Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 315/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: L 1 R 315/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L1R315.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 SGB 4, § 2 Abs 2 SGB 4, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
-
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 SGB 4. Die Abgrenzung der nichtversicherten selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend.(Rn.27)
-
Wird ein Beschäftigter durch einen Gesellschaftsvertrag unter Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit finanziell an der Gesellschaft beteiligt, ohne dass ihm dadurch maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft entsteht, verbleibt es bei der Einstufung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung.(Rn.28)
(Rn.30)
-
Die steuerrechtliche Behandlung des erzielten Einkommens ist für die Frage der Versicherungspflicht nicht maßgebend. Die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung für die Versicherungspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt, richtet sich allein nach dem Recht der Sozialversicherung. Der steuerrechtlichen Beurteilung kommt insoweit nur eine Indizwirkung zu.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Halle (Saale), 2. Juli 2007, S 13 R 493/04, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 2. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine
Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den
sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ab dem 1. Mai
2002 zutreffend festgestellt hat.
2 Der am ... 1968 geborene Kläger war bei der Beigeladenen von
1994 bis 1997 als stellvertretender Marktleiter und von 1997 bis
zum 30. April 2002 als Marktleiter abhängig beschäftigt. Im
Hinblick auf die rechtliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers für
die Beigeladene liegen folgende vertragliche Vereinbarungen
vor:
3 Anstellungsvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Kläger
beginnend ab dem 1. September 1997
4 Gesellschaftsvertrag zwischen der Beigeladenen, dem Kläger und
weiteren Beteiligten vom 3. Juni 2002 sowie
5 Änderungsvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Kläger vom
29. Juni 2002.
6 Der Kläger beantragte am 8. Mai 2003 bei der Beklagten die
Feststellung seines sozialversi-cherungsrechtlichen Status und gab
an, dass er seit dem 1. Juli 2002 als Marktleiter einen Baumarkt
der Beigeladenen führe und die Entscheidungen innerhalb der
Budgetplanung völlig frei treffen könne. In dem
"Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung
eines mitarbeitenden Gesellschafters in der GmbH" erklärte er
ergänzend u. a. Folgen-des: Er unterliege nicht dem Weisungsrecht
der Gesellschaft. Sein Stammeinlagenanteil liege bei 10%. Die
Sperrminorität sei vertraglich auf 15 % vereinbart worden. Er
erhalte eine monatliche Vergütung in Höhe von 7.500,00 EUR, die als
Lohn/Gehalt verbucht werde. Ferner erhalte er erfolgsabhängige
Tantiemen. Zwischen den Beteiligten sei eine gesetzliche
Kündigungsfrist vereinbart worden. Die Mitarbeit sei durch einen
besonderen Arbeitsvertrag/Dienstvertrag mit der Gesellschaft
geregelt, der als Anlage beigefügt werde. Da dieser Vertrag dem
Formular jedoch nicht beigelegt worden war, forderte die Beklagte
ihn vom Kläger an. Der Kläger teilte der Beklagten telefonisch und
auch schriftlich mit, dass er keinen Arbeits- bzw. keinen
Dienstvertrag habe und reichte eine Übersicht über die
Beteiligungsstruktur an der Beigeladenen ein.
7 Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2004
zu ihrer beabsichtigten Entscheidung an, seine Tätigkeit als
mitarbeitender Kommanditist bei der Beigeladenen seit dem 1. Mai
2002 als abhängiges und damit dem Grunde nach
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
festzustellen. Der Kläger sei seit dem 1. Mai 2002 als Kommanditist
an der Beigeladenen beteiligt. Er halte aber nur 10 % des
Stammkapitals und könne damit keinen maßgeblichen Einfluss auf die
Geschicke der Kommanditgesellschaft nehmen, da er auf Grund der
Kapitalbeteiligung nicht über eine Sperrminorität verfüge. Er sei
nicht zur Geschäftsführung befugt und nicht
alleinvertretungsberechtigt. Die Vereinbarungen hinsichtlich der
Lohnfortzahlung, der monatlichen Vergütung, die als Lohn/Gehalt
verbucht werde, und im Hinblick auf den Kündigungsschutz seien
mündlich getroffen worden. Nach der Gesamtwürdigung aller zur
Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale
für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Hierzu
erwiderte der Kläger, er habe mit der Beigeladenen keine mündlichen
und auch keinen schriftlichen Vertrag über ein
Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Hinsichtlich der
Lohnfortzahlung, der monatliche Vergütung und des
Kündigungsschutzes seien keinerlei Vereinbarungen getroffen worden.
Eine Abhängigkeit von einem Arbeitgeber bestehe in keiner Weise. Es
gäbe keine Eingliederung und keine Unterordnung unter ein
Weisungsrecht, sondern vielmehr eine im Wesentlichen freie
Einteilung der Arbeitszeit und eine freie Gestaltung der
Arbeitsleistung. Sein unternehmerisches Risiko sei erheblich.
Gemeinsam mit Herrn H. - seinem Partner - könne er die
Sperrminorität in Höhe von 15 % erreichen und damit sämtliche
Entscheidungen im Unternehmen beeinflussen. Das gesamte operative
Geschäft werde in der Verantwortung von Herrn H. und ihm
geleitet.
8 Mit Bescheiden vom 4. März 2004 stellte die Beklagte gegenüber
der Beigeladenen und dem Kläger fest, dass die durch den Kläger
ausgeübte Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist seit dem 1. Mai
2002 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
werde. Der Kläger sei seit dem 1. Mai 2002 als Kommanditist an der
Beigeladenen beteiligt. Der O. Heimwerkermarkt Verwaltungs habe als
Komplementärin die Geschäftsführung und die Vertretung der
Beigeladenen oblegen. Wegen des Anteils von nur 10 % und der
vertraglich geregelten Sperrminorität von 15 % habe der Kläger
keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen
nehmen können. Die Verpflichtung zur Mitarbeit sei nach seinen
Angaben nicht in einem Arbeitsvertrag geregelt. Hinsichtlich der
Lohnfortzahlung, der monatlichen, als Lohn/Gehalt verbuchten
Vergütung und des Kündigungsschutzes seien jedoch Vereinbarungen
getroffen worden.
9 Hiergegen legte der Kläger am 30. März 2004 Widerspruch ein und
verwies auf seine bisherigen Ausführungen, die er ergänzte. Er habe
fehlerhaft angenommen, dass der monatliche Abschlag in Höhe von
7.500,00 EUR mit einem Gehalt vergleichbar sei. Dies sei nach
Rücksprache mit seinem Steuerberater aber nicht der Fall. Es
handele sich um einen Abschlag auf künftige Erträge der
Gesellschaft, der von der Ertragslage des Unternehmens abhänge.
Insoweit wird ein neuausgefüllter "Feststellungsbogen zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung eines mitarbeitenden
Gesellschafter in der GmbH" übersandt. Darin wurde nunmehr
abweichend vom vorherigen Feststellungsbogen u. a. angegeben, dass
ein Arbeitsvertrag/Dienstvertrag nicht vorhanden sei. 7.500,00 EUR
werden nunmehr als Gewinn-Vorwegentnahme bezeichnet, die einen
Abschlag auf zukünftige Erträge darstelle. Der Kläger hat zur
Begründung seines Widerspruchs weiter ausgeführt, dass er mit der
geleisteten Einlage in Höhe von 453.000,00 EUR ein erhebliches
unternehmerisches Risiko eingegangen sei. Die erzielte Vergütung
stelle eine Einkunft des Gewerbetriebes dar. Sie werde in der
Steuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung
zugeführt. Zum Beleg fügte der Kläger ein Schreiben der
Beigeladenen vom 28. April 2004 bei. Darin erteilte die Beigeladene
dem Kläger zur Vorlage bei der Beklagten die Bestätigung, dass
dieser "als Kommanditist für die Gesellschaft als
Marktleiter" tätig sei. Für diese Tätigkeit erhalte er eine
Vergütung, die der üblichen Vergütung von Marktleitern
entspreche.
10 Die Beklagte forderte daraufhin von der Beigeladenen Nachweise
zur Vergütung des Klägers, Jahres- und Gewinnabrechnungen und
etwaige Arbeits- oder Dienstverträge an. Mit Schreiben vom 12. Juli
2004 übersandte die O. Bau- und Heimwerkermärkte & Co. F.Center
KG den Anstellungsvertrag mit dem Kläger ab dem 1. September 1997
und den Änderungsvertrag vom 29. Juni 2002 und teilte mit mit, dass
zwischen ihr und dem Kläger dieser Anstellungsvertrag und aufgrund
eines O.-Markt–Wechsels ein Änderungsvertrag bestehe, der
sich wiederum inhaltlich auf den Anstellungsvertrag beziehe.
Kündigungsfrist, Urlaubsanspruch etc. seien im ursprünglichen
Anstellungsvertrag geregelt. Der Kläger erhalte auf Grund seiner
Tätigkeit im O.-Markt eine Vergütung, die "konzeptionell der
eines Marktleiters" entspreche. Die Vergütung setze sich aus
einem Grundgehalt und einer Erfolgsbeteiligung (Tantieme) zusammen.
Die Höhe der Tantieme werde jedes Jahr neu bestimmt. Das Verhältnis
zwischen Grundgehalt und Tantieme betrage im Mittel etwa 45 % zu 54
%. Auf Grund seiner Gesellschafterstellung sei das Gehalt des
Klägers aus steuerlicher Sicht eine Gewinn-Vorwegentnahme. Der
ursprünglich vom Kläger am 26. Mai 2003 ausgefüllte
Feststellungsbogen beziehe sich auf eine Bitte Eintrag suchen und
anpassen ... Der Kläger sei jedoch Kommanditist einer KG. Diese KG
sei zugleich Rechtsträger des Anstellungsverhältnisses. Das
Anstellungsverhältnis bestehe, um die aktive Tätigkeit, die der
Kläger im Unterschied zu seinen Mitgesellschaftern ausübe, bei der
Gewinnverteilung fair und angemessen zu berücksichtigen. Die
Angemessenheit im Sinne eines "Marktpreises" für die
Leistungen des Klägers werde durch die Bezugnahme auf ein
vergleichbares Marktleitergehaltspaket inklusive Urlaubsregelung
usw. gewährleistet. Die Tätigkeit des Klägers dokumentiere in
besonderer Weise seine Unternehmerinitiative. Sie beziehe sich in
der Praxis nicht nur auf die Tätigkeit in einem Markt, sondern auf
alle O.-Märkte in der Regionalgesellschaft L ... Aus rein EDV- und
abrechnungstechnischen Gründen erfolge die buchhalterische
Behandlung der Tätigkeitsvergütung über das Lohn- und
Gehaltsprogramm. Daher erfolge auch in der handelsrechtlichen
Gewinn- und Verlustrechnung ein Ausweis unter Personalaufwand.
Betriebswirtschaftlicher Hintergrund sei, dass ohne die Tätigkeit
des Klägers ein Marktleiter bezahlt werden müsste, dessen Vergütung
ein Gehaltsaufwand wäre. Durch die Behandlung der Vergütung des
Klägers als Aufwand würden so operative Ergebnisverzerrungen
vermieden.
11 Die Beklagte wies mit Widerspruchbescheid vom 8. Oktober 2004
den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 8 des
Gesellschaftsvertrags würden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
gefasst. Beschlüsse, die u. a. die Änderung der Kommanditeinlagen,
die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Änderung des
Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft zum Ziel
hätten, bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 85 %. Je
100,00 EUR würde eine Stimme gewährt. Das Stammkapital der
Beigeladenen betrage 4.530.000,00 EUR. Davon würde der Kläger
453.000,00 EUR halten, was einem Anteil von 10 % entspreche. Damit
könne er allein keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der
Beigeladenen nehmen. Er sei weder zur Geschäftsführung befugt noch
alleinvertretungsberechtigt. Dass ihm hinsichtlich der Arbeitszeit,
des Arbeitsortes und der Ausübung der Geschäftsführung weitgehende
Gestaltungsfreiheit belassen sei, stehe einer Beurteilung seiner
Tätigkeit als abhängige Beschäftigung nicht entgegen. Ausreichend
sei die vorhandene Rechtsmacht der Gesellschaft, also die
Möglichkeit, ein Weisungsrecht vorzunehmen. Die Arbeitsleistung
bleibe daher derart fremdbestimmt, dass sie sich in eine
vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Die
Weisungsgebundenheit verfeinere sich vorliegend, wie bei Diensten
höherer Art üblich, zur funktionsgerechten Teilhabe am
Arbeitsprozess. Entgegen den Angaben des Klägers sei zwischen ihm
und der Beigeladenen am 1. September 1997 ein Anstellungsvertrag
sowie am 29. Juni 2002 ein Änderungsvertrag geschlossen worden.
Durch diese Verträge sei die Mitarbeit innerhalb der Beigeladenen
geregelt. Danach würden die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten
sowie der tarifliche Jahresurlaub. Es würde eine feste Vergütung
gezahlt, die nicht als Gewinn-Vorwegentnahme mit den zukünftigen
Erträgen der Gesellschaft verrechnet werde. In Anbetracht der
regelmäßigen Gehaltsbezüge sei der Kläger wie ein Arbeitnehmer
tätig. Er sei zwar aufgrund der vom Geschäftserfolg abhängigen
zusätzlichen Tantiemenzahlungen indirekt am Gewinn der Gesellschaft
beteiligt. Eine Kürzung bzw. einen Wegfall der regelmäßigen Bezüge
bei schlechter Geschäftslage müsste er jedoch nicht befürchten. Die
Zahlung zusätzlicher Tantiemen sei - gerade bei Angestellten in
leitenden Positionen - durchaus üblich, führe aber unter den
gegebenen Umständen nicht zur Annahme einer selbständigen
Tätigkeit.
12 Der Kläger hat hiergegen am 10. November 2004 Klage vor dem
Sozialgericht Halle (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen,
dass er als Kommanditist und auch als Marktleiter Einkünfte aus
Gewerbebetrieb beziehe. Er sei damit selbständig tätig. Er erhalte
zusätzlich zur Gewinnverteilung als Kommanditist eine Vergütung als
Marktleiter. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Teil
sozialversicherungspflichtig sei. Das SG hat mit Beschluss vom 1.
März 2005 die Beigeladene zum Verfahren beigeladen und mit Urteil
vom 2. Juli 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich
auf die Regelungen im Anstellungsvertrag zum 1. September 1997, im
Änderungsvertrag vom 29. Juni 2002 und im Gesellschaftsvertrag vom
3. Juni 2002 bezogen. Danach verbleibe für eine zeitlich, örtlich
und inhaltlich im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit des
Klägers kein Raum. Die rechtliche Verpflichtung und die
tatsächlichen Umstände seiner Mitarbeit seien nur im
Anstellungsvertrag und im Änderungsvertrag geregelt. Der
Gesellschaftsvertrag würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen,
da hierin hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitarbeit als
Kommanditist keine Regelungen getroffen worden seien und der Kläger
in der Funktion als Kommanditist nicht in der Lage gewesen sei,
seinen Bindungen aus dem Anstellungsvertrag durch die Berufung auf
die rechtlichen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag zu
entgehen. Daher sei das Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses
für den Kläger notwendig gewesen. Folgerichtig sei zeitlich später
der Änderungsvertrag vom 29. Juni 2002 geschlossen worden. Dem
Kläger stehe auch aus der Stellung als Gesellschafter der
Beigeladenen ein maßgeblicher Einfluss auf die interne
Willensbildung seiner Arbeitgeberin nicht zu, der es erlauben
würde, Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfalle jederzeit zu
verhindern oder sonstige Geschäftstätigkeiten der Beigeladenen ganz
oder teilweise zu bestimmen. Denn er verfüge lediglich über einen
Stimmenanteil von 10 % bei einer Sperrminorität von 15 % und sei
nicht zur Geschäftsführung berechtigt oder
alleinvertretungsberechtigt gewesen. Der Vortrag, er könne mit
Herrn H. zusammen alle Beschlüsse beeinflussen, ändere hieran
nichts, da er diese Rechtsmacht nur gemeinsam mit diesem habe. Die
einkommensteuerrechtliche Betrachtungsweise stehe der Annahme einer
Sozialversicherungspflicht nicht entgegen. Die nicht unerhebliche
Kapitaleinlage von 453.000,00 EUR spreche für ein Unternehmerrisiko
und eine selbständige Beschäftigung. Demgegenüber würden jedoch die
anderen Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.
13 Gegen das ihm am 18. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger
am 10. August 2007 Berufung eingelegt. Das SG habe der Tatsache zu
wenig Bedeutung beigemessen, dass der Entscheidungsprozess im
O.-Markt entscheidend vom dem Kläger bestimmt werde. Die
Beigeladene betreibe als Franchisenehmer den Heimwerkermarkt in L
... Franchisegeber sei die O. Bau- und Heimwerkermärkte & Co.
KG W ... Als Komplementärin fungiere die O.-Heimwerkermarkt
Verwaltungs Bitte Eintrag suchen und anpassen ... Der Kläger, A. H.
und die O.-Heimwerkermarkt Bitte Eintrag suchen und anpassen. und
Co. KG F. seien Kommanditisten, die hohe Einlagen geleistet hätten.
Gemäß § 9 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages beschließe die
Beigeladene mit einer Mehrheit von 85 % über Handlungen der
Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgingen. Das heiße, dass die Zustimmung beider Kommanditisten
immer zwingend erforderlich sei. Der Komplementär könne also nicht
mit Weisungen arbeiten, sondern benötige immer die Zustimmung
beider Kommanditisten. Die Vergütung des Klägers werde steuerlich
als Einkommen aus Gewerbebetrieb behandelt. Insoweit werden für die
Jahre 2004 bis 2006 die Einkünfte des Klägers, aufgeschlüsselt nach
gewerblichen Einkünften pro Jahr insgesamt sowie nach dem
jeweiligen Anteil, den das "Gehalt" als Marktleiter
ausgemacht hat, mitgeteilt. Aus der Auflistung ergebe sich, dass
der Gewinn wesentlich höher gewesen sei als das Arbeitsentgelt. Es
wird weiterhin eine Übersicht "Entscheidungskompetenz im
Führungsdreieck" vom 31. Juli 2002 vorgelegt, aus der die
Aufteilung der Entscheidungskompetenz zwischen dem Marktleiter
(Kläger), dem Betriebsleiter (H. ) und dem Franchisepartner
hervorgehe.
14 Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mit Bescheiden vom 19.
November 2009 gegenüber der Beigeladenen und gegenüber dem Kläger
jeweils ihre Verwaltungsentscheidung dahingehend ergänzt, dass in
der von dem Kläger seit dem 1. Mai 2002 ausgeübten Beschäftigung
als mitarbeitender Kommanditist Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der
Arbeitsförderung bestehe. Versicherungspflichtig nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - seien Personen, die -
wie hier der Kläger - als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt und nicht versicherungsfrei seien. Die
Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung.
Aufgrund des Überschreitens der Jahresentgeltgrenze bestehe dagegen
keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
und der sozialen Pflegeversicherung.
15 Der Kläger beantragt,
16 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Juli 2007 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2004 und des Bescheides vom
19. November 2009 aufzuheben.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Halle vom 2. Juli 2007 zurückzuweisen.
19 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei zutreffend
festgestellt worden, dass allein die nicht unerhebliche
Kapitaleinlage des Klägers für eine selbständige Tätigkeit spreche.
Hieraus würden auch die ebenfalls nicht unerheblichen
"gewerblichen Einkünfte" resultieren. Die Höhe der
Kapitaleinlage sichere jedoch keinen maßgeblichen Einfluss auf die
Geschicke der Beigeladenen und könne mithin sein eigenes
Arbeitsverhältnis nicht beeinflussen. Gemäß § 7 des
Gesellschaftsvertrages sei er in keiner Weise an der
Geschäftsführung beteiligt. Mit einer Kapitalbeteiligung von 10 %
könne er allein nicht einmal Handlungen der Geschäftsführung
verhindern, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus
gingen.
20 Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
21 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
22 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im
Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
23 Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene
Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im
Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
24 Die Beklagte hat mit ihren Bescheiden vom 4. März 2004 in der
Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2004 und den
Bescheiden vom 19. November 2009 eine zutreffende Entscheidung im
Statusfeststellungsverfahren getroffen.
25 Die Verwaltungsentscheidung ist nicht bereits deshalb
rechtswidrig, da sich die Beklagte nur darauf beschränkt hätte,
einzelne Elemente des jeweiligen versicherungspflichtigen
Tatbestands festzustellen, wie etwa das Vorliegen einer
Beschäftigung (sog. unzulässige Elementenfeststellung, vgl. BSG,
Urteile vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 5/05 R, vom 11. März 2009
– B 12 R 11/07 R – und vom 4. Juni 2009 – B 12 R
6/08 R – juris, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 23.
März 2006 – L 1 R 232/06 –). Denn die Beklagte hat mit
dem im Berufungsverfahren ergangenen Bescheid vom 19. November 2009
ihre Verwaltungsentscheidung dahingehend ergänzt, dass die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und
nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wurde; zudem hat
sie die Versicherungspflicht im Hinblick auf die gesetzliche
Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung verneint.
Damit genügt sie den Anforderungen der zitierten Rechtsprechung.
Der Bescheid vom 19. November 2009 ist nach § 96 Abs. 1 SGG
Gegenstand des Verfahrens geworden.
26 Ihre Entscheidung ist auch im Hinblick auf alle vier
Versicherungen zutreffend. Die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung scheidet wegen des Überschreitens der
Jahresentgeltgrenze aus (§ 6 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung; § 1 Abs. 2 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung). Die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und
nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht jedoch, da die Beklagte
zu Recht von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers bei der
Beigeladenen ausgeht.
27 Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung (SGB IV) Personen, die kraft Gesetzes oder
Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts
oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung
(Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der
Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften
für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV
Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der
Versicherungspflicht u. a. in der Rentenversicherung und der
Arbeitslosenversicherung. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7
Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Abgrenzung der nichtversicherten
selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach
vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb
eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers
hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung unterliegt.
Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene
Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene
Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die
Arbeitszeit zu verfügen. Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist,
die auf eine Abhängigkeit oder Unabhängigkeit hinweisen, ist
entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände
des Falles zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem
Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung
der Verkehrsanschauung zu treffen. Anknüpfungspunkt ist zunächst
die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese
jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese
entscheidend (vgl. m. w. N.: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001
– B 12 KR 8/01 R – SozR 3-2004 § 7 Nr. 19 und Urteil
vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – SozR 4-2004 § 7
Nr. 7; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand: 66.
Ergänzungslieferung, § 7 SGB IV, Rdnr. 46 ff.).
28 Unter Berücksichtigung der vertraglichen und tatsächlichen
Verhältnisse hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger auch nach
dem 1. Mai 2002 weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen gestanden hat. In der
Gesamtschau aller Umstände ergibt sich, dass mit dem hier
abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 8. Juni 2002 der Kläger
den Status eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nicht
verloren hat. Er ist vielmehr unter Fortsetzung seiner bisherigen
Tätigkeit finanziell an der Gesellschaft beteiligt worden, ohne
dass ihm dadurch maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der
Gesellschaft entstand. Seine Tätigkeit und die vertragliche
Grundlage dieser Tätigkeit haben sich im Vergleich zu derjenigen
Tätigkeit und vertraglichen Grundlage, die vor dem Abschluss des
Gesellschaftsvertrags bestand, auch nicht wesentlich geändert.
Entgegen seinen Angaben hat der Kläger mit der Beigeladenen am 1.
September 1997 einen Anstellungsvertrag geschlossen, der auch nach
Abschluss des Gesellschaftsvertrags vom 3. Juni 2002 weiterhin
gültig war. Dies ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und der
Beigeladenen - zeitlich später - geschlossenen Änderungsvertrag vom
29. Juni 2002. Denn auch in diesem Änderungsvertrag wird weiterhin
auf den Anstellungsvertrag vom 1. September 1997 Bezug genommen und
dieser zur Grundlage des Anstellungsverhältnisses erklärt. Im
Änderungsvertrag findet sich lediglich ein Wechsel des
Einsatzortes. Dies hat auch die Franchisegeberin, die O.-Bau und
Heimwerkermärkte & Co. KG W., bestätigt. Damit gelten alle
Regelungen aus dem Anstellungsvertrag vom 1. September 1997 weiter.
Hiernach muss der Kläger seine ganze Arbeitskraft in den Dienst
seines Arbeitgebers stellen und verpflichtet sich, auch ihm
zumutbare, seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgaben nach näherer
Weisung der Geschäftsleitung zu übernehmen. Der Kläger erhält den
tariflichen Jahresurlaub. Die gesetzlichen Kündigungsfristen
gelten. Eine Arbeitsverhinderung ist unverzüglich, möglichst am
ersten Tag des Arbeitsausfalls unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
29 Dem Kläger verbleibt auch unter Berücksichtigung der Regelungen
des Gesellschaftsvertrags kein Raum für eine zeitlich, örtlich und
inhaltlich im Wesentlichen freie Gestaltung seiner Tätigkeit. Er
ist nämlich als nunmehr hinzugetretener Kommanditist und
Beteiligter an der Gesellschaft nicht in der Lage, seinen Bindungen
aus dem Anstellungsvertrag durch eine Berufung auf den
Gesellschaftsvertrag zu entgehen. Denn aus seiner Stellung als
Kommanditist der Beigeladenen ergibt sich kein maßgeblicher
Einfluss auf die interne Willensbildung seiner Arbeitgeberin. Er
kann Einzelanweisungen an sich selbst nicht verhindern. Er kann
auch die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen weder ganz noch
teilweise bestimmen. Der Kläger verfügt aufgrund seines
eingebrachten Kapitals lediglich über einen Stimmanteil von 10 %,
wobei vertraglich im Hinblick auf bedeutsame Entscheidungen eine
Sperrminorität von 15 % vereinbart ist. Er ist selbst nicht zur
Geschäftsführung berechtigt und nicht alleinvertretungsberechtigt.
Dies obliegt gemäß § 7 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags allein der
Komplementärin. Der Vortrag, dass er zusammen mit A. H. alle
Beschlüsse beeinflussen könne, steht dieser Bewertung nicht
entgegen. Dass beide gemeinsam über eine Sperrminorität von 20 %
verfügen würden, führt nicht zu einem derartigen Einfluss des
Klägers, dass er die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich
bestimmen könnte. Denn diese Rechtsmacht hat er nur gemeinsam mit
A. H ...
30 Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages und das
Einbringen des Kapitals für den Kläger hat sich auch nach Außen hin
nichts Wesentliches an seiner Tätigkeit geändert. Eine etwaige
Änderung ist jedenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. Das
Anstellungsverhältnis wurde vielmehr weiter fortgesetzt, wobei der
Kläger als beteiligter Kommanditist nunmehr auch wirtschaftlich an
den Erfolgen der Gesellschaft teilhaben konnte. Dies ergibt sich
insbesondere aus den erfolgsabhängigen Tantiemen. Das
Arbeitsverhältnis war auch nach seinem Erscheinungsbild weiterhin
das eines angestellten Marktleiters. Dies folgt auch aus dem
Schreiben der Franchisegeberin vom 11. Juli 2004. Daraus geht
hervor, dass die Vergütung des Klägers in Höhe von 7.500,00 EUR
allein aus der Tätigkeit als Marktleiter resultiert. Sie ist auch
auf diese Tätigkeit zugeschnitten. Ohne diese Tätigkeit müsste die
Franchisegeberin nach ihren Angaben einen Marktleiter beschäftigen.
Die regelmäßigen Gehaltsbezüge sind, wie die Franchisegeberin
mitgeteilt hat, wie Lohn gezahlt und verbucht worden. Dies hat der
Kläger auch ursprünglich selbst so vorgetragen und erst im Laufe
des Verwaltungsverfahrens entgegen den vertraglichen Bestimmungen
anders behauptet. Zwar ist er aufgrund der vom Geschäftserfolg
abhängigen zusätzlichen Tantiemenzahlungen indirekt am Gewinn der
Gesellschaft beteiligt; eine Kürzung bzw. den Wegfall der
regelmäßigen Bezüge in Höhe von 7.500,00 Euro bei schlechter
Geschäftslage muss er jedoch nicht befürchten. Damit trägt er
insoweit auch kein eigenes Risiko. Die Behauptung, dass diese
Vergütung eine Gewinn-Vorwegentnahme sei, hat der Kläger auf
Nachfrage der Beklagten nicht belegt. Hiergegen sprechen auch die
ersten Angaben des Klägers im Feststellungsbogen vom 25. Mai 2003,
in dem er selbst diese Vergütung als Lohn/Gehalt bezeichnet hatte,
obwohl dort auch "Gewinn-Vorwegentnahme" als
Auswahlmöglichkeit zur Verfügung stand. Die steuerrechtliche
Behandlung des vom Kläger erzielten Einkommens ist für die Frage
der Versicherungspflicht nicht maßgebend. Die Beurteilung, ob ein
Beschäftigungsverhältnis als Voraussetzung für die
Versicherungspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts
vorliegt, richtet sich allein nach dem Recht der
Sozialversicherung. Der steuerrechtlichen Beurteilung kommt
insoweit nur eine Indizwirkung zu (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
19. März 2009 – L 1 R 95/06 –).
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
32 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.