Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 9. Senat — L 9 KA 5/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-08
Aktenzeichen: L 9 KA 5/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0608.L9KA5.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2a SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
Orientierungssatz
-
Die in den §§ 73 Abs. 1 und 87 Abs 2a SGB 5 normierte Trennung der Haus- und Facharztvergütungen stellen verfassungskonforme Berufsausübungsregelungen dar und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Der Vertragsarzt hat keinen individuellen Anspruch auf Vergütung in einer bestimmten Höhe. Vielmehr geht sein Anspruch auf leistungsproportionale Teilhabe an der Gesamtvergütung entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen Verteilungsregelungen, vgl. BSG, Urteile vom 22. März 2006 - B 6 KA 67/04 R, sowie vom 06 September 2006 - B 6 KA 29/05 R.(Rn.23)
-
Zur Vergütung hausärztlicher Leistungen darf nur das für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung stehende Honorarkontingent verwendet werden. Fachärztliche Leistungen dürfen ausschließlich aus dem strikt getrennten Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert werden. Unter Berücksichtigung dieser Vergütungsstrukturen kommt ein Anspruch auf höheres Honorar nur in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 2. Dezember 2010, S 1 KA 108/10 ER
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 3.286,65 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Streitig ist die Höhe des den Honoraranspruch der
Antragstellerin mit beeinflussenden Regelleistungsvolumens (RLV)
für das Quartal III/2010, dessen Anhebung sie im Wege einer
einstweiligen Anordnung erstrebt.
2 Die Antragstellerin ist Fachärztin für Innere Medizin ohne
Schwerpunkt und nimmt mit Praxissitz in M. an der
vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie ist zur Erbringung von
qualifikationsgebundenen Leistungen der Gastroenterologie I und
Sonographie I befugt.
3 Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 wies die Antragsgegnerin der
Antragstellerin für das Quartal III/2010 ein aus dem RLV und den
qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) bestehendes
Gesamtvolumen an Leistungen i.H.v. 20.839,20 EUR zu. Leistungen in
diesem Umfang würden mit dem im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen (EBM-Ä) festgelegten Euro-Betrag, Leistungen,
die darüber lägen, mit abgestaffeltem Preis vergütet. Die QZV seien
ab dem Quartal III/2010 gültig und ersetzten u.a. die bisher bei
einzelnen Ärzten berücksichtigten Praxisbesonderheiten. So genannte
freie Leistungen, abgerechnete Laborleistungen und Leistungen im
organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst blieben bei der
Vergütung nach dem Gesamtvolumen unberücksichtigt und würden
gesondert honoriert. Zur Berechnung der QZV würden nicht wie bisher
die Behandlungs-, sondern die Leistungsfälle herangezogen.
Hierunter seien die Behandlungsfälle zu verstehen, bei denen im
Bezugsquartal III/2009 die entsprechenden QZV-Leistungen
abgerechnet worden seien. Die zugewiesenen QZV berechneten sich
durch Multiplikation der Leistungsfälle des Quartals III/2009 mit
dem arztgruppenspezifischen Fallwert für das entsprechende QZV
sowie dem arztindividuellen Korrekturfaktor. Dieser werde wiederum
auf der Basis der Leistungsmenge des Arztes entsprechend der
Leistungshäufigkeit je Leistungsfall der Leistungen des QZV im
Quartal III/2008 in Relation zur durchschnittlichen Leistungsmenge
entsprechend der Leistungshäufigkeit je Leistungsfall der
Leistungen des betreffenden QZV der Arztgruppe (AGR) in diesem
Quartal ermittelt. Die durchschnittliche Leistungsmenge
entsprechend der Leistungshäufigkeit je Fall der AGR für das
jeweilige QZV bilde den Korrekturfaktor 1. Der arztbezogene
Korrekturfaktor drücke vergangenheitsbezogen die
Leistungsintensität der betreffenden Leistungen je Leistungsfall
aus. Für die Berechnung des RLV der Antragstellerin in der AGR
Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt legte die
Antragsgegnerin im Vorjahresquartal (VJQ) III/2009 620 RLV-Fälle,
einen Fallwert der AGR von 24,07 EUR sowie 858 RLV-Fälle der AGR im
VJQ zugrunde. Demnach betrage das RLV nach dem Fallwert 14.923,40
EUR (620 x 24,07 EUR). Da die Anzahl der RLV-Fälle der
Antragstellerin im VJQ 150% der RLV-relevanten Fälle ihrer AGR
nicht überstiegen habe, sei eine Fallwertabstaffelung bei ihr nicht
vorgenommen worden. Aus der Differenzierung nach Altersklassen
(Leistungsbedarf der AGR/VJQ bis vollendetem 5. Lebensjahr, ab 6.
bis vollendetem 59. Lebensjahr, ab 60. Lebensjahr, Leistungsbedarf
AGR/VJQ/Fall/alle Versicherten – entsprechend eigene
RLV-Fälle/VJQ) resultiere ein Berechnungsfaktor von 0,97, der
– angewendet auf das RLV nach Fallwert – zu einem zur
Verfügung stehenden RLV von 14.475,70 EUR führe. Zur Berechnung der
QZV berücksichtigte die Antragsgegnerin im Bereich
Gastroenterologie I einen Leistungsbedarf der AGR im Quartal
III/2008 von 2.423,40 EUR, einen Leistungsbedarf der
Antragstellerin in diesem Quartal von 2.360,00 EUR, einen
Korrekturfaktor von 0,98, einen Fallwert der AGR von 66,64 EUR,
einen Fallwert der Antragstellerin nach Anwendung dieses
Korrekturfaktors von 65,31 EUR sowie eine Leistungs-Fallzahl von 77
und ermittelte daraus ein QZV i.H.v. 5.028,87 EUR. Entsprechend
verfuhr sie im Bereich Sonographie I und berechnete insoweit ein
QZV i.H.v. 1.334,63 EUR. Insgesamt ergebe sich damit ein QZV von
6.363,50 EUR. Die Summe aus RLV und QZV führe zum Gesamtvolumen von
20.839,20 EUR.
4 Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juni
2010 Widerspruch und machte geltend, die Festsetzung des RLV
gefährde die Existenz ihrer Praxis. Im Quartal III/2009 habe sie
einen Honorarverlust von 17% hinnehmen müssen. Daher beantrage sie
gemäß § 6 der Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse
des Erweiterten Bewertungsausschusses einen Ausgleich wegen
überproportionalen Honorarverlustes. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb Hausärzte mit weniger apparativem Aufwand einen Fallwert
von 35,00 EUR hätten, ein fachärztlicher Internist aber nur einen
solchen von 24,07 EUR.
5 Am 15. Juli 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG)
Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, bei der Berechnung des Honorars für das Quartal
III/2010 das RLV vorläufig auf der Grundlage eines Fallwerts von
35,00 EUR zu berechnen. Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 habe die
Antragsgegnerin ihr für das Quartal III/2009 ein RLV von 24.882,75
EUR zugewiesen. Die jetzige Zuweisung verstoße gegen die Grundsätze
der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Angemessenheit der
Vergütung ärztlicher Leistungen. Ein geregelter und sinnvoller
Praxisbetrieb sei so nicht mehr möglich. Aus den vor ihr
vorgelegten Unterlagen der Steuerberaterin sei ersichtlich, dass
sie monatliche Betriebsausgaben (Personalkosten, Raummiete usw.)
i.H.v. 4.540,11 EUR habe. Von dem auf den Monat umgerechneten
Gesamtvolumen verbliebe nach Abzug dieser Kosten ein Betrag von
2.406,29 EUR, der schon für die Krankenversicherung, Altersvorsorge
sowie die Einkommensteuervorauszahlung vollständig verbraucht
werde. Zusätzlich seien aber noch Rückstellungen und Tilgungen für
Praxiskredite erforderlich. Aus der von der Antragstellerin
beigefügten Kopie ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008
gehen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 81.354,00 EUR
hervor.
6 Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die von ihr vorgenommene
Berechnung des Gesamtvolumens entspreche den vom Erweiterten
Bewertungsausschuss mit Wirkung für das Quartal III/2010
beschlossenen Neuregelungen sowie den Vereinbarungen der
Gesamtvertragspartner auf Landesebene zur regionalen Umsetzung
dieser Beschlüsse, an die sie gebunden sei. Die QZV seien zugunsten
der Vertragsärzte eingeführt worden, um die jeweiligen besonderen
Leistungsspektren besser abbilden und bei der Vergütung
berücksichtigen zu können. Die Antragstellerin verfüge in der für
sie geltenden AGR, in der 18 QZV möglich seien, lediglich über zwei
Qualifikationen, die bei der Vergütung ein Zusatzvolumen begründen
könnten. Die Neuregelungen gingen auch mit Honorarverwerfungen
einher. Deshalb sähen die Vereinbarungen einen antragsabhängigen
Ausgleich bis hin zu einem Honorarniveau von 85% des
Vorvorjahresquartals vor, wenn aufgrund der Reform ein
überproportionaler Honorarverlust zu erwarten sei. Ein solcher
liege nach den getroffenen Regelungen vor, wenn sich das Honorar im
Jahr 2010 gegenüber dem jeweiligen VJQ wegen der Neuregelungen um
15% verringert habe. Verluste, die wegen des Leistungsverhaltens
des Arztes oder durch Wegfall von Leistungen oder
Leistungsbereichen einträten, blieben dabei jedoch
unberücksichtigt.
7 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 hat das SG den Antrag
abgelehnt und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der von der
Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch sei nicht
gegeben. Die Rahmenbedingungen für das hier zu prüfende RLV sowie
die Berechnung beruhten auf § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie
Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V) i.V.m. dem mit Wirkung vom 1. Juli 2010
gefassten Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 26.
März 2010 sowie der hierzu für das Quartal III/2010 getroffenen
Vereinbarung der Gesamtvertragsparteien in Sachsen-Anhalt. Diese
seien nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Kontrolle
nicht zu beanstanden. Entsprechendes gelte für die Trennung in ein
arztbezogenes RLV und zusätzliche QZV. Die Antragsgegnerin habe das
RLV der Antragstellerin für das Quartal III/2010 nach diesen
Vorgaben berechnet, was diese – auch wenn sie das ihr
zugeteilte RLV für zu niedrig halte – nicht in Abrede
gestellt habe. Die Vermutung, ihr RLV sei rechtswidrig zu niedrig,
weil es für den bei ihrer AGR zugrunde gelegten Fallwert von 24,07
EUR im Verhältnis zum Fallwert der Hausärzte von 35,00 EUR keine
Erklärung gebe, genüge nicht zur Begründung eines Anspruchs auf
Erhöhung des RLV. Die Höhe des arztgruppenbezogenen Fallwertes als
Parameter des RLV sei das Ergebnis einer genau definierten
Rechenoperation, die für jede einem RLV unterliegende Arztgruppe
durchgeführt werde und die auf die in den Bezugszeiträumen
erhobenen Daten zurückgreife. Anhaltspunkte dafür, dass die
Antragsgegnerin insoweit von fehlerhaften Daten ausgegangen sei,
habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es leuchte ein, dass
ein wesentlicher Berechnungsfaktor für das RLV die Fallzahl des
Arztes sei. Ausgehend davon, dass bei durchschnittlicher Fallzahl
ein angemessenes Honorar erzielt werden könne, falle bei der
Antragstellerin auf, dass ihre Fallzahl von 620 um 28% niedriger
als die Durchschnittsfallzahl ihrer AGR (858) sei. Eine Erklärung
hierfür habe die Antragstellerin nicht gegeben. Es sei nicht zu
beanstanden, dass wegen des grundsätzlich kollektiv angelegten
Verteilungsgefüges besondere Umstände, die durch Gewährung
bestimmter Praxisbesonderheiten eine Anpassung des RLV zulassen
bzw. eine Ausnahme von der Abstaffelung rechtfertigen würden, nur
auf Antrag des Arztes berücksichtigt werden könnten (§§ 3, 5 und 6
der Vereinbarung der Gesamtvertragspartner i.V.m. Teil F Abschn. I.
Ziff. 3.5 bis 3.7). Dies stehe auch der Antragstellerin frei. Der
zum Schutz vor einem überproportionalen Honorarverlust vorgesehene
Mechanismus impliziere, dass der wirtschaftliche Bestand einer
Vertragsarztpraxis nicht als gefährdet angesehen werde, wenn der
Arzt 2010 ein Honorar erziele, das unter den genannten
Voraussetzungen wenigstens 85% der entsprechenden Vergütung des
Vorvorjahresquartals betrage. Die Antragsgegnerin sei nicht
verpflichtet, die Antragstellerin außerhalb dieses Rahmens zu
unterstützen. Abgesehen davon könne ein Anordnungsgrund bereits
deshalb nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, weil die
Antragstellerin ihrem Vorbringen nach für das Quartal III/2010
lediglich ein um 6.573,30 EUR höheres Gesamtvolumen erstrebe ([620
Fälle x 35,00 EUR erstrebter Fallwert x 0,97 Korrekturfaktor] +
6.363,50 EUR QZV = 27.412,50 EUR abzüglich der festgesetzten
20.839,20 EUR). Auch die von ihr vorgelegten
betriebswirtschaftlichen Zahlen führten zu keinem anderen Ergebnis,
zumal sie nur die Einnahmen, die anhand des RLV erwartet würden,
nicht aber die Einkünfte, die sie daneben durch Vergütung der nicht
im RLV enthaltenen Leistungen und das Honorar für privatärztliche
Behandlungen erziele, berücksichtigt habe. Schließlich sei die
Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin angestellte
Berechnung nicht gehindert, zum Durchschnitt ihrer AGR
aufzuschließen. Es sei ihr nicht verwehrt, weitere QZV zu
erschließen oder die Fallzahl zu steigern, so dass es an ihr liege,
einer Honorareinbuße entgegenzuwirken.
8 Gegen den ihr am 15. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat
die Antragstellerin beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im
selben Monat Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen vertieft. Sie
bestreite nicht, dass die Antragsgegnerin das der Honorarberechnung
zugrunde liegenden Rechenwerk zutreffend angewandt habe. Weder habe
aber sie den eingetretenen Honorarverlust zu verantworten noch
könne sie diesem – wie vom SG angenommen – entgegen
wirken. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb sie als
Facharztinternistin, die im Wesentlichen die gleichen Leistungen
wie Hausarztinternisten erbringe, signifikant schlechter vergütet
werde. Ihr Antrag auf Zulassung als Hausarztinternistin sei vom
Zulassungsausschuss am 1. Dezember 2010 abgelehnt worden. Eine
Steigerung der Fallzahlen führe nicht (unmittelbar) zu einem
höheren Quartalshonorar, sondern wirke sich durch Zuweisung eines
entsprechenden RLV erst im Folgejahr positiv aus. Gleiches gelte
für die QZV. Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dem
im streitgegenständlichen Quartal zugewiesenem Gesamtvolumen
stünden entsprechend der Berechnung der Steuerberaterin Fixkosten
i.H.v. 21.083,76 EUR bzw. – umgerechnet auf den Monat –
jeweils ein Fehlbetrag von 81,52 EUR gegenüber. Aus den von ihr
eingereichten Steuerunterlagen gehe hervor, dass sie neben der
Vergütung als Vertragsärztin über keine nennenswerten weiteren
Einnahmen verfüge.
9 Die Antragstellerin beantragt,
10 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2010
aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihre Leistungen im Quartal III/2010
vorläufig mit einem Gesamtvolumen i.H.v. mindestens 27.412,50 EUR
zu vergüten.
11 Die Antragsgegnerin beantragt,
12 die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Sie verteidigt den ihre Ansicht bestätigenden Beschluss des SG.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sie die Differenzierung
zwischen Hausarzt- und Facharztinternisten gerechtfertigt. Der
sachliche Grund der unterschiedlichen Vergütung hausärztlicher und
fachärztlicher Internisten sei einerseits im unterschiedlichen
Leistungsangebot sowie andererseits in der speziellen
hausärztlichen Betreuung zu sehen. Hausärztliche Internisten seien
auf Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereichs beschränkt;
die Erbringung spezieller internistischer Leistungen des
fachärztlichen Versorgungsbereichs sei ihnen verwehrt. Die von
ihnen zu tätigende Betreuung sei z.B. aus dem fakultativen
Leistungsinhalt der Pauschalen nach den Nrn. 03110 und 03112 EBM-Ä
ersichtlich. Demnach gehöre zu ihr etwa die allgemeine und
fortgesetzte ärztliche Betreuung in Diagnostik und Therapie bei
Kenntnis des häuslichen und familiären Umfeldes des Patienten, die
Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer
Maßnahmen mit andern Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und
flankierenden Diensten, die Einleitung präventiver und
rehabilitativer Maßnahmen, die Erhebung von Behandlungsdaten und
Befunden bei anderen Leistungserbringern, die Übermittlung
erforderlicher Behandlungsdaten an andere sowie die Dokumentation
und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten. Die
internistischen Grundpauschalen nach den Nrn. 13210 bis 13212 EBM-Ä
würden eine derartige Betreuung demgegenüber nicht erfassen.
14 Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 hat die Antragsgegnerin den
Antrag der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung aufgrund
überproportionaler Honorarverluste abgelehnt, da aufgrund der
Umstellung der Systematik der maßgebliche Grenzwert von mehr als
15% im Verhältnis zum Vorvorjahresquartal nicht erreicht sei.
Würden (nach Abzug der Verwaltungskosten) die in den Quartalen
III/2008 und III/2010 gezahlten Honorare nämlich um die Kosten
gemäß Kapitel 32 (Laborleistungen) und 40 (Kostenpauschalen) EBM-Ä
sowie eigene von der Antragsgegnerin vergütete Leistungen
bereinigt, stünden sich Beträge von 27.980,99 EUR sowie 24.105,47
EUR gegenüber, was einen Honorarverlust von 13,85% bedeute.
15 Aus den von der Antragstellerin übersandten
Honorarübersichtslisten ergeben sich im Abgleich mit den von der
Antragsgegnerin vorgelegten Daten für den Zeitraum der Quartale
III/2008 bis III/2010 nach Abzug der Verwaltungskosten folgende
Vergütungen:
16 | | | |
| --- | --- | --- |
| Quartal | Honorar | Fälle |
| III/2008 | 28.440,58 EUR | 636 |
| IV/2008 | 29.533,73 EUR | 741 |
| I/2009 | 31.770,13 EUR | 752 |
| II/2009 | 31.246,13 EUR | 694 |
| III/2009 | 25,943,05 EUR | 633 |
| IV/2009 | 28,908,23 EUR | 794 |
| I/2010 | 28.964,87 EUR | 668 |
| II/2010 | 26.031,98 EUR | 709 |
| III/2010 | 23.820,47 EUR | 629 |
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
verwiesen.
II.
18 Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte,
form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) und auch ansonsten
zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
19 Soweit – wie hier – ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG
nicht vorliegt, können vom Gericht der Hauptsache zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn
dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b
Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie sind zulässig, wenn neben einem
Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der
Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen
hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen
einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als
auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen
Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein.
20 Gemessen daran fehlt es vorliegend am Anordnungsanspruch. Ein
materiell-rechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Festsetzung
eines höheren RLV als Teilgröße des für ihren Honoraranspruch im
Quartal III/2010 maßgeblichen Gesamtvolumens besteht nämlich nicht.
Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es damit
nicht mehr an.
21 Nach § 87b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V sind zur Verhinderung einer
übermäßigen Ausdehnung vertragsärztlichen Tätigkeit arzt- und
praxisbezogene RLV festzulegen, die die im Quartal abrechenbare
Menge vertragsärztlichen Leistungen erfassen, welche mit den in der
regionalen Euro-Gebührenordnung (§ 87a Abs. 2 SGB V) enthaltenen
Preisen vergütet werden. Die das RLV überschreitende Leistungsmenge
ist abgestaffelt zu vergüten (§ 87b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB
V). Nähere Bestimmungen zur weiteren Ausgestaltung sind in § 87b
Abs. 3 SGB V enthalten. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist der
Erweiterte Bewertungsausschuss für das hier strittige Quartal in
seinem auf Grundlage von § 87b Abs. 4 SGB V gefassten Beschluss vom
26. März 2010 nachgekommen (abrufbar unter:
http://www.kvsa.de/praxis/abrechnung), dessen Vorgaben die
Gesamtvertragspartner in Sachsen-Anhalt gemäß § 87b Abs. 4 Satz 3
SGB V in ihrer Vereinbarung zur regionalen Umsetzung des
Beschlusses (abrufbar unter: http://www.kvsa.de/praxis/abrechnung)
berücksichtigt haben. Nach der vorliegend gebotenen überschlägigen
Prüfung sind diese Neuausrichtung des Vergütungsrahmens und der
Mengensteuerung sowie die hierzu auf Gesamtvertragsebene
getroffenen Ausführungsbestimmungen zumindest im Sinne von Anfangs-
und Erprobungsregelungen nicht zu beanstanden. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gesamtvertragspartner in
den §§ 3, 5, 6 und 7 ihrer Umsetzungsvereinbarung i.V.m. Teil F
Abschn. I. Ziff. 3.5 bis 3.8 des Beschlusses vom 28. März 2010
Vorkehrungen zur Verhinderung umstrukturierungsbedingter
unverhältnismäßiger Honorareinbußen getroffen haben, die den
Vertragsärzten gegebenenfalls zur Verfügung stehen.
22 Dass diese Systematik von der Antragsgegnerin rechnerisch
zutreffend auf sie angewandt worden ist, hat die Antragstellerin
ausdrücklich bestätigt. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die
Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Fallwertes ihrer AGR als
einem für das RLV maßgeblichen Berechnungsparameter entsprechend
den nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der Vereinbarung der
Gesamtvertragspartner i.V.m. Teil F Abschn. I. Ziff. 3.2.1 sowie
Anlage 7 des Beschlusses vom 26. März 2010 vorzunehmenden
Modifizierungen korrekte Daten herangezogen hat. Ihr Anliegen zielt
vielmehr darauf ab, bei ihr anstatt den für ihre AGR veranschlagten
Fallwert von 24,07 EUR den für die AGR der Hausärzte bzw.
hausärztlich tätige Internisten ermittelten Fallwert von 35,00 EUR
anzusetzen, da es für diese Differenzierung keinen sachlichen Grund
gebe. Damit läuft ihr Begehren letztlich auf eine
versorgungsbereichsunabhängige Vergütung hinaus, auf die kein
Anspruch besteht.
23 Die in den §§ 73 Abs. 1 und 1a, 87 Abs. 2a SGB V sowie den vom
Bewertungsausschuss in untergesetzlichen Bestimmungen (siehe Teil F
Abschn. I Anhang 1 zu Anlage 4 Beschluss vom 26. März 2010)
normierten Trennungen der Haus- und Facharztvergütungen sowie ihre
Umsetzung in den regionalen Vereinbarungen stellen
verfassungskonforme Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12
Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar und verstoßen nicht gegen den auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der
Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl. Bundessozialgericht [BSG],
Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R – SozR
4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50; Urteil vom 27. April 2005 –
B 6 KA 42/04 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 16; Urteil vom 6.
September 2006 – B 6 KA 29/05 R – GesR 2007, 169).
Insbesondere folgt aus § 72 Abs. 2 SGB V kein Anspruch der
Antragstellerin auf Vergütung in einer bestimmten Höhe. Denn das in
dieser Vorschrift normierte Ziel angemessener Vergütung
vertragsärztlicher Leistungen ist eine von mehreren Vorgaben für
die Regelung der gesamtvertraglichen Beziehungen zwischen den
vertragsärztlichen Institutionen. Das Gebot ist objektiv-rechtlich
aufzufassen und begründet im Allgemeinen keine subjektiven Rechte
des betroffenen Vertragsarztes (siehe BSG, Urteil vom 9. Dezember
2004, a.a.O.). Vielmehr hat er (nur) einen Anspruch auf
leistungsproportionale Teilhabe an den Gesamtvergütungen
entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten und
abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der einschlägigen
Verteilungsregelungen. Zur Vergütung hausärztlicher Leistungen darf
nur das für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung
stehende Honorarkontingent verwendet werden; fachärztliche
Leistungen dürfen ausschließlich aus dem strikt getrennten
Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert
werden (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 22. März 2006 – B 6
KA 67/04 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 24). Vertragsärzte, die
– wie die Antragstellerin – an der fachärztlichen
Versorgung teilnehmen, können mithin nur die leistungsproportionale
Teilhabe am Honorarkontingent ihrer AGR beanspruchen. Dass
vorliegend hiergegen verstoßen wurde, hat die Klägerin weder
behauptet noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich.
24 Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene strikte Trennung der
Versorgungsbereiche führt zwangsläufig dazu, dass sich die
Fallwerte für die hausärztlichen Leistungen unabhängig von
denjenigen der fachärztlichen Leistungen entwickelten. Deshalb ist
auch ein rechnerischer Fallwertabstand, der unter bestimmten
Umständen Interventionen erforderlich machen mag, im Verhältnis
dieser beiden AGR ohne Bedeutung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9.
September 1998 – B 6 KA 55/97 R – SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; Urteil vom 20. Oktober 2004, a.a.O.; Urteil vom 22. März 2006,
a.a.O.). Zudem ist die Teilnahme eines Vertragsarztes an der
hausärztlichen bzw. an der fachärztlichen Versorgung ein legitimes
Differenzierungskriterium, zumal die Antragsgegnerin mit dem
unterschiedlichen Leistungsangebot sowie den speziellen
Betreuungsaufgaben sachliche Gründe für die unterschiedliche
Vergütung hausärztlicher und fachärztlicher Internisten benannt
hat. Unter Berücksichtigung dieser als verfassungskonform zu
bewertenden gesetzlichen Vergütungsstrukturen vertragsärztlicher
Leistungen kann demnach aus dem Gesichtspunkt nicht angemessener
Vergütung ein Anspruch auf höheres Honorar nur in Betracht kommen,
wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich durch eine
zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen kein ausreichender
finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden,
und deshalb die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen
Versorgung als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen gefährdet ist
(so ausdrücklich BSG, Urteil vom 3. März 1999 – B 6 KA 8/98 R
– SozR 3-2500 § 85 Nr. 30; ebenso Urteil vom 20. Oktober 2004
– B 6 KA 30/03 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 12).
Entsprechendes hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Zustand
eingetreten oder zu befürchten ist.
25 Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung.
27 Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 53
Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 40 Gerichtskostengesetz. Das
Begehren der Antragstellerin zielt nach ihrem Antrag entsprechend
der bereits vom SG beschriebenen Berechnung auf die vorläufige
Festsetzung eines Gesamtvolumens i.H.v. mindestens 27.412,50 EUR
ab, so dass sich ihr wirtschaftliches Interesse auf einen Betrag
von 6.573,30 EUR beläuft ([620 Fälle x 35,00 EUR erstrebter
Fallwert x 0,97 Korrekturfaktor] + 6.363,50 EUR QZV abzüglich des
festgesetzten Gesamtvolumens von 20.839,20 EUR). Um den Charakter
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechnung zu tragen, hält
der Senat vorliegend einen hälftigen Abschlag von diesem Wert für
sachgerecht (vgl. hierzu Abschn. B. 7.2 Streitwertkatalog für die
Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2009, 427).
28 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177
SGG).