Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat — L 5 AS 435/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-23
Aktenzeichen: L 5 AS 435/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0823.L5AS435.10BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 15 Abs 1 S 6 SGB 2, § 39 Nr 1 SGB 2 vom 21.12.2008
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Der Streitgegenstand des Eilverfahrens (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG) erledigt sich durch Zeitablauf, wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht und Verhaltenspflichten auferlegt, während des Eilverfahrens verstrichen ist. (Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend SG Magdeburg, 8. Oktober 2010, S 21 AS 2806/10 ER
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen
Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seinen Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen
einen eine Eingliederungsvereinbarung (EV) ersetzenden
Verwaltungsakt des Antrags- und Beschwerdegegners abgelehnt
hat.
2 Der am 1987 geborene Antragsteller bewohnt gemeinsam mit seiner
1985 geborenen Ehefrau und der gemeinsamen 2006 geborenen Tochter L
... eine Wohnung in O und bezieht laufende Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Der monatliche Gesamtleistungsbetrag für
die Bedarfsgemeinschaft betrug im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum
31. März 2011 1.079,08 EUR (Bescheide vom 24. März und 6. September
2010). Es wurden Regelleistungen iHv 861,00 EUR (2 x 323,00 EUR und
215,00 EUR), Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 402,08 EUR
gewährt; das für die Tochter bezogene Kindergeld wurde auf den
Bedarf angerechnet.
3 Im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 kamen
geringere Leistungen aufgrund von Sanktionen gegen den
Antragsteller (100% der Regelleistung von 1. April bis 30. Juni
2010) und seine Ehefrau (100% der Regelleistung von 1. April bis
12. Mai 2010) zur Auszahlung. Diese waren wegen der Nichtteilnahme
an der Bildungsmaßnahme "Aktivierungshilfe" im Januar
2010 verhängt worden. Während des Sanktionszeitraumes erhielten
sowohl der Antragsteller als auch die Ehefrau jeweils
Lebensmittelgutscheine im Wert von 100,00 EUR monatlich. Im Juni
2010 scheiterte ein vom Antragsgegner initiierter Abschluss einer
EV, mit der dem Antragsteller die Teilnahme an einer Maßnahme
"Aktiv-Center O ... " angeboten werden sollte. Der
Antragsteller nahm an einer Informationsveranstaltung zur Maßnahme
teil, unterschrieb jedoch die EV nicht. Er erklärte, er wolle sich
den Entwurf der EV daheim in Ruhe durchlesen und diese dann
unterschrieben wieder abgeben. Eine Abgabe erfolgte jedoch
nicht.
4 Bei der Vorsprache des Antragstellers am 16. August 2010 kam es
wieder nicht zu dem vom Antragsgegner beabsichtigten Abschluss
einer EV. Gegenstand der EV sollte u.a. wiederum die Teilnahme an
einer Maßnahme, nämlich einer Arbeitsgelegenheit (AG) mit
Mehraufwandsentschädigung sein, die zugleich eine
Qualifizierungsmaßnahme für unter 25jährige des Maßnahmeträgers,
der Wirtschaftsakademie Dr. R & P ... mbH in G. (WAK), war. Ein
Mitarbeiter der WAK nahm an dem Gespräch teil. Dem Antragsteller
wurde die Maßnahme erläutert und eine Einladung zur Vorsprache am
folgenden Tag beim Maßnahmeträger ausgehändigt. Ihm wurde die
Benutzung des von der WAK zur Verfügung gestellten Busses, der um
7.00 Uhr morgens am ZOB O. abfuhr, angeboten. Der Antragsteller
quittierte den Erhalt der Einladung mit seiner Unterschrift. Im
Weiteren kam der Abschluss der EV nicht zustande, weil der
Antragsteller den Raum verließ.
5 Am selben Tag erließ der Antragsgegner einen die EV ersetzenden
Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Die Regelungen des
Bescheids sollten für den Zeitraum vom 16. August 2010 bis zum 31.
März 2011 gelten. Als Ziel der EV war die Einmündung in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Helferbereich
genannt. Dazu wurde eine AG mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II angeboten. Weiter heißt es im Bescheid: "Art
der Tätigkeit: Helfer; Tätigkeitsort: Wirtschaftsakademie Dr. P. R
... & P GmbH Niederlassung G. ; Zeitlicher Umfang 20h/Wo. zzgl.
20 h/Wo. Qualifikation; zeitliche Verteilung: ab 17.08.2010 für die
dauer von 6 Monaten (mit Option auf Verlängerung); Höhe der
Mehraufwandsentschädigung pro Stunde: 1,28; individuell verfolgtes
Maßnahmeziel: Vermittlung von gewerblichen Kenntnissen, Einmündung
in Arbeit im Helferbereich." Außerdem wurde dem Antragsteller
auferlegt, monatlich mindestens fünf Bewerbungen zu fertigen und
hierüber Nachweise vorzulegen.
6 Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und
führte zur Begründung aus, ihm sei eine vorgefertigte EV zur
Unterschrift vorgelegt worden, ohne dass deren Inhalt gemeinsam
erarbeitet oder besprochen worden sei. Das Mitnehmen des Entwurfs
zur Prüfung sei ihm untersagt worden. Die EV sei nicht individuell
auf seine Lebenssituation zugeschnitten. Es sei nicht eindeutig
geregelt, in welcher Höhe die Kosten für die Bewerbungsbemühungen
erstattet würden. Aus der EV erschließe sich nicht, ob die
angebotene Maßnahme zusätzlich oder gemeinnützig sei.
7 Am 8. September 2010 hat der Antragsteller bei dem SG im Wege
des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs vom 3. September 2010 beantragt. Zur
Begründung hat er seine Argumente aus dem Widerspruchsschreiben
wiederholt und weiter ausgeführt, die EV überschreite die
gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten.
8 Der Antragsgegner hat im sozialgerichtlichen Verfahren
ausgeführt, er bemühe sich bereits seit längerem um die berufliche
Eingliederung des Antragstellers. Den Entwurf der EV vom 15. Juni
2010, der die Teilnahme an einer Maßnahme "Aktiv-Center O ...
" vorsah, habe dieser nicht unterschrieben und auch nicht an
der Maßnahme teilgenommen. Den erneuten Versuch zum Abschluss einer
EV habe der Antragsteller sabotiert. Er habe die Vorsprache und
damit die Vertragsverhandlungen beendet. Daraufhin sei die EV als
Verwaltungsakt erlassen worden.
9 Unter dem 28. September 2010 hat der Antragsteller ergänzend
ausgeführt, da der Antragsgegner seinerseits nicht bereit sei, über
den Inhalt der EV zu verhandeln, könne man ihm den Abbruch der
Verhandlungen nicht anlasten. Soweit in der EV die Teilnahme an der
AG vereinbart worden sei, sei dies unzulässig. Per EV könne eine
regelmäßige Teilnahme vereinbart werden, jedoch die Maßnahme selbst
nicht verordnet oder angeboten werden. Zudem sei die Zuweisung
einer AG nur dann zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt sei und
Art der Tätigkeit, Arbeitsort, zeitlichen Umfang und Verteilung
sowie Höhe der Entschädigung erkennen lasse. Weiterhin seien
Angaben zur Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit erforderlich, damit
der Leistungsberechtigte eine eigene Prüfung vornehmen könne.
Hieran fehle es. Die pauschale Nennung einer Tätigkeit "im
Helferbereich" sei nicht aussagekräftig, ein Berufszweig sei
nicht ersichtlich. Die Angabe zum zeitlichen Umfang von 20 plus 20
Wochenstunden sei ungenau. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 40
Stunden sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung würden bundesweit
einheitlich maximal 30 Stunden pro Woche als zulässig angesehen.
Konkrete Angaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
fehlten. Die Angabe "Vermittlung gewerblicher Kenntnisse"
sei ungenau. Eine ungelernte Helfertätigkeit sei nicht geeignet,
die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ein Eingliederungskonzept sei
nicht ersichtlich. Da er weder Schulabschluss noch eine
abgeschlossene Berufsausbildung habe, müssten zunächst diese
ermöglicht werden. Es sei ihm nicht zumutbar, die Pflichten aus der
EV zu erfüllen.
10 Unter dem 6. Oktober 2010 hat der Antragsgegner das Konzept des
Maßnahmeträgers zur "Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung für Jugendliche und junge
Erwachsene" vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 54 bis
60 der Gerichtsakte Bezug genommen.
11 Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 hat das SG den Antrag
abgelehnt. Im vorliegenden Fall habe das allgemeine öffentliche
Vollzugsinteresse Vorrang vor dem privaten Interesse des
Antragstellers, bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch
vorläufig vom Vollzug des Bescheids verschont zu bleiben. Denn der
die EV ersetzende Verwaltungsakt vom 16. August 2010 sei nach
summarischer Prüfung rechtmäßig. Er sei verfahrensfehlerfrei
zustande gekommen. Da bereits im Juni 2010 der Versuch des
Abschlusses einer EV gescheitert sei, sei der Antragsgegner nicht
gehalten gewesen, mit dem Erlass des Bescheids zu warten. Es sei
abzusehen gewesen, dass eine Einigung nicht zustande kommen würde.
Die EV sei auch inhaltlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Der
Nachweis von mindestens fünf Bewerbungen im Monat sei zulässig und
angemessen. Die Regelung zur Höhe der Erstattung der
Bewerbungskosten sei ausreichend. Die Zuweisung der AG nach § 16d
Satz 2 SGB II sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Der
Antragsteller stehe im SGB II-Leistungsbezug und verfüge weder über
einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Ausbildung,
sodass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
zu erwarten sei. Die Angaben zur AG seien hinreichend bestimmt. Es
sei deutlich, dass es um 20 Wochenstunden praktische Arbeit und um
20 Stunden Theorie gehe. Dies sei nicht zu beanstanden, da
gesetzlich keine Begrenzung des zeitlichen Umfangs vorgenommen sei.
Maßgeblich sei vielmehr, dass die Funktion der Eingliederung, den
Antragsteller als langzeitarbeitslosen Hilfebedürftigen wieder an
eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zu erproben,
gewährleistet werde. Dem werde durch die geplante Teilung in einen
praktischen und einen theoretischen Teil Rechnung getragen. Die
Höhe der Entschädigung sei im Bescheid beziffert worden. Zudem sei
bei der Vorsprache am 16. August 2010 ein Vertreter des
Maßnahmeträgers anwesend gewesen und die konkrete AG erläutert
worden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Arbeiten im
öffentlichen Interesse lägen und zusätzlich seien. Da jedoch das
Merkmal Zusätzlichkeit auf den Schutz der Privatwirtschaft
gerichtet sei, sei es zweifelhaft, ob es dem Antragsteller ein
subjektives Recht verleihe. Die Auffassung des Antragstellers, EV
und Arbeitsgelegenheiten müssten in unterschiedlichen
Verwaltungsakten geregelt werden, finde im Gesetz keine Stütze.
Schließlich die EV nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten umfasse. In § 15 Abs. 1 Satz 3
SGB II sei eine sog. sechsmonatige Regellaufzeit normiert, von der
das Gesetz Ausnahmen zulasse. Nach summarischer Prüfung sei nicht
zu beanstanden, einen längeren Zeitraum zu wählen, da die dem
Antragsteller angebotene AG die Option einer Verlängerung gehabt
habe. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die bei einer
Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers sprächen.
12 Gegen den am 13. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat der
Antragsteller am 11. November 2010 Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und
ergänzend ausgeführt, ein Ermessen zur Wahl einer längeren Laufzeit
der EV bestehe nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Notwendigkeit
der Trennung von Angebot der AG und Abschluss der EV in zwei
Verwaltungsakte ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R. Es sei nicht
ersichtlich, welche Kenntnisse ihm vermittelt werden sollten.
Helfer benötigten in der Regel keine Kenntnisse, denn es handele
sich um eine ungelernte Tätigkeit. Insgesamt sei deutlich, dass der
Antragsgegner kein Eingliederungskonzept verfolge; es sei auch kein
Profiling erfolgt.
13 Der Antragsteller beantragt,
14 den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Oktober 2010
aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2010 anzuordnen.
15 Der Antragsgegner beantragt,
16 die Beschwerde zurückzuweisen.
17 Er bezieht sich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen
Verfahren. Er hat mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Widerspruchs
vom 3. September 2010 bis zur Beschwerdeentscheidung ausgesetzt
sei.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen
waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
19 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes war ursprünglich zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde war nicht gemäß § 172
Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 SGG beschränkt, da der angegriffene
Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
gerichtet ist und damit der wirtschaftliche Wert des
Beschwerdegegenstands nicht maßgeblich ist. Die Beschwerde war
wertmäßig unbeschränkt zulässig.
20 Die Beschwerde ist jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
unzulässig geworden.
21 Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1.
Januar 2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen einen
Bescheid, der u.a. Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit
regelt, keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid nach § 15 Abs. 1
Satz 6 SGB II legt dem Antragsteller bei der Eingliederung in
Arbeit eine bestimmte Anzahl von Bewerbungsbemühungen pro Monat und
die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit auf.
Damit regelt er Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei
der Eingliederung in Arbeit (vgl. Conradis in LPK–SGB II, 3.
Auflage 2009, § 39 RN 6) iSv § 39 Nr. 1 SGB II mit der Folge, dass
der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Durch die begehrte
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragsstellers würden die ihm durch den die EV ersetzenden
Bescheid auferlegten Verhaltenspflichten außer Vollzug gesetzt.
Dies ist jedoch nur solange möglich gewesen, wie der angegriffene
Bescheid Wirksamkeit entfaltet hat.
22 Denn der Streitgegenstand des Eilverfahrens erledigt sich durch
Zeitablauf, wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung
beansprucht, während des Eilverfahrens verstrichen ist (vgl. Bayer.
LSG, Beschluss vom 15. Juli 2009, Az. L 7 AS 243/09 B ER, juris RN
9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2011, Az. L 19 AS
344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER, juris RN 3). Dies gilt zumindest
in den Fällen, in denen wie hier nicht um höhere Geldleistungen
gestritten wird. Damit ist das Rechtschutzbedürfnis des
Antragstellers mit dem Ablauf des Zeitraums, für den der Bescheid
gültig war, entfallen.
23 Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des angegriffenen
Verwaltungsakts Sanktionen (bestandskräftig) verhängt worden sein
sollten. Ob dies der Fall war, ist dem Senat nicht bekannt, denn
der Verwaltungsvorgang endet mit dem 22. November 2010. Es hätte
dem Antragsteller oblegen, sich gegen etwaige Sanktionsbescheide
mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten
(Widerspruch, Klage) zu wehren. Jedenfalls sind die vom hier
angegriffenen Bescheid ausgehenden Belastungen, die ihm auferlegten
Verhaltenspflichten, mit Ablauf des 31. März 2011 entfallen. Ab dem
- April 2011 hatte der Antragsteller daher kein rechtlich
schützenswertes Interesse an der Fortführung des
Beschwerdeverfahrens mehr. Die Beschwerde war daher als unzulässig
zu verwerfen.
24 Der Senat weist jedoch darauf hin, dass – selbst bei
unterstellter Zulässigkeit – die Beschwerde unbegründet
gewesen wäre, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
den Bescheid vom 16. August 2010 nicht anzuordnen gewesen wäre. Zu
Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes
abgelehnt.
25 Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche
Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage
sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht
entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 12).
Es trifft eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der
sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die
Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der
Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher
Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen
Verwaltungsakts oder die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage
können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht
begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie
können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach
dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender
anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden
Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und
Dringlichkeit der den Betroffenen auferlegten Belastung und die
Möglichkeit (oder Unmöglichkeit) einer etwaigen späteren
Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu
berücksichtigen.
26 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Bescheids nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Es überwiegt daher das
mit der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse
des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse
des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung des
Rechtsbehelfs.
27 Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eine EV durch Verwaltungsakt erlassen. Zur
Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des
SG im Beschluss vom 8. Oktober 2010 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und
macht sich diese zu Eigen. Ergänzend ist anzumerken:
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller
rügt, es habe vor dem Erlass des Bescheids keine Verhandlung über
den Inhalt einer EV gegeben und der Antragsgegner sei nicht
gesprächsbereit gewesen, ist dies rechtlich nicht erheblich. Nach
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4
AS 13/09 R, juris RN 16 f.) entscheidet der jeweilige
Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit
dem Ziel des Abschlusses einer EV geführt werden oder ob die EV
durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein
Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird. Zwar
legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der
Abschluss einer EV der Normalfall und der Erlass eines die EV
ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein solle. Jedoch habe
die Verwaltung das Initiativrecht und könne auch von Verhandlungen
über die EV absehen. Es handele sich um eine nicht justiziable
Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der
Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlage (BSG, a.a.O., RN
13). Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den
Abschuss einer EV machten daher den sie ersetzenden Bescheid nicht
rechtswidrig.
28 Dementsprechend hat der Antragsteller auch keinen Anspruch
darauf, dass seine spezifischen Ausbildungs- und Berufswünsche
Berücksichtigung finden. Leistungsempfängern sind, wie aus § 10
Abs. 1 SGB II folgt, unabhängig von ihrer Vorbildung grundsätzlich
alle Arbeiten zur Überwindung der Arbeitslosigkeit zumutbar.
29 Der Antragsgegner hat durch den Bescheid auch eigene Pflichten
im hinreichenden Maß übernommen. Er hat u.a. Unterstützung von
Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der angemessenen Kosten
zugesagt und damit ausreichend konkretisiert. Insoweit ist die
gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, nach der die Kosten der
Beschäftigungssuche grundsätzlich der Leistungsempfänger selbst zu
tragen hat und die Erstattung von Aufwendungen im Ermessen des
Leistungsträgers steht (§ 16 Abs. 1 SGB II iVm § 45 Satz 2 Nr. 1
Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB
III)).
30 Die vom Antragsteller verlangten Eigenbemühungen begegnen
ebenfalls keinen Bedenken. Die Verpflichtung, sich fünfmal
monatlich zu bewerben und hierüber Nachweise zu führen, ist nicht
unangemessen.
31 Auch die Verpflichtung zur Teilnahme an der AG mit
Mehraufwandsentschädigung bei der WAK ist nicht zu beanstanden.
Durch die Teilnahme an der vom Träger zur schrittweisen
Wiedereingliederung von langzeitarbeitslosen Jugendlichen und
jungen Erwachsenen konzipierten Maßnahme sollte der Antragsteller
primär wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Ausweislich
der vom Antragsgegner im Verfahren vorgelegten Beschreibung der
Eingliederungsmaßnahme genügt diese nach summarischer Prüfung den
gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d
Satz 2 SGB II.
32 Zu der nahezu wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Vorschrift des § 16 Abs. 3 SGB II a.F. hat das BSG im Urteil vom
16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 60/07 R, juris RN 18) ausgeführt,
Ziel der AG sei die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Werde
eine AG geschaffen, komme es entscheidend darauf an, ob diese iS
eines Zwischenschritts im Einzelfall geeignet und erforderlich sei,
um den Hilfebedürftigen zukünftig unabhängig von einer
Leistungsgewährung zu machen. Der AG komme damit primär die
Funktion zu, Hilfebedürftigen, die bereits über einen längeren
Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr
ausgeübt hätten, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu
gewöhnen und zu erproben, ob sie den sich daraus ergebenden
Belastungen gewachsen seien (BSG, a.a.O., RN 23).
33 Nach dem Konzept des Trägers richtet sich die Maßnahme vorrangig
an Teilnehmer mit Vermittlungshemmnissen, die ohne Hilfe nur
bedingt in der Lage sind, ihr Arbeitsleben selbst zu regeln. Sie
soll Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte der
Teilnehmer liefern, Hinweise über Motivation und
Arbeitsbereitschaft geben und diese verstärken. Insbesondere, wenn
vorangegangene Maßnahmen fehlgeschlagen seien, demotiviere dies die
Teilnehmer. Sie sollten durch eine Kombination von
Förderinstrumenten an den Arbeitsmarkt herangeführt und ggf. auf
weitere Maßnahmen vorbereitet werden. Deshalb werde zusätzlich zum
20-stündigen Beschäftigungsanteil ein Qualifizierungsanteil
angeboten. Praktische Arbeiten und theoretische Qualifizierung
seien in einer Vielzahl von Bereichen möglich (u.a.
Allgemeinbildung, Grundlagenwissen EDV, Metall-, Farb- und
Raumgestaltungsarbeiten, Grünbereich und Dienstleistungen). Durch
die Kombination von Wissensvermittlung und praktischer Tätigkeit
unter sozialpädagogischer Begleitung und durch die Vermittlung von
Erfolgserlebnissen sollten positive Effekte erzielt werden. Die am
- August 2010 beginnende Maßnahme sei für eine Regelverweildauer
der Teilnehmer von einem Jahr konzipiert, wobei die individuelle
Verweildauer in Absprache mit dem Fallmanager festgelegt werde. Es
sei angestrebt, die Teilnehmer noch im Verlauf der Maßnahme in
Arbeit bzw. Ausbildung zu vermitteln. Würden Schlüsselkompetenzen
bzw. individuelle Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmer
deutlich, sollten flexible Ein- und Umstiege bzw. der zeitnahe
Übergang in andere Bildungsangebote des ersten und zweiten
Arbeitsmarkts ermöglicht werden. Durch die Qualifizierungsbausteine
sollten die Teilnehmer wieder an Lernprozesse herangeführt und ggf.
der Wunsch nach einem Schulabschluss geweckt und gefördert
werden.
34 Nach dieser Maßnahmebeschreibung gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass die vom Antragsgegner für den Antragsteller ausgewählte
Maßnahme nach ihrem Ziel und ihren Voraussetzungen für diesen nicht
geeignet sein könnte. Der Antragsteller hat nach seinen eigenen
Angaben keinen Schulabschluss und auch keine Ausbildung erfolgreich
absolviert. Er steht bereits seit mehreren Jahren im SGB
II-Leistungsbezug und hat nach den – insoweit
unwidersprochenen – Ausführungen des Antragsgegners während
des Leistungsbezugs schon zwei Ausbildungsmaßnahmen abgebrochen.
Insoweit erscheint eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme,
die aufgrund der vielfältigen Betätigungsmöglichkeiten Erkenntnisse
über Eignungs- und Interessenschwerpunkte vermitteln soll,
angezeigt, um erst das vom Antragsteller geforderte
Eingliederungskonzept aufstellen zu können. Insoweit dient die
Maßnahme in seinem Fall nur in zweiter Linie der Vermittlung von
Wissen und Fähigkeiten. Maßgeblich geht es um eine Heranführung an
den Arbeitsmarkt.
35 Der Senat folgt den Ausführungen im angegriffenen Beschluss auch
zu der Höhe der angemessenen Entschädigung und zum zeitlichen
Umfang der Maßnahme. Nach dem Bescheid geht es um 20 Wochenstunden
praktische Arbeit und 20 Wochenstunden theoretischen Unterricht.
Aus dem – dem Antragsteller bei seiner Vorsprache erläuterten
– Konzept ergibt sich weiterhin, dass die tägliche
Arbeitszeit von 7.05 bis 15.05 Uhr dauert, wobei Unterrichtsstunden
jeweils 45 Minuten und Beschäftigungsstunden jeweils 50 Minuten
dauern, sodass sich eine effektive Arbeitszeit von 31,67
Wochenstunden ergibt.
36 Dieser zeitliche Umfang ist nach Auffassung des Senats nicht zu
beanstanden. Eine gesetzliche Regelung zum zeitlichen Umfang von AG
existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Zweck oder dem
Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften herleiten (vgl.
BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R, juris RN 19
ff.). Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei AG um
Förderungsleistungen handelt, die die Erwerbsfähigkeit des
Leistungsberechtigten erhalten, verbessern oder wiederherstellen
sollen. Um Personen, die bereits über einen längeren Zeitraum keine
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben,
wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zu
erproben, ob sie den daraus ergebenden Belastungen gewachsen sind,
sollte eine Maßnahme die Person in einem zeitlichen Umfang in
Anspruch nehmen, der auch einen Rückschluss auf ihre
Leistungsfähigkeit zulässt (BSG, a.a.O., RN 23). Daher kann nach
Auffassung des Senats die wöchentliche Arbeitszeit auch nahe an
diejenige eines Regelarbeitsverhältnisses heranreichen.
37 Der hier geregelte zeitliche Umfang von knapp 32 Stunden lässt
dem Antragsteller neben der Teilnahme an der Maßnahme noch
hinreichend Zeit für die Eigenbemühungen zur Erlangung eines
Arbeitsplatzes.
38 Schließlich ist auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die
EV eine Gültigkeitsdauer von 7,5 Monaten besitzt, nach summarischer
Prüfung nicht zu beanstanden. Mit dieser Dauer wird die
sechsmonatige Regellaufzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II
überschritten. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, wird die
gesetzliche Formulierung "Soll" zur Bezeichnung eines
gebundenen Ermessens verwendet und bedeutet, dass der
Leistungsträger in begründeten Ausnahmefällen von dieser
Regellaufzeit abweichen darf. Ebenso trifft es zu, dass sich weder
dem Bescheid selbst noch den Ausführungen des Antragsgegners im
Verfahren entnehmen lässt, aus welchen Gründen hier genau die
festgelegte Maßnahmedauer gewählt worden ist.
39 Da die am 1. August 2010 beginnende Maßnahme auf eine Dauer von
einem Jahr konzipiert ist, können Teilnehmer auch solange dort
verbleiben, ohne Maßnahmeteile doppelt zu absolvieren. Im
vorliegenden Fall hat offensichtlich der zuständige Fallmanager die
individuelle Situation des Antragstellers so eingeschätzt, dass er
eine längere als sechsmonatige, jedoch nicht die vollständige
Regelverweildauer von 12 Monaten für erforderlich gehalten. Dies
ist wegen der beschrieben individuellen Vermittlungshemmnissen und
der Vorgeschichte des Antragstellers nach vorläufiger Bewertung des
Senats sachgerecht gewesen. Soweit hierin ein Begründungsmangel des
angegriffenen Bescheids liegen sollte, kann diese im
Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (§ 41 Abs 1 Nr. 2 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – SGB X).
40 Soweit der Antragsteller darauf verweist, eine ungelernte
Helfertätigkeit sei nicht geeignet, seine Hilfebedürftigkeit zu
beenden, ist dem entgegenzuhalten, dass das konkrete Ziel dieser
Arbeitsgelegenheit primär der flexible Ein- und Umstieg in andere
Bildungsangebote (Schul- oder Ausbildung) ist. Ein direkter
Übergang auf den ersten Arbeitsmarkt dürfte nur bei optimalem
Verlauf möglich sein.
41 Soweit der Antragsteller rügt, aus dem angegriffenen Bescheid
ließen sich die notwendigen Fakten für eine rechtliche Überprüfung
der angebotenen Tätigkeit nicht entnehmen, ist anzumerken, dass
nach den – unwidersprochenen – Ausführungen des
Antragsgegners beim Gespräch am 16. August 2010 ein Vertreter des
Maßnahmeträgers zugegen war und alle Einzelheiten zur AG erläutert
worden sind. Der Antragsteller hat im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes keine konkreten Fragen aufgeworfen, die
unbeantwortet geblieben sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass
nicht jedes Detail zur angebotenen Tätigkeit in den Bescheid
aufgenommen und erläutert worden ist.
42 Es muss im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens nicht
festgestellt werden, dass ein Widerspruch vollständig aussichtslos
erscheint. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung führt jedoch
die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten
Rechtsbehelfs (Widerspruch) nach den vorstehenden Ausführungen
dazu, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgen
musste. Es sind nämlich keine Gesichtspunkte ersichtlich, die
zwingend die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts zur
Folge hätten. Auch eine Verletzung von subjektiven Rechten des
Antragstellers ist für den Senat nicht ersichtlich.
43 Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von
§ 193 SGG.
44 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.