführt, dass die
zweite Stufe des Prüfverfahrens erreicht wird, wenn sich die
Notwendigkeit des Krankenhausaufenthaltes aus den Angaben nach § 301 Abs. 1 SGB V oder eines Kurzberichtes nicht erschließt. Dann
ist ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (hier anwendbar
in der insoweit unveränderten Fassung vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2626) einzuleiten und vom MDK eine gutachtliche Stellungnahme
einzuholen (a.a.O., RdNr. 18). Diesen Weg hat die Beklagte hier
nicht beschritten, sondern versucht, von der vertraglich hierzu
nicht verpflichteten Klägerin einen Kurzbericht zu erhalten, um die
vom BSG beschriebene Vorprüfung auf der ersten Stufe des
Prüfverfahrens durchzuführen. Obwohl sich die Beklagte bei ihrem
Vorgehen auf sachliche Gründe bezogen hat, stand ihr, wie
dargestellt, diese Möglichkeit mangels einer vertraglichen Regelung
in Sachsen-Anhalt nicht zur Verfügung.
43 Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten kann der Klägerin aus
diesen Gründen fehlender gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
nicht vorgeworfen werden. Zu bedenken ist ferner Folgendes: Die
Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens nach den §§ 301, 275 und
276 SGB V in Verbindung mit der Budget- und Entgeltvereinbarung
soll unter den Bedingungen der Massenabrechnung von
Krankenhausaufenthalten eine für Krankenhäuser, Krankenkassen und
MDK gleichermaßen tragfähige wie nach den Kriterien des § 39 SGB V
inhaltlich zutreffende Überprüfung von Krankenhausabrechnungen
sicherstellen. Dabei sind den Beteiligten besondere gegenseitige
Obhutspflichten auferlegt. So hat das Krankenhaus bereits bei der
Erklärung nach § 301 SGB V dafür Sorge zu tragen, dass der
Krankenkasse nach Möglichkeit ohne Einleitung eines Prüfverfahrens
nach §§ 275, 276 SGB V alle entscheidungserheblichen Angaben zur
Verfügung stehen. Andernfalls hat es dem MDK zur Vermeidung
weiterer Sanktionen alle für dessen Prüfung erforderlichen
Krankenbehandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Das enthebt
das Krankenhaus zwar nicht von der Prüfung, ob die Weitergabe im
Sinne von § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V erforderlich und damit zulässig
ist. Jedoch verstößt es schwerwiegend gegen seine gesetzlichen
Pflichten, wenn es die Weitergabe angeforderter Unterlagen ohne
substantiierten Hinweis auf bereits vorliegende, eine zuverlässige
Beurteilung ermöglichende Unterlagen nur formelhaft ablehnt oder
sie grundlos verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 22. 4. 2009, a.a.O.,
RdNr. 32).
44 Indes ist hier diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Der Hinweis
der Beklagten auf dieses Urteil des BSG geht daher fehl. Im dort
entschiedenen Sachverhalt hatte die Krankenkasse – anders als
hier – das Prüfverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und unter
Einschaltung des MDK mehrfach versucht, den medizinischen
Sachverhalt aufzuklären. Die dortige Weigerung des Krankenhauses,
die Patientenakte an den MDK zu übersenden, ist hier nicht gegeben,
denn das Krankenhaus hat die Einschaltung des MDK mehrfach selbst
angeregt (u. a. Schreiben vom ... 2009) und damit hinreichend
kundgetan, sich pflichtgemäß im Sinne der Rechtsprechung des BSG
verhalten zu wollen.
45 3. Dem Begehren der Beklagten auf Übermittlung einer
medizinischen Begründung ohne konkreten Anlass steht auch nach § 26
Abs. 1 Nr. 2 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG-LSA)
entgegen. Medizinische Daten sind personenbezogene Daten besonderer
Art und damit aus Sicht des Versicherten als Grundrechtsträger der
informationellen Selbstbestimmung besonders schutzwürdig. Nach § 26
Abs. 1 Nr. 2 DSG-LSA dürfen besonders geschützte personenbezogene
Daten, wie sie hier gegeben sind, nicht ohne ausdrückliche
Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden, wobei sich die
Einwilligung auf die konkret zu übertragenen Daten beziehen muss.
Eine derartige Einwilligung lag hier nicht vor. Zum Schutz der
persönlichen Daten des Versicherten bedarf es daher einer
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die es
Krankenkasse und Krankenhaus erlaubt, über § 301 SGB V hinaus
medizinische Sozialdaten anzufordern oder zu übermitteln. Eine
solche Ermächtigungsnorm steht aber nur dem MDK, nicht auch den
Krankenkassen zur Verfügung: Während die Leistungserbringer
gegenüber dem MDK gemäß § 276 Abs. 2 SGB V (Fassung vom 26. März
2007) verpflichtet sind, Sozialdaten auf Anforderung unmittelbar an
diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche
Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist, steht den Krankenkassen
für die Datenübermittlung bzw. –anforderung nur § 301 SGB V
zur Verfügung. Das Krankenhaus hätte hier also, wenn dem Ansinnen
der Beklagten entsprochen worden wäre, klar gegen die
Datenschutzbestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 DSG-LSA verstoßen. Vor
diesem Hintergrund erscheint es auch aus datenschutzrechtlicher
Sicht konsequent, wenn der 3. Senat des BSG in seiner Entscheidung
vom 22. April 2009 (a.a.O.) für den MDK aus dem Rechtsgedanken des
§ 35 SGB X eine besondere Begründungspflicht herleitet, wenn das
Krankenhaus ihm Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellen soll.
Denn das Krankenhaus ist im Verhältnis zu seinen Patienten auf der
Grundlage des Behandlungsvertrages und zur Meidung strafrechtlicher
Sanktionen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verpflichtet, die
Rechtmäßigkeit solcher Anforderungen zu prüfen. Dies gilt erst
Recht für Anforderungen der Krankenkasse, die sich über § 301 SGB V
hinaus auf keine vergleichbare Norm wie § 276 Abs. 2 SGB V stützen
kann.
46 4. Das Vorgehen der Beklagten ist auch vor dem Hintergrund der
gesetzlichen Neuregelungen zum Prüfverfahren gemäß § 275 Abs. 1c
SGB V rechtswidrig und schließt Einwände wegen vermeintlicher
Pflichtverletzungen der Klägerin aus.
47 Gemäß § 275 Abs. 1c SGB V in der Fassung vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine
Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zeitnah durchzuführen. Die
Prüfung ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei
der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus
anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des
Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus
eine Aufwandspauschale in Höhe von 100,- EUR zu entrichten. Mit
dieser Aufwandspauschale soll einer ungezielten und übermäßigen
Einleitung von Begutachtungen entgegengewirkt werden (BT-Drucksache
16/3100, S. 171) und der durch den Prüfumfang ausgelöste
Verwaltungsaufwand bei den Krankenhäusern möglichst gering gehalten
werden. Die Einführung der Pauschale von 100,- EUR hatte dabei
nicht in dem erhofften Umfang zu einer Reduzierung der Prüfquote
der Krankenkassen geführt. Dies veranlasste den Gesetzgeber zu
einer weiteren Verschärfung zu ihren Lasten. Mit Gesetz vom 17.
März 2009 (BGBl. I S. 546) ist die Pauschale deutlich auf nunmehr
300,- EUR angehoben worden. Diese gesetzliche Neureglung des § 275
Abs. 1c SGB V, die auf den vorliegenden Fall anwendbar gewesen
wäre, wenn die Beklagte den MDK eingeschaltet hätte, kann als
besonderer Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes angesehen werden
(Wagner/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung,
Stand: September 2010, § 275, RdNr. 17).
48 Bei Beachtung der Zielsetzung des Gesetzes, die Krankenkassen zu
einem schnellen und zielorientierten Prüfverfahren anzuhalten,
bewirkt das Verhalten der Beklagten hier eine Umgehung des § 275
Abs. 1c SGB V. Denn durch die vom Gesetz nicht vorgesehene
Vorprüfung bleibt es fraglich, ob die eigentliche
Prüfungsentscheidung noch zeitnah getroffen werden und vor allem
innerhalb der Frist von nur sechs Wochen auch der MDK beauftragt
werden kann. Mit ihrem Vorgehen zielt die Beklagte darauf ab, in
Analogie zu den in einigen anderen Bundesländern abgeschlossenen
Sicherstellungsverträgen eine Verpflichtung des Krankenhauses zur
Mitwirkung an der Vorprüfung durch Übermittlung von weitergehenden
medizinischen Daten zu begründen, damit, so das vorgerichtlich
erklärte Ziel, ggf. auch die Voraussetzung für eine
Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse geschaffen werden kann.
Für derartige Vorprüfungen stehen der Beklagten aber, wie
ausgeführt, keine gesetzlichen oder vertraglichen
Anspruchsgrundlagen zur Verfügung. Rechtsgrundlage ist allein § 275
Abs. 1c SGB V mit der Folge, dass dem Krankenhaus ggf. eine
Aufwandspauschale zu zahlen ist. Nur so können die Krankenkassen
dem Ziel des Gesetzgebers, Einzelfallprüfungen "zukünftig
zielorientierter und zügiger" einzusetzen (so zum Ganzen:
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf des
GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 171 zu Nummer 185 (§ 275) zu Buchst a)
gerecht werden.
49 Mit der Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V ist durch die
Formulierung "ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der
Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den
Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen" ein streng
formalisiertes Prüfverfahren eingeführt worden. Hält sich die
Krankenkasse an diese Vorgaben nicht, sind damit automatisch
mögliche Einwände gegen die Krankenhausabrechnung ausgeschlossen
(so auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 12/08 R,
zitiert nach juris). Eine Auswertung der Patientenakte brauchte der
Senat deshalb nicht mehr zu veranlassen.
50 5. Ein endgültiger Einwendungsausschluss zu Lasten der Beklagten
ergibt sich auch aus dem besonderen Vertrauensverhältnis der
Beteiligten und den Geboten von Treu und Glauben nach § 242
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dem auch im Sozialrecht
anwendbaren Rechtsgedanken des § 242 BGB kann eine Krankenkasse
nach Treu und Glauben mit Einwendungen ausgeschlossen werden, wenn
sie das zu deren Klärung vorgesehene Verfahren nicht rechtzeitig
einleitet (vgl. BSGE 89 S.104, 110= SozR 3-2500 § 112 Nr. 2 S. 10,
16 - "Berliner Fälle").
51 Die Beklagte hat hier weder die vom Gesetz vorgeschriebene
verbindliche Prüfentscheidung getroffen noch das im Anschluss daran
vorgesehene Prüfverfahren nach § 275 SGB V mit Hilfe des MDK und
unter Beachtung der dafür notwendigen Fristen eingeleitet. Selbst
den Zugang der Patientenakte im Berufungsverfahren hat sie nicht
zum Anlass genommen, den medizinischen Sachverhalt ggf. noch
aufzuklären. Sie hat damit die medizinische Aufklärung des Falles
mit eigenen Mitteln (Beiziehung der Patientenakte, Einschaltung des
MDK) verweigert, was als Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung
anzusehen ist. Außerdem hat sie mit der unterlassenen Auswertung
der Unterlagen seit Mai 2009 die Beweislage zu Lasten der Klägerin
nachhaltig weiter verschlechtert. Denn mit zunehmendem Zeitablauf
dürfte es der Klägerin immer schwerer fallen, nach Durchführung
einer Sachaufklärung von Amts wegen auf dabei zu Tage getretene
konkrete Bedenken gegen die Erforderlichkeit der
Krankenhausbehandlung zu reagieren, die sie bis dahin nicht gekannt
hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt hier keine medizinische
Sachaufklärung in Betracht, sondern ist von einem endgültigen
Einwendungsausschluss der Beklagten gemäß § 242 BGB auszugehen.
52 II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den vom Sozialgericht
Magdeburg zutreffend erkannten Rechtsgrundlagen. Auf die Gründe der
Vorinstanz wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
54 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und
§ 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
55 Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den gesetzlichen
Voraussetzungen (§ 160 Abs. 2 SGG) hierfür fehlt. Das BSG hat die
zugrunde liegenden Rechtsfragen spätestens seit den zitierten
Entscheidungen des Großen Senats sowie des 3. Senats vom 20.
November 2008 und des 1. Senats vom 16. Dezember 2008 und durch die
weiteren Folgeentscheidungen vom 22. April 2009 – B 3 KR
24/07 R sowie vom 8. September 2009 – B 1 KR 11/09 R, vom 17.
Dezember 2009 – B 3 KR 12/08 R und vom 22. Juni 2010 –
B 1 KR 1/10 R (jeweils zitiert nach juris) umfassend geklärt.