Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat — L 1 R 17/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: L 1 R 17/07
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L1R17.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 63 Abs 2 SGG, § 103 S 1 SGG, § 105 Abs 2 S 1 SGG, § 135 SGG, § 143 SGG ... mehr
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Nichtigkeit eines Gerichtsbescheides ist nur gegeben, wenn er an einem schweren Mangel leidet.(Rn.21)
-
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einer Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufes, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers oder eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die Beweiswirkung in der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsache ausgeschlossen wird, vgl. BSG, Beschluss vom 24.11.2009 - B 12 KR 27/09 B.(Rn.28)
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Die Kenntniserlangung spielt nur bei der Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO eine Rolle. Dort ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen, vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 63/08 B(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 22. Juli 2005, S 10 RA 470/04
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Pflichtbeiträge
zur Rentenversicherung zu zahlen hat.
2 Der 1962 geborene Kläger übt seit September 1990 die
selbständige Tätigkeit eines Handelsvertreters für
Finanzdienstleistungen und Versicherungen aus.
3 Im Mai 1999 sandte er einen ausgefüllten Formantrag
"Befreiung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" an die
Bahnversicherungsanstalt (Eingang dort am 1. Juni 1999). Dabei bat
er um eine Bestätigung, dass er bereits von der
Rentenversicherungspflicht befreit sei. Die
Bahnversicherungsanstalt gab den Vorgang an die Beklagte ab, die
vom Kläger weitere Unterlagen anforderte. Der Kläger wies nochmals
darauf hin, dass er nach seiner Ansicht bereits von der
Versicherungspflicht befreit sei. 1991 habe es die Möglichkeit
gegeben, sich befreien zu lassen, wenn eine private
Rentenversicherung nachgewiesen sei. Mit einem Versicherungsmakler
habe er nach Erhalt des Versicherungsscheines sofort den Antrag auf
"Rentenbefreiung" gestellt. Der Versicherungsmakler habe
ihm bestätigt, den Antrag im Januar 1992 bei der
Bahnversicherungsanstalt gestellt zu haben. Die Beklagte befragte
daraufhin die Bahnversicherungsanstalt, die das Vorliegen eines
Antrages des Klägers nicht bestätigen konnte.
4 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 stellte die Beklagte fest,
dass der Kläger gem. § 229 a Abs. 1 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) ab 1. Januar 1992 in seiner
selbständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliege, da er
am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig
gewesen sei. Einen Antrag auf Befreiung von dieser
Versicherungspflicht, der bis zum 31. Dezember 1994 habe gestellt
werden können, sei nicht gestellt worden. Außerdem stellte die
Beklagte in dem Bescheid die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996
bis zum 31. Oktober 2000 zu zahlenden Beiträge fest. Gegen den
Bescheid erhob der Kläger am 7. November 2000 Widerspruch, den er
mit Schreiben vom 14. November 2000 u. a. damit begründete, er habe
sofort nach Erhalt des Versicherungsscheins der privaten
Rentenversicherung den Antrag auf Befreiung bei der
Bahnversicherungsanstalt, F., gestellt. Da in der Folgezeit keine
Aufforderung oder Nachfrage vom Rentenversicherungsträger erfolgt
sei, sei er davon ausgegangen, dass alles für ihn "in Ordnung
wäre".
5 Die Beklagte sah die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als erfüllt an (Glaubhaftmachung der Unkenntnis von der
Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1 SGB VI am 31. Dezember
1998) und übersandte an den Kläger Antragsvordrucke zur Befreiung
von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Am 12.
November 2001, 29. April 2002, 3. Dezember 2002 und 20. Januar 2003
erinnerte die Beklagte den Kläger an die einzureichenden Vordrucke.
Der Kläger reagierte nicht.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2000
zurück. Da dieser die erforderlichen Vordrucke nicht ausgefüllt und
keine Nachweise über die Lebensversicherung vorlegt habe, habe sich
der Widerspruchsausschuss nicht davon überzeugen können, dass der
angefochtene Bescheid zu beanstanden sei. Der Widerspruchsbescheid
enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeit der
Klageerhebung hingewiesen wurde. Klage erhob der Kläger nicht.
7 Mit zwei Bescheiden vom 17. September 2003 stellte die Beklagte
nochmals die Versicherungspflicht des Klägers seit 1. Januar 1992
und die vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2003 zu zahlenden
Beiträge fest.
8 Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Oktober 2003 stellte die
Beklagte wiederum die vom Kläger zu zahlenden Beiträge für den
Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2003 und (neu)
die zu zahlenden Säumniszuschläge fest. Wörtlich führte sie in dem
Bescheid auf Seite 4 nach der Aufstellung der Beiträge und der
Säumniszuschläge aus: "Sie unterliegen als Selbständiger der
Versicherungspflicht (§§ 2, 4 Abs. 2 bzw. 229a SGB VI) in der
gesetzlichen Rentenversicherung und haben demgemäß den genannten
Betrag an uns abzuführen." Am 12. November 2003 erhob der
Kläger ("gegen Ihren Bescheid vom 29.10.2003")
Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 16.
Dezember 2003 aus, sein Status als vermeintliches Pflichtmitglied
sei nach wie vor ungeklärt, da sein Widerspruch gegen den Bescheid
vom 25. Oktober 2000 nicht beschieden worden sei. Er habe nur eine
Eingangsmitteilung erhalten und warte auf eine abschließende
Bearbeitung. Er habe im Januar 1992 einen Befreiungsantrag
gestellt. Wenn keine korrekte Weitergabe erfolgt sei, gehe dies
nicht zu seinen Lasten. Für eine ordnungsgemäße Weitergabe habe er
nicht einzustehen. Die Bahnversicherungsanstalt habe nicht
ausgeschlossen, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei. Sie
habe lediglich darauf hingewiesen, dass Unterlagen aus dem Jahre
1992 nicht mehr vorlägen. Auch dies gehe nicht zu seinen Lasten. Im
Wege der Amtsermittlung sei zu klären, wo der Antrag verblieben
sei. Eine bindende Feststellung, dass sein Antrag nicht eingegangen
sei, sei nicht getroffen worden. Hilfsweise müsse der
Versicherungsmakler als Zeuge vernommen werden.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 wies die Beklagte
den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 25. Oktober 2000 sei
bestandskräftig geworden, da gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.
Juni 2003 Rechtsmittel nicht eingelegt worden seien. Ebenso sei der
Bescheid vom 17. September 2003 bestandskräftig geworden. Ein
Antrag sei rechtswirksam gestellt, wenn er bei dem Leistungsträger
eingegangen sei. Der Absender trage das Risiko des Postwegs. Der
Antragseingang sei nicht nachgewiesen und könne auch durch
Zeugenaussagen nicht nachgewiesen werden.
10 Am 8. Dezember 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht
Magdeburg (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 hat das
SG dem Klägervertreter die Verwaltungsakte der Beklagten zur
Akteneinsicht übersandt. Mit Schreiben vom 1. März 2005, 4. April
2005 und 25. Mai 2005 hat das SG an die Übersendung der
Verwaltungsakte erinnert und in dem Schreiben vom 25. Mai 2005
wörtlich ausgeführt: "Sollten uns bis spätestens 20.6.2005 die
Verwaltungsakte und die Klagebegründung nicht vorliegen, sehen wir
eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vor." Das Schreiben
ist dem Klägervertreter mit Zustellungsauftrag zugestellt worden.
Der Klägervertreter hat nicht reagiert. Das SG hat von der
Beklagten Kopien des Bescheides vom 29. Oktober 2003 und des
Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 angefordert und, nach
Vorliegen dieser Bescheide, mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005
die Klage abgewiesen. Auf richterliche Anordnung ist der
Gerichtsbescheid dem Klägervertreter mit Zustellungsauftrag gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 176
der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden.
11 Mit weiteren Schreiben vom 1. August 2005 und vom 2. Dezember
2005 hat das SG bei dem Klägervertreter nach dem Verbleib der
Verwaltungsakte der Beklagten gefragt. Mit Schreiben vom 18. Januar
2006 hat der Klägervertreter die Verwaltungsakte an das SG zurück
übersandt, nachdem der Kammervorsitzende persönlich mit diesem
gesprochen hatte. Am 17. November 2006 hat der Klägervertreter das
SG um Akteneinsicht gebeten, da die Beklagte
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet habe. Mit
Schreiben vom 21. November 2006 hat das SG den Klägervertreter
darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005 am
27. Juli 2005 zugestellt worden sei und die Gerichtsakte am 29.
November 2006 an das Amtsgericht Hamburg zur Akteneinsicht in den
Gerichtsräumen übersandt.
12 Am 28. November 2006 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die
Zustellung am 27. Juli 2005 sei nicht erfolgt, was eidesstattlich
versichert werde. Der 27. Juli 2005 sei ein Donnerstag, also
normaler Werktag, gewesen. Der Klägervertreter befinde sich seit
Anfang 2005 in einer größeren Bürogemeinschaft mit einer Sozietät
und einem weiteren Rechtsanwalt. Es werde ein gemeinsames
Sekretariat benutzt. Zu den üblichen Geschäfts-/Bürozeiten zwischen
8.00 und 18.00 Uhr sei an Werktagen das Sekretariat immer mit
mindestens zwei Mitarbeiterinnen besetzt, während der Kernzeiten
zwischen 9.00 und 17.00 Uhr sogar mit mindestens vier
Mitarbeiterinnen. Zudem gebe es im Büro durch die Bürogemeinschaft
sechs Rechtsanwälte. Der Hinweis der Postbediensteten darauf, dass
angeblich niemand angetroffen und das Poststück deshalb eingeworfen
worden sei, sei absurd. Die Post werde im Innenstadtbezirk von H.
auch regelmäßig, d. h. ohne Ausnahme, vormittags zugestellt, also
niemals vor 8.00 Uhr und auch nicht nach 18.00 Uhr. Die
Postbedienstete müsse also jemanden angetroffen haben oder habe
falsche Angaben auf der Zustellungsurkunde gemacht. Insbesondere im
Jahre 2005 hätten mehrfach falsche Poststücke im Briefkasten des
Klägervertreters gelegen. Eine Zustellung sei jedenfalls nicht
erfolgt. Außerdem sei der Zugang erst erfolgt, wenn er als
Rechtsanwalt inhaltlich von dem zuzustellenden Schriftstück
Kenntnis genommen habe. Deshalb sei durch die Rechtsprechung aller
Verfahrensarten bestätigt, dass ein Empfangsbekenntnis nicht
zwingend auf den Tag des Briefkasteneinwurfs abzugeben sei, sondern
unter Umständen später. Erst mit der inhaltlichen Kenntnisnahme
gelte das Schriftstück als zugegangen. Sollte eine ordnungsgemäße
Zustellung des Gerichtsbescheids vorliegen, so habe aber eine
inhaltliche Kenntnisnahme nicht stattgefunden. Der Gerichtsbescheid
sei nämlich nicht zur Akte gelangt und auch sonst nicht vorgelegt
worden.
13 Am 22. Dezember 2006 hat der Klägervertreter Einsicht in die
Gerichtsakte genommen. Am selben Tag hat der Kläger bei dem
Sozialgericht Magdeburg Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22.
Juli 2005 eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, die
Beklagte habe ihn jahrelang im Unklaren darüber gelassen, dass er
noch der Versicherungspflicht unterliege. Durch diese Untätigkeit
sei er in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt gewesen und
habe seine Mittel für die private Lebensversicherung aufgewandt.
Außerdem habe er gegen den Bescheid aus dem Jahre 2000 Widerspruch
erhoben und diesen begründet. Er hat außerdem eine schriftliche
Bestätigung seines Versicherungsmaklers vom 13. Dezember 2006
vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass er im Januar 1992 den
Befreiungsantrag an die zuständige Versicherungsanstalt
weitergeleitet habe. Eine Kopie habe er leider nicht gefertigt.
14 Der Kläger beantragt sinngemäß,
15 für den Fall, das die Berufungsfrist gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2005 nicht eingehalten
wurde, Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren und
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2005
sowie den Bescheid vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 aufzuheben.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Magdeburg vom 22. Juli 2005 zurückzuweisen.
18 Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
19 Das Gericht hat sich mit Schreiben vom 29. Juni 2007 und 12.
Juli 2007 an die Deutsche Post AG gewandt und Erkundigungen zur
Zustellung eingeholt.
20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben
vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages
der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
21 Die gem. §§ 143, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gegen den
Gerichtsbescheid statthafte Berufung ist unzulässig, da sie
verfristet ist. Auch Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.
22 Der Gerichtsbescheid ist nicht nichtig. Insoweit gelten die
Anforderungen an Urteile entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG).
Der Umstand, dass das SG hier ohne Vorliegen der Verwaltungsakte
der Beklagten entscheiden hat und die gedrängte Begründung des
Gerichtsbescheides führen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des
Gerichtsbescheides. Nichtig ist ein Gerichtsbescheid nur, wenn er
an einem schweren Mangel leidet (Keller in Meyer-Ladewig u. a.,
SGG, 9. Aufl., § 125, Rdnr. 5 b). Sofern in dem Nichtvorliegen der
Akte der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung ein Verstoß gegen
die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes aus § 103 Satz 1 SGG zu
sehen sein könnte, läge darin nur ein wesentlicher
Verfahrensmangel, der jedoch nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung
führen würde (Keller, a. a. O., § 103, Rdnr. 20). Eine fehlerhafte
Begründung bzw. eine Nichtbegründung führen auch nicht zur
Nichtigkeit eines Gerichtsbescheides, wie § 202 SGG i. V. m. § 547
Nr. 6 ZPO zeigt. Danach ist bei einer Entscheidung, die ohne Gründe
versehen ist, ein absoluter Revisionsgrund gegeben. Die
Entscheidung ist aber nicht aus diesem Grund nichtig, da es sonst
dieses absoluten Revisionsgrundes nicht bedürfte.
23 Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Berufung bei
dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2
Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung
innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt
wird.
24 Nach §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 135 SGG ist der Gerichtsbescheid
zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Auswahl der
Zustellungsart liegt im Ermessen der Geschäftsstelle, es sei denn,
der Richter hat eine Zustellungsart angeordnet (Keller, a. a. O., § 63, Rdnr. 6 unter Verweis auf den Wortlaut des § 168 Abs. 1 Satz 2
ZPO). Angesichts des mehrmaligen erfolglosen Anforderns der
Verwaltungsakte ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das SG
hier für eine Zustellung nach § 176 ZPO (Zustellung durch
Zustellungsauftrag) entschieden hat.
25 Bei der Zustellung durch Zustellungsauftrag kann das
Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort
übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO). Wird die
Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht
angetroffen, kann das Schriftstück in Geschäftsräumen einer dort
beschäftigten Person zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ist diese Zustellung nicht ausführbar, kann das Schriftstück in
einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine
ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den
Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art
für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO).
26 Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung
nach §§ 177 bis 181 ZPO eine Urkunde anzufertigen. Für diese
Zustellungsurkunde gilt § 418 ZPO (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gem. § 418 ZPO Abs. 1 ZPO begründet danach die Zustellungsurkunde vollen
Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Der Beweis der Unrichtigkeit
der bezeugten Tatsachen ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO).
27 In der Zustellungsurkunde vom 27. Juli 2005 bezeugt die
Zustellerin, dass sie versucht hat, den Umschlag mit dem
Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005 an den Adressaten zu übergeben
und den Umschlag dann in den Briefkasten eingelegt hat. Damit steht
mit Vollbeweis fest, dass die Voraussetzungen der Ersatzzustellung
vorgelegen haben.
28 Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde
bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des
beurkundeten Geschehensablaufes, der damit ein Fehlverhalten des
Zustellers oder eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde
belegt. Gefordert wird der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die
Beweiswirkung in der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und
jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsache
ausgeschlossen wird (BSG, Beschluss vom 24. November 2009, Az: B 12
KR 27/09 B, dokumentiert in juris, Rdnr. 9).
29 Diesen Gegenbeweis erbringt der Kläger nicht. Dabei kann als
wahr unterstellt werden, dass das Sekretariat bzw. die Büroräume am
27. Juli 2005 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgängig besetzt waren,
wie der Kläger behauptet. Es kann nämlich auch dann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiterinnen bzw. die anderen
in der Bürogemeinschaft Tätigen zwar körperlich anwesend, aber
durch andere Arbeiten abgelenkt waren und zum Zeitpunkt des
Zustellungsversuchs nicht auf diesen reagiert haben.
30 Damit gilt der Gerichtsbescheid am 27. Juli 2005 als zugestellt
(§ 180 Satz 2 ZPO). Es kommt entgegen der Ansicht des Klägers nicht
darauf an, wann der Klägervertreter tatsächlich von dem
Gerichtsbescheid Kenntnis genommen hat (BSG, a. a. O.). Die
Kenntniserlangung spielt nur bei der Zustellung durch
Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO eine Rolle. Dort ist auf den
Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Empfänger von dem Zugang des
zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die
Zustellung entgegenzunehmen (z. B. BSG, Urteil vom 21. Dezember
2009, Az: B 14 AS 63/08 B, 3. Orientierungssatz zu § 5 des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), dokumentiert in juris).
31 Die Berufungsfrist begann daher nach § 64 Abs. 1 SGG am 28. Juli
2005 und endete, da der 27. August 2005 ein Sonnabend war, nach § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG am 29. August 2005. Die
Berufungseinlegung am 22. Dezember 2006 bei dem SG war daher
verfristet.
32 Die Wiedereinsetzung ist wegen § 67 Abs. 3 SGG ausgeschlossen.
Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem
Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die
Jahresfrist lief vom 30. August 2005 bis zum 29. August 2006 (§ 64
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG). Für das Vorliegen höherer Gewalt ist
nichts ersichtlich und wird vom Kläger auch nichts vorgetragen. Die
Beantragung der Wiedereinsetzung am 28. November 2006 war daher
bereits unzulässig.
33 Im Übrigen wäre die Berufung, ohne dass es hier darauf ankäme,
auch unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober
2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004
rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2
Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die zu zahlenden
Beiträge und die Säumniszuschläge festgestellt (siehe §§ 165 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 157 SGB VI; § 24 Abs. 1 SGB IV), deren Berechnung der
Kläger auch nicht angezweifelt hat. Soweit der Kläger einwendet,
nicht als Selbständiger versicherungspflichtig zu sein, war dies
nicht mehr Regelungsgegenstand des Bescheides vom 29. Oktober 2003.
Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist dabei der
Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die
Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem
wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat
(BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, Az: 4 RA 19/88, dokumentiert in
juris). Wegen der Formulierung "Sie haben zu zahlen:" am
Anfang des Bescheides vom 29. Oktober 2003 konnte der Kläger den
Bescheid nur so verstehen, dass damit dessen Zahlungsverpflichtung
geregelt werden sollte. Die Formulierung "Sie unterliegen der
Versicherungspflicht und haben demgemäß den genannten Betrag
abzuführen" auf Seite 4 des Bescheides ist nur
Begründungselement für die Zahlungspflicht, was sich aus der
Ursache-Folge-Formulierung ergibt. Die Beklagte wollte damit nicht
erneut über die Versicherungspflicht des Klägers entscheiden. Dass
der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 nicht
erhalten hat, erscheint nach dem gesamten Verfahrensablauf nicht
glaubhaft. Letztendlich würde auch in diesem Fall der Kläger
materiell-rechtlich der Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1
SGB VI unterliegen. Den Zugang eines Befreiungsantrags hat er
nämlich nicht bewiesen. Dafür trägt er aber, worauf die Beklagte zu
Recht hingewiesen hat, die objektive Beweislast (siehe z. B.
Einsele in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
5. Aufl., § 130, Rdnr. 46).
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
35 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2
SGG bestehen nicht.